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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Direkte Bundessteuer

Hier finden Sie Aktuelle News zur direkten Bundessteuer.

Zinssätze 2011 für die Berechnung der geldwerten Leistungen

02.02.2011
Die Gewährung unverzinslicher oder ungenügend verzinster Vorschüsse an Aktionäre / Gesellschafter oder an ihnen nahestehende Dritte stellt eine geldwerte Leistung dar. Dasselbe gilt für übersetzte Zinsen, die auf Guthaben der Beteiligten oder ihnen nahestehenden Personen vergütet werden.Solche geldwerte Leistungen unterliegen gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG) und Artikel 20 Absatz 1 der Vollziehungsverordnung vom 19. Dezember 1966 zum VStG (VStV) der Verrechnungssteuer von 35 % und sind auf Formular 102 (Download im Format QDF) spontan anzumelden.
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Für die Bemessung derselben stellt die Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, seit 1. Januar 2011 auf folgende Zinssätze ab:
  1. Für Vorschüsse an Beteiligte (in Schweizer Franken)
    1. aus Eigenkapital finanziert und wenn kein Fremdkapital verzinst werden muss: Zinssatz mindestens 2 ¼ %
    2. aus Fremdkapital finanziert: Zinssatz mindestens Selbstkosten + ¼ - ½ % (bis und mit CHF 10 Mio. ½ %; über CHF 10 Mio. ¼ %), mindestens 2 ¼ %
  2. Für Vorschüsse von Beteiligten (in Schweizer Franken)
    1. Liegenschaftskredite:
      • Bei Wohnbau und Landwirtschaft*:
        • Bis zu einem Kredit in der Höhe der ersten Hypothek, d.h. 2/3 des Verkehrswertes der Liegenschaft 2 %
        • Rest: 2 ¾%**
      • Bei Industrie und Gewerbe*:
        • bis zu einem Kredit in der Höhe der ersten Hypothek,d.h. 2/3 des Verkehrswertes der Liegenschaft 2 ½ %
        • Rest: 3 ¼ %**
    2. Betriebskredite:
      • bei Handels- und Fabrikationsunternehmen 4 ½ % **
      • bei Holding- und Vermögensverwaltungsgesellschaften 4 % *
*wobei folgende Höchstsätze für die Fremdfinanzierung gelten:
  • Bauland, Villen, Eigentumswohnungen, Ferienhäuser und Fabrikliegenschaften bis 70 % vom Verkehrswert
  • Übrige Liegenschaften bis 80 % vom Verkehrswert
** Bei der Berechnung der steuerlich höchstzulässigen Zinsen ist auch das allfällig bestehende verdeckte Eigenkapital zu beachten. Es ist das Kreisschreiben Nr. 6 der direkten Bundessteuer vom 6. Juni 1997 zu beachten, welches auch für die Belange der Verrechnungssteuer und Stempelabgaben massgebend ist.
Quelle: Rundschreiben Nr. 2-082-DV-2011-d der ESTV

Kreisschreiben Nr. 32 zur Sanierung von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften

22.12.2010
Das Unternehmenssteuerreformgesetz II (UStR II) bringt Vereinfachungen bei der steuerlichen Behandlung von Sanierungen von Kapitalgesellschaften (sprich: AG und GmbH) und Genossenschaften. Betroffen sind Bestimmungen im DBG, StG wie auch im VStG.Nach den neuen Bestimmungen im Bundesgesetz über die Stempelabgaben (StG) werden die Begründung von Beteiligungsrechten bei der Übernahme von Betrieben oder Teilbetrieben von Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften mit Kapitalverlust im Sinn von Art. 725 Abs. 1 OR sowie offene und stille Sanierungen von Gesellschaftern oder Genossenschaftern bis zu einem Gesamtbetrag von zehn Millionen Franken von der Emissionsabgabe ausgenommen. Falls dieser Betrag überschritten wird, kann wie bisher der Erlass der Emissionsabgabe nach Art. 12 StG beantragt werden.Zudem wurde in Art. 20 Abs. 3 und Art. 125 Abs. 3 DBG sowie in Art. 5 Abs. 1bis VStG die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen von Inhabern der Beteiligungsrechte neu geregelt. Danach werden Kapitaleinlagen von Inhabern von Beteiligungsrechten dem Grund- und Stammkapital gleichgestellt (Kapitaleinlageprinzip).Das neue Kreisschreiben KS 32 verschafft einen Überblick über die steuerlichen Auswirkungen verschiedener Sanierungsmassnahmen hinsichtlich direkte Bundessteuer, Stempelabgaben und Verrechnungssteuer.

