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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort DBG

Rückkaufsfähige Kapitalversicherungen der Säule 3b - Stand: 1.1.2014

10.03.2014
Die Liste, welche die ESTV mittels eines Rundschreibens veröffentlicht hat, enthält sämtliche sich auf dem Markt befindlichen Versicherungsprodukte der Säule 3b, welche der Eidg. Steuerverwaltung zur Beurteilung hinsichtlich der einkommenssteuerrechtlichen Privilegierung gemäss DBG 20 Abs. 1 lit. a und DBG 24 lit. b vorgelegt wurden.Direkt zur Liste der rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen der Säule 3b - Stand: 1.1.2014

Steuerlich anerkannte Vorsorgeprodukte der Säule 3a

10.03.2014
Die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV hat mit einem Rundschreiben die neue Liste der Anbieter von anerkannten Vorsorgeprodukten der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) mit Stand vom 1.1.2014 veröffentlicht.Auf dieser Liste sind sämtliche Anbieter aufgeführt, welche der Eidgenössischen Steuerverwaltung Produkte der Säule 3a zur Beurteilung hinsichtlich der einkommenssteuerrechtlichen Privilegierung gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. e DBG vorgelegt haben und deren Produkte im Sinne von Art. 1 Abs. 4 BVV 3 anerkannt wurden.Direkt zur Liste

Steuerlich anerkannte Zinssätze 2014 für Vorschüsse oder Darlehen in Schweizer Franken

07.02.2014
Die ESTV hat das neue Rundschreiben Anerkannte Zinssätze 2014 für Vorschüsse oder Darlehen in CHF veröffentlicht. Dieses enthält die Zinssätze, die ab 2014 im Rahmen der direkten Bundessteuer und Verrechnungssteuer als genügende Verzinsung anerkannt werden (Richtwerte).

Anerkannte Zinssätze 2014 für Vorschüsse oder Darlehen in CHF – Das Problem im Überblick

Die Gewährung unverzinslicher oder ungenügend verzinster Vorschüsse an Aktionäre / Gesellschafter oder an ihnen nahestehende Dritte stellt eine geldwerte Leistung dar. Dasselbe gilt für übersetzte Zinsen, die auf Guthaben der Beteiligten oder ihnen nahestehenden Personen vergütet werden.Solche geldwerte Leistungen unterliegen gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG) und Artikel 20 Absatz 1 der Vollziehungsverordnung vom 19. Dezember 1966 zum VStG (VStV) der Verrechnungssteuer von 35 % und sind auf Formular 102 (Download im Format QDF) unaufgefordert innert 30 Tagen nach Fälligkeit zu deklarieren. Innert der gleichen Frist ist auch die geschuldete Verrechnungssteuer zu entrichten.Die gleichen Kriterien gelten auch bei der direkten Bundessteuer für die Berechnung der geldwerten Leistungen von Kapitalgesellschaften und von Genossenschaften (vgl. Art. 58 Abs.1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]).Für die Bemessung einer angemessenen Verzinsung von Vorschüssen oder Darlehen in Schweizer Franken an Beteiligte oder ihnen nahe stehende Dritte oder von Beteiligten oder ihnen nahe stehenden Dritten stellt die Eidg. Steuerverwaltung (ESTV), Hauptabteilung Di-rekte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben seit dem 1. Januar 2014 auf die folgenden Zinssätze ab:
  1. Für Vorschüsse an Beteiligte oder nahe stehende Dritte (in CHF)
    1. aus Eigenkapital finanziert und wenn kein Fremdkapital verzinst werden muss: Zinssatz mindestens 1 ½ %
    2. aus Fremdkapital finanziert: Zinssatz mindestens Selbstkosten + ¼ - ½ % (bis und mit CHF 10 Mio. ½ %; über CHF 10 Mio. ¼ %), mindestens 1 ½ %
  2. Für Vorschüsse von Beteiligten oder nahe stehenden Dritten (in CHF)
    1. Liegenschaftskredite:
      • Bei Wohnbau und Landwirtschaft*:
        • Bis zu einem Kredit in der Höhe der ersten Hypothek, d.h. 2/3 des Verkehrswertes der Liegenschaft 1 ½ %
        • Rest: 2 ¼ %**
      • Bei Industrie und Gewerbe*:
        • bis zu einem Kredit in der Höhe der ersten Hypothek, d.h. 2/3 des Verkehrswertes der Liegenschaft 2 %
        • Rest: 2 ¾ %**
    2. Betriebskredite:
      • bei Handels- und Fabrikationsunternehmen 3 ¾ % **
      • bei Holding- und Vermögensverwaltungsgesellschaften 3 ¼ % *
*wobei folgende Höchstsätze für die Fremdfinanzierung gelten:
  • Bauland, Villen, Eigentumswohnungen, Ferienhäuser und Fabrikliegenschaften bis 70 % vom Verkehrswert
  • Übrige Liegenschaften bis 80 % vom Verkehrswert
** Bei der Berechnung der steuerlich höchstzulässigen Zinsen ist auch ein allfällig bestehendes verdecktes Eigenkapital zu beachten. Es wird hierzu auf das Kreisschreiben Nr. 6 der direkten Bundessteuer vom 6. Juni 1997 betreffend verdecktes Eigenkapital (Art. 65 und 75 DBG) bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften verwiesen, welches auch für die Belange der Verrechnungssteuer und Stempelabgaben massgebend ist.
Quelle: Rundschreiben Nr. 2-114-DV-2014-d der ESTV

