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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Rückkaufsfähige Kapitalversicherungen der Säule 3b - Stand: 31.12.2011

07.07.2012
Die Liste, welche die ESTV am 6. Juli mittels eines Rundschreibens veröffentlicht hat, enthält sämtliche sich auf dem Markt befindlichen Versicherungsprodukte der Säule 3b, welche der Eidg. Steuerverwaltung zur Beurteilung hinsichtlich der einkommenssteuerrechtlichen Privilegierung gemäss DBG 20 Abs. 1 lit. a und DBG 24 lit. b vorgelegt wurden.

Steuerlich anerkannte Vorsorgeprodukte der Säule 3a

05.07.2012
Die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV hat heute die neue Liste der Anbieter von anerkannten Vorsorgeprodukten der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) mit Stand vom 1.1.2012 veröffentlicht.Auf dieser Liste sind sämtliche Anbieter aufgeführt, welche der Eidgenössischen Steuerverwaltung Produkte der Säule 3a zur Beurteilung hinsichtlich der einkommenssteuerrechtlichen Privilegierung gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe e des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) vorgelegt haben und deren Produkte im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) anerkannt wurden.Direkt zur Liste

Besteuerung juristischer Personen in den Kantonen

29.06.2012
Die ESTV hat die Broschüren zur Besteuerung der juristischen Personen überarbeitet und aktualisiert.Auch wenn im Vergleich zur letzten Publikation, die inhaltlich die Unternehmenssteuerreform II zu bewältigen hatte, natürlich keine Änderungen vergleichbarer Tragweite zu verzeichnen sind, bietet die Publikation, die von der Schweizer Steuerkonferenz SSK herausgegeben wird, wiederum einen guten Überblick über aktuelle Entwicklungen in den Systemen der Besteuerung juristischer Personen in den Kantonen.

Weitere Informationen zur Publikation über die Besteuerung juristischer Personen in der Schweiz

Steuerbelastung 2011 in den Hauptorten der Kantone

28.06.2012
Die eidgenössische Steuerverwaltung ESTV hat heute die neuen Statistiken zu Steuerbelastung in den Kantonshauptorten veröffentlicht. Gleichzeitig wurden thematische Karten und Grafiken veröffentlicht, welche die Steuerbelastung für natürliche Personen in allen Gemeinden der Schweiz zeigen und vergleichen.Die alljährlich erscheinende Publikation informiert über die Steuerbelastung 2011 der natürlichen und juristischen Personen und zeigt einerseits die Belastung in den Kantonshauptorten und andererseits diejenige bei der direkten Bundessteuer.

Zum Inhalt der Publikation Steuerbelastung 2011 in den Hauptorten der Kantone

Die Publikation der ESTV zeigt die Steuerbelastungsunterschiede in Form von Steuerbelastungstabellen in folgenden Bereichen auf:
  • Steuerbelastung des Bruttoeinkommens einer ledigenPerson
  • Steuerbelastung des Bruttoeinkommens einer verheirateten Person (ohne und mit 2 Kindern)
  • Steuerbelastung des AHV- und Pensionskasseneinkommens eines verheirateten Rentners
  • Reinvermögen einer verheirateten Person ohne Kinder
Die unterschiedliche Belastung durch Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern wird in ihrer ganzen Vielfalt ausgewiese, also für:
  • Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen
  • Reingewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen
  • Motorfahrzeugsteuern
  • Erbschaftssteuern
 

Zu den Steuerbelastungstabellen

Weitere Informationen zum Thema

Mitarbeiterbeteiligungen - Bundesrat erlässt Mitarbeiterbeteiligungsverordnung MBV

27.06.2012
Der Bundesrat hat heute die Mitarbeiterbeteiligungsverordnung (MBV) zum neuen Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen (wir berichteten) erlassen, welche die Pflichten der Arbeitgeber bei der Abgabe von Mitarbeiterbeteiligungen ergänzend umschreibt. Die Verordnung tritt – zusammen mit dem Gesetz – am 1. Januar 2013 in Kraft.

