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Artikel mit Schlagwort MWST Immobilien

MWST-Praxis-Info 07 – Option bei Immobilien

14.11.2013
Die ESTV hat heute eine neue MWST-Praxis-Info 07 betreffend die Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen im Zusammenhang mit Immobilien veröffentlicht. Die MWST-Praxis-Info enthält eine Praxisänderung zu diversen Ziffern von bereits publizierten MWST-Infos und MWST-Branchen-Infos zum Thema Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen im Zusammenhang mit Immobilien.Die Praxisänderung betrifft nur die Auslegung der Nutzung für «private Zwecke» gemäss MWSTG 22 Abs. 2 lit. b. Nicht davon betroffen ist der MWSTG 31 Abs. 2 lit. a (Eigenverbrauch; Verwendung für «private Zwecke»).

Bisherige Praxis im Überblick

Unter einer Nutzung für private Zwecke wird die Vermietung oder der Verkauf von Räumlichkeiten verstanden, die vom Mieter/Käufer ausschliesslich für Wohnzwecke (Wohnsitz oder Wochenaufenthalt) genutzt werden. Auch der Verkauf einer Ferienwohnung, die vom Käufer (natürliche Person) ausschliesslich für seine eigenen Ferien- und Erholungszwecke genutzt wird, fällt unter den Begriff der Nutzung für private Zwecke. Weiter wird unter einer Nutzung für private Zwecke beispielsweise die Vermietung eines Hobbyraums oder Kellers an eine Privatperson, die Vermietung einer Sporthalle für ein Familienfest, die Vermietung eines Tennisplatzes, einer Kegel- oder Bowlingbahn an eine Privatperson oder die Vermietung von Partyräumen für private Veranstaltungen ausserhalb des Hotel- und Gastgewerbes verstanden.

Neue Praxis der EStV nach der neuen Praxis-Info 07 im Überblick

Unter der Nutzung für private Zwecke im Sinne von MWSTG 22 Abs. 2 lit. b wird die Nutzung für Wohnzwecke verstanden. Als Nutzung für Wohnzwecke gilt der Gebrauch der Räumlichkeiten als Wohnsitz im Sinne von ZGB 23 ff.  und/oder für den Wochenaufenthalt.

Zum Begriff Wochenaufenthalt

Wochenaufenthalter sind Personen, die an den Arbeits-, Ausbildungs- oder Studientagen am Arbeits-, Ausbildungs- oder Studienort übernachten und die freien Tage (in der Regel Wochenenden) regelmässig an einem anderen Ort verbringen. Ein Wochenaufenthalt am Arbeits-, Ausbildungs- oder Studienort ist in der Regel notwendig, wenn eine alltägliche Rückkehr an den Wohnort aus zeitlichen, beruflichen oder finanziellen Gründen nicht zumutbar ist. Geeignete Nachweise des Wohnsitzes sind beispielsweise eine Wohnsitzbestätigung oder -bescheinigung der jeweiligen Wohnsitzgemeinde. Bei Wochenaufenthalt sind geeignete Nachweise etwa ein Aufenthaltsausweis oder eine Meldebestätigung der jeweiligen Aufenthaltsgemeinde.Neu kann somit beispielsweise für die Vermietung eines Hobbyraums, eines Kellers, eines Tennisplatzes, einer Kegel- oder Bowlingbahn an eine Privatperson, für die Vermietung einer Sporthalle für ein Familienfest, für die Vermietung von Partyräumen für private Veranstaltungen ausserhalb des Hotel- und Gastgewerbes oder für den Verkauf einer Ferienwohnung, die vom Käufer ausschliesslich für seine eigenen Ferien- und Erholungszwecke genutzt wird, optiert werden.

