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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort DBG

Abzug von Aus- und Weiterbildungskosten - Bundesrat eröffnet Vernehmlassung

16.04.2010
Mit dem Beruf zusammenhängende Aus- und Weiterbildungskosten sollen künftig bis zu einer gewissen Obergrenze von den Steuern abgezogen werden können. Der Bundesrat hat vorgestern die Vernehmlassung über eine entsprechende Gesetzesänderung für Bund (Änderung des DBG) und Kantone (Änderung des StHG) eröffnet. Ziel dieser Gesetzesänderungen ist es, die kantonalen Unterschiede in der Auslegung der verschiedenen Bildungskostenbegriffe zu beseitigen.Der Bundesrat schlägt im neuen Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung der Aus- und Weiterbildungskosten vor, dass bei den Einkommenssteuern von Bund und Kantonen neu auch Kosten für eine freiwillige berufliche Umschulung und für einen Berufsaufstieg als Steuerabzug zugelassen werden. Heute können Bildungskosten nur abgezogen werden, wenn sie mit dem aktuellen Beruf zusammenhängen oder für die zwingende berufliche Umschulung und den Wiedereinstieg notwendig sind. Kosten für die Erstausbildung oder für Lehrgänge ohne direkten Zusammenhang mit dem Beruf können weiterhin nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.Bei der direkten Bundessteuer schlägt der Bundesrat einen Maximalbetrag von 4000 Franken vor, der bei tatsächlich bezahlten Kurskosten in dieser Höhe abgezogen werden kann. Die Kantone können die Obergrenze des Kostenabzugs frei festlegen.Die daraus entstehenden Mindereinnahmen werden bei der direkten Bundessteuer auf jährlich fünf Millionen Franken geschätzt. Die Mindereinnahmen von Kantonen und Gemeinden lassen sich wegen der offenen Ausgestaltung der Obergrenze des Abzuges im Rahmen des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG) nicht beziffern.

Abzug von Aus- und Weiterbildungskosten – Weitere Informationen zur Vorlage

Unter folgenden Links finden Sie Detailinformationen zum Thema:
Quelle: efd

Rückkaufsfähige Kapitalversicherungen der Säule 3b

23.03.2010
Die ESTV veröffentlicht neue Liste mit Stand am 1.1.2010.Die Liste, welche die ESTV heute veröffentlicht hat, enthält sämtliche sich auf dem Markt befindlichen Versicherungsprodukte der Säule 3b, welche der Eidg. Steuerverwaltung zur Beurteilung hinsichtlich der einkommenssteuerrechtlichen Privilegierung gemäss Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 24 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer DBG vorgelegt wurden.Direkt zur Liste

EFD eröffnet Anhörung über Steuerabzüge für Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen

05.02.2010
Das EFD hat bei den interessierten Kreisen den Entwurf der totalrevidierten Energieabzugsverordnung in die Anhörung gegeben. Die Frist läuft bis 1. April 2010. Mit den Änderungen wird eine vom Parlament in der Sommersession 2009 überwiesene Motion der WAK SR umgesetzt. Sie verlangt, dass durch gezielte energetische Anforderungen bei der direkten Bundessteuer die Wirksamkeit der Steuerabzüge für Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen in bestehenden Liegenschaften erhöht werden soll.£more£<p>In der totalrevidierten Verordnung des EFD wird bei der direkten Bundessteuer der Massnahmenkatalog zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien gestrafft. Im Gegensatz zum geltenden Erlass werden in der neuen Verordnung die abzugsberechtigten Massnahmen abschliessend aufgeführt. Es handelt sich dabei durchwegs um Massnahmen, die in einem bestimmten Ausmass Energieverluste der Gebäudehülle vermindern und der Nutzung erneuerbarer Energien bei haustechnischen Anlagen dienen.Der Verordnungsentwurf geht auf die von der ständerätlichen Kommission für Wirtschaft und Abgaben eingereichte Motion "Mehr Effektivität und Effizienz bei den Steuerabzügen für energetische Gebäudesanierungen" zurück. Der Bundesrat erklärte sich in seiner Antwort vom 13. März 2009 mit der Stossrichtung der Motion einverstanden. Die eidgenössischen Räte teilten diese Sichtweise der Motion.<hr><i>Quelle: Medienmitteilung Eidgenössisches Finanzdepartement</i>

