Steuerseminare MWST-Seminare MWST-Rechner Eidg. Steuerverwaltung EStV

www.steuerinformationen.ch

Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort Frankreich

VS - Staatsrat gegen Ratifizierung des DBA Frankreich

24.08.2012
Der Walliser Staatsrat lehnt die Ratifizierung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Erbschaftssteuern zwischen der Schweiz und Frankreich ab, wie er in einer Pressemitteilung mitteilt. Er verlangt vom Bundesrat die Neuverhandlung des Abkommens.Der Kanton ist der Meinung, dass das exklusive Besteuerungsrecht des mobilen Vermögens dem Staat des letzten Wohnsitzes des Verstorbenen vorbehalten sein soll; desgleichen soll der Ansässigkeitsstaat die Besteuerung der Liegenschaften vornehmen können.

Die Pressemitteilung des Walliser Staatsrates zum DBA Frankreich im Volltext

Am 5. Juli 2012 wurde ein neues Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Erbschaftssteuern zwischen Frankreich und der Schweiz ausgehandelt. Der Staatsrat des Kantons Wallis hat an seiner Sitzung vom 22. August 2012 entschieden, sich gegen die Ratifizierung des Abkommens in den parlamentarischen Kammern in Bern auszusprechen. Er verlangt vom Bundesrat eine Neuverhandlung.Frankreich will die Gesamtheit der Vermögenswerte (Liegenschaften und mobiles Vermögen) einer zuletzt in der Schweiz wohnhaften Person bei den in Frankreich wohnhaften Erben und Begünstigten besteuern. Die neue Vereinbarung widerspricht auf fundamentaler Art und Weise den Prinzipen des OECD Musterabkommens und des 1953 abgeschlossenen Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich, welches die Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Erbschaftssteuern zum Ziel hat.Die Aufhebung des Besteuerungsrechtes für den Staat des letzten Wohnsitzes des Verstorbenen für mobile Vermögenswerte und des Grundsatzes der Besteuerung des Ansässigkeitsstaates für Liegenschaften hätte sehr negative Folgen für die Schweiz im Allgemeinen und für das Wallis im Besonderen.Die neue Vereinbarung mindert die Attraktivität der Schweiz. Bund, Kanton und Gemeinden hätten immense Steuerausfälle bei den Einkommens- und Vermögenssteuern zu beklagen.
Quelle: Medienmitteilung des Kantons Wallis

DBA Dänemark, Finnland, Frankreich, Grossbritannien, Katar, Luxemburg, Mexiko, Norwegen und Österreich sowie USA

06.04.2011
Der Bundesrat hat heute seine Botschaft zur Ergänzung der am 18. Juni 2010 von der Schweizerischen Bundesversammlung genehmigten Doppelbesteuerungsabkommen verabschiedet. Es geht dabei um die Genehmigung von National- und Ständerat zur Senkung der Anforderungen an Amtshilfegesuche (vgl. für Details die [intlink id="anforderungen-an-amtshilfegesuche-sollen-gesenkt-werden" type="post"]Newsmeldung vom 15. Februar 2011[/intlink]).

Auslegungsklausel für DBA Dänemark, Finnland, Frankreich, Grossbritannien, Katar, Luxemburg, Mexiko, Norwegen und Österreich

Die am 18. Juni 2010 von National- und Ständerat genehmigten DBA mit Dänemark, Finnland, Frankreich, Grossbritannien, Katar, Luxemburg, Mexiko, Norwegen und Österreich sollen mit einer Auslegungsklausel ergänzt werden, wie diese in den seither abgeschlossenen DBA bereits enthalten ist (wir haben in diversen Newsmeldungen darauf hingewiesen). Diese Klausel besagt, dass die Anforderungen an ein Amtshilfegesuch einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern dürfen. Da diese Interpretation der Auslegungsklausel bei der Genehmigung durch das Parlament am 18. Juni 2010 nicht vorlag, muss sie durch National- und Ständerat genehmigt werden, damit sie rechtsstaatlich abgestützt ist und in möglichen Beschwerdeverfahren vor Gericht als vom Gesetzgeber genehmigt betrachtet wird.

Neun Bundesbeschlüsse zur Genehmigung

Vom Bundesrat vorgesehen ist nun in neun separaten Bundesbeschlüssen eine Ermächtigung des Eidgenössischen Finanzdepartementes (EFD) durch das Parlament, die Auslegungsklausel mit diesen neun Staaten in geeigneter Form bilateral zu vereinbaren.

Zusätzlich Bundesbeschluss über Interpretation der Klausel im DBA USA

Zu jedem dieser Abkommen legt der Bundesrat dann dem Parlament einen ergänzenden Bundesbeschluss über die Auslegungsklausel und deren Interpretation vor. Einen ergänzenden Bundesbeschluss gibt es auch zum Abkommen mit den USA, das vom Parlament ebenfalls am 18. Juni 2010 genehmigt wurde. In diesem Abkommen ist die Auslegungsklausel bereits enthalten, weshalb das Parlament nur noch über die Interpretation entscheiden soll.

