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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort Zürich

ZH - Quellensteuer - Neue Merkblätter

28.01.2021

Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Steuergesetzes zur Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens in Kraft getreten. Als Folge der Gesetzesänderung sind verschiedene Verordnungen und Weisungen zur Quellensteuer angepasst oder neu erlassen worden (vgl. Mitteilung vom 20. November 2020), Änderungen bei der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens).

Zürcher Steuerbuch ist neu online

06.10.2017
Das Zürcher Steuerbuch ist neu komplett online. Wie das Steueramt des Kantons Zürich heute mitteilt, ist die bisher gedruckt erhältliche Sammlung neu in elektronischer Form auf der Webseite des Steueramtes Zürich abrufbar. Die Loseblattsammlung wird dagegen nicht mehr weitergeführt.Den Link zum Steuerbuch finden Sie ab sofort in der rechten Leiste, sobald Sie auf steuerinformationen.ch eine zürich-spezifische Seite besuchen.

Auch Hinweise zur Einschätzungspraxis ins Zürcher Steuerbuch integriert

Ins jetzt online durchsuchbare Zürcher Steuerbuch wurden auch die Hinweise zur Einschätzungspraxis aufgenommen, die wir jeweils auch auf dieser Plattform publiziert hatten.

Suchmaschine und Systematik

Auf der Startseite des Steuerbuches findet sich eine Suchmaske, über die die Dokumente zugänglich sind. Daneben hat es links eine Kapitelnavigation, die dem Aufbau des Zürcher Steuergesetzes folgt.Die Systematik und Nummerierung des Zürcher Steuerbuchs wurde gegenüber dem Loseblattwerk angepasst. Sie richtet sich neu nach dem Paragraphen des Zürcher Steuergesetzes, auf den sich ein Erlass hauptsächlich bezieht. Bei bereits bestehenden Erlassen wird die Nummer der alten Systematik in den Dokument-Informationen weiterhin angezeigt.

Kritik

[message_box title="Positiv" color="green"]Grundsätzlich ist die Aufschaltung des Zürcher Steuerbuches natürlich eine grossartige Sache, sowohl für die Beratungsbranche wie insbesondere auch für Privatpersonen, welche die Loseblattsammlung natürlich in der Regel nicht im Regal stehen haben. Dem Nachsortieren im Loseblattwerk wir sowieso niemand eine Träne nachtrauern. Die Systematik ist schlüssig und die Navigation fällt - sieht man von den unten genannten negativen Faktoren mal ab, angenehm leicht. Die Suchmaschine scheint die relevantesten Artikel zu liefern.[/message_box][message_box title="Negativ" color="red"]Ein Problem ist die Einbettung in die Hauptseite des Steueramtes, welche die Navigation im Buch leider einigermassen mühsam macht. Die Suche zur Tortur macht schliesslich die Tatsache, dass die Verantwortliche Person im Steueramt offenbar meint, man müsse dem Benutzer auf der Startseite noch des langen und breiten - und mit Bild!!! - erklären, worum es sich beim Zürcher Steuerbuch handle. Darum rutscht das Suchfeld so weit runter, dass in jedem Fall gescrollt werden muss,  um es überhaupt zu finden. Zumindest hier müsste dringend nachgebessert werden; das Suchfeld gehört nach oben. Punkt.[/message_box]von lic. iur. Peter Bättig

