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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort Zürich

ZH - Praxis zu § 37b StG - Liquidationsgewinnbesteuerung, Auswirkungen auf die Berechnung des zulässigen Säule 3a-Abzugs und des Sonderabzugs bei Erwerbstätigkeit

25.07.2012
Das Steueramt des Kantons Zürich hat im Rahmen ihrer «Hinweise zur Einschätzungspraxis» eine neue Mitteilung veröffentlicht.

Der neue Hinweis zu § 37b StG ZH im Überblick

Die separate Besteuerung eines Teils des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit als Liquidationsgewinn hat Auswirkungen auf die Berechnung des zulässigen Säule 3a-Abzugs und des Sonderabzugs bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten.

Der neue Hinweis zu § 37b StG ZH im Volltext

Gemäss Art. 37b DBG ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern, wenn die selbstständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben wird (vgl. zum kantonalen Recht Art. 11 Abs. 5 StHG und § 1 Abs. 1 der Verordnung über den Vollzug des Unternehmenssteuerreformgesetzes II des Bundes vom 3. November 2010, § 37b E-StG).Die separate Besteuerung eines Teils des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit als Liquidationsgewinn gemäss den vorstehenden Bestimmungen hat die folgenden Auswirkungen auf die Berechnung des zulässigen Säule 3a-Abzugs und des Sonderabzugs bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten.

Abzug für Beiträge an die Säule 3a (gebundene Selbstvorsorge) gemäss § 31 Abs. 1 lit. e StG

Basis für die Berechnung des maximal möglichen Beitrags an die Vorsorgeeinrichtung ist gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. b BVV das Erwerbseinkommen. Darunter ist das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, einschliesslich der als Liquidationsgewinn separat besteuerten aufgelösten stillen Reserven, zu verstehen. Art. 7 Abs. 1 lit. b BVV knüpft anders als § 31 Abs. 2 StG für den Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten nicht direkt an das steuerbare Einkommen an.Die Abzugsfähigkeit von Beiträgen an die gebundene Selbstvorsorge ist auf das Erwerbseinkommen beschränkt. Falls die Beiträge höher sind als das der ordentlichen Besteuerung unterliegende Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, sind die Beiträge zuerst mit dem der ordentlichen Besteuerung unterliegenden Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu verrechnen und anschliessend im noch verbleibenden Umfang mit dem separat zu besteuernden Liquidationsgewinn.

Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten gemäss § 31 Abs. 2 StG

Der Sonderabzug kann nur auf dem Erwerbseinkommen gewährt werden, das der ordentlichen Besteuerung unterliegt. Der separat zu besteuernde Liquidationsgewinn ist nicht in die Basis für die Berechnung des Sonderabzugs einzubeziehen. 
Quelle: Mitteilung des Steueramtes Zürich vom 19.07.2012

ZH - Praxis zu § 34 StG - Kinderbetreuungskosten beim Besuch von Tagesschulen und Internaten

25.07.2012
Das Steueramt des Kantons Zürich hat im Rahmen ihrer «Hinweise zur Einschätzungspraxis» eine neue Mitteilung veröffentlicht.

Der neue Hinweis zu § 34 StG ZH im Überblick

Private Tagesschulen und Internate sind den privaten und öffentlichen Organisationen, welche sich der Kinderbetreuung annehmen, gleichzusetzen.