Steuerlich anerkannte Vorsorgeprodukte der Säule 3a

22.01.2010
Die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV hat heute die neue Liste der Anbieter von anerkannten Vorsorgeprodukten der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) mit Stand vom 1.1.2009 veröffentlicht.Auf dieser Liste sind sämtliche Anbieter aufgeführt, welche der Eidgenössischen Steuerverwaltung Produkte der Säule 3a zur Beurteilung hinsichtlich der einkommenssteuerrechtlichen Privilegierung gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe e des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) vorgelegt haben und deren Produkte im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) anerkannt wurden.Direkt zur Liste

DBG- und StHG-Änderungen 2010

22.01.2010
Die ESTV hat heute ein Rundschreiben veröffentlicht, welches die mit der Bahnreform 2 (in Kraft seit 1.1.2010) in Zusammenhang stehenden Gesetzesänderungen von DBG und StHG erläutern.Die Eidgenössischen Räte haben am 20. März 2009 das Bundesgesetz über die Bahnreform 2 verabschiedet, welches nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist per 1. Januar 2010 in Kraft getreten ist.Mit diesem Erlass sind unter anderem auch Bestimmungen DBG sowie des StHG geändert worden. Dies betrifft Artikel 56 Buchstabe d DBG sowie Artikel 23 Buchstabe j StHG, welche die Steuerbefreiung der vom Bund konzessionierten Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen regeln. Im gleichen Kontext ist ferner auch Artikel 23 Absatz 2 StHG aufgehoben worden.

Der neue Wortlaut von Art. 56 lit. d DBG (von der Steuerpflicht sind befreit...)

...vom Bund konzessionierte Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen, die für diese Tätigkeit Abgeltungen erhalten oder aufgrund ihrer Konzession einen ganzjährigen Betrieb von nationaler Bedeutung aufrecht erhalten müssen; die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf Gewinne aus der konzessionierten Tätigkeit, die frei verfügbar sind; von der Steuerbefreiung ausgenommen sind jedoch Nebenbetriebe und Liegenschaften, die keine notwendige Beziehung zur konzessionierten Tätigkeit haben;

Der neue Wortlaut von Art. 23 Abs. 1 lit. j (von der Steuerpflicht sind nur befreit...)

...die vom Bund konzessionierten Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen, die für diese Tätigkeit Abgeltungen erhalten oder aufgrund ihrer Konzession einen ganzjährigen Betrieb von nationaler Bedeutung aufrecht erhalten müssen; die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf Gewinne aus der konzessionierten Tätigkeit, die frei verfügbar sind; von der Steuerbefreiung ausgenommen sind jedoch Nebenbetriebe und Liegenschaften, die keine notwendige Beziehung zur konzessionierten Tätigkeit haben.Auslegungsfragen, die sich aus diesen neuen gesetzlichen Bestimmungen ergeben, werden im Moment noch von der ESTV in Zusammenarbeit mit der SSK geprüft.

Wichtige Gesetzesänderungen 2010

06.01.2010
Auf den 1.1.2010 sind auf Bundesebene in den Bereichen Treuhand, Steuern, Sozialversicherungsrecht und in weiteren Rechtsgebieten verschiedene, zum Teil markante Gesetzesänderungen in Kraft getreten. In diesem Beitrag erhalten Sie einen Überblick über wichtige Gesetzesänderungen 2010 sowie Hinweise darauf, wo Sie weitere, vertiefende Informationen dazu finden.

Gesetzesänderungen 2010 im Überblick

In folgenden Bereichen traten auf den 1.1.2010 wichtige Änderungen in Kraft (die Liste hat nicht den Anspruch der Vollständigkeit):
  1. Neues Mehrwertsteuergesetz MWSTG 2010
  2. Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer DBG und Steuerharmonisierungsgesetz StHG - Aufhebung der Dumont-Praxis
  3. Nachbesteuerung in Erbfällen und straflose Selbstanzeige
  4. Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer - Änderung des Zinsfreibetrages
  5. Freizügigkeitsgesetz FZG - Anspruch älterer Arbeitnehmer auf Auszahlung der Freizügigkeitsleistung
  6. ZGB - Wegfall der Bedenkfrist im Scheidungsrecht

