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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Steuerabzug für Bausparen - Nach dem Ständerat stimmt auch der Nationalrat zu

31.05.2011
Update (17.06.2011): [intlink id="gegenvorschlag-zu-bausparinitiativen-im-standerat-uberraschend-gescheitert" type="post"]Ablehnung in der Schlussabstimmung[/intlink]
Nachdem der Ständerat bereits im März einem neuen Bausparabzug zugestimmt hat, hat nun in seiner gestrigen Sitzung auch der Nationalrat entschieden, dass Steuerpflichtige künftig während zehn Jahren jährlich CHF 10'000 (Alleinstehende) resp. CHF 20'000 (Ehepaare) vom steuerbaren Einkommen abziehen können, sofern und soweit dieser Betrag auf ein Bausparkonto eingezahlt wird und das Geld für den erstmaligen Wohnungsbau benötigt wird. Einschränkung: Findet innerhalb von fünf Jahren nach Ende der Abzugsdauer (also spätestens 15 Jahre nach dem ersten Abzug) kein Kauf eines Eigenheims statt, müssen die gesparten Steuern nachbezahlt werden. Eine Rückzahlungspflicht gilt auch bei dauernder Nutzungsänderung oder Verkauf ohne Ersatzbeschaffung.Der vom Nationalrat nun abgesegnete Steuerabzug für Bausparen stellt einen indirekten Gegenvorschlag zu den zwei Volksinitiativen «Eigene vier Wände dank Bausparen» und «für ein steuerlich begünstigtes Bausparen zum Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum und zur Finanzierung von baulichen Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen (Bauspar-Initiative)» statt. Gemäss Aussagen der Initianten werden die Initiativkomitees ihre Begehren zurückziehen, falls der Gegenvorschlag am 17. Juni von den Räten in der Schlussabstimmung bestätigt wird und niemand das Referendum ergreift.

Steuerabzug für Bausparen - Linke und Bundesrat skeptisch ob der sozialpolitischen Wirksamkeit

Wie die Ratslinke zweifelt gemäss Finanzministerin Widmer-Schlumpf auch  der Bundesrat an der sozialpolitischen Wirksamkeit des Abzuges. Mittelständische Haushalte seien kaum in der Lage, 10'000 oder 20'000 Franken fürs Bausparen einzusetzen. Belegt werde dies durch statistische Erhebungen, wonach bei einem Haushaltseinkommen von brutto 93'000 Franken rund 5'700 Franken auf die Seite gelegt werden könnten.

Auch Kantone gegen den neuen Bauspar-Abzug

Gegen den neuen Abzug wehrten sich in der Vernehmlassung auch die Kantone vehement. 22 Kantone lehnten die Vorlage ab.

Weitere Informationen zum Thema

Das Geschäft Nr. 10.459 - Indirekter Gegenentwurf zu den Volksinitiativen "Eigene vier Wände dank Bausparen" und "für ein steuerlich begünstigtes Bausparen zum Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum und zur Finanzierung von baulichen Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen (Bauspar-Initiative)" in der parlamentarischen Geschäftsdatenbank

Privatentnahme bei selbständiger Erwerbstätigkeit

30.05.2011
Die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen stellt eine steuerbegründende Privatentnahme dar. Durch eine vorgängige Strukturierung der Privatentnahme können sowohl der Zeitpunkt der Besteuerung, als auch die Steuerlast teilweise beeinflusst werden.

Privatentnahme bei allg. Geschäftsvermögen

Zum allgemeinen Geschäftsvermögen gehören alle Vermögenswerte, die für Geschäftszwecke erworben wurden und dem Geschäft dauernd mittel- oder unmittelbar dienen. Bei der Qualifikation wird hauptsächlich auf die Zweckbestimmung der Vermögenswerte im Betrieb, die Behandlung in der Buchhaltung und die entsprechende Willensäusserung einer selbständig erwerbstätigen Person abgestellt. Überführt diese durch ausdrückliche Erklärung oder durch Entfernen aus der Buchhaltung einen Teil oder das gesamte Geschäftsvermögen dauernd in ihre private Nutzung, wird von einer Privatentnahme ausgegangen.

Privatentnahme bei Liegenschaften

Bei vollständig geschäftlich genutzten Liegenschaften gelten die vorgenannten allgemeinen Grundsätze zur Privatentnahme. Bei gemischt genutzten Liegenschaften wird die Präponderanzmethode angewendet: Danach wird die Liegenschaft demjenigen Vermögen (Geschäfts- oder Privatvermögen) zugeordnet, dessen Nutzung überwiegt. Sobald der Privatanteil an einem Grundstück des geschäftlichen Anlagevermögens auf über 50% ausgedehnt wird, findet grundsätzlich sofort eine steuerbegründende Privatentnahme statt.

