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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort Doppelbesteuerung

Pauschale Steueranrechnung bei Doppelbesteuerungsabkommen auch für Betriebsstätten

22.09.2014
Der Bundesrat hat die Vernehmlassung zur Verordnung über die pauschale Steueranrechnung bei Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) eröffnet. Mit der Verordnung sollen in Erfüllung der vom Parlament überwiesenen Motion Pelli (13.3184) Betriebsstätten ausländischer Unternehmen in der Schweiz künftig die pauschale Steueranrechnung gewährt und damit die systembedingte Überbesteuerung vermieden werden. Die Vernehmlassung dauert bis zum 23. Dezember 2014.

Wer ist betroffen

Von der Verordnungsrevision betroffen sind Betriebsstätten in der Schweiz, die Teil eines Unternehmens mit Sitz in einem DBA-Partnerland sind. Wenn diese Betriebsstätten aus einem dritten Staat, mit dem die Schweiz ebenfalls ein DBA unterhält, Erträge auf Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren erhalten und diese Erträge mit einer nicht rückforderbaren Quellensteuer (sog. Residualsteuer) durch den Drittstaat belegt werden, kann es gemäss heutigem Recht zu einer Doppelbesteuerung kommen:
  • Einerseits werden die Erträge durch die Residualsteuer belastet.
  • Andererseits werden sie in der Schweiz, falls sie der Betriebsstätte zugerechnet werden, ebenfalls besteuert.
Falls der Sitzstaat des Unternehmens die Gewinne der Betriebsstätte in der Schweiz ausscheidet, d.h. von der Besteuerung ausnimmt (sog. Befreiungsmethode), kann er die Residualsteuern aus Drittstaaten nicht an seine Steuern anrechnen, da er auf den betreffenden Erträgen keine Steuer erhebt.In solchen Fällen ist eine pauschale Anrechnung der Residualsteuern aus Drittstaaten in der Schweiz bislang nicht möglich, weil die Betriebsstätten von ausländischen Unternehmen gemäss DBA als nicht hier ansässige Personen gelten. Nur in der Schweiz ansässige Personen können die pauschale Steueranrechnung bereits heute geltend machen. Bedingung für die Gewährung der pauschalen Steueranrechnung an schweizerische Betriebsstätten ausländischer Unternehmen ist künftig, dass zwischen allen beteiligten Ländern - der Schweiz, dem Drittstaat sowie dem Sitzstaat der Gesellschaft, zu der die Betriebsstätte gehört - jeweils ein DBA besteht. Ebenfalls muss die Betriebsstätte in der Schweiz ordentlich besteuert werden.In ihrem Kommentar zum DBA-Musterabkommen hat die OECD den Mitgliedstaaten empfohlen, das Problem der fehlenden Anrechnungsmöglichkeit von Quellensteuern aus Drittstaaten entweder bilateral oder im internen Recht zu lösen. Die Motion von Nationalrat Fulvio Pelli (13.3184), die am 27. November 2013 überwiesen wurde, ging von einer innerstaatlichen Lösung aus. Die nun vorgeschlagene Lösung hält sich eng an die Empfehlungen der OECD.

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DBA Belgien

22.09.2014
Der Bundesrat hat die Botschaft zur Revision des Doppelbesteuerungsabkommens (Zusatzabkommen) mit Belgien verabschiedet und das Abkommen den eidgenössischen Räten zur Genehmigung vorgelegt. Das Abkommen enthält eine Amtshilfeklausel gemäss aktuellem internationalem Standard zum Informationsaustausch auf Anfrage.Mit dem Zusatzabkommen kann das Doppelbesteuerungsabkommen mit Belgien aus dem Jahr 1978 den heutigen Verhältnissen angepasst werden. Dieses beinhaltet den aktuellen internationalen Amtshilfestandard, der Informationsaustausch auf Anfrage vorsieht.Weiter bringt das Zusatzabkommen Verbesserungen bei der Besteuerung von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren. Insbesondere konnten für Vorsorgeeinrichtungen Steuerbefreiungen im Quellenstaat vereinbart werden. Weitere verbesserte Besteuerungsmodalitäten konnten für Zinsen auf Darlehen zwischen Unternehmen und Dividenden an gewissen Gesellschaften ausgehandelt werden.