Nach wie vor gilt aber

Bei der „Vermietung“ einer (Ferien-)Wohnung zur Beherbergung von Gästen handelt es sich immer um eine zum Sondersatz steuerbare Beherbergungsleistung und nicht um eine von der Steuer ausgenommene Vermietung, da der/die Mieter (natürliche Person/en) die betreffenden Räumlichkeiten nicht für Wohnzwecke (Wohnsitz oder Wochenaufenthalt) nutzt/nutzen. Weitere Informationen zur Abgrenzung zwischen Beherbergungsleistungen in der Parahotellerie und zur von der Steuer ausgenommenen Vermietung können der MWST-Branchen- Info Liegenschaftsverwaltung / Vermietung und Verkauf von Immobilien entnommen werden.

Weitere Informationen zum Thema

MWST-Praxis Info 06 Neues Rechnungslegungsrecht – Vereinfachte/eingeschränkte Buchführung und die MWST

06.06.2013
Die ESTV hat heute eine neue Praxis-Info 06 als Ergänzung zur bereits bestehenden MWST-Info Buchführung und Rechnungsstellung erlassen für Unternehmen, die eine „vereinfachte“ oder „eingeschränkte“ Buchführung erstellen. Anlass der neuen Praxis-Info 06 ist das Inkrafttreten des neuen Rechnungslegungsrechts per 1.1.2013. Für Kleinunternehmen lohnt es sich also sicher, einen Blick in die neue Broschüre zu werfen.

Anpassung des Art. 70 MWSTG

Die gesetzlichen Grundlagen zur Buchführung finden sich in Artikel 70 des MWSTG und in den Artikeln 122 - 125 der MWSTV. In Bezug auf die Buchführung sind zudem die Ausführungen in Artikel 128 Absatz 1 Buchstabe b MWSTV zu beachten.Mit Einführung des neuen Rechnungslegungsrechts per 1.1.2013 wurde der Artikel 70 „Buchführung und Aufbewahrung“ 2. Absatz, zweiter Satz MWSTG wie folgt angepasst: „Artikel 958f des Obligationenrechts bleibt vorbehalten“. Artikel 958f OR umschreibt die Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher.

Anpassung der MWST-Publikationen in nächster Zeit

Die zahlreichen MWST-Publikationen (z.B. MWST-Infos, MWST-Branchen-Infos, Texte und/oder Formulare auf der Website der ESTV), die gegebenenfalls Ausführungen zum neuen Rechnungslegungsrecht (Buchführung und Rechnungslegung) beinhalten, werden im Laufe  der Jahre 2013 und 2014 angepasst.

Weitere Informationen zum Thema

MWST-Praxis-Info 05 – Baugewerbe: Änderungen und Präzisierungen

14.04.2013
Die ESTV hat eine neue MWST-Praxis-Info 05 für das Baugewerbe veröffentlicht. Diese neue MWST-Praxis-Info 05 enthält eine Praxisänderung zur Abgrenzung von Werkvertrag und Kaufvertrag bei der Grundstücklieferung und eine Praxispräzisierung zur Steuerbarkeit des Verkaufs von Boden.
  • Die Praxisänderung betrifft Ziff 8.1, 8.1.1, 8.1.1.1, 8.1.1.2 und 8.1.2 (2. Absatz) der [intlink id="mwst-branchen-info-04-baugewerbe" type="post"]MWST-Branchen-Info 04 Baugewerbe[/intlink] und somit die Kriterien zur Abgrenzung von Werkvertrag und Kaufvertrag bei der Grundstücklieferung.
  • Die Praxispräzisierung betrifft Ziff. 8.1.2 der der [intlink id="mwst-branchen-info-04-baugewerbe" type="post"]MWST-Branchen-Info 04 Baugewerbe[/intlink] und beinhaltet, dass es sich beim Verkauf von Boden - entgegen den Ausführungen in der [intlink id="mwst-branchen-info-04-baugewerbe" type="post"]MWST-Branchen-Info 04 Baugewerbe[/intlink] - nicht um eine von der Steuer ausgenommene Leistung gemäss Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 20 MWSTG handle.

