Aktuelle Steuerthemen 2025
Präsentationen der KSTV und Hr. Denis Boivin im Rahmen des Seminars vom 23. Januar 2025, das gemeinsam von EXPERTsuisse, Sektion Freiburg, Fiduciaire|Suisse und OREF, Section Fribourg, organisiert wurde.
Präsentationen der KSTV und Hr. Denis Boivin im Rahmen des Seminars vom 23. Januar 2025, das gemeinsam von EXPERTsuisse, Sektion Freiburg, Fiduciaire|Suisse und OREF, Section Fribourg, organisiert wurde.
Der Kanton Nidwalden führt ab 1. Februar 2025 die Online Abrechnung für die Quellensteuer ein.

Der Bundesrat hat per 01.01.2024 das Inkrafttreten der Verordnung über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen beschlossen.
Betroffen sind grundsätzlich multinationale Unternehmensgruppen mit einem jährlichen Umsatz von mehr als EUR 750 Mio.
Von den betroffenen multinationalen Unternehmensgruppen sind die jeweils steuerpflichtigen Geschäftseinheiten ab 1.1.2025 zur Registration und anschliessenden Deklaration (innert 15 Monaten nach Ablauf Geschäftsjahr) verpflichtet.
Diese erfolgen über die webbasierte ESTV-Informatiklösung OMTax (www.omtax.admin.ch), welche im ePortal des Bundes integriert ist.
Weitere Informationen inkl. Anleitung finden Sie unter www.omtax.ch oder Steuererklärungen / Fristverlängerungen - Appenzell Ausserrhoden.
Das Kantonale Steueramt hat die Richtlinie Nr. 81 für pauschale Rückstellungen überarbeitet. Ebenso wurde die Richtlinie Nr. 20 Pauschalspesen an das neue Muster-Spesenreglement angepasst. Das Muster-Spesenreglement findet sich unter https://www.ssk-csi.ch/de/themen/spesen.
Mit einem Steuerrabatt will der Regierungsrat des Kantons Aargau die Bevölkerung und Unternehmen im Kanton Aargau steuerlich entlasten und bei guter Finanzlage an Überschüssen des Kantons beteiligen. Die öffentliche Anhörung zur Schaffung der erforderlichen Rechtsgrundlage im kantonalen Steuergesetz dauert vom 15. November 2024 bis zum 17. Februar 2025.
Der Ausgleichs- und Vergütungszins für das Kalenderjahr 2025 wird auf 0,5 Prozent festgelegt (Vor-jahr 1,0 Prozent). Der Verzugszins für das Kalenderjahr 2025 wird auf 4,0 Prozent festgelegt (Vorjahr 4,5 Prozent). Entsprechend wird das Steuerbezugsreglement geändert.
Personen, die in bestimmten Jahren keine Beiträge oder nur Teilbeträge in ihre gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) eingezahlt haben, können diese Beiträge künftig auch nachträglich in Form von Einkäufen einzahlen. Diese Neuerung tritt per 1. Januar 2025 in Kraft.
Der Regierungsrat des Kantons Luzern passt für das Jahr 2025 die Zinssätze für die Staats- und Gemeindesteuern an. Im Kalenderjahr 2025 beträgt der positive sowie der negative Ausgleichszinssatz ab 1. Januar 0,75%. Der Verzugszins wird auf 4.5% festgelegt (siehe Luzerner Kantonsblatt Nr. 42/2024, S. 3003).
Die Verzugs-, Vergütungs- und Vorauszahlungszinsen bleiben gegenüber dem Steuerjahr 2024 unverändert. Bei den Kantons- und Gemeindesteuern gewährt der Kanton für das Steuerjahr 2025 einen Vorauszahlungszins von 0,75 %. Der Vergütungszins beläuft sich auf 1 %, der Verzugszins beträgt 4 %. Der Vorauszahlungszins für die direkte Bundessteuer beläuft sich 2025 auf 0,75 % (2024: 1,25 %). Der Vergütungszins ist auf 4,50 % (2024: 4,75 %) festgesetzt. Der Verzugszins beträgt ebenfalls 4,50 % (2024: 4,75 %).
Die EStV hat Präzisierungen in ihrer Verwaltungspraxis betreffend Artikel 13 Absatz 1 sowie Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG; SR 641.10) vorgenommen.