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DBA Zypern

28.07.2014
Die Schweiz und Zypern haben ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen unterzeichnet. Es handelt sich um das erste zwischen beiden Ländern unterzeichnete Abkommen dieser Art.Das Doppelbesteuerungsabkommen enthält Bestimmungen, die weitgehend der schweizerischen Abkommenspolitik auf diesem Gebiet folgen, namentlich eine Amtshilfebestimmung über den Austausch von Informationen auf Ersuchen gemäss heute geltendem internationalem Standard.Das Doppelbesteuerungsabkommen wurde am 21. November 2013 von den Unterhändlern paraphiert. Bevor es in Kraft treten kann, muss es von den beiden Staaten noch genehmigt werden.Weitere Informationen zum neuen DBA Zypern

DBA Island

10.07.2014
Die Schweiz und Island haben heute ein neues Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen unterzeichnet. Es ersetzt das Abkommen vom 3. Juni 1988. Das neue DBA enthält Bestimmungen über den Austausch von Informationen gemäss dem heute geltenden internationalen Standard.

Eckpunkte des neuen DBA mit Island

Nebst dem Informationsaustausch haben die Schweiz und Island insbesondere vereinbart,
  • dass Dividenden aus massgeblichen Beteiligungen von mindestens 10 Prozent sowie Dividenden an Vorsorgeeinrichtungen und die Nationalbanken von der Besteuerung an der Quelle befreit sind.
  • Lizenzgebühren unterliegen neu in bestimmten Fällen einer Besteuerung von maximal 5 Prozent im Quellenstaat.
  • Auch an der Quelle besteuert werden können neu Ruhegehälter.
  • Weiter wurde festgehalten, dass Beiträge an die Vorsorge im anderen Staat zum Abzug zugelassen werden.
  • Schliesslich wurde das DBA mit einer Schiedsklausel ergänzt.
Bevor das neue Abkommen in Kraft treten kann, muss es noch von den Parlamenten beider Länder genehmigt werden.

Weitere Informationen zum DBA Schweiz Island

DBA Ghana

26.05.2014
Die Schweiz und Ghana haben am 22. Mai 2014 ein Protokoll zur Änderung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, vom Vermögen und auf Veräusserungsgewinnen unterzeichnet. Mit diesem Protokoll wird die Amtshilfeklausel an den geltenden internationalen Standard, das heisst an den Informationsaustausch auf Anfrage, angepasst.Das Änderungsprotokoll wurde am 15. Oktober 2013 von den Unterhändlern paraphiert. Anschliessend wurde es den Kantonen und den betroffenen Wirtschaftskreisen zur Stellungnahme unterbreitet, die keine Einwände erhoben. Das Protokoll muss noch durch die Parlamente beider Staaten genehmigt werden, bevor es in Kraft treten kann.

Weitere Informationen zum DBA Schweiz - Ghana

DBA Peru

31.03.2014
Zwischen der Schweiz und Peru ist ein neues Doppelbesteuerungsabkommen DBA in Kraft getreten. Das Abkommen enthält eine Amtshilfeklausel gemäss aktuellem internationalem Standard auf dem Gebiet des Informationsaustausches.
Das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zwischen der Schweiz und Peru ist am 10. März 2014 in Kraft getreten und wird ab 1. Januar 2015 anwendbar sein. Es handelt sich um das erste zwischen beiden Ländern abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen.

Weitere Informationen zum neuen DBA Peru

 

DBA Argentinien

20.03.2014
Die Schweiz und Argentinien haben heute ein neues DBA auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen unterzeichnet. Es ersetzt das Abkommen aus dem Jahre 1997 und entspricht dem aktuellen internationalen Standard beim Informationsaustausch. Ansonsten übernimmt das Abkommen die meisten Regelungen des bisherigen Abkommens.Hintergrund des neuen Abkommens ist die Kündigung des bisherigen – provisorisch angewendeten – Doppelbesteuerungsabkommens seitens Argentinien am 16.01.2012.Das neue Abkommen erfüllt den geltenden internationalen Amtshilfestandard, das heisst den Informationsaustausch auf Anfrage. Hingegen ist der automatische Informationsaustausch noch nicht Gegenstand des neuen DBA mit Argentinien. Dieser müsse sich, so der Bundesrat, zuerst als internationaler Standard etablieren, bevor er Gegenstand bilateraler Gespräche sein könne.Das Abkommen muss noch die Parlamente der Schweiz und Argentiniens passieren, bevor es in Kraft treten kann. So lange bleibt der schweizerisch-argentinische Notenaustausch aus dem Jahre 1950 betreffend die Besteuerung von Transportunternehmen der Schiff- oder Luftfahrt anwendbar.