Weitere Informationen zum Thema

 

MWST Branchen-Info 24 - Sport

02.03.2011
Die ESTV hat heute die neue Branchen-Info 24 – Sport veröffentlicht. Die neue Branchenbroschüre behandelt Besonderheiten im Bereich der Mehrwertsteuer, die insbesondere für Sportvereine und Veranstalter von Sportanlässen wichtig sind.Die Broschüre behandelt allerdings nicht bloss Fragen rund um Sportanlässe und im Zusammenhang mit diesen generierten Umsätzen mit Eintrittsbilleten. Vielmehr werden auch die gastgewerblichen sowie Hotellerie-Leistungen, die im Zusammenhang mit solchen Veranstaltungen stehen, behandelt. Weiter natürlich Sponsoring- und Werbeleistungen.
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Ein weiterer Abschnitt der neuen Branchenbroschüre widmet sich der Steuerbarkeit von Rechten und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sportlern, also etwa
  • MWST bei Transfers
  • MWST bei Ausleihe von Sportlern
  • MWST bei der Vermittlung von Sportlern
  • MWST bei Vertragsablösungen
Direkt zur MWST Branchen-Info 24 Sport

MWST-Branchen-Info 12 - Reisebüros, Kur- und Verkehrsvereine

25.02.2011
Die ESTV hat heute die neue Branchen-Info 12 – Reisebüros sowie Kur- und Verkehrsvereine veröffentlicht.Die neue Branchenbroschüre ist komplett in zwei Teile, einen Teil A für Reisebüros sowie einen Teile B für Tourismusorganisationen (Kur- und Verkehrsvereine) aufgeteilt, so dass wohl bloss aus historischen Gründen auf die Veröffentlichung zweier separater Broschüren verzichtet worden ist.Die neue Broschüre gibt knapp, aber zumindest recht anschaulich Aufschluss über die klassischen mehrwertsteuerlichen Probleme, welche die Reisebürobranche ganz besonders betreffen, wie z.B. :
  • das Problem des Ortes der Leistung (Inland, Ausland)
  • das Problem der mehreren Leistungen, die u.U. verschiedenen Steuersätzen unterliegen und an verschiedenen Orten erbracht werden können
  • Stellvertretungsproblematiken
  • usw.

Tipp: MWST-Basic: Das Grundlagen-Seminar für alle, die sicher mit der neuen Schweizer MWST umgehen möchten.
Bezüglich Kur- und Verkehrsvereine wichtig sind etwa Fragen,
  • wobei es sich überhaupt um Entgelte handelt (Tourismusabgaben, Subventionen etc)
  • wie Spenden, Werbeleistungen, Mitgliederbeiträge etc. behandelt werden.
Direkt zur neuen MWST-Branchen-Info 12 - Reisebüros sowie Kur- und Verkehrsvereine
Das Grundlagen-Seminar für alle, die sicher mit der neuen Schweizer MWST umgehen möchten.

MWST Branchen-Info 04 - Baugewerbe

03.02.2011
Die ESTV hat heute die neue Branchen-Info 04 – Baugewerbe veröffentlicht. Die neue Branchenbroschüre behandelt branchenspezifische Besonderheiten im Baugewerbe und regelt bei der Erstellung von Bauwerken insbesondere die Abgrenzung zwischen
  • steuerbaren werkvertraglichen Lieferungen und
  • von der Steuer ausgenommenen Immobilienverkäufen.

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Die Broschüre ist bestimmt von vielen schon sehnlichst erwartet worden, gibt Sie doch näher Aufschluss über einige Fragen wie zum Beispiel zur Option im Bereich Liegenschaften, die im Bau- und Immobilienbereich von erheblicher Bedeutung sein können.Direkt zur neuen MWST Branchen-Info 04 - BaugewerbeNur am Rande: Interessant ist übrigens die in der Einleitung der Broschüre gemachte Aussage, dass die Begriffe Bauwerk, Grundstück und Gebäude (wie im allgemeinen Sprachgebrauch üblich - so die Broschüre) als gleichwertig zu verstehen seien...geht es hier um die Korrektur der verschiedenen Verwendungen in verschiedenen Gesetzen und mithin um eine autonome Auslegung der Begriffe durch das MWSTG? Es ist zu vermuten...