Bescheinigung des Arbeitgebers

Das Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen sieht unter anderem eine Ergänzung von DBG 129 (Meldepflicht Dritter) betreffend die Bescheinigungspflichten vor. Dieser Artikel richtet sich an die Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitenden Mitarbeiterbeteiligungen einräumen.Die Verordnung enthält nun Minimalstandards zu Inhalt und Form der auszufüllenden Bescheinigungen. So sind beispielsweise bei Abgabe von Mitarbeiteraktien unter anderem die Anzahl der erworbenen Aktien, die Dauer einer allfälligen Verfügungssperre, der Steuerwert der Mitarbeiteraktien sowie der gesamte geldwerte Vorteil zu bescheinigen.Die Verordnung präzisiert insbesondere, welche Tatsachen in Fällen der anteilsmässigen Besteuerung nach dem mit dem Gesetz neu eingeführten DBG 17d zu bescheinigen sind.

Insbesondere zum Vesting (gesperrte Optionen)

In international tätigen Konzernen werden den Mitarbeitenden meistens „gevestete" (gesperrte) Optionen abgegeben. Die Verordnung besagt, wie die geldwerte Leistung zu berechnen ist, wenn Mitarbeitende während der so genannten „Vestingperiode" von der Schweiz wegziehen und ihre Optionen später im Ausland ausüben oder in die Schweiz zuziehen und die Optionen hier nach Ablauf der „Vestingperiode" ausüben. Gemäss Verordnung muss geprüft werden, wie viele Arbeitstage der Mitarbeitende bis zum Entstehen des Ausübungsrechts (entspricht dem Ende der „Vestingperiode") im jeweiligen Land geleistet hat. Diese Lösung entspricht den Empfehlungen des OECD-Kommentars und vermeidet allfällige partielle Doppelbesteuerungen.

Insbesondere zur Rückübertragungspflicht

Wenn Mitarbeitende verpflichtet sind, Aktien unterpreislich an den Arbeitgeber zurück zu verkaufen oder diese unentgeltlich zurückzugeben, kann dies zu Härtefällen führen. Die Rechtsprechung zur bisherigen Praxis wird nun mit einer Formel konkretisiert. Mit ihr lassen sich die steuerlich abziehbaren Gewinnungskosten ermitteln. Eine weitere Formel hilft beim Ermitteln des zusätzlichen Einkommens bei der Freigabe von Mitarbeiteraktien vor Ablauf der Sperrfrist.

Regelung der Zuständigkeiten zur Meldung

Zudem regelt die Verordnung, bei welcher Steuerbehörde die Bescheinigungen einzureichen sind. Je nach Situation sind diese bei der kantonalen Behörde des Sitzkantons des Arbeitgebers oder des Wohnsitzes des Mitarbeitenden einzureichen.

Weitere Informationen zur Mitarbeiterbeteiligungsverordnung MBV

 

DBA Portugal

25.06.2012
Die Schweiz und Portugal haben heute ein Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen unterzeichnet. Es enthält Bestimmungen über den Austausch von Informationen gemäss dem OECD-Standard sowie einige Anpassungen des bestehenden Abkommens.

Der Inhalt des angepassten DBA Portugal im Überblick

Quellenbesteuerung von Dividenden

Nebst einer OECD-Amtshilfeklausel haben die Schweiz und Portugal unter anderem vereinbart, dass beide Staaten eine Quellensteuer von höchstens 15% auf dem Bruttobetrag der Dividenden erheben dürfen.Wenn jedoch eine Gesellschaft während mindestens zwei Jahren eine Beteiligung von mindestens 25% am Kapital der Dividenden zahlenden Gesellschaft hält, sind die Dividenden von der Quellensteuer befreit.Keine Quellensteuern sind ausserdem auf Dividenden an die Nationalbanken der beiden Staaten sowie an Vorsorgeeinrichtungen geschuldet.

Quellenbesteuerung von Zinsen und Lizenzgebühren

Ab dem 1. Juli 2013 sind – die Genehmigung des Abkommens durch die Parlamente natürlich vorausgesetzt – die Zinsen und Lizenzgebühren, die unter verbundenen Unternehmen (Beteiligung von 25 Prozent während mindestens 2 Jahren) bezahlt werden, nicht mehr quellensteuerpflichtig.

