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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort Zürich

ZH - Volksinitiative «Gegen Steuergeschenke für Superreiche» (Bonzensteuer-Inititative) gültig zustandegekommen

14.11.2011
Die von den Jungsozialisten ergriffene kantonale Volksinitiative ist zustandegekommen, wie die Direktion des Innern des Kantons Zürich bekannt gegeben hat. Die Initiative zielt im Wesentlichen auf eine relativ stark progressive Ausgestaltung sowie auf eine Erhöhung der Vermögenssteuer für grosse Vermögen ab.

Initiativtext der Bonzensteuer-Initiative

Das Steuergesetz (LS 631.1) wird wie folgt geändert:VII. Steuertarif§ 471 Die Vermögenssteuer beträgt (Grundtarif):0‰ für die ersten Fr. 71000 12‰ für die weiteren Fr. 213 0001‰ für die weiteren Fr. 356 000112‰ für die weiteren Fr. 567 0002‰ für die weiteren Fr. 793 000412‰ für Vermögensteile über Fr. 2 000 0002 Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern im Sinn von § 34 Abs. 1 lit. a zusammenleben, beträgt die Vermögenssteuer (Verheiratetentarif):0‰ für die ersten Fr. 142 000 12‰ für die weiteren Fr. 213 0001‰ für die weiteren Fr. 355 000112‰für die weiteren Fr. 567 0002‰ für die weiteren Fr. 823 000412‰ für Vermögensteile über Fr. 2 100 000Absatz 3 unverändert.

ZH - Verzeichnis der steuerbefreiten Institutionen bald im Internet - aber wohl nicht vollständig

10.10.2011
Anfangs 2012 wird das Verzeichnis der steuerbefreiten Institutionen im Internet abrufbar sein. Damit kann die Abzugsfähigkeit von Spenden einfach abgeklärt werden. Die betroffenen juristischen Personen können mit einer schriftlichen Mitteilung an das kantonale Steueramt jedoch die Sperrung des Eintrags verlangen, was wohl dazu führen dürfte, dass das Verzeichnis nicht ganz vollständig sein wird. Zweck der Veröffentlichung ist es, den Steuerpflichtigen die Möglichkeit zu geben, online abzuklären, ob eine Spende an eine zürcherische Institution steuerlich abzugsfähig ist.Die betroffenen juristischen Personen können ihren Eintrag jederzeit sperren lassen. Dazu ist eine schriftliche Mitteilung an das kantonale Steueramt nötig. Die Sperrung  ist auch in einem späteren Zeitpunkt noch möglich.Die neue Bestimmung von § 171a des Steuergesetzes, die auf den 1. Januar 2012 in Kraft treten soll, lautet wie folgt:„Verzeichnis der steuerbefreiten InstitutionenDas kantonale Steueramt veröffentlicht ein Verzeichnis der wegen Verfolgung von öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken steuerbefreiten juristischen Personen (§ 61 lit. g). Die betroffene juristische Person kann ihren Eintrag durch schriftliche Mitteilung an das kantonale Steueramt sperren lassen.“

ZH - Volk ist gegen Halbierung der Vermögenssteuer

04.09.2011
Die Volksinitiative «Für einen wettbewerbsfähigen Kanton Zürich», die eine Halbierung der Vermögenssteuer vorsah, ist von den Zürcher Stimmberechtigten mit fast 70 Prozent Nein-Stimmen bachab geschickt worden. Gerade einmal vier von über 180 Abstimmungskreisen sprachen sich für die Initiative aus.Die Initiative war vom Bund der Steuerzahler lanciert worden. Unterstützt wurde das Anliegen vom Gewerbeverband sowie von den Parteien FDP und SVP. Alle anderen Parteien sowie der Kantonsrat und die Kantonsregierung lehnten die Initiative ab.Die nun abgelehnte Initiative zur Halbierung der Vermögenssteuer ist eine Weitere in einer ganzen Linie von Steuersenkungsvorlagen, welche in letzter Zeit von den Zürcher Stimmberechtigten versenkt worden sind. 

ZH - Volk schickt Steuervorlagen bachab

16.05.2011

In der gestrigen Abstimmung hat das Zürcher Stimmvolk sämtliche Steuervorlagen (einerseits eine vom Kantonsrat beschlossene Änderung des Steuergesetzes mit dem Namen «Steuerentlastungen für natürliche Personen», welche vor allem Reiche entlastet hätte, andererseits zwei dagegen erhobene Gegenvorschläge von Stimmberechtigten: «Eine nachhaltige Steuerstrategie» der Grünliberalen und «Tiefere Steuern für Familien» der SP) abgelehnt.

