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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort OECD

Informationsaustausch nach OECD-Standard soll auf alle DBA angewendet werden

19.02.2014
Der Bundesrat hat das EFD damit beauftragt, eine Vorlage für die einseitige Anwendung des OECD-Standards zum Informationsaustausch auf Anfrage auf alle Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auszuarbeiten, welche noch nicht dem aktuellen internationalen Standard genügen. Damit könnte das ganze Schweizer DBA-Netz rasch dem internationalen Standard angepasst werden. Seit 2009 hat die Schweiz 45 DBA oder Steuerinformationsabkommen mit anderen Staaten gemäss internationalem Standard revidiert oder abgeschlossen, 36 davon sind in Kraft.

Einseitige Ausweitung nur bei Gegenseitigkeit

Der Standard soll nun mittels einseitiger Ausweitung auch auf die restlichen DBA angewendet werden, dies jedoch nur unter dem Vorbehalt der Reziprozität, das heisst, dass die Partnerstaaten ebenfalls mit der Schweiz Steuerinformationen auf Anfrage austauschen können. Zudem müssen der Datenschutz und das Spezialitätsprinzip gewahrt werden.Ein solches Vorgehen verlangt auch eine von Nationalrat Ruedi Noser (FDP, ZH) im Dezember 2013 eingereichte Motion. Andere Staaten wie Belgien oder Singapur haben ihr DBA-Netz auf dieselbe Weise vollständig dem internationalen Standard angepasst.Mit dieser Massnahme, der Unterzeichnung am 15. Oktober 2013 des multilateralen Übereinkommens der OECD und des Europarats zur Amtshilfe in Steuersachen sowie der Weiterführung der Arbeiten zur Revision der bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen will der Bundesrat seinen Willen unterstreichen, den OECD-Standard betreffend Amtshilfe in Steuerfragen rasch umzusetzen.

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Quelle: Medienmitteilung des Bundesrates vom 19.02.2014

Bericht über internationale Finanz- und Steuerfragen 2013

25.02.2013
Das EFD hat soeben den Bericht über internationale Finanz- und Steuerfragen 2013 veröffentlicht. Der jährlich erscheinende Bericht enthält einen Rück- und Ausblick über die Aktivitäten in den Bereichen Finanzmarktregulierung, Engagement in internationalen Finanzgremien und internationale Steuerpolitik.Der vom Eidgenössischen Finanzdepartement erstellte und vom Bundesrat genehmigte Bericht zeigt auf, dass die Schweiz in internationalen Finanz- und Steuerfragen weiterhin vor zahlreichen Herausforderungen steht. Stichworte hier: DBA und Steuerinformationsabkommen, Amtshilfe, USA, Unternehmensbesteuerung (Konflikt mit der EU), OECD-Anforderungen etc.

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Amtshilfeverordnung ADV liegt vor

15.10.2010
Aktualisiert 15.10.2010: Zusätzlicher Anhang «erläuternder Bericht»
Der Bundesrat hat die Amtshilfeverordnung (ADV) verabschiedet. Sie regelt den Vollzug der Amtshilfebestimmungen in den neuen oder revidierten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) nach OECD-Standard. Die Verordnung ist am 1. Oktober 2010 in Kraft getreten und gilt für alle neuen oder revidierten Doppelbesteuerungsabkommen, die nach dem Inkrafttreten der Verordnung in Kraft treten.

Das regelt die neue Amtshilfeverordnung ADV

Die Verordnung über die Amtshilfe nach Doppelbesteuerungsabkommen (ADV) regelt die Voraussetzungen für die Gewährung der Amtshilfe und deren Vollzug. Reicht ein Land aufgrund des mit der Schweiz abgeschlossenen DBA ein Amtshilfegesuch ein, so führt die ESTV eine Vorprüfung durch.

Voraussetzungen für die Gewährung von Amtshilfe nach der neuen Amtshilfeverordnung

Voraussetzung für ein Eintreten ist, dass das Gesuch dem Grundsatz von Treu und Glauben entspricht.  Amtshilfegesuche werden dann abgewiesen, wenn sie auf Informationen beruhen, welche durch Handlungen beschafft oder weitergeleitet wurden, die nach schweizerischem Recht strafbar sind (damit dürften wohl primär die berühmt-berüchtigten Steuer-CDs eine Amtshilfe ausschliessen).Weitere zentrale Voraussetzungen, die in der ADV zur Erteilung von Amtshilfe genannt werden, sind detaillierte Angaben zur zweifelsfreien Identifikation der betroffenen Person und des Informationsinhabers. Das bedeutet insbesondere, dass die Schweiz bei so genannten «Fishing Expeditions» keine Amtshilfe leistet.