Steuererlass – Bundesrat will Neuregelung

23.10.2013
Der Bundesrat hat heute die Botschaft zu einem Bundesgesetz über eine Neuregelung des Steuererlasses verabschiedet. Künftig sollen die Kantone sämtliche Gesuche um Erlass der direkten Bundessteuer beurteilen. Die Eidgenössische Erlasskommission für die direkte Bundessteuer (EEK) soll aufgehoben werden. Damit sollen Doppelspurigkeiten zwischen den Kantonen und dem Bund beseitigt und das Steuersystem vereinfacht werden.

Regelung nach geltendem Recht – Zweiteilung der Instanzen nach Erlassbetrag

Steuerpflichtige können um den Erlass geschuldeter Steuerbeträge ersuchen, wenn sie sich in einer Notlage befinden. Nach geltendem Recht entscheidet die EEK über Gesuche um Erlass der direkten Bundessteuer im Umfang von mindestens 25‘000 Franken pro Jahr. Die Kantone behandeln Gesuche um den Erlass der direkten Bundessteuer von weniger als 25‘000 Franken pro Jahr sowie die Gesuche um den Erlass der kantonalen und kommunalen Steuern. Im Jahr 2012 entschied die EEK über 56 Erlassgesuche. Diese umfassten Steuerbeträge von insgesamt rund 4,9 Mio. Franken.

Vorgesehene Neuregelung – Entflechtung von Zuständigkeiten und Rechtsmittelweg – Bundesgericht entscheidet in Grundsatzfragen

Alle Gesuche um den Erlass der direkten Bundessteuer sollen nach dem Willen des Bundesrates in Zukunft direkt von den Kantonen beurteilt werden. Die Erlasskommission EEK, die damit überflüssig würde, soll aufgelöst werden. Die Kantone sollen darüber entscheiden, welche kantonale Behörde für den Erlass der direkten Bundessteuer zuständig sein soll.Gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer sollen sowohl Steuerpflichtige als auch die  ESTV die gleichen Rechtsmittel ergreifen können wie gegen Entscheide über den Erlass der kantonalen Einkommens- und Gewinnsteuer. Neu soll das Bundesgericht im Beschwerdefall als letzte Instanz über so genannte «besonders bedeutende» Fälle urteilen. Damit soll in Grundsatzfragen eine schweizweit einheitliche Rechtsprechung gewährleistet werden.

Weitere Informationen zum Thema


Quelle: Medienmitteilung von Bundesrat und EFD vom 23.10.2013

Pflicht zur unabhängigen Finanzaufsicht über die direkte Bundessteuer gilt ab 2014

02.05.2013
Ab 2014 sind alle Kantone verpflichtet, die Erhebung und die Ablieferung der direkten Bundessteuer durch ein unabhängiges kantonales Finanzaufsichtsorgan prüfen zu lassen. Der Bundesrat hat die entsprechende Gesetzesänderung auf 1. Januar 2014 in Kraft gesetzt, womit eine Prüflücke bei der Finanzaufsicht über die direkte Bundessteuer geschlossen wird.Die Kantone werden künftig verpflichtet sein, die Erhebung und Ablieferung der direkten Bundessteuer durch ein unabhängiges kantonales Finanzaufsichtsorgan prüfen zu lassen. Eine derartige Verpflichtung bestand bislang nicht. Die meisten Kantone führen solche Prüfungen jedoch bereits heute durch. Das Resultat der Prüfung muss künftig jährlich der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) sowie der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) mitgeteilt werden. Unterlässt ein Kanton die Prüfung, so kann das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) ein Revisionsunternehmen mit einer Prüfung beauftragen.Die Verbesserung der Kontrollmöglichkeiten über den Bezug der direkten Bundessteuer war von der Spezialkommission „Neugestaltung des Finanzausgleiches" des Nationalrates in der Motion 07.3282 gefordert worden und ein entsprechender Gesetzesvorschlag war am 14. Dezember 2012 von den eidgenössischen Räten verabschiedet worden. Die Referendumsfrist lief unbenutzt ab.