Der neue Hinweis zu § 34 StG ZH im Volltext

Gemäss § 34 Abs. 3 StG können vom Reineinkommen für jedes am Ende der Steuerperiode weniger als 15 Jahre alte Kind, für das ein Abzug gemäss Abs. 1 lit. a geltend gemacht werden kann, höchstens Fr. 6'500 (Stand 1.1.2012) abgezogen werden, wenn Kosten für die Betreuung durch Drittpersonen anfallen, weil die in ungetrennter Ehe lebenden Steuerpflichtigen beide einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder einer der beiden dauernd invalid ist (lit. a) bzw. der verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene oder ledige Steuerpflichtige einer Erwerbstätigkeit nachgeht oder dauernd invalid ist (lit. b).Als Kinderbetreuungskosten gelten Aufwendungen, welche durch die Betreuung der Kinder durch Dritte anfallen. Darunter fallen insbesondere Taggelder für private und öffentliche Organisationen, welche sich der Kinderbetreuung annehmen (Kinderkrippen, Kindergärten) wie auch Honorare an Personen, welche die Betreuung von Kindern haupt- oder nebenberuflich ausüben (sog. Tagesmütter usw.; Rz. 44 der Weisung der Finanzdirektion über Sozialabzü-ge und Steuertarife vom 18. Dezember 2009, ZStB Nr. 20/002).Private Tagesschulen und Internate sind den privaten und öffentlichen Organisationen, welche sich der Kinderbetreuung annehmen, gleichzusetzen. Nicht zum Abzug berechtigen hingegen sämtliche Musik-, Sport-, Bastel- und ähnliche Kurse, Ferien- und Sportlager, Spiel- und Bastelgruppen etc., da sie entweder nur vorübergehender Natur sind oder die eigentliche Kinderbetreuung nicht im Vordergrund steht.Als abzugsfähige Kinderbetreuungskosten gelten nur diejenigen (anteilsmässigen) Aufwendungen, welche die Betreuung des Kindes über Mittag bzw. allenfalls vor und nach dem Schulunterricht abgelten. Nicht abzugsfähig sind hingegen die Ausbildungskosten sowie die Aufwendungen für Kost und Logis, welche den Lebenshaltungskosten zuzuordnen sind.Das Stichtagsprinzip, wonach bei Sozialabzügen die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode bzw. Steuerpflicht massgebend sind (vgl. § 34 Abs. 2 StG), gilt beim Kinderbetreuungskostenabzug nur für das Alter des Kindes. Ein Abzug kann somit für Kinder geltend gemacht werden, welche am Ende der Steuerperiode weniger als 15 Jahre alt sind. Die übrigen Voraussetzungen müssen nur für den Zeitraum erfüllt sein, für welchen der Kinderbetreuungsabzug geltend gemacht wird. Nach Erwerbsaufgabe angefallene Kinderbetreuungskosten sind somit nicht mehr zum Abzug zuzulassen.Erhält ein Steuerpflichtiger Arbeitslosentaggelder, muss er gegenüber der Arbeitslosenversicherung einen Betreuungsnachweis für die Kinder erbringen; andernfalls gilt er als nicht vermittelbar und verliert den Anspruch auf Arbeitslosentaggelder. Arbeitslosigkeit (mit Bezug von Arbeitslosentaggeldern) ist deshalb einer Erwerbstätigkeit im Sinn von § 34 Abs. 3 StG gleichzusetzen. 
Quelle: Mitteilung des Steueramtes Zürich vom 19.07.2012

ZH - Praxis zu § 30 StG - Unterhaltskosten von Liegenschaften; Schallschutzmassnahmen und Entschädigungszahlungen wegen Fluglärms

25.07.2012
Das Steueramt des Kantons Zürich hat im Rahmen ihrer «Hinweise zur Einschätzungspraxis» eine neue Mitteilung veröffentlicht.

Der neue Hinweis zu § 30 StG ZH im Überblick

Die Kosten für passive Schallschutzmassnahmen, welche von der Flughafenbetreiberin zu tragen sind, können vom Grundeigentümer nicht als Unterhaltskosten in Abzug gebracht werden.