Verfahrensrechte der betroffenen Steuerpflichtigen

Die Verfahrensrechte der Betroffenen sollen in jedem Fall vollumfänglich gewahrt werden. Sie Schlussverfügung der ESTV, in welcher die Amtshilfeleistung begründet und die über den Umfang der zu übermittelnden Information entschieden wird, kann mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

Geltung nur für zukünftig in Kraft tretende DBA

Die Amtshilfeverordnung ADV kommt zur Anwendung bei allen Amtshilfegesuchen im Rahmen von neuen oder revidierten DBA, die nach dem Erlass der Verordnung in Kraft treten (es ist also nicht auf das Ratifizierungsdatum oder Ähnliches abzustellen!). Für bestehende DBA, bei denen seit dem Erlass der Verordnung keine Revision in Kraft getreten ist, gelten die bestehenden Verfahrensvorschriften.

Inkrafttreten der neuen Amtshilfeverordnung ADV

Die Amtshilfeverordnung ADV tritt am 1. Oktober 2010 Kraft.

Weitere Informationen zur neuen Amtshilfeverordnung ADV

Direkt zum Verordnungstext der neuen Amtshilfeverordnung ADVErläuternder Bericht zur neuen Amtshilfeverordnung ADV

Verrechnungspreise – international grosses Steuerrisiko

20.09.2010
Die Festlegung des Preises für Lieferungen oder Dienstleistungen unter verbundenen Unternehmen ist komplex und stellt im internationalen Kontext eines der grössten Steuerrisiken dar. Den sogenannten «OECD Verrechnungspreisrichtlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen» kommen dabei grosse Bedeutung zu, obschon sie für die Staaten rechtlich nicht bindend sind. Wichtige Neuerungen wurden am 22. Juli 2010 durch die OECD verabschiedet.

Die OECD Verrechnungspreisrichtlinien

Aus steuerlicher Sicht muss die Zusammenarbeit (z.B. Kostenverrechnung, Leistungserbringung) zwischen zwei verbundenen Unternehmen wie zwischen zwei völlig fremden Unternehmen stattfinden. Für die Festsetzung der Verrechnungspreise zwischen den verbundenen Unternehmen gilt dabei der Grundsatz des Fremdvergleichs (dealing at arm's length Prinzip). Dabei werden folgende geschäftsfallbezogenen Standardmethoden vorgesehen:
  • Die Preisvergleichsmethode (vergleichbare Transaktionen unter Dritten),
  • die Wiederverkaufspreismethode (Marktpreis minus einer Bruttomarge) sowie
  • die Kostenaufschlagsmethode (direkte/indirekte Kosten plus Bruttomarge).
Hinzu kommen die geschäftsfallbezogenen Gewinnmethoden (Gewinnaufteilung oder Nettomargen).Spezifische Leitlinien sind für Immaterialgüterrechte, Dienstleistungen, die in der Praxis häufig vorkommenden Kostenumlagen zwischen den verbundenen Unternehmen sowie neu für Funktionsverlagerungen innerhalb einer Unternehmensgruppe vorgesehen.

Methodenwahl

Neu hat die OECD das bisher geltende Primat der Standardmethoden aufgegeben und erachtet nun alle Methoden als gleichwertig. Damit werden in der Praxis inskünftig die geschäftsfallbezogenen Gewinnmethoden an Bedeutung gewinnen.Zudem soll neuerdings diejenige Methode gewählt werden, welche unter Berücksichtigung der Stärken und Schwächen der verschiedenen Methoden und aufgrund der Funktionsanalyse als am besten geeignet erscheint. Die OECD verlangt allerdings nicht die Überprüfung jeder einzelnen Methode. Sofern sich mehrere Methoden als gleichwertig erweisen, gibt die OECD den bis anhin verwendeten Standardmethoden den Vorzug (vorab der Preisvergleichsmethode). Damit wird auf den «best method» Anspruch, wie in den USA praktiziert, verzichtet.Für die Vergleichbarkeitsanalyse wird neu ein 9-Schritte-Verfahren vorgeschlagen.

Dokumentationsvorschriften

Eine OECD-konforme Verrechnungspreisdokumentation umfasst eine Funktions- und Risikoanalyse, die Definition von Vergleichsunternehmen, Anpassungsrechnungen sowie die Überprüfung der Fremdvergleichspreise. Viele Länder haben zudem ihre spezifischen Ländervorschriften (inklusive Vorschriften über Bussgelder), welche teilweise strenger sind (beispielsweise die USA). In der Praxis wird für die gesamte Unternehmensgruppe häufig ein sogenanntes «Masterfile» verwendet, das nötigenfalls aufgrund weitergehender, länderspezifischer Vorschriften ergänzt werden kann.