KS 32 zur Sanierung von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften - der Inhalt im Überblick

Nach einigen einführenden Kapiteln werden im neuen Kreisschreiben 32 insbesondere die folgenden Themen behandelt:
  • Rechtliche Grundlagen bei der direkten Bundessteuer (DBG)
  • Rechtliche Grundlagen bei der Verrechnungssteuer (VStG)
  • Rechtliche Grundlagen betreffend die Emissionsabgabe (StG):
    • Begründung / Erhöhung von Beteiligungsrechten bei Auffanggesellschaften
    • Freibetrag bei Sanierungen
    • Erlass der Abgabeforderung
    • Sanierung im Zuge der förmlichen Liquidation.
  • Steuerliche Behandlung von Sanierungsmassnahmen
    • Definitive Forderungsverzichte (ohne Sanierungsgenussscheine und ohne Besserungsscheine)
    • Forderungsverzichte gegen Ausgabe von Besserungs- oder Sanierungsgenussscheinen
    • Sanierungsfusion
Weitere InformationenDirekt zum neuen KS 32 zur Sanierung von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften

Kreisschreiben Nr. 31 - Anwendung und Umsetzung des Aufschubtatbestandes (Art. 18a Abs. 2 DBG; Verpachtung eines Geschäftsbetriebs) auf landwirtschaftliche Betriebe

22.12.2010
Mit dem  (Unternehmenssteuerreformgesetz II, UStR II) wurden für die Besteuerung der selbständigen Erwerbstätigkeit verschiedene Neuerungen eingeführt. Per 1. Januar 2011 tritt der neue Artikel 18a (Aufschubstatbestände) des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) in Kraft.Die ESTV hat nun ein neues Kreisschreiben KS 31 veröffentlicht, das die Anwendung und Umsetzung des Art. 18a Abs. 2 DBG auf landwirtschaftliche Betriebe näher erläutert.Direkt zum KS 31 Landwirtschaftliche Betriebe - Aufschubstatbestand bei Verpachtung

Kreisschreiben Nr. 30 zur Ehepaar- und Familienbesteuerung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

22.12.2010
Die ESTV hat ein neues Kreisschreiben KS zur Ehepaar- und Familienbesteuerung veröffentlicht. Das neue Kreisschreiben ersetzt die früheren Kreisschreiben und Rundschreiben zu diesem Thema. Da mittlerweile alle Kantone zur einjährigen Veranlagung übergegangen sind, wird nur noch auf die Postnumerandobesteuerung Bezug genommen.Zwar sollen miteinem Bundesgesetz die Bestimmungen über die zeitliche Bemessung der direkten Steuern bei den natürlichen Personen formell bereinigt und im DBG und im StHG die einjährige Postnumerandobesteuerung mit Gegenwartsbemessung als einziges Bemessungssystem für die direkten Steuern natürlicher Personen festgelegt werden (die überflüssig gewordenen Bestimmungen zur zweijährigen Praenumerandobesteuerung mit Vergangenheitsbemessung werden dann aufgehoben), da inhaltlich an den geltenden Bestimmungen über die einjährige Veranlagung keine Änderungen vorgenommen werden, kann aber davon ausgegangen werden, dass in der Folge kein neues Kreisschreiben erlassen wird. Das Gesetz zur Bereinigung wird gemäss heutigem Stand frühestens 2012 in Kraft treten.