Der neue Hinweis zu § 30 StG ZH im Volltext

Gemäss § 30 Abs. 2 StG können bei Liegenschaften im Privatvermögen die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden. Den Unterhaltskosten sind Investitionen gleichgestellt, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, soweit sie bei der direkten Bundessteuer abzugsfähig sind.Grundsätzlich stellen die Kosten des Grundeigentümers für den Bau von passiven Schallschutzeinrichtungen (Schallschutzwände, -fenster) bei Überschreitung der massgebenden Lärmgrenzwerte werterhaltende und damit abzugsfähige Unterhaltskosten im Sinn von § 30 Abs. 2 StG dar. Diese sind jedoch generell nur in jenem Umfang abzugsfähig, als sie nicht durch Drittleistungen gedeckt werden. Die Kosten für passive Schallschutzmassnahmen, welche von der Flughafenbetreiberin zu tragen sind, können vom Grundeigentümer nicht als Unterhaltskosten in Abzug gebracht werden. Die Leistungen der Flughafenbetreiberin stellen für den Grundeigentümer aber auch kein steuerbares Einkommen dar.Wird der Grundeigentümer für den Minderwert des Grundstücks durch Lärmimmissionen ohne Anrechnung von Kosten für Schallschutzeinrichtungen im Enteignungsverfahren vollständig entschädigt, so stellen die Aufwendungen für Schallschutzeinrichtungen nicht abzugsfähige Unterhaltskosten, sondern wertvermehrende Aufwendungen im Sinn von § 221 StG dar, da durch die Schallschutzeinrichtungen das teilenteignete Grundstück eine Wertsteigerung erfährt.Entschädigungen für übermässige Immissionen (Fluglärm, Überflug), welche die Betreiberin des Flughafens Zürich gewissen Eigentümern von Grundstücken im Kanton Zürich zu leisten hat und deren Höhe sich nach dem Minderwert des Grundstücks richtet, unterliegen nicht der Einkommenssteuer. Rechtsgrund der Entschädigungsleistung ist die dauernde formelle Enteignung der aus dem Grundeigentum hervorgehenden nachbarlichen Abwehrrechte des Grundeigentümers, weshalb die Entschädigung von der Grundstückgewinnsteuer gemäss §§ 216 ff. StG zu erfassen ist.Der Zins ab Entstehung des Anspruchs bis zur Bezahlung bzw. rechtskräftigen Feststellung der Entschädigung bildet nicht Teil des von der Grundstückgewinnsteuer zu erfassenden Erlöses, sondern stellt beim Grundeigentümer steuerbaren Vermögensertrag nach § 21 Abs. 1 lit. a StG dar, welcher zusammen mit den übrigen Einkünften unter Berücksichtigung von § 36 StG besteuert wird. 
Quelle: Mitteilung des Steueramtes Zürich vom 19.07.2012

ZH - Praxis zu § 26 StG - Berufsauslagen, Umzugskosten

25.07.2012
Das Steueramt des Kantons Zürich hat im Rahmen ihrer «Hinweise zur Einschätzungspraxis» eine neue Mitteilung veröffentlicht.

Der neue Hinweis zu § 26 StG ZH im Überblick

Von abzugsfähigen Berufsauslagen kann ausgegangen werden, wenn der Grund für den Umzug in einer vom Arbeitgeber verursachten Zwangslage wie einer Residenzpflicht oder einer Verlegung des Sitzes oder des Betriebs des Arbeitgebers liegt.

Der neue Hinweis zu § 26 StG ZH im Volltext

Aufgrund von § 26 Abs. 1 lit. c StG können als Berufskosten die für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten abgezogen werden.Berufskosten sind Auslagen, die dem Arbeitnehmenden allgemein für die Verrichtung seiner dienstlichen Tätigkeit erwachsen und auch ohne konkreten Auftrag anfallen. Es handelt sich demnach um Aufwendungen, die grundsätzlich vor dem eigentlichen Arbeitsbeginn oder nach Beendigung der Arbeitstätigkeit anfallen bzw. allgemein während der Arbeitstätigkeit benötigt werden. Abzugsfähig sind jedoch nur die notwendigen Kosten. Notwendig sind Kosten, die ihren Grund in der beruflichen Tätigkeit haben. Verlangt wird dabei ein qualifiziert enger Zusammenhang zwischen Art, Grund und Zweck der Ausgabe einerseits und der Na-tur der beruflichen Tätigkeit anderseits, wobei es genügt, wenn die entsprechende Auslage nach wirtschaftlichem Ermessen als der Gewinnung des Einkommens förderlich erachtet werden kann und ihre Vermeidung dem Steuerpflichtigen nicht zumutbar ist.Umzugskosten hängen in der Regel nicht unmittelbar mit der Berufsausübung zusammen und sind daher grundsätzlich den nicht abzugsfähigen Lebenshaltungskosten zuzuordnen.Von einem qualifiziert engen Zusammenhang mit der Berufsausübung und damit von abzugsfähigen Berufsauslagen kann hingegen ausnahmsweise ausgegangen werden, wenn der Grund für den Umzug in einer vom Arbeitgeber verursachten Zwangslage wie einer Residenzpflicht oder einer Verlegung des Sitzes oder des Betriebs des Arbeitgebers liegt. Diesfalls hat der Arbeitnehmende seinen Wohnsitz verlegt, um seine Arbeitsstelle zu behalten und demzufolge seine Einkommensquelle zu sichern und nicht weil er (freiwillig) eine neue Arbeitsstelle angetreten hat.Abzugsfähig sind dabei jedoch nur die eigentlichen Umzugskosten, d.h. die Kosten für die Möbeltransportfirma, nicht hingegen übrige Kosten wie beispielsweise Kosten für die Anpassung oder den Kauf von Möbeln, Teppichen, Vorhängen oder Elektrogeräten etc. 
Quelle: Mitteilung des Steueramtes Zürich vom 19.07.2012