Weitere Informationen zum Thema

DBA Frankreich

15.02.2010
Die Schweiz und Frankreich haben die Auslegung des neu ausgehandelten Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) verbindlich vereinbart.In dem Briefwechsel - abgeschlossen zwischen den zuständigen schweizerischen und französischen Steuerbehörden - wird namentlich Folgendes präzisiert:
  • Wenn ein Staat vom anderen Amtshilfe für Bankinformationen verlangt und den Namen der Bank des betroffenen Steuerpflichtigen kennt, gibt der gesuchstellende Staat diese Angaben dem angefragten Staat in jedem Fall weiter.
  • Wenn im Ausnahmefall dem gesuchstellenden Staat der Name der Bank nicht bekannt ist und er die Bank nicht eindeutig identifizieren konnte, muss er sämtliche in seinem Besitz stehenden Angaben liefern, welche die Identifizierung der Bank ermöglichen.
  • Der angefragte Staat tritt auf ein entsprechendes Gesuch ein, sofern dieses dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und keiner "Fishing Expedition" entspricht.
<h3>Wiederaufnahme der Behandlung im Parlament</h3><p>Die Klärung der offenen Steuerfragen soll die Wiederaufnahme des Ratifizierungsprozesses ermöglichen zur Entspannung des bilateralen fiskalpolitischen Verhältnisses beitragen. Das EFD hat der vorberatenden Kommission des Ständerates bereits die Wiederaufnahme des Genehmigungsprozesses für seine nächste Sitzung vom 17. Februar 2010 beantragt.<hr><i>Quelle: Medienmitteilung Eidgenössisches Finanzdepartement</i>

Revidierte Doppelbesteuerungsabkommen - Bundesrat verabschiedet erste Botschaften

29.11.2009
Der Bundesrat hat am Freitag fünf Botschaften über revidierte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) verabschiedet. Er beantragt den eidgenössischen Räten diese zu genehmigen.Die revidierten DBA erfüllen die internationalen Standards bei der Amtshilfe in Steuersachen. Sie bringen zahlreiche Vorteile für die Schweizer Wirtschaft. Der Bundesrat beantragt, sie dem fakultativen Referendum zu unterstellen. In einer ersten Tranche hat der Bundesrat die Botschaften zu den revidierten DBA mit den USA, Dänemark, Frankreich, Mexiko und Grossbritannien verabschiedet. Die revidierten DBA enthalten eine erweiterte Amtshilfeklausel nach Art. 26 des OECD-Musterabkommens und setzen den Bundesratsbeschluss vom 13. März 2009 über die neue Abkommenspolitik konsequent um. In einer zweiten Tranche wird der Bundesrat dem Parlament bis Ende Januar 2010 fünf weitere Abkommen zur Genehmigung vorlegen.Zum DBA mit Spanien erübrigt sich eine Botschaft. Das DBA mit Spanien zählt zu den unterzeichneten Abkommen. Es enthält eine Meistbegünstigungsklausel, die dann zur Anwendung gelangt, sobald die Schweiz mit einem anderen EU-Land eine weitergehende Bestimmung über den Informationsaustausch vereinbart. Mit der Unterzeichnung des DBA mit Dänemark wurde diese Klausel aktiviert. Die Botschaft zum revidierten DBA mit Dänemark umfasst auch die Ausdehnung auf die Färöer-Inseln. Deshalb gibt es zu den zwölf bisher unterzeichneten DBA mit dem OECD-Standard bei der Amtshilfe nur zehn Botschaften.

Wirtschaftliche Vorteile

<p>Doppelbesteuerungsabkommen erleichtern die Tätigkeit der Exportwirtschaft, fördern Investitionen in der Schweiz und tragen damit zum Wohlstand in der Schweiz und im Partnerland bei. Zu den ausgehandelten wirtschaftlichen Vorteilen der revidierten DBA gehören Quellensteuerreduktionen und Nullsätze bei Dividenden, Zinsen und Lizenzzahlungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, sowie Schiedsgerichts-klauseln im Rahmen des Verständigungsverfahrens. Ausserdem werden Sanktionen und steuerliche Diskriminierungen verhindert. Die Kantone und die interessierten Wirtschaftsverbände haben den Abschluss der bisher revidierten DBA begrüsst.

Fakultatives Referendum für alle DBA

Der Bundesrat ist zum Schluss gekommen, dass alle neuen DBA dem fakultativen Referendum unterstellt werden sollen. Er will damit staatspolitischen Bedenken Rechnung tragen. Nach den Vorstellungen des Bundesrates sollten die neu unterzeichneten Abkommen im Frühling 2010 im Erstrat behandelt werden können.

Etappen von der Botschaft bis zum Inkrafttreten

Nach Unterzeichnung eines DBA verabschiedet der Bundesrat eine Botschaft zuhanden des Parlaments, das für die Genehmigung (Ratifizierung) der DBA zuständig ist. DBA, die wichtige zusätzliche Verpflichtungen vorsehen, unterstehen nach bisheriger Praxis dem fakultativen Referendum. Wie bis anhin obliegt der definitive Entscheid über die Unterstellung eines DBA unter das fakultative Referendum dem Parlament.Hat auch der Partnerstaat das Abkommen genehmigt, so kann es in Kraft treten. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens hängt von der getroffenen Vereinbarung ab. Die Abkommen sind in der Regel ab dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten folgenden Kalenderjahres anwendbar. Massgebend ist der jeweilige Abkommenstext.<hr><i>Quelle: Medienmitteilung Eidgenössisches Finanzdepartement</i>