Weitere Informationen zum DBA Schweiz Portugal

 

Privat- oder Geschäftsvermögen - der kleine, aber feine Unterschied

22.06.2012
In der Schweiz wird das steuerbare Einkommen und Vermögen aus selbständiger Tätigkeit zusammen mit dem übrigen Einkommen und Privatvermögen besteuert. Deshalb besteht auf den ersten Blick für eine steuerpflichtige Person oft keine Notwendigkeit, eine eindeutige Zuordnung eines Gutes zum Privat- oder Geschäftsvermögen vorzunehmen. Die Unterscheidung ist steuerlich jedoch von erheblicher Bedeutung und bietet steuerliche Chancen, birgt aber auch Gefahren.

Veräusserungsgewinne und -verluste

Hält ein selbständiger Arzt Aktien einer Medikamentenvertriebsgesellschaft, erwirbt ein Galerist Kunstgegenstände oder kauft ein Garagist Oldtimer, stellt sich spätestens beim Verkauf die Frage, ob die Güter dem Privat- oder dem Geschäftsvermögen zuzurechnen sind. Denn nur Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen sind steuerfrei. Qualifiziert das Gut hingegen als Geschäftsvermögen, wird der Kapitalgewinn besteuert. Zudem unterliegt der Gewinn den Sozialabgaben (u.a. AHV/IV/EO-Beiträge von max. 9.7%). Sofern aber ein Veräusserungsverlust entsteht, kann dieser nur bei Zuteilung zum Geschäftsvermögen berücksichtigt werden. Zudem kann ein Geschäftsverlust auch noch auf künftige Geschäftsjahre vorgetragen werden. Verluste beim Privatvermögen können hingegen steuerlich nicht abgezogen werden.

Unterschiedliche Behandlung

Sofern das Gut dem Geschäftsvermögen zugeordnet wird, können Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen im steuerlich zulässigen Umfang getätigt werden. Zudem besteht die Möglichkeit der Ersatzbeschaffung für ein veräussertes Gut. Sofern ein interkantonaler und internationaler Sachverhalt vorliegt, werden Geschäftsertrag und -vermögen am Geschäftsort bzw. Ort der Betriebsstätte besteuert, was steuerlich zu erheblichen Unterschieden führen kann. Bei beweglichem Privatvermögen fallen die Steuern grundsätzlich am Wohnort an (bei Immobilien am Ort der Liegenschaft).

Zuteilungskriterien

Bei Beteiligungen von mindestens 20% am Grundkapital einer Kapitalgesellschaft kann im Zeitpunkt des Erwerbs erklärt werden, dass diese zum Geschäftsvermögen gehören. Ansonsten gehört ein Gut zum Geschäftsvermögen, wenn seine wirtschaftlich-technische Funktionsweise mehrheitlich der Unternehmenstätigkeit dient. Bei Alternativgütern (z.B. Privatfahrzeug, Wertschriften) kann die Zuteilung aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht eindeutig vorgenommen werden. Deshalb wird diese unter Würdigung aller in Betracht kommenden tatsächlichen Umstände (u.a. Erwerbszweck und -motiv, Mittelherkunft, bisherige Willenskundgebung durch buchhalterische Behandlung, Deklaration in der Steuererklärung) vorgenommen.

Wechsel innerhalb der Vermögen

Bei Alternativgütern kann ein Wechsel der Vermögenszuteilung vorgenommen werden. Erfolgt ein Wechsel vom Geschäfts- ins Privatvermögen, liegt eine Privatentnahme vor, welche regelmässig den Steuern und den Sozialabgaben unterliegt. Beim umgekehrten Vorgang liegt eine Privateinlage vor. Beide Vorgänge haben zudem in der Regel Folgen bei der Mehrwertsteuer.

Empfehlung

Die aktuellen Steuergesetzte gewähren gewisse Gestaltungsmöglichkeiten, mit welchen erhebliche Steuerersparnisse erzielt werden können. Dabei ist die über eine gesamte Haltedauer vorzunehmende Zuteilung zu Geschäfts- und Privatvermögen mit den damit verbundenen Vor- und Nachteilen mit einem Steuerberater zu analysieren.
Quelle: GHR TaxPage Juni 2012. Die GHR TaxPage beinhaltet keine Rechts- oder Steuerberatung. Publikation mit freundlicher Genehmigung der GHR Rechtsanwälte AG, Bern Muri und Zürich, www.ghr.ch

TG - Steuerfuss 2012 bleibt in der Mehrheit der Gemeinden unverändert, Steuerkraft sinkt

20.06.2012
Die Politischen Gemeinden des Kantons Thurgau liessen für das Jahr 2012 ihre Steuerfüsse mehrheitlich unverändert, dies zeigt die steuerstatistische Erhebung «Staatssteuerertrag 2011, Gesamtsteuerfüsse 2012» des statistischen Amtes des Kantons Thurgau. Unter Einbezug von Schul- und Kirchensteuern werden die Steuerpflichtigen aber dennoch in etwa 50 Gemeinden entlastet. Die Steuerkraft pro Einwohnerin oder Einwohner ist im Jahr 2011 zurückgegangen.