Korrektur der Verrechnungspreise

Verrechnungspreise, die der Überprüfung durch den Fiskus nicht standhalten, werden aufgrund der anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen korrigiert. Sofern bereits eine definitive Steuerveranlagung des betroffenen Unternehmens vorliegt, kommt allenfalls das in den Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehene Verständigungsverfahren zwischen den beiden Ländern zum Zuge.

Empfehlungen

Grossunternehmen wie auch KMUs müssen ihre Verrechnungspreise regelmässig überprüfen und den Änderungen von Gesetz und Praxis anpassen. Dabei sind die Möglichkeiten eines «Masterfiles» oder sogar eines sogenannten «Advanced Pricing Agreements» auszuschöpfen. Es empfiehlt sich, die Wahl sowie die Dokumentation der Verrechnungspreise regelmässig von einem Steuerberater analysieren zu lassen.<hr/><i>Quelle: GHR TaxPage August 2010. Die GHR TaxPage beinhaltet keine Rechts- oder Steuerberatung. Publikation mit freundlicher Genehmigung der GHR Rechtsanwälte AG, Bern Muri und Zürich, <a href="http://www.ghr.ch">www.ghr.ch</a>.</i>

Amtshilfeverordnung und Amtshilfegesetz

20.01.2010
Der Bundesrat hat das EFD beauftragt, die Arbeiten zu einem Amtshilfegesetz an die Hand zu nehmen. Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes soll eine Verordnung die landesinterne Umsetzung der internationalen Amtshilfe regeln, zu der das EFD soeben das Anhörungsverfahren gestartet hat.Anhörungsunterlagen
Am 13. März 2009 hatte der Bundesrat beschlossen, dass die Schweiz künftig bei der Amtshilfe in Steuersachen den Standard gemäss Artikel 26 des OECD-Musterabkommens übernimmt. Seither sind mit zahlreichen Staaten revidierte oder neu ausgehandelte DBA mit den neuen Amtshilfebestimmungen (Informationsaustausch im Einzelfall, auf konkrete Anfrage sowie unter Beachtung des Verbots unerlaubter Beweisausforschung) unterzeichnet worden.

Amtshilfegesetz und Amtshilfeverordnung regeln nur landesinterne Umsetzung

Die materialrechtlichen Voraussetzungen für die Amtshilfe sind in den einzelnen DBA geregelt. Diese sind für die Schweiz bindend und können nicht durch eine Verordnung oder ein Gesetz abgeändert werden. Die Amtshilfeverordnung und später das Amtshilfegesetz regeln die landesinterne Umsetzung der internationalen Amtshilfe.

Keine Amtshilfe bei Verletzung von Ordre public oder Treu und Glauben

In der vom EFD jetzt in die Anhörung geschickten Amtshilfeverordnung wird ausdrücklich festgehalten, dass bei einer Verletzung des Ordre public oder des Grundsatzes von Treu und Glauben keine Amtshilfe geleistet werden kann. Die Anhörung dauert bis zum 30. April 2010. Der Bundesrat wird die Verordnung voraussichtlich auf den 1. Oktober 2010 in Kraft setzen.Ursprünglich war zur Stärkung der Rechtssicherheit sowie einer einheitlichen Praxis bei der internationalen Amtshilfe lediglich eine Verordnung vorgesehen. Rechtsstaatliche Überlegungen haben den Bundesrat jetzt bewogen, die Thematik auf Gesetzesstufe zu regeln. In die gleiche Richtung zielen auch kürzlich eingereichte parlamentarische Vorstösse. Da ein erhebliches Interesse an einer rasch realisierbaren Regelung besteht, soll bis zum Inkrafttreten des Amtshilfegesetzes eine zeitlich befristete Regelung auf Verordnungsstufe die landesinterne Umsetzung der Amtshilfe festlegen.Die Ausarbeitung des Amtshilfegesetzes wird von einer Arbeitsgruppe begleitet, in der die involvierten Fachämter und externe Expertren vertreten sein werden.

Revidierte Doppelbesteuerungsabkommen - Bundesrat verabschiedet erste Botschaften