ZH - Praxis zu § 26 StG - Nebenamtliche Mitglieder von Kirchenpflegen, Berufsauslagen von Behördenmitgliedern

25.07.2012
Das Steueramt des Kantons Zürich hat im Rahmen ihrer «Hinweise zur Einschätzungspraxis» eine neue Mitteilung veröffentlicht.

Der neue Hinweis zu § 26 StG ZH im Überblick

Kirchenpflegen der reformierten und der römisch-katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zürich gehören zu den Exekutivbehörden im Sinn von Ziffer II der Verfügung über die Besteuerung von Entschädigungen an nebenamtliche Mitglieder von Legislativbehörden, Exekutivbehörden, ...

Der neue Hinweis zu § 26 StG ZH im Volltext

Gemäss § 26 Abs. 1 StG können die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte (lit. a), die notwendigen Kosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit (lit. b) und die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten (lit. c) als Berufskosten abgezogen werden. Für diese Berufskosten legt die Finanzdirektion gemäss § 26 Abs. 2 StG Pauschalansätze fest; für die Fahrkosten und die übrigen Berufskosten steht dem Steuerpflichtigen der Nachweis höherer Kosten offen. Gestützt auf diese Bestimmungen hat die Finanzdirektion am 10. November 2008 die Verfügung über die Besteuerung von Entschädigungen an nebenamtliche Mitglieder von Legislativbehörden, Exekutivbehörden, Schulbehörden und kirchlichen Behörden des Kantons und der Gemeinden (ZStB Nr. 13/121) erlassen. Gemäss deren Ziffer II können vom Volk gewählte nebenamtliche Mitglieder von Exekutivbehörden wie Gemeinde- oder Stadträte, Schulpflegen, Sozial- oder Fürsorgebehörden und Gesundheitsbehörden sowie nebenamtliche Mitglieder von Legislativbehörden wie Stadt- oder Gemeindeparlamente, Synoden der Landeskirchen und Rechnungsprüfungskommissionen ihre Berufsauslagen pauschal gemäss Ziffer III der Verfügung geltend machen.Kirchenpflegen der reformierten und der römisch-katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zürich gehören zu den Exekutivbehörden im Sinn von Ziffer II der Verfügung über die Besteuerung von Entschädigungen an nebenamtliche Mitglieder von Legislativbehörden, Exekutivbehörden, Schulbehörden und kirchlichen Behörden des Kantons und der Gemeinden. Die nebenamtlich tätigen Mitglieder dieser Kirchenpflegen können deshalb ihre Berufsauslagen gemäss Ziffer III der Verfügung pauschal geltend machen.
Quelle: Mitteilung des Steueramtes Zürich vom 19.07.2012

ZH - Praxis zu § 21 StG - Eigenmietwert - Beginn der Eigenmietwertbesteuerung bei zeitlicher Differenz zwischen Handänderung und Bezug

25.07.2012
Das Steueramt des Kantons Zürich hat im Rahmen ihrer «Hinweise zur Einschätzungspraxis» eine neue Mitteilung veröffentlicht.

Der neue Hinweis zu § 21 StG ZH im Überblick

Voraussetzung für die Eigenmietwertbesteuerung ist, dass der Eigentümer die Liegenschaft nutzt, indem er sie bewohnt oder zu anderen Zwecken gebraucht oder sich zumindest zum jederzeitigen Eigengebrauch zur Verfügung hält.