Weitere Informationen

ZH - Kein Ausgleich der kalten Progression

05.07.2017
Der Kanton Zürich verzichtet auch für die nächsten zwei Jahre auf eine Teuerungs-Anpassung der Tarife und Abzüge der Einkommens- und Vermögenssteuer. Dies, weil die Teuerung seit dem letzten Ausgleich der kalten Progression Anfang 2012 negativ war.Seit Anfang 2013 gelten für den Ausgleich der kalten Progression im Steuergesetz neue Bestimmungen. Die Finanzdirektion gleicht die Teuerung gemäss Landesindex der Konsumentenpreise bei den Abzügen und Tarifen der Einkommens- und Vermögenssteuer jeweils auf den Beginn der zweijährigen Staatssteuerfussperiode aus, das nächste Mal also auf den 1. Januar 2018.Massgebend ist dabei jeweils der Indexstand im Mai des Vorjahres, wobei eine negative Teuerung nicht zu einer Anpassung führt. Ein Ausgleich erfolgt in einem solchen Fall erst wieder, nachdem die negative Teuerung aufgeholt und effektiv eine Teuerung eingetreten ist. Für die erste Anwendung der neuen Bestimmungen gilt dabei der Stand, bis zu dem letztmals die Teuerung ausgeglichen worden ist.Beim letzten Ausgleich auf den 1. Januar 2012 wurde der Index per Dezember 2011 auf 162,7 Punkte geschätzt. Seither lag der Index im Stichmonat jeweils unter diesem Stand – im Mai 2013 bei 159,9 Punkten, im Mai 2015 bei 158,3 Punkten und nun auch im Mai 2017 bei 158,4 Punkten. Somit liegt weiterhin eine negative Teuerung vor, weshalb auch auf Anfang 2018 kein Ausgleich der kalten Progression erfolgt.
Quelle: Medienmitteilung der Finanzdirektion des Kantons Zürich vom 5.7.2017

ZH - Sozialabzüge und Steuertarif bei nicht gemeinsamer Sorge - Anpassung

19.08.2015
Die Weisung der Zürcher Finanzdirektion über Sozialabzüge und Steuertarife und das Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Gewährung von Sozialabzügen und die Anwendung der Steuertarife bei Familien wurden an die erfolgten Gesetzesänderungen angepasst.Die angepasste Weisung der Finanzdirektion (ZStB Nr. 20/004) und das angepasste Merkblatt des kantonalen Steueramtes (ZStB Nr. 20/013) berücksichtigten die auf den 1. Januar 2015 in Kraft getretene Teilrevision des Steuergesetzes, mit welcher die Besteuerung bei gemeinsamer elterlicher Sorge nicht gemeinsam besteuerter Eltern neu geregelt bzw. an die seit 1. Januar 2011 gültige Regelung bei der direkten Bundessteuer angeglichen wurde.

Das ist insbesondere neu

Bei Kindern unter gemeinsamer elterlicher Sorge nicht gemeinsam besteuerter Eltern wird neu der Kinderabzug hälftig aufgeteilt, wenn keine Unterhaltsbeiträge geltend gemacht werden. Der Verheiratetentarif steht in diesen Fällen dem Elternteil zu, der mit dem Kind zusammenlebt und aus dessen versteuerten Einkünften der Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestritten wird.

Anwendbarkeit der neuen Regelung

Die angepasste Weisung und das angepasste Merkblatt finden ab der Steuerperiode 2015 Anwendung.

Weitere Informationen zum Thema


Quelle: Amtsmitteilung der Finanzdirektion des Kantons Zürich vom 19.08.2015

ZH - Berufskosten von Expatriates: Anpassung der Richtlinien

05.08.2015
Die Bundesverordnung über den Abzug besonderer Berufskosten bei der direkten Bundessteuer von vorübergehend in der Schweiz tätigen leitenden Angestellten, Spezialistinnen und Spezialisten (Expatriates-Verordnung) wurde auf den 1. Januar 2016 geändert. Die kantonalen Richtlinien werden deshalb auf den 1. Januar 2016 an die geänderte Expatriates-Verordnung angepasst.

