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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort Zürich

ZH - Kinderabzug bei gemeinsamem Sorgerecht

16.05.2013
Nicht gemeinsam besteuerte Eltern, die zusammen die elterliche Sorge für Kinder wahrnehmen, ohne dass Unterhaltsbeiträge geleistet werden, sollen den Kinderabzug bei der Staats- und Gemeindesteuer künftig hälftig aufteilen. Dies beantragt der Regierungsrat des Kantons Zürich dem Kantonsrat mit einer Änderung des Steuergesetzes.

Heute Kinderabzug nur für einen Elternteil

Zurzeit kann der Kinderabzug in der Steuererklärung jenes Elternteils vorgenommen werden, der den grössten Teil des Unterhalts des Kindes bestreitet.

Anpassung an Bundessteuerrecht und Umsetzung einer Motion

Die neue Regelung ist eine Anpassung an das geänderte Bundessteuerrecht, das mit der Steuererklärung von 2011 in Kraft gesetzt worden ist; sie verhindert, dass der Abzug bei den Staats- und Gemeindesteuern weiterhin anders eingesetzt werden muss als bei der direkten Bundessteuer.Mit der neuen Regelung trägt der Regierungsrat überdies einer Motion aus dem Kantonsrat Rechnung (KR.Nr. 333/2010). 

Zürich - Grundstückgewinnsteuer: Auch ZH-Unternehmen sollen Geschäftsverluste verrechnen können

08.05.2013
Auch Unternehmen mit Sitz im Kanton, die eine Liegenschaft veräussern, sollen Geschäftsverluste bei der Grundstückgewinnsteuer zur Verrechnung bringen können. Bis anhin besteht aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine solche Möglichkeit nur für Unternehmen, wenn sie ihren Sitz in einem anderen Kanton haben. Der Regierungsrat hat die Finanzdirektion ermächtigt, zu einer entsprechenden Änderung des Steuergesetzes ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen.

Verlustverrechnung bisher nur für ausserkantonale Unternehmen

Im Kanton Zürich gilt bei der Grundstückgewinnbesteuerung das monistische System. Danach unterliegen auch Gewinne auf Liegenschaften im Geschäftsvermögen der separaten Grundstückgewinnsteuer, die im Kanton Zürich von den Gemeinden erhoben wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung können Unternehmen, die im Kanton Zürich eine Liegenschaft veräussern, ihren Sitz aber in einem anderen Kanton haben, Geschäftsverluste bei der Grundstückgewinnsteuer zur Verrechnung bringen. Gemäss dem geltenden kantonalen Steuergesetz ist zürcherischen Unternehmen eine solche Verrechnung hingegen verwehrt.Auch wenn gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts solche unterschiedlichen Lösungen für ausser- und innerkantonale Unternehmen zulässig sind, kann dies im Hinblick auf das Gebot der Rechtsgleichheit kaum mehr überzeugen. Die heutige Regelung stellt für den Kanton Zürich auch einen Standortnachteil dar. Daher soll, unter Beibehaltung des monistischen Systems, das Steuergesetz so geändert werden, dass die Verrechnung von Geschäftsverlusten bei der Grundstückgewinnsteuer für alle Unternehmen ermöglicht wird.

Monistisches System soll beibehalten werden

Der Regierungsrat hat daher die Finanzdirektion ermächtigt, bei ausgewählten kantonalen Wirtschaftsverbänden, kantonalen Verbänden der Gemeindebehörden sowie den Städten Zürich und Winterthur zu einer entsprechenden Änderung des Steuergesetzes ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen. Die Alternative eines Übergangs zum dualistischen System bei der Grundstückgewinnbesteuerung lehnt der Regierungsrat ab. Danach würden Gewinne auf Liegenschaften im Geschäftsvermögen, wie das übrige Geschäftseinkommen mit der Einkommens- oder Gewinnsteuer erfasst. Eine solche Lösung hätte jedoch für die Gemeinden zu hohe Steuerausfälle zur Folge.