Die Entwicklungen im Überblick

Nach den zahlreichen Senkungen der Gemeindesteuerfüsse in den vergangenen Jahren blieben diese im Jahr 2012 mehrheitlich unverändert. Rund 60 der 80 Thurgauer Gemeinden hielten an ihren Gemeindesteuerfüssen vom Vorjahr fest. Zu meist geringen Herabstufungen kam es aber dennoch in 18 Gemeinden, u.a. in Frauenfeld, Bischofszell und Sirnach. Lediglich Schönholzerswilen nahm den Gemeindesteuerfuss vergleichsweise kräftig zurück (-10 Prozentpunkte). Bürglen hat als einzige Gemeinde den Gemeindesteuerfuss leicht erhöht.Der durchschnittliche Steuerfuss aller Thurgauer Gemeinden sinkt bereits seit über zehn Jahren kontinuierlich, zuletzt aber nur noch um 0,6 Prozentpunkte. In den vergangenen vier Jahren sank der Gemeindesteuerfuss wesentlich dynamischer. Heute liegt der Gemeindesteuerfuss bei rund 59 Prozent (nach Einwohnerzahl der Gemeinden gewichtet). Dank niedrigerer Schul- und Kirchensteuerfüssen ist der Gesamtsteuerfuss aber dennoch verbreitet gerutscht: für evangelische Steuerpflichtige in 51 Politischen Gemeinden und für katholische Steuerpflichtige in 54 Gemeinden. Juristische Personen profitieren ebenfalls in 54 Gemeinden von tieferen Gesamtsteuerfüssen. Die evangelischen Steuerpflichtigen werden am stärksten in den Gemeinden Schönholzerswilen, Ermatingen, Sommeri und Hefenhofen entlastet, die katholischen in Herdern, Hüttwilen und Uesslingen-Buch.Wie schon seit Jahren lebt es sich in Bottighofen am steuergünstigsten. Sehr tiefe Ansätze haben aber auch die Gemeinden Salenstein und Ermatingen (Gesamtsteuerfuss von unter 250 %). Die typische Thurgauer Gemeinde hat einen Gesamtsteuerfuss von 291 Prozent. Vergleichsweise hohe Gesamtsteuerfüsse haben hingegen Birwinken, Raperswilen, Arbon, Pfyn, Salmsach, Hohentannen und Fischingen (je nach Religionszugehörigkeit 316 % oder höher). Die Gemeinden mit einer hohen Steuerbelastung haben meistens eine tiefe Pro-Kopf-Steuerkraft und umgekehrt.Im Jahr 2011 ist die Steuerkraft pro Einwohnerin oder Einwohner im Thurgau auf 1807 Franken zurückgegangen. Dies sind fast 40 Franken pro Kopf weniger als im Vorjahr. Der Rückgang ist auf die Steuergesetzrevision und das kräftige Bevölkerungswachstum zurückzuführen. Die Gesetzesrevision senkte unter anderem die Einkommenssteuertarife und führte das Ehegattenvollsplitting ein. Der Staatssteuerertrag sank 2011 auf rund 530 Millionen Franken, rund 6 Millionen Franken oder 1,1 Prozent weniger als im Vorjahr.

