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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort Lottosteuer

ZH - Lottogewinne bis CHF 1000 sollen ab 2014 steuerfrei werden

08.02.2013
Nachdem Lotteriegewinne bis CHF 1000.- ab dem 1.1.2014 von der Bundessteuer befreit werden (die Befreiung von der Verrechnungssteuer ist bereits seit dem 1.1.2013 effektiv), will nun auch der Kanton Zürich nachziehen und diese Gewinne ebenfalls von der Staats- und Gemeindesteuer befreien. Dies beantragt der Regierungsrat.Seit Anfang Jahr sind Einzelgewinne bis zu einem Betrag von CHF 1000 aus einer Lotterie von der Verrechnungssteuer befreit (bisher lag die Grenze bei CHF 50). Gleichzeitig haben die eidgenössischen Räte beschlossen, dass einzelne Lotteriegewinne bis CHF 1000 ab 2014 auch von der Direkten Bundessteuer befreit sind. Weiter können fünf Prozent oder maximal CHF 5000 der Einsatzkosten abgezogen werden (bisher unbeschränkt). Ab 2016 müssen die Kantone bestimmen, welche Freigrenzen sie für die Staats- und Gemeindesteuern festlegen wollen.Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat sich nun entschieden, dieselben Werte zu übernehmen, die der Bund festgelegt hat. Damit soll die Deklaration durch die Steuerpflichtigen nicht unnötig erschwert werden.Die Gesetzesänderung soll gemäss Regierungsrat lediglich zu minimalen Steuerausfällen führen – sie dürften für Kanton und Gemeinden zusammen eine halbe bis eine ganze Million Franken kaum übersteigen. Die Änderung erfolgt, wie der Regierungsrat weiter schreibt, auch vor dem Hintergrund des Marktnachteils, den Lotteriebetreiber gegenüber den Spielbanken haben, wo die Gewinne steuerfrei sind.
Quelle: Medienmitteilung des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 7.2.2013

Lottogewinne bis 1000 Franken ab 1.1.2013 steuerfrei (VStG; DBG/StHG: ab 1.1.2014)

08.11.2012
Der Bundesrat hat Ende Oktober – nachdem die entsprechende Referendumsfrist abgelaufen ist – die Inkraftsetzung der Änderungen in den Bundesgesetzen über die Verrechnungssteuer (VSTG) und die direkte Bundessteuer (DBG) auf die folgenden Termine hin beschlossen:
  • Lotteriegewinne bis 1000 Franken sind ab 1. Januar 2013 verrechnungssteuerfrei.
  • Für die direkte Bundessteuer gilt die neue Freigrenze ab 1. Januar 2014.
  • Per 1. Januar 2014 treten auch die Änderungen des Steuerharmonisierungsgesetzes StHG in Kraft, welche auf kantonaler Ebene bis zum 1. Januar 2016 umgesetzt sein müssen. Hier gilt allerdings die Tarifautonomie der Kantone (siehe unten)
Bislang waren Lotteriegewinne bei der direkten Bundessteuer vollumfänglich steuerbar und bei der Verrechnungssteuer ab 50 Franken. Die Erhöhung der Freigrenze bringt eine administrative Vereinfachung, da Lotterie- und Wettveranstalter den Gewinnern weniger Gewinnabrechnungen mit Angabe des Verrechnungssteuerabzuges ausstellen müssen.

Auch Einsatzkosten können in höherem Umfang abgezogen werden

Nebst der Anhebung der Steuerfreigrenze gilt neu auch, dass 5 Prozent der Gewinne aus Lotterien als Einsatzkosten bei der direkten Bundessteuer abgezogen werden können. Dieser Abzug darf nicht höher als 5000 Franken sein.Auf Grund der Tarifautonomie können die Kantone bei den kantonalen Steuern
  • über die Höhe der Freigrenze,
  • des Prozentsatzes für den Abzug der Einsatzkosten und sowie
  • über einen allfälligen Abzugshöchstbetrag
selber bestimmen.

Lottosteuer - Administrativer Aufwand soll gesenkt werden

19.08.2011
Der Bundesrat befürwortet, die Besteuerung von Lotteriegewinnen zu vereinfachen und Gewinne erst ab einer Höhe von 1000 Franken zu besteuern. Er begrüsst es auch, dass neu maximal 5000 Franken als Einsatz von einem Gewinn abgezogen werden können. Dies schreibt er in einer am vergangenen Mittwoch verabschiedeten Stellungnahme zu einem Bericht der ständerätlichen Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK-S) über Vereinfachungen bei der Besteuerung von Lotteriegewinnen und beantragt die Zustimmung zum entsprechenden Gesetzesentwurf der WAK-S.

Anhebung der Freigrenze bei Lotteriegewinnen

Auf Grund der derzeit geltenden tiefen Steuerfreigrenze für Lottogewinne von 50 Franken bei der Verrechnungssteuer ist der administrative Aufwand für die Lotterie- und Wettveranstalter relativ hoch. Für jeden einzelnen Gewinn über 50 Franken müssen sie den Gewinnern eine Verrechnungssteuerbestätigung aushändigen. Der Bundesrat weist in seiner Stellungnahme zum Bericht der WAK-S insbesondere daraufhin, dass die Anhebung der Freigrenze den administrativen Aufwand der Veranstalter und der kantonalen Steuerverwaltungen vermindert. Er begrüsst deshalb, für Lotteriegewinne die steuerliche Freigrenze bei der Verrechnungssteuer auf 1000 Franken anzuheben und bei der direkten Bundessteuer einzuführen.

Kantone in der Festsetzung der Grenze autonom

Im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StGH) soll ebenfalls eine Freigrenze vorgesehen, aber nicht betragsmässig festgelegt werden, damit nicht in die verfassungsrechtlich garantierte Tarifautonomie der Kantone eingegriffen wird.

Pauschaler Abzug des Lotterieeinsatzes ... aber mit Maximalgrenze

Der Bundesrat unterstützt auch die Pauschalierung der vom Gewinn abziehbaren Einsatzkosten: Bei der direkten Bundessteuer sollen von jedem Lotteriegewinn pauschal 5 Prozent als Einsatzkosten abgezogen werden können. Nach Auffassung des Bundesrates ist es zudem sinnvoll, dass die Abzugsmöglichkeiten von Einsatzkosten bei Gewinnen auf maximal 5000 Franken begrenzt werden. Damit kann ein Zeichen zur Prävention der Glücksspielsucht gesetzt werden. Die Pauschalierung führt laut Bundesrat zu einer begrüssenswerten administrativen Vereinfachung bei den Steuerverwaltungen und bei den steuerpflichtigen Personen. Letztere müssen aufgrund des fixen Abzuges die auf den Gewinntreffer entfallenden Einsatzkosten nicht mehr nachweisen.Der Gesetzesentwurf der WAK-S geht zurück auf die parlamentarische Initiative 09.456 von Ständerat Paul Niederberger. Seit 1945 wurde die Freigrenze von 50 Franken bei der Verrechnungssteuer nie angepasst. Betroffen von der Anhebung der Freigrenze sind 92 Prozent aller Gewinner, die derzeit steuerbare Gewinne erzielen. Bei den betroffenen Gewinnen handelt es sich um insgesamt 40 Millionen Franken im Segment der Gewinne zwischen 51 und 1000 Franken. Aus den vorgeschlagenen Gesetzesänderungen resultieren keine nennenswerten Mindereinnahmen.