Der neue Hinweis zu § 21 StG ZH im Volltext

Gemäss § 21 Abs. 1 lit. b StG ist der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen steuerbar, die dem Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen.Voraussetzung für die Eigenmietwertbesteuerung ist, dass der Eigentümer die Liegenschaft nutzt, indem er sie bewohnt oder zu anderen Zwecken gebraucht oder sich zumindest zum jederzeitigen Eigengebrauch zur Verfügung hält. Entscheidend ist mithin nicht die tatsächliche Benutzung, d.h. das Bewohnen der eigenen Liegenschaft, sondern die Möglichkeit der Nutzung und damit die Zurverfügunghaltung. Kein Eigengebrauch liegt hingegen dann vor, wenn die Nutzung aus äusseren Gründen unterbleibt, sei es weil sich kein Mieter findet, die Liegenschaft zum Verkauf bestimmt ist oder weil sie nur teilweise nutzbar ist.Damit setzt die Eigenmietwertbesteuerung grundsätzlich im Zeitpunkt der Handänderung (Eigentumsübertragung) bzw. der Übergabe des fertig erstellen Werkes (Bezugsbereitschaft) ein.Bringt der Steuerpflichtige vor, dass er die Liegenschaft erst zu einem späteren Zeitpunkt effektiv bezogen hat, setzt die Eigenmietwertbesteuerung erst ab diesem Zeitpunkt ein, sofern die Zeitspanne zwischen der Handänderung bzw. der Bezugsbereitschaft und dem effektiven Bezug nicht ungebührlich lange ausfällt.Im Fall der Sanierung einer Liegenschaft ist analog vorzugehen. 
Quelle: Mitteilung des Steueramtes Zürich vom 19.07.2012

ZH - Praxis zu § 20a StG - Indirekte Teilliquidation, Realisation stiller Reserven auf nicht betriebsnotwendiger Substanz

25.07.2012
Das Steueramt des Kantons Zürich hat im Rahmen ihrer «Hinweise zur Einschätzungspraxis» eine neue Mitteilung veröffentlicht.

Der neue Hinweis zu § 20a StG ZH im Überblick

Innert fünf Jahren nach dem Verkauf einer Beteiligung erfolgende Ausschüttungen von Gewinnen, welche aus der Realisierung stiller Reserven stammen („ausserordentliche Gewinne“) ...

Der neue Hinweis zu § 20a StG ZH im Volltext

Gemäss § 20a Abs. 1 lit. a StG gilt als Vermögensertrag im Sinne von § 20 Abs. 1 StG auch der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder einer juristischen Person, soweit innert fünf Jahren nach dem Verkauf, unter Mitwirkung des Verkäufers, nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war.Innert fünf Jahren nach dem Verkauf einer Beteiligung erfolgende Ausschüttungen von Gewinnen, welche aus der Realisierung stiller Reserven stammen („ausserordentliche Gewinne“) und welche die seit dem Verkauf der Beteiligung erzielten Gewinne aus betrieblicher Tätigkeit („ordentliche Gewinne“) überschreiten, gelten als Ausschüttung nicht betriebsnotwendiger Substanz im Sinn von § 20a Abs. 1 lit. a StG, sofern und soweit im Zeitpunkt des Verkaufs der Beteiligung nichtbetriebsnotwendige Substanz bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war.
Quelle: Mitteilung des Steueramtes Zürich vom 19.07.2012

ZH - Praxis zu § 5 StG - Schuldzinsen und Gewinnungskostenüberschüsse in der internationalen Steuerausscheidung

25.07.2012
Das Steueramt des Kantons Zürich hat im Rahmen ihrer «Hinweise zur Einschätzungspraxis» eine neue Mitteilung veröffentlicht.

Der neue Hinweis zu § 5 StG ZH im Überblick

Schuldzinsen- und Gewinnungskostenüberschüsse aus ausländischem Grundeigentum sind bei der Staatssteuer so zu übernehmen, wie sie auch im interkantonalen Verhältnis getragen werden müssen.