ZH - Grundstückgewinnsteuer wird nicht gesenkt

04.03.2013
Das Stimmvolk des Kantons Zürich lehnt die Senkung der Grundstückgewinnsteuer klar ab. Die Vorlage ging auf eine Initiative des HEV des Kantons Zürich zurück. Diese wurde zwar zurückgezogen, aber der Kantonsrat hatte einen Gegenvorschlag ausgearbeitet.Gegen diesen Gegenvorschlag hatten Grüne, SP, EVP und EDU im Kantonsrat das Referendum ergriffen. Auch der Regierungsrat hatte die Gesetzesänderung abgelehnt.

SH und ZH - Steuerinitiativen sollen ungültig erklärt werden

14.02.2013
Die Regierungsräte der Kantone Schaffhausen und Zürich beantragen den jeweiligen Kantonsräten die Ungültigerklärung von Initiativen, welche die Umverteilung von Steuerlasten anstreben. Im Kanton Schaffhausen betrifft dies die Initiative «Für eine höhere Besteuerung grosser Einkommen (Reichtumssteuerinitiative)», im Kanton Zürich die Initiative «STEUERBONUS FÜR DICH (Kantonale Volksinitiative für eine direkte Steuererleichterung für die unteren und mittleren Einkommen)».

SH – Bundesrechtswidrigkeit und unklare Formulierung

Mit der Initiative sollen die höheren Einkommen stärker besteuert werden. Konkret wird die (Wieder-) Einführung einer Tarifstufe von 13 % für steuerbare Einkommensteile von 210'100 bis 434'100 Franken verlangt. Die Initiative sei, wie der Regierungsrat schreibt, allerdings unklar formuliert.Es ist gemäss Regierungsrat offen, ob die Initianten einen neuen Art. 38 des Steuergesetzes beantragen, der sich auf den Tarif beschränkt und damit die bisherigen zusätzlichen Regelungen wie das Steuersplitting, das Halbsatzverfahren usw. aufhebt. Dadurch würde das Schaffhauser Steuergesetz in diesem Punkt bundesrechtswidrig. Der Kanton Schaffhausen käme der Verpflichtung, die Steuer für Ehegatten im Vergleich zu alleinstehenden Steuerpflichtigen angemessen zu ermässigen, nicht mehr nach.Der Regierungsrat führt weiter aus, dass selbst wenn man annehme, mit der Initiative solle einzig eine zusätzliche Progressionsstufe für höhere Einkommen eingeführt werden, führe dies, weil in jedem Fall keine Änderung der weiteren Absätze von Art. 38 des Steuergesetzes beantragt wurde, im Bereich der neuen Progressionsstufe zur Konstellation, dass Eheleuten ohne ersichtlichen Grund das Splitting verwehrt werde, und damit auch in diesen Fällen zu einer rechtswidrigen Besteuerung.Der Regierungsrat beantragt deshalb dem Kantonsrat, die Volksinitiative für ungültig zu erklären, da sie dem Bundesrecht widerspreche.Materiell ist der Regierungsrat der Ansicht, dass, je nach Auslegung der Initiative, diese gar zu einer massiven Steuererhöhung für Familien führen würde.

ZH – Gutachten von Prof. Felix Uhlmann zeigt Verfassungswidrigkeit und tendenziell vollständige Ungültigkeit der Steuerbonus-Initiative

