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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Familienzulagenregister

16.03.2009
Mit einem Familienzulagenregister will der Bund dafür sorgen, dass für das gleiche Kind Zulagen nicht mehrfach bezogen werden können und dass der administrative Aufwand bei der Abklärung des Anspruchs auf die Zulagen vermindert wird. Das Register soll am 1. Januar 2011 in Betrieb genommen werden. Das Eidgenössische Departement des Innern hat die Anhörung zur entsprechenden Gesetzesänderung eröffnet. Sie dauert bis zum 8. Mai 2009.Die Schaffung eines zentralen Registers zu den Familienzulagen wurde von breiten Kreisen im Rahmen der Vernehmlassung zur Familienzulagenverordnung im Frühjahr 2007 verlangt und anschliessend vom Parlament mit zwei Motionen gefordert. Der Bundesrat unterstützte diese und beauftragte im September 2008 das EDI, bis im Sommer 2009 eine entsprechende Botschaft zur Änderung des Familienzulagengesetzes vorzulegen.Das Familienzulagenregister soll nicht nur den Mehrfachbezug von Familienzulagen verhindern. Heute ist die Abklärung, ob für ein Kind bereits eine Familienzulage ausgerichtet wird, mit grossem administrativem Aufwand verbunden. Das Familienzulagenregister vermindert diesen erheblich. Die Vorlage umfasst folgende Elemente:
  • Die Zentrale Ausgleichsstelle von AHV und IV führt das Familienzulagenregister.
  • Im Familienzulagenregister werden sämtliche Kinder mit Wohnsitz in der Schweiz und im Ausland erfasst, für die eine Familienzulage nach schweizerischem Recht ausgerichtet wird.
  • Die Stellen, die mit der Durchführung der Familienzulagen betraut sind (Familienausgleichskassen, AHV-Ausgleichskassen und Arbeitslosenkassen), melden die Daten an die Zentrale Ausgleichsstelle.
  • Der Bundesrat regelt, wer Zugang zu den Daten hat. Vollumfängliche Einsicht ins Familienzulagenregister haben ausschliesslich die Durchführungsstellen.
  • Die Informationen darüber, ob für ein Kind eine Familienzulage bezogen wird und welche Stelle diese ausrichtet, sind dagegen öffentlich zugänglich. Für die Abfrage dieser Informationen müssen allerdings die AHV-Nummer und das Geburtsdatum des Kindes bekannt sein und angegeben werden.
  • Die Kosten für den Aufbau und den Betrieb des Familienzulagenregisters werden von den Durchführungsstellen getragen.
  • Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen zum Familienzulagenregister in Zusammenarbeit mit den Durchführungsstellen.
  • Die Inbetriebnahme des Registers ist auf den 1. Januar 2011 geplant.
Die Kantone, die Durchführungsstellen sowie die gesamtschweizerischen Dachverbände der Wirtschaft können bis zum 8. Mai 2009 zur Vorlage Stellung nehmen.Quelle: www.news.admin.ch

ZH - Revision des Steuergesetzes

16.03.2009
Ob die Zürcher Regierung ihre Steuergesetz-Revision durchbringt, ist noch offen. Der Kantonsrat stimmte am Montag zwar der Streichung der obersten Progressionsstufe zu, lehnte aber alle familienfreundlichen Anträge ab. Die Linke kündigte das Referendum an.Ob das Steuerpaket bei der Schlussabstimmung in zwei Wochen im Rat durchkommt, ist unklar. Grund dafür ist die CVP. Sie machte ihre Zustimmung von der Bedingung abhängig, dass die Steuerabzüge für Kinder und deren familienexterne Betreuung erhöht werden müssten. Diesen Antrag lehnte das Parlament am Montag jedoch ab.Für eine Mehrheit zur Steuergesetz-Revision braucht es aber die Stimmen von SVP, FDP und CVP. Grüne und EVP lehnen die Revision ab, "weil sie nur den Reichen nütze". SP und Grünliberale sind ebenfalls dagegen und kündigten bereits konstruktive Referenden an, sofern der Kantonsrat die Vorlage durchwinken sollte.Die Regierung will mit der Revision insbesondere gute Steuerzahlende besser stellen. Mit 80 zu 40 Stimmen - SVP und FDP gegen die Linke - stimmte der Kantonsrat denn auch der Streichung der obersten Progressionsstufe, dem so genannten "13er" zu. Die Mitteparteien enthielten sich ihrer Stimmen.Als höchste Progressionsstufe bei der Einkommenssteuer legte der Rat neu 11 Prozent fest, wie von der Regierung gefordert. Besser gestellt werden damit Steuerzahler mit einem Einkommen von über 250 000 Franken. Für Finanzdirektorin Ursula Gut ist klar, dass dies die Position im interkantonalen Steuerwettbewerb merklich verbessern wird.