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ZH - Autosteuer - So wird die Motorfahrzeugsteuer ab 1.1.2014 berechnet

18.06.2012
Korrektur vom 29.11.2012: Frühestens auf den 1.1.2014 in Kraft.
Das Stimmvolk des Kantons Zürich hat gestern an der Urne ein deutliches JA zu einer neuen Berechnung der kantonalen Motorfahrzeugsteuer eingelegt. Die neue Verkehrsabgabe wird einerseits (wie bisher) nach dem Hubraum sowie neu zusätzlich nach dem Gesamtgewicht berechnet. Neu gibt es zudem für neue Autos der Energieeffizienzkategorien A und B einen befristeten Steuerrabatt.
Strassenverkehrsrecht: Gesetzessammlung | SVG-Kommentar | CD/Online-Lösung
 

Die Berechnung der Verkehrsabgabe im Detail

Die Grundsteuer basiert auf den folgenden beiden Bemessungsgrundlagen:
  • Hubraum ( gemäss Feld 37 des Fahrzeugausweises)
  • Gesamtgewicht (gemäss Feld 33 des Fahrzeugausweises)
Wichtig: Die beiden Anteile für Gesamtgewicht und Hubraum müssen addiert werden.

1. Summand: Anteil der Abgabe nach dem Gesamtgewicht

GesamtgewichtAbgabeGesamtgewichtAbgabeGesamtgewichtAbgabe
bis 1'200 kgFr.   50.--1'201-1'400 kgFr.   70.--1'401-1'600 kgFr. 100.--
1'601-1'800 kgFr. 130.--1'801-2'000 kgFr. 160.--2'001-2'200 kgFr. 190.--
2'201-2'400 kgFr. 310.--2'401-2'600 kgFr. 430.--2'601-2'800 kgFr. 550.--
2'801-3'000 kgFr. 670.--3'001-3'200 kgFr. 790.--3'201-3'500 kgFr. 930.--
Zuschlag für je weitere volle oder angebrochene 500 kg Gesamtgewicht; Fr. 260.--

2. Summand: Anteil der Abgabe nach dem Hubraum

HubraumAbgabeHubraumAbgabeHubraumAbgabe
bis 1'200 cm3Fr.    69.--1'201-1'400 cm3Fr.    88.--1'401-1'600 cm3Fr.   108.--
1'601-1'800 cm3Fr.   128.--1'801-2'000 cm3Fr.   148.--2'001-2'500 cm3Fr.   208.--
2'501-3'000 cm3Fr.   358.--3'001-3'500 cm3Fr.   508.--3'501-4'000 cm3Fr.   658.--
4'001-4'500 cm3Fr.   808.--4'501-5'000 cm3Fr.   958.--5'001-5'500 cm3Fr. 1'108.--
5'501-6'000 cm3Fr. 1'258.--6'001-7'000 cm3Fr. 1'558.--7'001-8'000 cm3Fr. 1'858.--
Zuschlag für je weitere volle oder angebrochene 1000 cm3 Hubraum; Fr. 300.--

Der Steuerrabatt für Personenwagen der Energieeffizienzkategorien A oder B

Besonders energieeffizienten und verbrauchsgünstigen Fahrzeugen gewährt die neue Verkehrsabgabe eine befristete Ermässigung für das Jahr der ersten Inverkehrsetzung und die drei folgenden Kalenderjahre.Für Personenwagen wird ein befristeter Rabatt nach folgenden Regeln gewährt :
  • Energieeffizienzkategorie A und CO2 max. 130 g/km; Rabatt 80%
  • Energieeffizienzkategorie B und CO2 max. 130 g/km; Rabatt 50%
Die Angaben betreffend Energieeffizienz und CO2-Wert ergeben sich aus der Energieetikette, die unter folgendem Link für Personenwagen abgerufen werden kann:www.bfe.admin.ch/energieetikette

BS - Nein zur Senkung der Unternehmensgewinnsteuern

18.06.2012
Das Stimmvolk des Kantons Basel Stadt hat gestern die Vorlage des Regierungsrates zur Senkung der Unternehmensgewinnsteuern mit knappem Mehr abgelehnt.Geplant war, die Gewinnsteuer schrittweise von 20 auf 18% zu senken, und zwar unter den zwei Bedingungen «keine Rezession» und «die Schuldenlage lässt die Senkung zu». Bekämpft wurde das Vorhaben der Regierung insbesondere von der Linken. Sie war der Ansicht, es sollen zuerst die Effekte der sich momentan in Umsetzung befindenden Steuersenkung (von 22 auf 20%) abgewartet werden, ehe neue Steuersenkungen beschlossen würden.

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  • [intlink id="bs-gewinnsteuer-sinkt-tatsachlich" type="post"]Newsmeldung vom 28.09.2011 - BS - Gewinnsteuer sinkt tatsächlich[/intlink]
BS