29.11.2009
Der Bundesrat hat am Freitag fünf Botschaften über revidierte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) verabschiedet. Er beantragt den eidgenössischen Räten diese zu genehmigen.Die revidierten DBA erfüllen die internationalen Standards bei der Amtshilfe in Steuersachen. Sie bringen zahlreiche Vorteile für die Schweizer Wirtschaft. Der Bundesrat beantragt, sie dem fakultativen Referendum zu unterstellen. In einer ersten Tranche hat der Bundesrat die Botschaften zu den revidierten DBA mit den USA, Dänemark, Frankreich, Mexiko und Grossbritannien verabschiedet. Die revidierten DBA enthalten eine erweiterte Amtshilfeklausel nach Art. 26 des OECD-Musterabkommens und setzen den Bundesratsbeschluss vom 13. März 2009 über die neue Abkommenspolitik konsequent um. In einer zweiten Tranche wird der Bundesrat dem Parlament bis Ende Januar 2010 fünf weitere Abkommen zur Genehmigung vorlegen.Zum DBA mit Spanien erübrigt sich eine Botschaft. Das DBA mit Spanien zählt zu den unterzeichneten Abkommen. Es enthält eine Meistbegünstigungsklausel, die dann zur Anwendung gelangt, sobald die Schweiz mit einem anderen EU-Land eine weitergehende Bestimmung über den Informationsaustausch vereinbart. Mit der Unterzeichnung des DBA mit Dänemark wurde diese Klausel aktiviert. Die Botschaft zum revidierten DBA mit Dänemark umfasst auch die Ausdehnung auf die Färöer-Inseln. Deshalb gibt es zu den zwölf bisher unterzeichneten DBA mit dem OECD-Standard bei der Amtshilfe nur zehn Botschaften.

Wirtschaftliche Vorteile

<p>Doppelbesteuerungsabkommen erleichtern die Tätigkeit der Exportwirtschaft, fördern Investitionen in der Schweiz und tragen damit zum Wohlstand in der Schweiz und im Partnerland bei. Zu den ausgehandelten wirtschaftlichen Vorteilen der revidierten DBA gehören Quellensteuerreduktionen und Nullsätze bei Dividenden, Zinsen und Lizenzzahlungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, sowie Schiedsgerichts-klauseln im Rahmen des Verständigungsverfahrens. Ausserdem werden Sanktionen und steuerliche Diskriminierungen verhindert. Die Kantone und die interessierten Wirtschaftsverbände haben den Abschluss der bisher revidierten DBA begrüsst.

Fakultatives Referendum für alle DBA

Der Bundesrat ist zum Schluss gekommen, dass alle neuen DBA dem fakultativen Referendum unterstellt werden sollen. Er will damit staatspolitischen Bedenken Rechnung tragen. Nach den Vorstellungen des Bundesrates sollten die neu unterzeichneten Abkommen im Frühling 2010 im Erstrat behandelt werden können.

Etappen von der Botschaft bis zum Inkrafttreten

Nach Unterzeichnung eines DBA verabschiedet der Bundesrat eine Botschaft zuhanden des Parlaments, das für die Genehmigung (Ratifizierung) der DBA zuständig ist. DBA, die wichtige zusätzliche Verpflichtungen vorsehen, unterstehen nach bisheriger Praxis dem fakultativen Referendum. Wie bis anhin obliegt der definitive Entscheid über die Unterstellung eines DBA unter das fakultative Referendum dem Parlament.Hat auch der Partnerstaat das Abkommen genehmigt, so kann es in Kraft treten. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens hängt von der getroffenen Vereinbarung ab. Die Abkommen sind in der Regel ab dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten folgenden Kalenderjahres anwendbar. Massgebend ist der jeweilige Abkommenstext.<hr><i>Quelle: Medienmitteilung Eidgenössisches Finanzdepartement</i>

Expertengruppe Amts- und Rechtshilfe in Steuersachen wird aufgelöst

22.10.2009
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 21.10.2009 beschlossen, die Expertengruppe Amts- und Rechtshilfe bei Steuerdelikten per Ende Oktober 2009 aufzulösen. Gleichzeitig spricht er den Mitgliedern der Expertengruppe seinen Dank und seine Wertschätzung für die geleistete Arbeit aus.£more£<p>Die aus 15 Mitgliedern bestehende Expertengruppe wurde am 6. März 2009 eingesetzt mit dem Auftrag, den Bundesratsausschuss Amts- und Rechtshilfe bei Steuerdelikten zu beraten. Zu ihrem Leiter ernannte der Bundesrat Botschafter Manuel Sager, Chef der Politischen Abteilung V im Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA.</p><p>Die Expertengruppe wurde vor dem Hintergrund der damaligen Herausforderungen eingesetzt: der sogenannten "grauen Liste" der OECD und des sich abzeichnenden Rechtskonflikts in den USA im Zusammenhang mit der Zivilklage gegen die UBS. Nach Auffassung des Bundesrates sind diese Themen auf strategischer Ebene - auch dank der vorzüglichen Arbeit der Expertengruppe - gelöst. In beiden Bereichen stehen weiterhin anspruchsvolle und zeitintensive Umsetzungsarbeiten an. Diese können jedoch von den zuständigen Bundesstellen auch ohne externe Begleitung ausgeführt werden.</p><h4>Adresse für Rückfragen:</h4>Roland Meier, Mediensprecher EFD, Tel. 031 322 60 86<h4>Herausgeber:</h4><hr><i>Quelle: Medienmitteilung Eidgenössisches Finanzdepartement</i>