Steuerfolgen

Durch die Privatentnahme werden die stillen Reserven auf dem Geschäftsvermögen der bisher potentiellen Besteuerung entzogen und die steuerpflichtige Person erzielt einen steuersystematischen Kapitalgewinn. Der Kapitalgewinn entspricht der Differenz zwischen Buch- und Verkehrswert des Vermögenswerts und wird als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf sämtlichen Ebenen (Bund, Kanton und Gemeinde) ordentlich besteuert. Auf dem steuerbaren Einkommen sind ebenfalls die Sozialabzüge (AHV/IV/EO/ALV) geschuldet. Eine Privatentnahme kann somit zu einer massiven Steuerbelastung führen.

Aufschub- und Planungsmöglichkeiten

Mit der Unternehmenssteuerreform II wurde per 1. Januar 2011 eine Aufschubmöglichkeit für die Besteuerung des Wertzuwachsgewinns auf Liegenschaften, die aus dem Anlagevermögen des Geschäftsvermögens in das Privatvermögen überführt werden, eingeführt. Anlässlich der Privatentnahme wird auf Antrag der steuerpflichtigen Person nur die Differenz zwischen Anlagekosten und massgebendem Einkommenssteuerwert besteuert. Die Besteuerung der stillen Reserven als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird erst beim Verkauf der Liegenschaft vorgenommen. Jede Wertveränderung der Liegenschaft während der Aufschubphase beeinflusst die Steuerlast. Die Steuerlast kann verringert werden, wenn die Liegenschaft im Zusammenhang mit der definitiven Geschäftsaufgabe verkauft wird und von der separaten Besteuerung von Liquidationsgewinnen profitiert werden kann.

Empfehlung

Selbständig Erwerbstätige, welche beabsichtigen, Teile des Geschäftsvermögens in das Privatvermögen zu überführen oder ihren Geschäftsbetrieb ganz aufzugeben, sollten die Steuerfolgen vorgängig durch einen Steuerspezialisten abklären und strukturieren lassen, sowie allenfalls einen Steueraufschub beantragen.
Quelle: GHR TaxPage Mai 2011. Die GHR TaxPage beinhaltet keine Rechts- oder Steuerberatung. Publikation mit freundlicher Genehmigung der GHR Rechtsanwälte AG, Bern Muri und Zürich, www.ghr.ch

Die geltenden Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden

26.05.2011
Die Abteilung Grundlagen der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV hat ihre Publikation zu den geltenden Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden auf den neuesten Stand gebracht.Die Publikation aus dem Dossier Steuerinformationen, die gestern in aktualisierter Form erschienen ist, berücksichtigt neu den Rechtsstand vom 1.1.2011.

Weitere Informationen zum Thema

Direkt zur Broschüre der ESTV zu den geltenden Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden

BE - Gegenvorschlag der Kommission - Keine Erhöhung der Einkommens- und Vermögenssteuern - Pauschalbesteuerung soll beibehalten werden

18.05.2011
Die vorberatende Kommission zur Initiative «Faire Steuern - Für Familien» unterbreitet dem Grossen Rat einen eigenen Gegenvorschlag. Dieser sieht anstelle der Abschaffung eine Verschärfung der Regeln für die Pauschalbesteuerung vor und enthält wie die Initiative eine Erhöhung der Kinderabzüge. Anders als der Regierungsrat will die Kommission aber keine Aufhebung der vom Grossen Rat mit der Steuergesetzrevision 2011/12 beschlossenen Steuersenkungen.Die Initiative «Faire Steuern - Für Familien» wurde im Anschluss an die Steuergesetzrevision 2011/12 lanciert und verlangt im Wesentlichen, dass die dazumal beschlossenen Entlastungen bei den Einkommens- und Vermögenssteuertarifen sowie Anpassungen bei der Vermögenssteuerbremse rückgängig gemacht werden. Im Gegenzug soll der vom Grossen Rat von 6'300 Franken auf 7'000 Franken erhöhte Kinderabzug weiter auf 8'000 Franken erhöht werden. Die Initiative verlangt schliesslich auch die Aufhebung der Aufwandbesteuerung.