Der Regierungsrat des Kantons Zürich stützt sich im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Ungültigkeit auf ein Gutachten, dass er bei Prof. Felix Uhlmann in Auftrag gegeben hat.Felix Uhlmann kommt darin zum Schluss, dass verschiedene Teile der Initiative verfassungswidrig seien. So gelte dies für die «Sprünge» in der Besteuerung der Einkommen ab CHF 100'000 (resp. ab CHF 150'000) sowie für die Umverteilungssteuer im Grenzbereich von CHF 3 resp. 5 Mio. Weiter sei dies auch die Privilegierung von Genossenschaften und mutmasslich die Übertragbarkeit des Steuerbonusses auf Folgejahre der Fall.In anderen Bereichen, so Uhlmann weiter, führe die Initiative möglicherweise in Einzelfällen zu exzessiver, rechtsungleicher Besteuerung.Da die mutmasslich ungültigen, da verfassungswidrigen Teile zumindest teilweise die Essenz der Initiative beträfen, sei eine einfache Streichung der unzulässigen Teile praktisch nicht möglich, und der Kantonsrat müsste die Initiative quasi umgestalten. Dies könne aber nicht die Aufgabe des kantonsrat sein. Zudem wären wohl auch Verschiebungen zu erwarten, die von den Initianten gar nicht gewollt wären. Aus diesem Grund sieht Uhlmann die vollständige Ungültigerklärung als empfehlenswert.

Weitere Informationen zum Thema

ZH - Praxis zu § 20 StG - Zurückbezahlte Retrozessionen

12.02.2013
Das Steueramt des Kantons Zürich hat im Rahmen ihrer «Hinweise zur Einschätzungspraxis» eine neue Präzisierung zur Praxis veröffentlicht. Dabei geht es um die steuerliche Behandlung von zurückbezahlten Retrozessionen, insbesondere im Hinblick auf §20 StG (Einkommenssteuer).Zusammenfassend kann gemäss Steueramt festgehalten werden: Die Rückerstattung von zu Unrecht erhobenen Produkte-Retrozessionen ist steuerbarer Vermögensertrag. Die Rückerstattung von Banken-Retrozessionen ist im Privatvermögen einkommenssteuerlich unbeachtlich.

Der neue Hinweis zu § 20 StG ZH

Gemäss § 20 Abs. 1 StG sind Erträge aus beweglichem Vermögen steuerbar.

Zu den Begriffen

Retrozessionen sind Vergütungen, die Banken und Produkteanbieter Vermögensverwaltern für die generierten Gebühren entrichten. Grundsätzlich wird zwischen Banken-Retrozessionen und Produkte-Retrozessionen unterschieden:
  • Banken-Retrozessionen: Banken verrechnen ihren Kunden für den Kauf und Verkauf von Wertschriften Gebühren in Form der sogenannten Courtage. Einen Teil dieser Courtagen leiten die Banken den Vermögensverwaltern weiter, welche die Transaktionen veranlasst haben. Die Kunden bezahlen mithin überhöhte Courtagen.
  • Produkte-Retrozessionen: Produkteanbieter leiten einen Teil der Managementgebühren Vermögensverwaltern oder Banken weiter, wenn sie deren Produkte in ihren Kundendepots halten. So wird beispielsweise bei Anlagefonds das Fondsvermögen periodisch mit Verwaltungskommissionen belastet. Einen Teil dieser Kommissionen überweisen die Fondsleitungen denjenigen Banken, die diese Fondsanteile für ihre Kunden in deren Depots halten (sogenannte Bestandespflegekommissionen).

Zur Rückerstattungsproblematik

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen Vermögensverwalter ihren Kunden (Auftraggebern) vereinnahmte Retrozessionen herausgeben, falls diese nicht rechtsgültig darauf verzichtet haben (BGr, 22.3.2006, 4C.432/2005) Dies gilt teilweise auch für Banken. So müssen Banken ihren Kunden auch Retrozessionen herausgeben, die sie bei der Investition in Produkte einer Konzerngesellschaft erhalten (BGr, 30.10.2012, 4A_127/2012). Gestützt auf diese Rechtsprechung können Kunden von Vermögensverwaltern und Banken Retrozessionen während 10 Jahren ab deren Erhebung zurückfordern.