1. Neues Mehrwertsteuergesetz MWSTG 2010

Nachdem bis zum 1. Oktober 2009 kein Referendum erhoben worden ist, ist das Mehrwertsteuergesetz MWSTG 2010 per 1.1.2001 in Kraft getreten. Zu dieser ausserordentlich wichtigen Revision haben wir schon ausführlich berichtet.
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2. Abschaffung der Dumont-Praxis

Ab 1. Januar 2010 sind bei der direkten Bundessteuer Instandstellungskosten für alle Liegenschaften ab Erwerb abzugsfähig. Die Dumont-Praxis, die damit aufgehoben wird, besagt, dass Instandstellungskosten einer vernachlässigten Liegenschaft in den ersten fünf Jahren nach Erwerb nicht zum Abzug berechtigen. Eines der Hauptprobleme der Dumont-Praxis war, dass schon die Begriffe «vernachlässigt» und «unterlassener Unterhalt» zu verschiedensten Interpretationen Anlass gaben. Die daraus resultierende unterschiedliche Praxis der Kantone sowie die schwankende Rechtsprechung dienten mitnichten der Rechtssicherheit, sondern beschäftigte Steuerberater wie Gerichte immer wieder aufs Neue. Gemäss den Übergangsbestimmungen im Steuerharmonisierungsgesetz ist die Änderung der kantonalen Gesetzgebung spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes vorzunehmen, also auf Anfang 2012. Viele Kantone wie z.B. Graubünden, Uri oder Zürich haben die Änderung bereits umgesetzt. Der Kanton Aargau hat die Dumont-Praxis sogar rückwirkend auf den 1.1.2009 abgeschafft.
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3. Nachbesteuerung in Erbfällen und straflose Selbstanzeige

Ab 1.1.2010 wird die Nachsteuer bei Steuerhinterziehung des Erblassers mitsamt Verzugszins nur noch für die letzten drei vor dem Todesjahr des Erblassers abgelaufenen Steuerperioden nachgefordert. Die Erben kommen aber nur dann in den Genuss der vereinfachten Erbennachbesteuerung, wenn sie ihre Mitwirkungspflicht erfüllen (insbesondere bei der Errichtung eines vollständigen und genauen Nachlassinventars). Die verkürzte Nachbesteuerung wird nur für Einkommen und Vermögen gewährt, von denen die Steuerbehörden keine Kenntnis hatten. Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, erfolgt eine ordentliche Nachbesteuerung bis auf zehn Jahre zurück. Ab dem 1.1.2010 haben Steuerpflichtige im Rahmen der direkten Bundessteuer zudem einmalig die Möglichkeit der straflosen Selbstanzeige. Zeigt sich eine steuerpflichtige Person selbst und erstmalig wegen einer Steuerhinterziehung an, wird auf die Durchführung eines Strafverfahrens verzichtet, wenn (kumulativ):
  • keine Steuerbehörde von diesem Sachverhalt Kenntnis hat;
  • die steuerpflichtige Person vorbehaltlos mit der Steuerverwaltung zusammenarbeitet, um den Betrag der geschuldeten Steuer festzustellen, und
  • die steuerpflichtige Person sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.
Die Straflose Selbstanzeige kann pro steuerpflichtige Person nur einmal in Anspruch genommen werden. Die neuen Vorschriften finden erst Anwendung auf Erbgänge, die nach dem 31.12.2009 eröffnet werden!
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4. Änderung des Zinsfreibetrages bei der Verrechnungssteuer

Ab 1.1.2010 kann bei der Verrechnungssteuer ein Zinsfreibetrag von CHF 200 geltend gemacht werden und dies auf allen Kundengelder nicht wie bisher nur auf den Sparkonti.
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5. Anspruch älterer Arbeitnehmer auf Auszahlung der Freizügigkeitsleistung

Ab 1. Januar 2010 können ältere Arbeitnehmende nicht mehr zum vorzeitigen Bezug der reglementarischen Altersleistung gezwungen werden. Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung zwischen dem frühestmöglichen Vorbezugsalter und dem ordentlichen reglementarischen Rentenalter verlassen, haben damit neu Anspruch auf die Auszahlung der Freizügigkeitsleistung. Das Gleiche gilt für Personen, welche sich nach dem Stellenverlust bei der Arbeitslosenversicherung melden.
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6. Aufhebung der Bedenkfrist im Scheidungsrecht