Vorschlag des Regierungsrates

Der Regierungsrat hatte dem Grossen Rat im April 2011 beantragt, einen Gegenvorschlag zu beschliessen. Der Vorschlag des Regierungsrates sieht ebenfalls ein Rückkommen auf die beschlossenen Steuersenkungen im Bereich der Vermögens- und Einkommenssteuertarife sowie die Erhöhung des Kinderabzugs vor. Der Regierungsrat lehnte jedoch die verlangte Abschwächung der Vermögenssteuerbremse und die geforderte Aufhebung der Aufwandbesteuerung aus standortpolitischen Gründen ab. Anstelle einer Aufhebung schlug der Regierungsrat eine Verschärfung der Aufwandbesteuerung vor.

Abweichender Gegenvorschlag zur Initiative der vorberatenden Kommission

Die vorberatende Kommission hat nun ebenfalls beschlossen, der Initiative einen Gegenvorschlag gegenüberzustellen. In Übereinstimmung mit dem Gegenvorschlag der Regierung schlägt sie anstelle der Aufhebung der Aufwandbesteuerung eine Verschärfung vor und will auf die geforderte Abschwächung der Vermögenssteuerbremse verzichten. Ebenso ist eine Erhöhung des Kinderabzugs auf 8'000 Franken vorgesehen. Der Gegenvorschlag der vorberatenden Kommission enthält darüber hinaus keine weiteren Elemente. Auf die von der Initiative verlangte und im Gegenvorschlag der Regierung vorgesehene Aufhebung der Steuergesetzrevision 2011/12 beschlossenen Steuersenkungen bei der Einkommens- und Vermögenssteuer verzichtet die vorberatende Kommission also. 

DBA Peru

18.05.2011
Die Schweiz und Peru haben gestern ein neues Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen und dieses paraphiert. Das neue DBA enthält unter Anderem Bestimmungen zur Ausweitung der Amtshilfe in Steuerfragen nach dem OECD-Standard.

Inhalt vorläufig vertraulich

Wie neuerdings Praxis wird auch der Inhalt dieses revidierten Abkommens mit Peru vorerst bloss den Kantonen und den betroffenen Wirtschaftsverbänden in Form eines Kurzberichts bekannt gegeben, damit sie dazu Stellung nehmen können. Danach wird das Abkommen unterzeichnet und in einem weiteren Schritt dem Parlament zur Genehmigung vorgelegt. Hat auch der Partnerstaat das Abkommen genehmigt, so kann es ratifiziert werden und in Kraft treten.
Von www.steuerinformationen.ch empfohlen:
Wir werden Sie mit weiteren Informationen zu den Eckpunkten des revidierten Abkommens sowie mit dem Link zum Abkommenstext versorgen, sobald beides verfügbar ist.

ZH - Volk schickt Steuervorlagen bachab

16.05.2011

In der gestrigen Abstimmung hat das Zürcher Stimmvolk sämtliche Steuervorlagen (einerseits eine vom Kantonsrat beschlossene Änderung des Steuergesetzes mit dem Namen «Steuerentlastungen für natürliche Personen», welche vor allem Reiche entlastet hätte, andererseits zwei dagegen erhobene Gegenvorschläge von Stimmberechtigten: «Eine nachhaltige Steuerstrategie» der Grünliberalen und «Tiefere Steuern für Familien» der SP) abgelehnt.

TG - Pauschalbesteuerung wird nicht abgeschafft

16.05.2011
Die Stimmberechtigten des Kantons Thurgau haben knapp (gut 21'000 Nein zu 19'000 Ja) entschieden, die Pauschalbesteuerung weiterhin zuzulassen, hiessen in der gestrigen Abstimmung aber den Gegenvorschlag des Grossen Rats gut, der eine Erhöhung des Minimums an abzuliefernder Pauschalsteuer auf CHF 150'000.- pro Jahr vorsieht.

Deutliche Erhöhung der Abgaben von Pauschalbesteuerten

Die Pauschalbesteuerten müssen künftig also effektiv mehr Steuern zahlen. Liegt doch heute der Durchschnitt der 127 Pauschalbesteuerten bei bloss CHF 67'000.- pro Person.