ZH - Premiere bei Abstimmung zu Steuervorlagen

01.02.2011
Am 15. Mai 2011 findet im Kanton Zürich eine Premiere statt. Es kommen nämlich zum ersten mal überhaupt drei Steuervorlagen zur Abstimmung, die sich gegenseitig ausschliessen: Einerseits eine vom Kantonsrat beschlossene Änderung des Steuergesetzes («Steuerentlastungen für natürliche Personen»), andererseits zwei dagegen erhobene Gegenvorschläge von Stimmberechtigten: «Eine nachhaltige Steuerstrategie» der Grünliberalen und «Tiefere Steuern für Familien» der SP. Das Problem: Nur eine von diesen drei Vorlagen kann verwirklicht werden. Das kompliziert natürlich das Abstimmungsverfahren ungemein...

Verfahren mit drei Hauptfragen und drei Stichfragen

Die Stimmberechtigten werden am 15. Mai drei Hauptfragen und drei Stichfragen beantworten müssen. In den Hauptfragen können sie sich je für oder gegen jede Vorlage. Und in den Stichfragen können sie für je zwei Vorlagen angeben, welche der beiden Varianten sie bevorzugen.
Der DBG-Handkommentar von Richner/Frei - bringt Sie etwas entspannter durch den Steuererklärungs-Marathon
Aus den Antworten soll dann der Wille der Stimmberechtigten (offenbar geht man doch davon aus oder hofft zumindest, dass diese wissen, wo sie genau ihre Kreuzchen setzen müssen, um den wirklichen Willen auszudrücken [Anmerkung des Autors]) wie folgt ermitteln:
  • Werden alle Vorlagen abgelehnt, bleibt es beim geltenden Recht.
  • Wird eine der drei Vorlagen angenommen, wird sie zum neuen Recht.
  • Werden zwei Vorlagen angenommen, gibt die Stichfrage zu diesen beiden Vorlagen den Ausschlag.
  • Werden alle drei Vorlagen angenommen, gewinnt jene Vorlage, die in den beiden sie betreffenden Stichfragen bevorzugt wird.
Dieses Verfahren ist eine Erweiterung des bekannten Verfahrens für Abstimmungen über zwei einander ausschliessende Vorlagen. Weil es am 15. Mai um drei Vorlagen geht und nicht (wie zuletzt sehr oft der Fall) um zwei, braucht es jedoch drei Hauptfragen und drei Stichfragen.

Zweifelsfreier Wille? Skepsis ist angebracht

Gemäss dem Gesetz über die politischen Rechte ist der Regierungsrat zuständig, das Abstimmungsverfahren bei drei einander ausschliessenden Vorlagen festzulegen. Der Regierungsrat hat andere, weniger aufwendige Verfahren geprüft, aber verworfen.Offenbar wäre es möglich gewesen, die Stimmberechtigten in zwei Volksabstimmungen über die Vorlagen entscheiden zu lassen. Der Regierungsrat ist hier der Ansicht, der Aufwand eines zweimaligen Urnengangs und Abstimmungskampfes in derselben Sache liesse sich nicht rechtfertigen.Nach Meinung des Autors ist hier aus demokratischer Sicht (die Komplexität ist, wenn man das Verfahren anschaut, doch als erheblich komplexer anzusehen als bei einer einfachen Abstimmung oder - selber je nach Formulierung der Titel der jeweiligen Gegenvorschläge schon ein Grenzfall punkto Willenskundgabe - bei der üblichen Variantenabstimmung) und insbesondere hinter den Motiven des Regierungsrates (Einsparung von Kosten) ein grösseres Fragezeichen zu setzen, hat der Kanton Zürich – insbesondere betrifft dies allerdings den Kantonsrat – die Tatsache, dass überhaupt dieses Problem entstanden ist,  sich selber zuzuschreiben. Mit Beschluss vom 30. September 2009 beantragte der Regierungsrat nämlich dem Kantonsrat, den Gegenvorschlag «Eine nachhaltige Steuerstrategie» insoweit für ungültig zu erklären, als damit das Strassengesetz geändert werden sollte.  Der Kantonsrat erklärte den Gegenvorschlag anschliessend sogar vollständig für ungültig...was aber das Bundesgericht anders sah und die vollständige Ungültigerklärung aufhob.
Kommentiert von: Peter Bättig, lic. iur.