Zu den Steuerfolgen der Rückerstattung

Die Rückerstattung von Retrozessionen hat die nachstehenden Steuerfolgen:
  • Banken-Retrozessionen sind stets auf überhöhte Gebühren oder Kommissionen zurückzuführen. Diese Aufwendungen stehen im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Umlagerung von Wertschriften und stellen steuerrechtlich damit Anlagekosten dar, die im Privatvermögen nicht im Sinn von § 30 Abs. 1 StG als private Vermögensverwaltungskosten abzugsfähig sind. Dementsprechend führt die Rückerstattung von – zivilrechtlich zu Unrecht erhobenen – Anlagekosten im Privatvermögen zu keinem steuerbaren Einkommen. Die Rückerstattung von Banken-Retrozessionen ist im Privatvermögen somit einkommenssteuerlich unbeachtlich.
  • Produkte-Retrozessionen werden im Allgemeinen in der Gewinn- und Verlustrechnung des Anlageprodukts als Aufwand verbucht und schmälern damit dessen (steuerbaren) Ertrag. Werden solche Produkte-Retrozessionen dem Steuerpflichtigen zurückbezahlt, handelt es sich für diesen folglich um steuerbaren Vermögensertrag im Sinn von § 20 Abs. 1 StG.

Achtung – Beweislast liegt beim Steuerpflichtigen

Aufgrund der allgemeinen Beweislastregel hat der Steuerpflichtige den Nachweis zu erbringen, dass es sich bei den zurückbezahlten Retrozessionen um steuerlich unbeachtliche Banken-Retrozessionen handelt. Gelingt dieser Nachweis nicht, stellen sie steuerbaren Vermögensertrag dar.    

ZH - Lottogewinne bis CHF 1000 sollen ab 2014 steuerfrei werden

08.02.2013
Nachdem Lotteriegewinne bis CHF 1000.- ab dem 1.1.2014 von der Bundessteuer befreit werden (die Befreiung von der Verrechnungssteuer ist bereits seit dem 1.1.2013 effektiv), will nun auch der Kanton Zürich nachziehen und diese Gewinne ebenfalls von der Staats- und Gemeindesteuer befreien. Dies beantragt der Regierungsrat.Seit Anfang Jahr sind Einzelgewinne bis zu einem Betrag von CHF 1000 aus einer Lotterie von der Verrechnungssteuer befreit (bisher lag die Grenze bei CHF 50). Gleichzeitig haben die eidgenössischen Räte beschlossen, dass einzelne Lotteriegewinne bis CHF 1000 ab 2014 auch von der Direkten Bundessteuer befreit sind. Weiter können fünf Prozent oder maximal CHF 5000 der Einsatzkosten abgezogen werden (bisher unbeschränkt). Ab 2016 müssen die Kantone bestimmen, welche Freigrenzen sie für die Staats- und Gemeindesteuern festlegen wollen.Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat sich nun entschieden, dieselben Werte zu übernehmen, die der Bund festgelegt hat. Damit soll die Deklaration durch die Steuerpflichtigen nicht unnötig erschwert werden.Die Gesetzesänderung soll gemäss Regierungsrat lediglich zu minimalen Steuerausfällen führen – sie dürften für Kanton und Gemeinden zusammen eine halbe bis eine ganze Million Franken kaum übersteigen. Die Änderung erfolgt, wie der Regierungsrat weiter schreibt, auch vor dem Hintergrund des Marktnachteils, den Lotteriebetreiber gegenüber den Spielbanken haben, wo die Gewinne steuerfrei sind.
Quelle: Medienmitteilung des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 7.2.2013

ZH - Erlassgesuche nach Zustellung des Zahlungsbefehles (Verordnungsänderung)

07.12.2012
Die Finanzdirektion des Kantons Zürich hat die Weisung über Erlass und Abschreibung von Staats- und Gemeindesteuern neu erlassen. Sie regelt nun auch die Behandlung von Erlassgesuchen, die nach Zustellung des Zahlungsbefehls eingereicht werden.

Kein Eintreten auf Erlassgesuche nach Zustellung des Zahlungsbefehls

Wie bei der direkten Bundessteuer treten die Steuerbehörden auf Erlassgesuche, die nach Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 38 Abs. 2 SchKG) eingereicht werden, nicht ein (Randziffer 29 der neuen Weisung). Die neue Weisung gilt ab 1. Januar 2013.