Ehegatten, die eine Scheidung auf gemeinsames Begehren beantragen, müssen künftig nach Anhörung durch das Gericht nicht mehr nach einer Bedenkzeit von zwei Monaten den Scheidungswillen und die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen bestätigen. Der Bundesrat hat eine entsprechende Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB) auf den 1. Februar 2010 in Kraft gesetzt. Die Änderung des ZGB hebt die von der Praxis wiederholt kritisierte obligatorische Bedenkzeit auf. Es bleibt in Zukunft dem Gericht überlassen, ob es die Eheleute nötigenfalls zu mehreren Anhörungen einladen will.
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Quelle: www.weka-treuhand.ch

Nachbesteuerung in Erbfällen und straflose Selbstanzeige

05.01.2010
ESTV veröffentlicht Rundschreiben an die kantonalen Verwaltungen für die direkte Bundessteuer.

Inkrafttreten am 1.1.2010

Das Bundesgesetz vom 20. März 2008 über die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige (AS 2008, 4453) tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.Zeigt sich eine steuerpflichtige Person selbst und erstmalig wegen einer Steuerhinterziehung an, wird auf die Durchführung eines Strafverfahrens verzichtet, wenn (kumulativ):
  • keine Steuerbehörde von diesem Sachverhalt Kenntnis hat;
  • die steuerpflichtige Person vorbehaltlos mit der Steuerverwaltung zusammenarbeitet, um den Betrag der geschuldeten Steuer festzustellen, und
  • die steuerpflichtige Person sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.

Selbstanzeige nur einmal möglich

Es ist gemäss dem Rundschreiben durch die Verwaltungen möglichst zu vermeiden, dass eine sich selbst anzeigende Person die Straflosigkeit der Selbstanzeige mehr als einmal in Anspruch nehmen kann.

Vorgehen der Steuerbehörden ab dem 1. Januar 2010

Gestützt auf die Artikel 102 und 103 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) sollen die kantonalen Verwaltungen für die direkte Bundessteuer ab dem 1. Januar 2010 folgendermassen vorgehen:
  • Die steuerpflichtige Person, welche steuerbares Einkommen oder Vermögen anzeigt und dafür Straflosigkeit geltend macht, hat schriftlich zu bestätigen, dass sie die Anwendung dieser Bestimmungen erstmals verlangt.
  • Nach Abschluss des Verfahrens übermittelt die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer der Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) die folgenden Angaben:
  1. AHV-Nummer (neu) / sobald verfügbar: einheitliche Unternehmensidentifikationsnummer UID
  2. Name / Firma
  3. Vorname
  4. Ledigenname
  5. Geburtsdatum / Datum des Handelsregistereintrages
  6. Meldende kantonale Steuerverwaltung (Kanton und verantwortliche Person)
  7. Datum der Nachsteuerverfügung (mit Zustellnachweis)
  8. Bemerkungen (z.B. Organe der juristischen Person)
  9. Kopie der Straflosigkeitsverfügung (als Beilage)

Unternehmenssteuerreform II und selbständige Erwerbstätigkeit

16.12.2009
Mit dem Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeiten und Investitionen (Unternehmenssteuerreformgesetz II) wurden für die Besteuerung der selbständigen Erwerbstätigkeit verschiedene Neuerungen eingeführt. Das Kreisschreiben erläutert die Auslegung der folgenden Artikel des DBG:

Art. 18a Aufschubstatbestände

1 Wird eine Liegenschaft des Anlagevermögens aus dem Geschäftsvermögen in das Privatvermögen überführt, so kann die steuerpflichtige Person verlangen, dass im Zeitpunkt der Überführung nur die Differenz zwischen den Anlagekosten und dem massgebenden Einkommenssteuerwert besteuert wird. In diesem Fall gelten die Anlagekosten als neuer massgebender Einkommenssteuerwert, und die Besteuerung der übrigen stillen Reserven als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird bis zur Veräusserung der Liegenschaft aufgeschoben.2 Die Verpachtung eines Geschäftsbetriebs gilt nur auf Antrag der steuerpflichtigen Person als Überführung in das Privatvermögen.3 Wird bei einer Erbteilung der Geschäftsbetrieb nicht von allen Erben weitergeführt, so wird die Besteuerung der stillen Reserven auf Gesuch der den Betrieb übernehmenden Erben bis zur späteren Realisierung aufgeschoben, soweit diese Erben die bisherigen für die Einkommenssteuer massgebenden Werte übernehmen.