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31.12.2010
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ZH - Steuergesetzrevision 2011: Elektronische Steuererklärung soll ab 2013 möglich werden

30.09.2010
Der Regierungsrat des Kantons Zürich beantragt dem Kantonsrat eine Änderung des Steuergesetzes (StG), welche die rechtlichen Grundlagen schaffen soll, damit die Steuererklärung künftig elektronisch eingereicht werden kann. Mit weiteren vorgeschlagenen Anpassungen setzt der Regierungsrat zudem die Vorgaben des Bundes zur vereinfachten Nachbesteuerung in Erbfällen und zur straflosen Selbstanzeige um.

Elektronische Steuererklärung in den ersten Gemeinden des Kantons Zürich ab 2013

Der Regierungsrat schlägt in seiner Vorlage zur Änderung des Steuergesetzes verschiedene Bestimmungen im Bereich E-Government vor. Sie regeln den elektronischen Datenaustausch zwischen Steuerpflichtigen und Steuerbehörden. Gesetzlich verankert werden soll dabei insbesondere die Möglichkeit der elektronischen Einreichung der Steuererklärung. Weitere Bestimmungen befassen sich mit der elektronischen Erfassung, Aufbewahrung und Vernichtung von Steuerakten. Schliesslich beantragt der Regierungsrat eine gesetzliche Grundlage für ein elektronisches Verzeichnis der steuerbefreiten Institutionen; damit könnten die Steuerpflichtigen rasch abklären, ob ihre Spenden abzugsfähig sind.Es ist geplant, dass die elektronische Steuererklärung in den ersten Gemeinden ab 2013 eingeführt werden kann.

Weitere vorgeschlagene Änderung: Straflose Selbstanzeige

Bei der Anpassung des Steuergesetzes an das Bundesgesetz über die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die straflose Selbstanzeige handelt es sich um einen Nachvollzug von Bundesrecht. Das Bundesgesetz ist bereits seit dem 1. Januar 2010 in Kraft und ist seither auch für die Staats- und Gemeindesteuern direkt anwendbar. Nun sollen die Bestimmungen noch formell in das kantonale Steuerrecht überführt werden.

ZH - Steuerstatistik: Schere zwischen finanzschwachen und finanzstarken Gemeinden öffnet sich

22.06.2010
Die Steuerkraft der Zürcher Gemeinden ist gemäss einer Untersuchung des statistischen Amts des Kantons Zürich in den vergangenen dreissig Jahren deutlich angestiegen. Besonders stark war die Zunahme in den finanzstarken Gemeinden seit Mitte der 1990er-Jahre. Damit hat sich die Ungleichheit zwischen den Gemeinden leicht erhöht.Seit 1980 ist gemäss der neuen Statistik die durchschnittliche Pro-Kopf-Steuerkraft der Gemeinden deutlich angestiegen. Inflationsbereinigt betrug die Zunahme 75 Prozent. Damit ist sie höher als der Wertzuwachs, den im Kanton produzierte Güter und Dienstleistungen im selben Zeitraum erfahren haben. Seit 1998 erhöhte sich die Pro-Kopf-Steuerkraft der Zürcher Gemeinden besonders stark.

Besonders hohes Wachstum der Steuerkraft bei den finanzstarken Gemeinden des Kantons Zürich

Allerdings konnten nicht alle Gemeinden gleichermassen vom Geldsegen profitieren: Die Unterschiede zwischen den Gemeinden haben sich verstärkt. Es gibt sogar einzelne Gemeinden, in denen die Steuerkraft zwischen 1980 und 2008 rückläufig war. Überdurchschnittlich hoch war das Wachstum der Steuerkraft dagegen in den seit jeher finanzstarken Gemeinden. Damit hat sich die Ungleichheit zwischen finanziell besser und schlechter gestellten Gemeinden erhöht. Anteilsmässig hat die Gruppe der finanzstärksten Gemeinden an Finanzkraft gewonnen. Dies geschah aber nicht auf Kosten der finanziell am schlechtesten positionierten Gemeinden. Ihre Steuerkraft blieb im Verhältnis zur durchschnittlichen Steuerkraft aller Gemeinden des Kantons unverändert. Die Zusammensetzung der Gruppe der besonders finanzstarken Gemeinden hat sich, auch dies zeigt die neue Statistik, im Verlauf der vergangenen dreissig Jahre kaum verändert. Auch sonst erweist sich die Struktur des Kantons Zürich hinsichtlich der Steuerkraft seiner Gemeinden als sehr stabil. Die Attraktivität einzelner Gemeinden als Wohn- und Standort für Menschen und Unternehmen bleibt über die Jahre bestehen. Wohlhabende Menschen lassen sich tendenziell eher in finanzstarken Gemeinden nieder. Auch die für Unternehmen günstigen Standortfaktoren der Gemeinden können aufgrund der vorliegenden Resultate als stabil betrachtet werden.