DBA Argentinien – weitere Informationen zu diesem Doppelbesteuerungsabkommen

Informationsaustausch nach OECD-Standard soll auf alle DBA angewendet werden

19.02.2014
Der Bundesrat hat das EFD damit beauftragt, eine Vorlage für die einseitige Anwendung des OECD-Standards zum Informationsaustausch auf Anfrage auf alle Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auszuarbeiten, welche noch nicht dem aktuellen internationalen Standard genügen. Damit könnte das ganze Schweizer DBA-Netz rasch dem internationalen Standard angepasst werden. Seit 2009 hat die Schweiz 45 DBA oder Steuerinformationsabkommen mit anderen Staaten gemäss internationalem Standard revidiert oder abgeschlossen, 36 davon sind in Kraft.

Einseitige Ausweitung nur bei Gegenseitigkeit

Der Standard soll nun mittels einseitiger Ausweitung auch auf die restlichen DBA angewendet werden, dies jedoch nur unter dem Vorbehalt der Reziprozität, das heisst, dass die Partnerstaaten ebenfalls mit der Schweiz Steuerinformationen auf Anfrage austauschen können. Zudem müssen der Datenschutz und das Spezialitätsprinzip gewahrt werden.Ein solches Vorgehen verlangt auch eine von Nationalrat Ruedi Noser (FDP, ZH) im Dezember 2013 eingereichte Motion. Andere Staaten wie Belgien oder Singapur haben ihr DBA-Netz auf dieselbe Weise vollständig dem internationalen Standard angepasst.Mit dieser Massnahme, der Unterzeichnung am 15. Oktober 2013 des multilateralen Übereinkommens der OECD und des Europarats zur Amtshilfe in Steuersachen sowie der Weiterführung der Arbeiten zur Revision der bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen will der Bundesrat seinen Willen unterstreichen, den OECD-Standard betreffend Amtshilfe in Steuerfragen rasch umzusetzen.

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Quelle: Medienmitteilung des Bundesrates vom 19.02.2014

DBA Irland und Turkmenistan

24.12.2013
Das revidierte DBA zwischen der Schweiz und Irland sowie das neue DBA mit Turkmenistan (Erstabkommen) sind in Kraft getreten. Sie finden ab dem 1. Januar 2014 Anwendung. Die bilateralen Abkommen enthalten eine Amtshilfebestimmung gemäss OECD-Standard.

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Quelle: Medienmitteilung des EFD vom 23.12.2013

Grenzgängerregelungen

16.12.2013
Der Bundesrat hat einen Bericht über die Quellenbesteuerung der als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Schweiz tätigen Grenzgänger verabschiedet. Der Bericht gibt einen Gesamtüberblick über die verschiedenen Abkommen, welche die Grenzgängerbesteuerung regeln, sowie über mögliche Weiterentwicklungen dieser Abkommen. Der Bericht wurde in Erfüllung eines von Nationalrat Meinrado Robbiani 2011 eingereichten Postulats (11.3607 «Überweisung der Quellensteuer bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern») erstellt.

Behandlung der Grenzgänger im Überblick

Im ersten Teil des Berichts wird die steuerliche Behandlung der in der Schweiz als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer tätigen Grenzgänger aufgezeigt. Diese richtet sich nach den einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen und den von der Schweiz mit den Nachbarstaaten bilateral vereinbarten Lösungen zur Grenzgängerbesteuerung.

Mögliche Entwicklungen und Ausgleichsmassnahmen

Im zweiten Teil des Berichts werden mögliche Entwicklungen der bilateralen Regelungen für die Grenzgängerbesteuerung skizziert. Im dritten Teil des Berichts werden die Ausgleichsmassnahmen zugunsten gewisser Kantone analysiert.Der Bericht gelangt zum Schluss, dass die geltenden Bestimmungen die Besonderheit der Beziehungen der Schweiz zu ihren Nachbarstaaten widerspiegeln. Er hält fest, dass es wichtig ist, für die Besteuerung der Grenzgängerinnen und Grenzgänger eine angemessene Lösung vorzusehen und aufrechtzuerhalten, die auch an veränderte Rahmenbedingungen angepasst werden kann.

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