Weitere Informationen zum Thema


Quelle: Medienmitteilung der Finanzdirektion des Kantons Zürich

ZH - Praxis zu § 31 StG - Abzug von Schuldzinsen, Schulden und Unterhaltskosten bei Solidarschuldnerschaft bzw. Miteigentum

06.12.2012
Das Steueramt des Kantons Zürich hat im Rahmen ihrer «Hinweise zur Einschätzungspraxis» eine neue Präzisierung zur Praxis veröffentlicht. Dabei geht es um den Abzug von Schuldzinsen, Schulden und Unterhaltskosten bei Solidarschuldnerschaft bzw. Miteigentum, insbesondere beim Konkubinat.

Der neue Hinweis zu § 31 StG ZH im Volltext

Gemäss § 31 Abs. 1 lit. a StG können die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach den §§ 20 und 21 steuerbaren Vermögenserträge und weiterer Fr. 50‘000 von den Einkünften abgezogen werden. Nach § 46 StG können Schulden, für die der Steuerpflichtige allein haftet, voll abgezogen werden; andere Schulden, wie Solidar- und Bürgschaftsschulden, nur insoweit, als sie vom Steuerpflichtigen getragen werden müssen. Aufgrund von § 30 Abs. 2 StG können bei Liegenschaften im Privatvermögen die Unterhaltskosten abgezogen werden.Besteht für eine Schuld Solidarschuldnerschaft bzw. besteht an einem Grundstück Miteigentum (namentlich in Konkubinatsverhältnissen), sind Schuldzinsenabzug, Schuldenabzug und Unterhaltskostenabzug wie folgt zu gewähren (vgl. VGr, 28.3.2012, SB.2011.00094):

Schuldzinsenabzug

Bei Solidarschuldnerschaft: Jeder Konkubinatspartner (bzw. Solidarschuldner) kann von den insgesamt geleisteten, solidarisch geschuldeten Schuldzinsen denjenigen Anteil zum Abzug bringen, der der Quote seines im internen Verhältnis der Solidarschuldner zu tragenden Teils der Darlehensschuld entspricht (vgl. BGr, 26. Juni 2002, 2A.508/2001, E. 2.1). Sofern keine andere vertragliche Vereinbarung unter den Solidarschuldnern besteht, hat im internen Verhältnis jeder einen gleichen Anteil an der Schuld zu tragen (vgl. Art. 148 Abs. 1 OR). An der Schuldnerstellung ändert der Umstand, dass die Darlehensschuld durch ein im Eigentum einer anderen Person stehendes Grundstück pfandgesichert ist, nichts.Bei Alleinschuldnerschaft: Der Alleinschuldner kann sämtliche in Bezug auf das Schuldverhältnis geleisteten Schuldzinsen (d.h. auch die vom Konkubinatspartner oder von nahestehenden Dritten für ihn geleisteten Schuldzinsen) zum Abzug bringen (im Rahmen von § 31 Abs. 1 lit. a StG). Nur für ihn weisen die Aufwendungen den gesetzlich geforderten Charakter von Schuldzinsen auf. Im Konkubinatsverhältnis wird somit auf eine Aufrechnung der vom anderen Konkubinatspartner (Nichtschuldner) geleisteten Schuldzinsen als „Mietzinsen“ und eine Anpassung des Eigenmietwerts verzichtet.Für den Schuldenabzug ist analog zu verfahren: Bei Solidarschuldnerschaft ist der Schuldenabzug jeweils nach der Quote des im internen Verhältnis der Solidarschuldner zu tragenden Anteils an der Schuld zu gewähren. Bei Alleinschuldnerschaft ist die Schuld beim Alleinschuldner im vollen Umfang abzugsfähig.Für die Aufteilung der Unterhaltskosten ist auf die Eigentümerstellung an der Liegenschaft abzustellen. Bei Miteigentum erfolgt der Abzug somit nach Miteigentumsquoten.