Das ist neu

Die Richtlinien des kantonalen Steueramtes über die Berücksichtigung besonderer Berufskosten von vorübergehend in der Schweiz tätigen leitenden Angestellten, Spezialistinnen und Spezialisten (Expatriates; ZStB Nr. 17/301) übernehmen insbesondere den enger definierten Begriff des Expatriates. Neu gelten nur noch leitende Angestellte und Spezialistinnen und Spezialisten mit besonderer beruflicher Qualifikation, die von ihrem ausländischen Arbeitgeber vorübergehend in die Schweiz entsandt werden, als Expatriates. Hingegen qualifizieren Personen, die in ihrem Wohnsitzstaat selbständig erwerbstätig sind und zur Erledigung einer konkreten, zeitlich befristeten Aufgabe in der Schweiz als Arbeitnehmende tätig werden, nicht mehr als Expatriates.Im Übrigen werden die Abzüge für die besonderen Berufskosten von Expatriates grundsätzlich beibehalten. Entsprechend der Bundesverordnung werden die abziehbaren Wohn- und Schulkosten und der Pauschalabzug genauer umschrieben. So wird explizit festgehalten, dass der Abzug für Wohnkosten in der Schweiz nur dann zulässig ist, wenn die im Ausland behaltene Wohnung ständig für den Eigengebrauch zur Verfügung steht. Wird die Wohnung im Ausland vermietet, ist kein Abzug möglich.

Anwendbar ab Steuerperiode 2016

Die angepassten Richtlinien sind ab 1. Januar 2016 anwendbar. Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinien als Expatriates nach der Fassung der Richtlinien des kantonalen Steueramtes vom 23. Dezember 1999 (ZStB Nr. 17/300) gelten, behalten diesen Status bis zum Ende der befristeten Erwerbstätigkeit. Sie sind jedoch den Vorschriften der angepassten Richtlinien unterstellt.

Weitere Informationen zum Thema

ZH - Vergütungszinssatz sinkt auf 0.5%

03.07.2015
Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat den Vergütungszins neu festgelegt. Er sinkt ab nächstem Jahr von 1,5 auf 0,5 Prozent. Der Regierungsrat passt den Zinssatz also der gesunkenen Verzinsung der Sparguthaben durch die Banken an, will aber weiterhin einen Anreiz für die frühzeitige (und ausreichende) Begleichung der Steuerrechnungen bieten.Den Vergütungszins schreiben die Steuerämter den Steuerpflichtigen gut, wenn sie ihre Steuern bereits vor der Fälligkeit bezahlen oder auf Grund der provisorischen Rechnung zu viel einbezahlt haben.Der ab 1. Januar 2016 gültige neue Ansatz von 0,5 Prozent liegt weiterhin über den üblichen Zinssätzen für Sparguthaben bei den Banken. Der Regierungsrat hält damit an seiner Absicht fest, den Steuerpflichtigen einen Anreiz zu bieten, die Steuern möglichst frühzeitig zu bezahlen, das heisst vor dem 30. September des jeweiligen Steuerjahres. Bis zu diesem Datum werden bereits einbezahlte Beträge mit 0,5 Prozent verzinst; ebenso vergütet das Steueramt mit diesem Zinssatz jene Beträge, die es auf Grund von tiefer ausgefallenen Schlussrechnungen zurückzahlt.Der Ansatz von 0,5 Prozent gilt auch für den Ausgleichszins: Diesen belastet das Steueramt für den Zeitraum vom 30. September bis zum Eintreffen der definitiven Schlussrechnung, soweit die definitiv ermittelte Steuer höher ist als die provisorisch bezahlte.

Verzugszins bleibt bei 4.5%

Gleich belassen hat der Regierungsrat schliesslich den Verzugszins für nicht rechtzeitig bezahlte definitive Steuerrechnungen: Er beträgt weiterhin 4,5 Prozent und wird säumigen Steuerpflichtigen nach 30 Tagen ab Zustellung der Schlussrechnung in Rechnung gestellt.

