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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Direkte Bundessteuer

Hier finden Sie Aktuelle News zur direkten Bundessteuer.

Pauschalbesteuerung – Bundesrat eröffnet Vernehmlassung

08.09.2010
Der Bundesrat hat das Vernehmlassungsverfahren zum Gesetzesentwurf für ein neues Bundesgesetz über die Besteuerung nach dem Aufwand (Änderung von DBG 14 und StHG 6) eröffnet. In seinem Vorschlag übernimmt er die Vorschläge der Finanzdirektorenkonferenz. Im StHG bleibt es bei einer «kann»-Vorschrift, so dass der Kanton Zürich seinen Verzicht auf die Pauschalbesteuerung beibehalten kann.

Bundesrat will Aufwandbesteuerung erhöhen

Die Aufwandbesteuerung soll nach dem Willen des Bundesrats beibehalten werden. Neu soll aber der besteuerte Aufwand für die direkte Bundessteuer und die kantonalen Steuern
  • mindestens das Siebenfache der Wohnkosten (bisher: das Fünffache) bzw.
  • das Dreifache des Pensionspreises (bisher: das Doppelte)
betragen. Zudem soll bei der direkten Bundessteuer ein minimales steuerbares Einkommen von CHF 400'000 gelten.

Minimales Einkommen für Pauschalbesteuerung kann von Kantonen frei festgelegt werden

Die Kantone müssen ebenfalls einen Mindestbetrag für das anzurechnende steuerbare Einkommen festlegen, sind aber bei der Festsetzung der Höhe frei. Sie sind ausserdem verpflichtet, die Vermögenssteuer bei der Aufwandbesteuerung mit zu berücksichtigen.

Keine Pflicht zur Wiedereinführung der Pauschalbesteuerung

Art. 6 StHG in der vom Bundesrat vorgeschlagenen Form sieht in Abs. 1 wie bisher vor, dass die Kantone natürlichen Personen das Recht zugestehen könne, anstelle der Einkommens- und Vermögenssteuer eine Steuer nach dem Aufwand zu entrichten. Das bedeutet, dass es im Kanton Zürich bei dem vom Stimmvolk beschlossenen Verzicht auf die Pauschalbesteuerung bleibt.

Übergangsfrist von 5 Jahren

Der Bundesrat sieht im neuen DBG 205d resp. StHG 78e vor, dass für natürliche Personen während 5 Jahren nach Inkrafttreten der neuen Regelung noch die alte Bestimmung gelten soll. Die Kantone müssen nach dem Vorschlag des Bundesrates ihre Gesetzgebungen direkt auf das Inkrafttreten der neuen Bestimmungen anpassen, ansonsten sind die geänderten Bestimmungen des StHG direkt anwendbar.

Dauer der Vernehmlassung zum Bundesgesetz über die Besteuerung nach dem Aufwand

Die Vernehmlassung dauert bis zum 17. Dezember 2010.

Weitere Informationen

Abzugsfähigkeit von Einkäufen in die zweite Säule – neuer BGE zur Auslegung von BVG 79b

31.08.2010
Einkaufsbeiträge in die zweite Säule sind in dem Masse nicht abziehbar, als innerhalb der folgenden drei Jahre Leistungen in Kapitalform aus der Vorsorge bezogen werden. Das Bundesgericht äussert sich in einem aktuellen Entscheid erstmals über die Bedeutung von BVG 79b Abs. 3 im Zusammenhang mit der Abzugsfähigkeit von Einkaufsbeiträgen in die dritte Säule.Am 1. Januar 2006 ist Art. 79b BVG in Kraft getreten. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung dürfen die aus Einkäufen resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform zurückgezogen werden. Die Bestimmung verbietet also an sich eine Kapitalauszahlung innert der Sperrfrist von drei Jahren komplett. Das Bundesgericht hält nun aber fest, dass diese Bestimmung nur steuerliche Ziele verfolge, nämlich die Bekämpfung der missbräuchlichen Steuerminimierung, indem bei Kapitalbezug eine während der Sperrfrist erfolgte Einkaufsleistung vom Steuerabzug ausgeschlossen werden muss. Die Bestimmung konkretisiere daher eine bereits vor Inkraftsetzung des Art. 79b BVG bestehende bundesgerichtliche Praxis, welche sich gegen steuerumgehende Massnahmen richtet. Art. 79b Abs. 3 BVG will somit vorübergehende und steuerlich motivierte Geldverschiebungen verhindern.Gemäss Bundesgericht gilt Art. 79b BVG - ausser natürlich bei Kapitalleistungen im Invaliditäts- oder Todesfall - an sich ausnahmslos.Eine gezielte Steuerumgehung muss nicht vorliegen.Direkt zum Urteil des Bundesgerichts

Zinssätze 2010 für die Berechnung der geldwerten Leistungen

26.01.2010
Die Gewährung unverzinslicher oder ungenügend verzinster Vorschüsse an Aktionäre / Gesellschafter oder an ihnen nahestehende Dritte stellt eine geldwerte Leistung dar. Dasselbe gilt für übersetzte Zinsen, die auf Guthaben der Beteiligten oder ihnen nahestehenden Personen vergütet werden. Solche geldwerte Leistungen unterliegen gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG) und Artikel 20 Absatz 1 der Vollziehungsverordnung vom 19. Dezember 1966 zum VStG (VStV) der Verrechnungssteuer von 35 % und sind auf Formular 102 (Download im Format QDF) spontan anzumelden. Für die Bemessung derselben stellt die Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, seit 1. Januar 2010 auf folgende Zinssätze ab:
  1. Für Vorschüsse an Beteiligte (in Schweizer Franken)
    1. aus Eigenkapital finanziert und wenn kein Fremdkapital verzinst werden muss: Zinssatz mindestens 2 ¼ %
    2. aus Fremdkapital finanziert: Zinssatz mindestens Selbstkosten + ¼ - ½ % (bis und mit CHF 10 Mio. ½ %; über CHF 10 Mio. ¼ %), mindestens 2 ¼ %
  2. Für Vorschüsse von Beteiligten (in Schweizer Franken)
    1. Liegenschaftskredite:
      • Bei Wohnbau und Landwirtschaft:
        • Bis zu einem Kredit in der Höhe der ersten Hypothek, d.h. 2/3 des Verkehrswertes der Liegenschaft 2 ¼ %
        • Rest: 3%*
      • Bei Industrie und Gewerbe:
        • bis zu einem Kredit in der Höhe der ersten Hypothek,d.h. 2/3 des Verkehrswertes der Liegenschaft 2 ¾ %
        • Rest: 3 ½ %*
    2. Betriebskredite:
      • bei Handels- und Fabrikationsunternehmen 4 ½ % *
      • bei Holding- und Vermögensverwaltungsgesellschaften 4 % *
* Bei der Berechnung der steuerlich höchstzulässigen Zinsen ist auch das allfällig bestehende verdeckte Eigenkapital zu beachten. Es ist das Kreisschreiben Nr. 6 der direkten Bundessteuer vom 6. Juni 1997 zu beachten, welches auch für die Belange der Verrechnungssteuer und Stempelabgaben massgebend ist.
Quelle: Rundschreiben Nr. 2-072-DV-2010-d der ESTV