Weitere Informationen zur neuen Statistik

Direkt zum Bericht des statistischen Amts
Quelle: Statistisches Amt des Kantons Zürich

ZH - Ab 1. Juli gilt das neue Verwaltungsverfahrensrecht

11.06.2010
Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat entschieden, das Gesetz über die Anpassung des kantonalen Verfahrensrechts auf den 1. Juli 2010 in Kraft zu setzen. In diesem Beitrag finden Sie die Eckpunkte der neuen Regelung, die im Steuerrecht doch einige markante Neuerungen im Rechtsweg bringt.Das Gesetz, das - neben der Umsetzung der neuen Kantonsverfassung auf Gesetzesstufe - vor allem auch der Anpassung des kantonalen Rechts an die neueren eidgenössischen Verfahrensbestimmungen (also etwa die Zuständigkeiten von Bundesgericht und Bundesverwaltungsgericht) dient und u.a. die Rechtsweggarantie bringt, führt auch zu relativ umfangreichen Änderungen in den Zürcher Steuergesetzen.

Die wichtigsten Änderungen im Steuergesetz Zürich vom 8. Juni 1997

Die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV verlangt, dass auch im Bereich des Steuerbezugs Rechtsstreitigkeiten an ein Gericht weitergezogen werden können. Demzufolge können Rekursentscheide des kantonalen Steueramtes betreffend Schlussrechnungen oder Zahlungserleichterungen fortan mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. An der Zuständigkeit des Steueramtes als Rekursinstanz gegen  Einspracheentscheide des Gemeindesteueramtes ändert sich nichts. Die Schlussrechnung umfasst auch den Entscheid über die Haftungsverfügung und die Steuerrückerstattung.Auch im Bereich des Steuererlasses ist der Weiterzug an das Verwaltungsgericht möglich. Hingegen werden Rekurse auch weiterhin von der Finanzdirektion entschieden.Die Änderungen des Nachsteuerverfahrens und des Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung, die im Zusammenhang mit der Mini-Steueramnestie auf Stufe DBG und StHG stehen, werden ebenfalls ins kantonale Steuergesetz übernommen.Im Bereich der Steuerhinterziehung wird die Einsprachemöglichkeit (die es de facto in Form einer Wiedererwägung bereits gab) ausdrücklich im Gesetz verankert (§ 251a) und im Strafbescheid neu auf dieses Rechtsmittel hingewiesen. Der Einspracheentscheid kann direkt beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Letztinstanzlich steht bei Verfahren betreffend Steuervergehen die Beschwerde an das Bundesgericht offen.

Die wichtigsten Änderungen im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz des Kantons Zürich vom 28. September 1986

Der Rechtsmittelweg wurde auch im Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht an die Vorgaben des Regelinstanzenzugs gemäss Art. 77 Abs. 1 KV angepasst. Zudem wurde so weit als möglich die Verfahrensparallelität zum Steuergesetz hergestellt. Rekurse werden demnach von den Steuerrekurskommissionen beurteilt. Gegen deren Entscheide ist sodann die Beschwerde an das Verwaltungsgericht möglich.Im Bereich der Nachsteuer wird jedoch vom Regelinstanzenzug nach Art. 77 Abs. 1 KV abgewichen. Hier ist weiterhin der direkte Weiterzug an das Verwaltungsgericht möglich. Ein analoger Instanzenzug gilt neu bei Sicherstellungsverfügungen der Inventarbehörde oder Finanzdirektion.Betreffend einen Steuererlass ist neu der Rekurs an die Finanzdirektion zu richten. Auch bei einem solchen Entscheid ist der Weiterzug an das Verwaltungsgericht möglich.