ZH - Kalte Progression: Erneut kein Ausgleich per 1.1.2016

24.06.2015
Auch für die kommenden 2 Jahre erfolgt im Kanton Zürich kein Ausgleich der kalten Progression. Die Tarife und Abzüge der Einkommens- und Vermögenssteuer werden also auch für die nächsten zwei Jahre nicht der Teuerung angepasst. Der letzte Ausgleich der kalten Progression fand Anfang 2012 statt. Da gemäss Steuergesetz bloss die positive Entwicklung der Teuerung zu einem Ausgleich führen kann und die Teuerung seit Anfang 2012 negativ ist, wurde seither nicht ausgeglichen.Seit Anfang 2013 gelten für den Ausgleich der kalten Progression im Steuergesetz neue Bestimmungen. Die Finanzdirektion gleicht die Teuerung gemäss Landesindex der Konsumentenpreise bei den Abzügen und Tarifen der Einkommens- und Vermögenssteuer jeweils auf den Beginn der zweijährigen Steuerfussperiode aus, das nächste Mal also auf den 1. Januar 2016. Massgebend ist dabei jeweils der Indexstand im Mai des Vorjahres, wobei eine negative Teuerung nicht zu einer Anpassung führt. Ein Ausgleich erfolgt in einem solchen Fall erst wieder, nachdem die negative Teuerung aufgeholt und effektiv eine Teuerung eingetreten ist. Für die erste Anwendung der neuen Bestimmungen gilt zudem der Stand, bis zu dem letztmals die Teuerung ausgeglichen worden ist.Beim letzten Ausgleich auf den 1. Januar 2012 wurde der Index per Dezember 2011 auf 162,7 Punkte geschätzt. Wie schon der Index für den Mai 2013 (159,9 Punkte) liegt nun auch der Index für den Mai 2015 mit 158,3 Punkten unter dem per Dezember 2011 geschätzten Index. Somit liegt weiterhin eine negative Teuerung vor, weshalb auch auf Anfang 2016 kein Ausgleich erfolgt.
Quelle: Medienmitteilung der Finanzdirektion des Kantons Zürich vom 24.06.2015

ZH - Praxispräzisierung betreffend BVG-Einkäufe und anschliessende Kapitalauszahlung

05.02.2015
Das Steueramt des Kantons Zürich hat – gestützt auf eine Analyse der Schweizerischen Steuerkonferenz betreffend ein Urteil des Bundesgerichts vom 12.3.2010 – bekanntgegeben, wie es die Aufrechnungspraxis bei Pensionskassen-Einkäufen mit nachfolgendem Kapitalbezug handhaben will. Aus veranlagungsökonomischen Gründen will es in Zukunft bis zu einem Einkaufsbetrag von CHF 12'000 auf eine Aufrechnung verzichten, wobei dies kein Freibetrag ist, sondern bei Überschreiten der Schwelle der gesamte Einkaufsbetrag aufgerechnet wird.