Art. 30 Ersatzbeschaffungen

1 Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens ersetzt, so können die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbenen Anlagegüter übertragen werden, wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind und sich in der Schweiz befinden. Vorbehalten bleibt die Besteuerung beim Ersatz von Liegenschaften durch Gegenstände des beweglichen Vermögens.

Art. 37b Liquidationsgewinne

1 Wird die selbständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben, so ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern. Einkaufbeiträge gemäss Artikel 33 Absatz 1 Bundstabe d sind abziehbar. Werden keine solchen Einkäufe vorgenommen, so wird die Steuer auf dem Betrag der realisierten stillen Reserven, für den der Steuerpflichtige die Zulässigkeit eines Einkaufs gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe d nachweist, zu einem Fünftel der Tarife nach Artikel 36 berechnet. Für die Bestimmung des auf den Restbetrag der realisierten stillen Reserven anwendbaren Satzes ist ein Fünftel dieses Restbetrages massgebend, es wird aber in jedem Fall eine Steuer zu einem Satz von mindestens 2 Prozent erhoben.2 Absatz 1 gilt auch für den überlebenden Ehegatten, die anderen Erben und die Vermächtnisnehmer, sofern sie das übernommene Unternehmen nicht fortführen; die steuerliche Abrechnung erfolgt spätestens fünf Kalenderjahre nach Ablauf des Todesjahres des Erblassers.Zum Kreisschreiben über die Neuerungen betreffend die Selbständige Erwerbstätigkeit mit der Unternehmenssteuerreform II

Kalte Progression und Familienbesteuerung

24.09.2009
Die Folgen der kalten Progression bei der direkten Bundessteuer werden auf Anfang 2011 und hernach jährlich ausgeglichen. Auf Antrag der Einigungskonferenz hat sich der Nationalrat am Donnerstag stillschweigend dem Ständerat angeschlossen.Drei Mal hatte die grosse Kammer für die Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2010 votiert, um die Kaufkraft der Haushalte in der Krise möglichst rasch zu stärken. Ebenso oft bestand der Ständerat auf dem 1. Januar 2011, weil er Rücksicht auf die Umstellungsprobleme der Kantone und auf die Staatsfinanzen nehmen wollte.In der Einigungskonferenz konnte sich nun der Ständerat durchsetzen, dem auch am gleichzeitigen Inkrafttreten der Vorlage mit jener zur Familienbesteuerung lag. Seine Zustimmung zum Einigungsantrag war deshalb eine Formalität. Die Vorlage ist damit bereit für die Schlussabstimmung vom Freitag in beiden Räten.

Korrektur der Folgen der kalten Progression neu jedes Jahr

Nach dem Beschluss der Räte werden Tarife und Abzüge künftig nicht erst dann korrigiert, wenn die aufgelaufene Teuerung 7 Prozent erreicht hat. Neu sorgt ein jährlicher Ausgleich dafür, dass die Steuerzahler nicht allein wegen des Teuerungsausgleichs auf den Einkommen schärfer besteuert werden, ohne dass ihre Kaufkraft zugenommen hat.Im Falle einer negativen Teuerung werden die Tarife und Abzüge nicht angepasst.Der nächste Ausgleich erfolgt dann auf der Basis der letzten Korrektur.Der Ausgleich der kalten Progression dürfte den Fiskus rund 300 Millionen Franken kosten. Letztmals wurde die kalte Progression mit dem Steuerjahr 2006 im Umfang von 7,6 Prozent korrigiert, was für den Bund Mindereinnahmen von 540 Millionen Franken bedeutete. Ende 2008 erreichte die aufgelaufene Teuerung 4,4 Prozent.

Familienbesteuerung – Entlastung mit Steuerrabatt und Steuerabzügen für Fremdbetreuung

Anfang 2011 tritt auch die Entlastung der Familien mit Kindern in Kraft. Diese Vorlage bringt einen Elterntarif mit einem Steuerrabatt von 250 Franken pro Kind und beim steuerbaren Einkommen einen Abzug von maximal 10'000 Franken für die Fremdbetreuung der Kinder. Die Mindereinnahmen betragen 500 Millionen für den Bund und 100 Millionen für die Kantone.