Weitere Informationen

Die entsprechenden Änderungen im Steuergesetz Zürich vom 8. Juni 1997 finden Sie im PDF, das Sie unten herunterladen können, ab S. 27 (Kap. XXII), die Änderungen im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz des Kantons Zürich vom 28. September 1986 ab S. 30 (Kapitel XXIII).Zum Text des Gesetzes über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts
Quellen:
  • Medienmitteilung des Regierungsrates vom 10.06.2010
  • Gesetzesvorlage Gesetz über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts

ZH – Motorfahrzeugsteuern – Gesetz verabschiedet

23.04.2010
Besonders energieeffiziente und emissionsarme Fahrzeuge sollen im Kanton Zürich künftig von einem befristeten Steuerrabatt profitieren können. Der Regierungsrat hat gestern die entsprechende Vorlage zuhanden des Kantonsrates verabschiedet, die der Forderung nach einer verursachergerechteren Besteuerung der Strassenfahrzeuge (Motorfahrzeuge und Anhänger) besser Rechnung tragen soll.

Neue Berechnungskriterien: Hubraum und Gesamtgewicht

Die Motorfahrzeugsteuern für leichte Motorwagen sollen nach dem Vorschlag des Regierungsrates neu nach Hubraum und Gesamtgewicht (bisher nur Hubraum) bemessen werden.
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Steuerrabatt für energieeffiziente Fahrzeuge – Umweltetikette / Energieetikette

Neu ist ein Rabattsystem vorgesehen, das auf der vom Bund definierten Energieetikette bzw. der in Ausarbeitung befindlichen Umweltetikette beruht. Halterinnen und Halter von Fahrzeugen der beiden besten Kategorien gemäss Energie- bzw. Umweltetikette sollen ab der Erstinverkehrsetzung für das laufende und die drei folgenden Kalenderjahre von einem Steuerrabatt
  • von 80 Prozent (für die beste Kategorie) bzw.
  • von 50 Prozent (für die zweitbeste Kategorie)
profitieren. Aufgrund des Vernehmlassungsergebnisses wurde auf eine befristete Steuerbefreiung verzichtet und stattdessen die Rabattdauer um ein Jahr verlängert.Die Energieetikette ist zurzeit erst für Personenwagen verfügbar. Der Bund will die Energietikette und später die Umweltetikette auf weitere Fahrzeugarten wie Lieferwagen, Motorräder usw. auszudehnen.

CO2-Ausstoss Zusatzkriterium für Steuerrabatt

Ebenfalls aufgrund der Forderungen im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens wurde für die Rabattberechtigung ein zusätzliches Kriterium im Sinne einer CO2-Grenze – nämlich max. 140 g CO2-Ausstoss pro Kilometer – in die Gesetzesvorlage aufgenommen. So soll sichergestellt werden, dass nur verbrauchsarme Fahrzeuge in den Genuss eines Steuerrabattes gelangen können.Mit der Einführung eines Rabattsystems soll ein Anreiz zur Beschaffung eines energieeffizienten und emissionsarmen Fahrzeuges geschaffen werden.

Schwere Fahrzeuge, Motorräder, Fahrräder

Lastwagen, schwere Sattelschlepper und Gesellschaftswagen sollen neu einheitlich nach Gesamtgewicht und Abgaskategorie (Euronorm 0 bis Euronorm 5; Kategorienbildung analog der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe des Bundes LSVA) besteuert werden. Heute werden Lastwagen nach Nutzlast, schwere Sattelschlepper nach Pauschaltarif und Gesellschaftswagen (Car) nach Hubraum besteuert. Die saubereren Fahrzeuge profitieren von günstigeren Verkehrsabgaben als weniger saubere, gleich schwere Fahrzeuge, was ebenfalls einem Bonus gleichkommt.Motorräder sollen neu nach Hubraum und Abgaskategorie (bisher nur Hubraum) besteuert werden. Bei Anhängern an Motorwagen ist eine Besteuerung nach dem Gesamtgewicht vorgesehen (bisher Nutzlast). Diese Änderung trägt dem Verursacherprinzip ebenfalls wesentlich besser Rechnung.Fahrräder und deren Anhänger sowie Fahrzeuge mit ausschliesslich elektrischem Antrieb bleiben weiterhin abgabefrei.