Die Mitteilung des Steueramtes des Kantons Zürich im Volltext

Das Urteil des Bundesgerichts vom 12. März 2010 wird nach Massgabe der Analyse der Schweizerischen Steuerkonferenz zum Bundesgerichtsentscheid vom 12. März 2010 (2C_658/2009) zur Abzugsberechtigung von Einkäufen bei nachfolgendem Kapitalbezug (Steuerrechtliche Tragweite von Art. 79b Abs. 3 BVG) umgesetzt.Gemäss § 31 Abs. 1 lit. d StG ZH können die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von den Einkünften abgezogen werden. Art. 79b Abs. 3 BVG regelt das Verhältnis von Einkauf und Kapitalbezug wie folgt: „Wurden Einkäufe getätigt, so dürfen die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden.“ Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 12. März 2010 (2C_658/2009) erstmals zur steuerrechtlichen Tragweite von Art. 79b Abs. 3 BVG Stellung genommen.Das Urteil des Bundesgerichts vom 12. März 2010 wird nach Massgabe der Analyse der Schweizerischen Steuerkonferenz zum Bundesgerichtsentscheid vom 12. März 2010 (2C_658/2009) zur Abzugsberechtigung von Einkäufen bei nachfolgendem Kapitalbezug (Steuerrechtliche Tragweite von Art. 79b Abs. 3 BVG) umgesetzt (abrufbar über www.steuerkonferenz.ch, vgl. insbesondere S. 9, F. Zusammenfassung).Dabei gilt die folgende Präzisierung:Aus veranlagungsökonomischen Gründen und damit die Möglichkeit von jährlichen periodischen Einkäufen steuerlich nicht eingeschränkt wird, wird bis zu einem Einkaufsbetrag von Fr. 12'000 pro Jahr auf eine Aufrechnung verzichtet. Es handelt sich dabei nicht um einen Freibetrag: Ist der Einkaufsbetrag in einem Jahr grösser als Fr. 12‘000 und wird innerhalb der nächsten drei Jahre eine Leistung in Kapitalform bezogen, wird der ganze Einkaufsbetrag aufgerechnet (soweit die Kapitalleistung den Einkaufsbetrag übersteigt) und die Kapitalleistung um den aufgerechneten Einkaufsbetrag reduziert besteuert.
Quelle: Mitteilung des Steueramtes des Kantons Zürich vom 4.2.2015

ZH - Grundstückgewinnsteuer: Unternehmen sollen Verluste verrechnen können

08.01.2015
Unternehmen mit Sitz im Kanton Zürich, die eine Liegenschaft veräussern, sollen Geschäftsverluste bei der Grundstückgewinnsteuer – wie dies bei Unternehmen mit Sitz ausserhalb des Kantons bereits möglich ist – verrechnen können. Diese Benachteiligung der Zürcher Unternehmen soll beseitigt werden. Dies beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat.

Ungleichbehandlung aufgrund eines Bundesgerichtsentscheides

Im Kanton Zürich gilt bei der Grundstückgewinnbesteuerung das monistische System. Demnach unterliegen Gewinne auf Liegenschaften im Geschäftsvermögen der separaten Grundstückgewinnsteuer, gleich wie für natürliche Personen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung können Unternehmen, die im Kanton Zürich eine Liegenschaft veräussern, ihren Sitz aber in einem anderen Kanton haben, Geschäftsverluste bei der Grundstückgewinnsteuer hingegen zur Verrechnung bringen – im Gegensatz zu Zürcher Firmen. Diese Regelung überzeugt mit Blick auf die Rechtsgleichheit nicht und stellt für den Kanton Zürich einen Standortnachteil dar.Daher will der Regierungsrat das Steuergesetz so ändern, dass die Verrechnung von Geschäftsverlusten bei der Grundstückgewinnsteuer für alle Unternehmen ermöglicht wird.

Ausfälle jährlich 4 bis 5 Mio. Franken

Aufgrund von Erhebungen des Kantonalen Steueramtes dürften die dadurch entstehenden Ausfälle bei der Grundstückgewinnsteuer, die allein die Gemeinden vereinnahmen, nicht allzu sehr ins Gewicht fallen: Hochrechnungen, ausgehend von den 2009 veranlagten Grundstückgewinnsteuern in einer repräsentativen Anzahl von Gemeinden (inklusive der Städte Winterthur und Zürich), haben jährliche Ausfälle für sämtliche Gemeinden von 4 bis 5 Millionen Franken ergeben. Das ist nach Ansicht des Regierungsrates im Interesse der Gleichbehandlung und der Fairness verkraftbar.

Monistisches System soll beibehalten werden

Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat, die Änderung zu beschliessen. Die neue Regelung entspricht jener, welche die meisten Kantone kennen, die das monistische System anwenden. Bei der Alternative des dualistischen Systems, bei dem die Gewinne von Unternehmen aus Grundstücksverkäufen über die Gewinnsteuer besteuert werden, wären die Verluste für die Gemeinden gemäss Regierungsrat erheblich höher.
Quelle: Medienmitteilung des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 8.1.2015