Weitere Informationen zum Thema

Vereine mit ideellem Zweck - Gewinne sollen bis 20'000 nicht mehr besteuert werden

11.04.2013
Der Bundesrat schlägt vor, die Gewinne juristischer Personen im Rahmen des DBG künftig bis zu einer Freigrenze von 20'000 Franken nicht zu besteuern, sofern diese ausschliesslich und unwiderruflich ideelle Zwecke verfolgen. Für die Kantons- und Gemeindesteuern (StHG) soll das kantonale Recht die Höhe der Freigrenze bestimmen. Dies teilte der Bundesrat  in einer Mitteilung mit und schickte den Entwurf zu einem entsprechenden Bundesgesetz bis zum 10. Juli 2013 in die Vernehmlassung.

Besteuerung des ganzen Gewinnes bei Überschreitung der Freigrenze

Übersteigt der erzielte Gewinn die genannte Freigrenze, bleibt der ganze Gewinn steuerbar.

Jugend- und Nachwuchsförderung  im Blickfeld

Das Vorhaben des Bundesrates zielt namentlich auf die Entlastung von Vereinen ab, die sich der Jugend- und Nachwuchsförderung verschrieben haben und ist eine Reaktion auf die Motion 09.3343, die das Parlament in der Frühjahressession 2010 überwiesen hat. Für die direkte Bundessteuer erwartet der Bundesrat Mindereinnahmen von kaum einer Million Franken jährlich.Heute können juristische Personen nur dann steuerbefreit werden, wenn sie einen öffentlichen oder gemeinnützigen Zweck verfolgen und ihr Gewinn diesen Zwecken gewidmet ist. Ein ideeller Zweck ist gegenwärtig kein Grund zur Steuerbefreiung.

Rückkaufsfähige Kapitalversicherungen der Säule 3b - Stand: 1.1.2013

06.03.2013
Die Liste, welche die ESTV mittels eines Rundschreibens veröffentlicht hat, enthält sämtliche sich auf dem Markt befindlichen Versicherungsprodukte der Säule 3b, welche der Eidg. Steuerverwaltung zur Beurteilung hinsichtlich der einkommenssteuerrechtlichen Privilegierung gemäss DBG 20 Abs. 1 lit. a und DBG 24 lit. b vorgelegt wurden.Direkt zur Liste der rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen der Säule 3b - Stand: 1.1.2011

Steuerlich anerkannte Vorsorgeprodukte der Säule 3a

06.03.2013
Die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV hat mit einem Rundschreiben die neue Liste der Anbieter von anerkannten Vorsorgeprodukten der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) mit Stand vom 1.1.2013 veröffentlicht.Auf dieser Liste sind sämtliche Anbieter aufgeführt, welche der Eidgenössischen Steuerverwaltung Produkte der Säule 3a zur Beurteilung hinsichtlich der einkommenssteuerrechtlichen Privilegierung gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe e des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) vorgelegt haben und deren Produkte im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) anerkannt wurden.Direkt zur Liste

Steuerlich anerkannte Zinssätze 2013 für Vorschüsse oder Darlehen in Schweizer Franken

27.02.2013
Die ESTV hat das neue Rundschreiben Anerkannte Zinssätze 2013 für Vorschüsse oder Darlehen in CHF veröffentlicht. Dieses enthält die Zinssätze, die ab 2013 im Rahmen der direkten Bundessteuer und Verrechnungssteuer als genügende Verzinsung anerkannt werden (Richtwerte).