ZH – Regierungsrat musste § zur Besteuerung des Liquidationsgewinns der Verordnung über den Vollzug des Unternehmenssteuerreformgesetzes II neu fassen

04.10.2012
Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat den ersten Paragrafen der Verordnung über den Vollzug des Unternehmenssteuerreformgesetzes II des Bundes zum Teil inhaltlich neu gefasst. Damit hat er auf einen Entscheid des Bundesgerichtes reagiert, das diesen Paragrafen aufgehoben hat, weil er dem Steuerharmonisierungsgesetz widerspreche.Es geht beim betreffenden Artikel um die separate Besteuerung von Liquidationsgewinnen bei der Aufgabe einer selbstständigen Erwerbstätigkeit. Seit dem Erlass der Verordnung im November 2010 ist allerdings noch kein solcher Fall gemäss dem nun geänderten Paragrafen rechtskräftig veranlagt worden.Der Regierungsrat hat die Verordnung als Übergangslösung erlassen müssen, weil das kantonale Gesetz zum Nachvollzug der Unternehmenssteuerreform II des Bundes nicht rechtzeitig auf Anfang 2011 in Kraft gesetzt werden konnte.Am 17. Juni 2012 haben die Stimmberechtigten dieses Gesetz wegen der Anrechnung der Gewinn- an die Kapitalsteuer abgelehnt. Der Regierungsrat wird dem Kantonsrat ein neues Gesetz ohne diese Möglichkeit vorlegen, das auch die Verordnung ablösen wird.

ZH - Praxis zu § 30 StG - Abzug für den Rasenmäher im Rahmen der Unterhaltskosten von Liegenschaften

12.09.2012
Das Steueramt des Kantons Zürich hat im Rahmen ihrer «Hinweise zur Einschätzungspraxis» eine neue Präzisierung zur Praxis veröffentlicht. Demnach sind die Kosten für die erstmalige Anschaffung eines Rasenmähers – im Gegensatz zur Ersatzbeschaffung – im Rahmen des Liegenschaftenunterhalts nicht abziehbar.

Der neue Hinweis zu § 30 StG ZH im Volltext

Gemäss § 30 Abs. 2 StG können bei Liegenschaften im Privatvermögen die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden.
Den Unterhaltskosten sind Investitionen gleichgestellt, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, soweit sie bei der direkten Bundessteuer abzugsfähig sind.Aufwendungen für das Rasenmähen werden im Kanton Zürich steuerlich berücksichtigt. Kosten für die erstmalige Anschaffung eines Rasenmähers stellen jedoch sowohl gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts als auch nach der Praxis des kantonalen Steueramts nicht Liegenschaftsunterhaltskosten dar, weil der Auslage ein Vermögenswert in der Form des Rasenmähers gegenübersteht. Abzugsfähig sind nur die Kosten für die Reparatur oder den gleichwertigen Ersatz eines Rasenmähers (BGr, 7.8.2012, 2C_390/2012).Das Merkblatt des kantonalen Steueramts über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften vom 13. November 2009 ist insofern ungenau, als es im Abgrenzungskatalog, Ziffer 5.3, Bst. B, nur das Stichwort „Rasenmäher“ aufführt. Es kann deshalb in dem Sinn missverstanden werden, dass auch die erstmalige Anschaffung eines Rasenmähers abzugsfähig ist. Zwecks Klarstellung wird im Katalog deshalb neu ausdrücklich „Reparatur oder gleichwertiger Ersatz des Rasenmähers“ erwähnt. Damit gibt das Merkblatt die Praxis des kantonalen Steueramts unmissverständlich wieder und stimmt mit den Vorgaben des Bundesgerichts überein.Da es sich nur um eine Präzisierung, nicht aber um eine Praxisänderung handelt, gilt diese Präzisierung für alle offenen Verfahren.
Hinweis: Hervorhebungen durch die RedaktionQuelle: Mitteilung des Steueramtes Zürich vom 12.09.2012