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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort Steuerpraxis

Steuer+Praxis: private Vermögenswerte in der Gesellschaft

03.09.2021

Vermögenswerte in der Gesellschaft mit teilweiser oder ausschliesslicher privater Nutzung durch die Anteilsinhaberinnen und Anteilsinhaber

Die in der Gesellschaft bilanzierten Vermögenswerte, welche Anteilsinhaberinnen und Anteilsinhabern teilweise oder ausschliesslich privaten Zwecken zur Verfügung stehen, können zu steuerrechtlichen Fragestellungen bezüglich der Bemessung allfälliger geldwerter Leistungen führen. Allenfalls ist dabei lediglich ein korrektes Marktentgelt im Rahmen eines Drittvergleichs zu berechnen. Möglicherweise stellt aber der gesamte Aufwandüberschuss des Vermögensgegenstandes eine geldwerte Leistung dar. Unter Umständen qualifiziert sich der gesamte Vermögenswert für die Gesellschaft als Nonvaleur und stellt somit eine umfassende geldwerte Leistung dar. Diese Problemstellungen wird im Dokument, das Sie unten herunterladen können, exemplarisch dargestellt werden.

LU

Vernehmlassung des Vorentwurfs des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die direkten Kantonssteuern

17.03.2021

In seiner Sitzung vom 16. März 2021 hat der Staatsrat die Vernehmlassung erteilt, den Vorentwurf des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die direkten Kantonssteuern in die Vernehmlassung zu schicken. Mit dieser Revision soll das kantonale Recht an die Änderungen des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden angepasst werden, die sich auf die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen beziehen. Die vorliegende Revision schreibt darüber hinaus die langjährige Praxis der Kantonalen Steuerverwaltung fest, wonach bei Überführung eines Grundstücks vom Geschäfts- ins Privatvermögen auch dann ein Steuerabschlag von 50 % (für die Kantonssteuer) möglich ist, wenn das Grundstück anschliessend unentgeltlich an ein Kind übertragen wird. Der Frist der Vernehmlassung läuft am 14. Juni 2021 ab.

FR

Schuldner der steuerbaren Leistung (SSL)

30.10.2020

Jede Person, die einer quellensteuerpflichtigen Person eine Vergütung zahlt, wird als Schuldner der steuerbaren Leistung (SSL) bezeichnet. Dies kann z.B. ein Arbeitgeber, ein Veranstalter, eine Versicherung oder Vorsorgeeinrichtung sein. Sie zieht die Steuern von Bund, Kanton, Gemeinde und Kirche direkt von ihrer Zahlung an die quellensteuerpflichtige Person (qsP) ab und überweist sie dann an die Kantonale Steuerverwaltung (KStV).

FR