Anerkannte Zinssätze 2013 für Vorschüsse oder Darlehen in CHF – Das Problem im Überblick

Die Gewährung unverzinslicher oder ungenügend verzinster Vorschüsse an Aktionäre / Gesellschafter oder an ihnen nahestehende Dritte stellt eine geldwerte Leistung dar. Dasselbe gilt für übersetzte Zinsen, die auf Guthaben der Beteiligten oder ihnen nahestehenden Personen vergütet werden.Solche geldwerte Leistungen unterliegen gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG) und Artikel 20 Absatz 1 der Vollziehungsverordnung vom 19. Dezember 1966 zum VStG (VStV) der Verrechnungssteuer von 35 % und sind auf Formular 102 (Download im Format QDF) unaufgefordert innert 30 Tagen nach Fälligkeit zu deklarieren. Innert der gleichen Frist ist auch die geschuldete Verrechnungssteuer zu entrichten.Die gleichen Kriterien gelten auch bei der direkten Bundessteuer für die Berechnung der geldwerten Leistungen von Kapitalgesellschaften und von Genossenschaften (vgl. Art. 58 Abs.1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]).Für die Bemessung einer angemessenen Verzinsung von Vorschüssen oder Darlehen in Schweizer Franken an Beteiligte oder ihnen nahe stehende Dritte oder von Beteiligten oder ihnen nahe stehenden Dritten stellt die Eidg. Steuerverwaltung (ESTV), Hauptabteilung Di-rekte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben seit dem 1. Januar 2013 auf die folgenden Zinssätze ab:
  1. Für Vorschüsse an Beteiligte oder nahe stehende Dritte (in CHF)
    1. aus Eigenkapital finanziert und wenn kein Fremdkapital verzinst werden muss: Zinssatz mindestens 1 ½ %
    2. aus Fremdkapital finanziert: Zinssatz mindestens Selbstkosten + ¼ - ½ % (bis und mit CHF 10 Mio. ½ %; über CHF 10 Mio. ¼ %), mindestens 1 ½ %
  2. Für Vorschüsse von Beteiligten oder nahe stehenden Dritten (in CHF)
    1. Liegenschaftskredite:
      • Bei Wohnbau und Landwirtschaft*:
        • Bis zu einem Kredit in der Höhe der ersten Hypothek, d.h. 2/3 des Verkehrswertes der Liegenschaft 1 ½ %
        • Rest: 2 ¼ %**
      • Bei Industrie und Gewerbe*:
        • bis zu einem Kredit in der Höhe der ersten Hypothek, d.h. 2/3 des Verkehrswertes der Liegenschaft 2 %
        • Rest: 2 ¾ %**
    2. Betriebskredite:
      • bei Handels- und Fabrikationsunternehmen 3 ¾ % **
      • bei Holding- und Vermögensverwaltungsgesellschaften 3 ¼ % *
*wobei folgende Höchstsätze für die Fremdfinanzierung gelten:
  • Bauland, Villen, Eigentumswohnungen, Ferienhäuser und Fabrikliegenschaften bis 70 % vom Verkehrswert
  • Übrige Liegenschaften bis 80 % vom Verkehrswert
** Bei der Berechnung der steuerlich höchstzulässigen Zinsen ist auch ein allfällig bestehendes verdecktes Eigenkapital zu beachten. Es wird hierzu auf das Kreisschreiben Nr. 6 der direkten Bundessteuer vom 6. Juni 1997 betreffend verdecktes Eigenkapital (Art. 65 und 75 DBG) bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften verwiesen, welches auch für die Belange der Verrechnungssteuer und Stempelabgaben massgebend ist.
Quelle: Rundschreiben Nr. 2-104-DV-2013-d der ESTV

Pauschalbesteuerung – Verschärfung ab 2016

20.02.2013
Der Bundesrat hat beschlossen, die StHG-Bestimmung zur Verschärfung der Aufwandbesteuerung (Pauschalbesteuerung) auf den 1.1.2014 in Kraft zu setzen. Da den Kantonen zwei Jahre zur Anpassung des kantonalen Rechts bleiben, werden die Regeln spätestens ab dem 1.1.2016 in der ganzen Schweiz gelten.Auf diesen Zeitpunkt hin, also auf den 1. Januar 2016, setzt der Bundesrat die Änderung auch für die direkte Bundessteuer in Kraft.

Die Neuerung im Überblick

Bei der Aufwandbesteuerung werden die Steuern nicht auf Basis des tatsächlichen Einkommens und Vermögens, sondern nach dem effektiven Lebensaufwand der steuerpflichtigen Person berechnet. Neu muss dieser Aufwand mindestens das Siebenfache und nicht mehr das Fünffache der Wohnkosten betragen.Bei der direkten Bundessteuer muss die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Steuer zudem mindestens 400‘000 Franken betragen. Für die kantonalen Steuern müssen die Kantone ebenfalls eine Mindestbemessungsgrundlage einführen. Über deren Höhe können sie frei entscheiden.Für Personen, die beim Inkrafttreten der Gesetzesänderungen nach dem Aufwand besteuert werden, gilt während der fünf folgenden Jahre noch das bisherige Recht.

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