Weitere Informationen zum Thema

Information des Kantons Thurgau zum Abstimmungssonntag vom 15.05.2011

Bundesrat gegen Steuererleichterungen für soziale Unternehmen

11.05.2011
Unternehmen, die Ausbildungsplätze für Lernende und Stellen für IV-Rentenbezüger und Langzeitarbeitslose anbieten, sollen nicht mit neuen Steuererleichterungen unterstützt werden. Der Bundesrat lehnt gemäss einer aktuellen Medieninformation solche indirekten Fördermassnahmen ab. Solche Steuererleichterungen seien wenig effektiv und nicht effizient.Anlass dieser Stellungnahme des Bundesrates war die Gutheissung eines Berichts, in dem mögliche Steuererleichterungen untersucht wurden. Der Bericht wurde auf Grund eines Postulats von Antonio Hodgers (09.4298)  erarbeitet. Der Bundesrat war in seinem Postulat beauftragt worden, Möglichkeiten von Steuererleichterungen für Unternehmen zu prüfen, die Ausbildungsplätze für Lernende anbieten oder Personen anstellen, die IV-Renten-Bezüger oder langzeitarbeitslos sind. Am 17. Februar 2010 beantragte der Bundesrat die Ablehnung dieses Vorstosses. Der Nationalrat hiess das Postulat am 10. März 2010 hingegen gut.

Der Inhalt des Berichtes zu Steuererleichterungen für soziale Unternehmen im Überblick

Die steuerliche Förderung von Unternehmen, welche IV-Rentenbezüger und Langzeitarbeitslose beschäftigen, scheine auf den ersten Blick verlockend. Aus Gründen der Effizienz sei jedoch direkten Fördermassnahmen gegenüber solchen Steuererleichterungen der Vorzug zu geben. Der Bericht hält fest, dass Unternehmen bereits heute die Auslagen für die Beschäftigung von Lernenden, IV-Rentenbezügern und Langzeitarbeitslosen wie auch für alle anderen Mitarbeitenden als Personalaufwand geltend machen können. Insofern kürzt jeder Franken, der für diese Personengruppen ausgegeben wird, den Gewinn und somit die Steuerlast der Unternehmung effektiv.

Direkte Fördermassnahmen sind effizienter als Steuererleichterungen und bestehen bereits

Bei den im Postulat geforderten Steuererleichterungen handelt es sich um indirekte Förderinstrumente. Vorzuziehen seien jedoch direkte Fördermassnahmen, da diese einen massiv geringeren Mitnahmeeffekt aufweisen. Die Effizienz und Effektivität von direkten Fördermassnahmen seien, so der Bericht weiter, im Vergleich zu indirekten höher. Zugunsten der betroffenen Personengruppen bestünden bereits heute solche Fördermassnahmen. Im Hinblick auf die Beschäftigung und Integration von Menschen mit Behinderung seien beispielsweise im Rahmen der letzten IV-Revisionen (5. und 6. IVG-Revision) verschiedene Massnahmen getroffen worden.

Gegen die Gieskanne

Zudem wirken, so der Bericht, direkte Fördermassnahmen gezielter, da sie nicht nach dem Giesskannenprinzip funktionieren, bei welchem die Förderbeiträge gleichmässig über die gesamte Zielgruppe verteilt werden. Auch unter dem Aspekt der Transparenz und der Kostenwahrheit sei direkten Förderungsmassnahmen der Vorzug zu geben, da sie als budgetierte Massnahme ausgewiesen sein müssten. Sie seien schliesslich auch wegen des verfassungsmässigen Gleichbehandlungsgebots vorzuziehen, da im Vergleich zu indirekten steuerlichen Massnahmen eine Förderung unabhängig vom erzielten Nettogewinn der Unternehmung vorgenommen werde. Letztlich sei bei der indirekten steuerlichen Förderung der monetäre Nutzen des Arbeitgebers vom jeweils anwendbaren kantonalen oder kommunalen Steuersatz abhängig.

Weitere Informationen zum Thema

Direkt zum Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulats von Nationalrat Antonio Hodgers (09.4298) vom 11. Dezember 2009 - Steuererleichterungen für Unternehmen, die Lehrstellen anbieten oder Personen mit IV-Rente oder Langzeitarbeitslose beschäftigen

SZ - Neue Entscheide zu Frühpensionierung und verdeckter Gewinnausschüttung

04.05.2011
Kürzlich wurden zwei interessante neue Entscheide zu steuerlich relevanten Themen auf der Home Page der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz aufgeschaltet.Es handelt sich zum Einen um einen Entscheid in einem Fall, der sich um die Abzugsfähigkeit von freiwilligen Einlagen in die berufliche Vorsorge resp. um den Kapitalbezug innerhalb der Dreijahresfrist bei gleichzeitiger Frühpensionierung dreht.Der zweite publizierte Entscheid dreht sich um das altbekannte Thema «verdeckte Gewinnausschüttung»: Im konkreten Fall geht es um die Marktkonformität resp. die offensichtlich übersetzten Saläre von Anteilsinhabern einer Immobiliengesellschaft. 

BE - Steuerstatistiken

04.05.2011