Der neue Hinweis zu § 5 StG ZH im Volltext

Gemäss § 5 Abs. 3 StG erfolgt die Steuerausscheidung für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Vorbehalten bleibt jedoch § 5 Abs. 4 StG, wonach Steuerpflichtige ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz für Geschäftsbetriebe und Betriebsstätten das im Kanton erzielte Einkommen und das im Kanton gelegene Vermögen zu versteuern haben.Schuldzinsen- und Gewinnungskostenüberschüsse aus ausländischem Grundeigentum sind bei der Staatssteuer so zu übernehmen, wie sie auch im interkantonalen Verhältnis getragen werden müssen. In der Schweiz unbeschränkt Steuerpflichtige können damit Schuldzinsen- und Gewinnungskostenüberschüsse aus ausländischen, im Privatvermögen gehaltenen Liegenschaften sowohl vom satzbestimmenden als auch vom steuerbaren Einkommen abziehen.Die Anwendung der interkantonalen Steuerausscheidungsregeln führt weiter dazu, dass Schuldzinsen- und Gewinnungskostenüberschüsse auf schweizerischen Liegenschaften auf allfällige ausländische Vermögenserträge verlegt werden müssen.Bei der direkten Bundessteuer können solche Schuldzinsen- und Gewinnungskostenüberschüsse aufgrund von Art. 6 Abs. 3 Satz 3 DBG hingegen nur vom satzbestimmenden Einkommen in Abzug gebracht werden.
Quelle: Mitteilung des Steueramtes Zürich vom 19.07.2012

ZH - Praxis zu § 16 StG - Gewinne aus Poker- und Roulettespielen

25.07.2012
Aktualisierung am 21.11.: Verlinkung eines Artikels für Profi-Pokerspieler
Das Steueramt des Kantons Zürich hat im Rahmen ihrer «Hinweise zur Einschätzungspraxis» eine neue Mitteilung veröffentlicht.

Der neue Hinweis zu § 16 StG ZH im Überblick

§ 16 Abs. 1 StG ist auch auf Gewinne aus Poker- und Roulettespielen anwendbar.

Der neue Hinweis zu § 16 StG ZH im Volltext

Gemäss § 16 Abs. 1 StG unterliegen der Einkommenssteuer alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte.§ 16 Abs. 1 StG ist auch auf Gewinne aus Poker- und Roulettespielen anwendbar, sofern diese Gewinne nicht in schweizerischen Spielbanken im Sinn des Spielbankengesetzes erzielt wurden und damit nach § 24 lit. i StG steuerfrei sind. Gewinne aus solchen Poker- und Roulettespielen sind somit aufgrund von § 16 Abs. 1 StG steuerbar.Der Pokerspieler, welcher das Pokerspiel nicht im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit ausübt, bzw. der Roulettespieler kann die von ihm geleisteten Spieleinsätze und Turnier-Startgelder (Buy-In’s) maximal bis zur Höhe der erzielten Gewinne in Abzug bringen. Ebenso kann er geleistete Spieleinsätze für andere in derselben Steuerperiode gespielte Glücksspiele bis zur Höhe der erzielten Gewinne vom Einkommen abziehen. Weitere Aufwendungen können nicht geltend gemacht werden. Eine Verrechnung von Spielverlusten mit weiteren Einkünften und ein Vortrag von Spielverlusten auf nachfolgende Steuerperioden ist ausgeschlossen.Das Pokerspiel ist, anders als das Roulettespiel, kein reines Glückspiel, denn das Können und die Erfahrung des Spielers haben ebenfalls einen Einfluss auf den Spielerfolg. Erfüllt ein Pokerspieler die Merkmale der selbständigen Erwerbstätigkeit, unterliegt er den allgemeinen Vorschriften für selbständig Erwerbende, insbesondere der Aufzeichnungspflicht. Auch kann er die Aufwendungen seiner selbständigen Erwerbstätigkeit gemäss den §§ 27-31 StG in Abzug bringen. Dies trifft in erster Linie auf den Profi-Pokerspieler zu.
Quelle: Mitteilung des Steueramtes Zürich vom 19.07.2012Hinweis: Vgl. zum Thema den Artikel von M. Bertschi auf hochgepokert.com