Das Volk hat das letzte Wort

Das Parlament lehnte alle Anträge ab, welche die Belastung von Familien verringern wollten. Eine Kindergutschrift anstelle der Kinderabzüge hatte ebenso wenig Chancen wie die Erhöhung der Abzüge für Kinder und jene der familienexterne Betreuung. Abgelehnt wurde auch ein Antrag der EVP, der einen Abzug für jene Eltern verlangte, die ihre Kinder selber betreuen.Auch wenn das Steuerpaket in zwei Wochen im Parlament eine Mehrheit finden würde, das letzte Wort wird in jedem Fall aber das Zürcher Stimmvolk haben.Quelle: sda

ZH - Bauvorschriften für Liftanbauten

12.03.2009
Bei älteren Gebäuden ist die behindertengerechte Erschliessung oftmals nicht möglich, da die Raumverhältnisse den Einbau eines Lifts verunmöglichen. Aus diesem Grund beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat einen Ergänzungsparagraphen, der bei älteren Gebäuden Ausnahmen zulässt.Mit einem Postulat wurde der Regierungsrat im November 2004 eingeladen zu prüfen, wie mit der Revision des Paragraphen 19 der «Besonderen Bauverordnung II» Liftbauten von den Bestimmungen über die Geschosszahl, die Gebäude- und Firsthöhen sowie Abstandsvergrösserungen befreit werden können, um eine behindertengerechte Erschliessung eines Gebäudes zu ermöglichen.Das ursprüngliche Postulat verlangte eine Befreiung aller Gebäude, die Kommission für Planung und Bau schlug eine Begrenzung für Gebäude vor, die vor dem 1. Juli 1978 und damit vor dem Inkrafttreten des Planungs- und Baugesetzes erstellt worden sind. Zudem verlangte die Kommission, dass solche Liftanbauten nur dann von den Bestimmungen über die Geschosszahl, die Gebäude- und Firsthöhen sowie Abstandsvergrösserungen zufolge Mehrhöhen befreit werden, wenn keine überwiegenden nachbarlichen oder öffentlichen Interessen (zum Beispiel Denkmal-, Ortsbild-, Natur- und Heimatschutz) entgegen stehen.Leichte Anpassung notwendigDer vom Regierungsrat dem Kantonsrat beantragte Paragraph 19 a der «Besonderen Bauverordnung II» entspricht weitestgehend dem von der Kommission für Planung und Bau gemachten Vorschlag. Einzig bezüglich Stichtag 1. Juli 1978 spricht sich der Regierungsrat für eine andere Lösung aus. Er vertritt die Haltung, dass nicht die Erstellung des Gebäudes, sondern die Bewilligung des Bauvorhabens massgebend ist. Um einer ungerechtfertigten Privilegierung entgegen zu wirken, ist im Paragraph 19 a auch festgehalten, dass in erster Linie Planungs- und Baugesetz bzw. baukonforme Erschliessungen angestrebt und bevorzugt werden müssen und Ausnahmebewilligungen nur subsidiär erteilt werden.Quelle: Baudirektion des Kantons Zürich