Zum Inhalt des neuen Kreisschreibens 30 zur Ehepaar- und Familienbesteuerung

Das neue Kreisschreiben beinhaltet insbesondere praxisrelevante Informationen zu folgenden Fragen:
  • Beginn und Ende der Gemeinschaftsbesteuerung
  • Getrennte Veranlagung der Ehegatten bei faktischer Trennung
  • Besteuerung bei internationalen Sachverhalten (ausländischer Wohnsitz eines Ehegatten, Beschränkte Steuerpflicht eines Ehegatten)
  • Besteuerung der minderjährigen Kinder
  • Eingetragene Partnerinnen oder Partner
  • Steuernachfolge des überlebenden Ehegatten
  • Haftung und Mithaftung der Ehegatten und der Kinder für die Steuer
  • Abzug für Versicherungsprämien und Sparkapitalzinsen
  • Kinderdrittbetreuungskostenabzug
  • Zweiverdienerabzug
  • Kinderabzug
  • Unterstützungsabzug
  • Verheiratetenabzug
  • Tarife
  • Besteuerung der unverheiratet zusammenlebenden, geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten und Eltern
  • Verfahrensrechtliche Stellung der Ehegatten (Vertretung, Akteneinsicht etc.)
Im Anhang enthält das Kreisschreiben überdies eine Übersicht sowie Tabellen zu den verschiedenen Familienkonstellationen.

Weitere Informationen zur Ehepaar- und Familienbesteuerung

Direkt zum neuen KS 30 zur Ehepaar- und Familienbesteuerung

Kreisschreiben Nr. 29 zum Kapitaleinlageprinzip

09.12.2010
Aktualisiert am 20.12.2010: Tools(Form 170, Excel, Beispiel)
Endlich ist es da...das Kreisschreiben der ESTV zum Kapitaleinlageprinzip (DBG 20 und DBG 125 sowie VStG 5).

Inhalt des KS 29 zum Kapitaleinlageprinzip im Überblick

  • Kapitaleinlagen
    • Grundsätze
    • Spezialeinlagen (Vorteilszuwendungen unter Schwestergesellschaften, Liberierung neuer Beteiligungsrechte durch Tochtergesellschaften, Kapitaleinlagen aus Sanierungen)
  • Reserven
  • Ausschüttungen und Rückzahlungen
    • Grundsätze
    • Gratisaktien und Gratis-Nennwerterhöhungen
    • Direkte Teilliquidation
    • Aktienrückkauf und sonstiger Rückkauf von eigenen Beteiligungsrechten
    • Indirekte Teilliquidation
    • Transponierung
  • Umstrukturierungen (Fusionen, Vermögensübertragungen, Umwandlung, Spaltung etc.)
  • Zuzug von juristischen Personen aus dem Ausland
  • Ausweis, Deklaration, Meldung
Im Anhang enthält das Kreisschreiben Beispiele zur Transponierung

Kreisschreiben zum Kapitaleinlageprinzip herunterladen

Direkt zum KS 29 zum Kapitaleinlageprinzip

Tools zur Eigenkapitalkontrolle herunterladen

Das Formular 170 und die Tabelle Excel dürfen gemäss Auskunft der ESTV nicht vor dem 01.01.2011 an sie geschickt werden.

Steuermäppchen 2010

10.11.2010
Die ESTV hat heute ihre Publikation «Steuermäppchen» in der Ausgabe 2010 veröffentlicht.Die Publikation, die viele wesentliche Steuertabellen in der jeweils aktuellen Ausgabe zum Steuerrecht enthält, ist in drei Bereiche aufgeteilt:
  • Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen PersonenDiese PDF-Datei enthält die Steuertabellen:
    • Abzüge vom Zweitverdienereinkommen
    • Sozialabzüge vom Einkommen
    • Steuerliche Behandlung der Kinderbetreuungskosten in den Kantonen
    • Sozialabzüge vom Vermögen und steuerfreies Minimum
    • Abzüge für Banksparen
    • Kombinierte Abzüge für Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien
    • Besteuerung der AHV/IV-, SUVA-Renten, Arbeitslosenentgeld, Besteuerung der Leibrenten
    • Besteuerung der Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge (2. Säule) und aus gebundener Selbstvorsorge (Säule 3a)
    • Besteuerung der Renten und Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge - Übergangsbestimmungen
    • Reduktion der wirtschaftlichen Doppelbelastung
    • Altersabzug / Abzug für bescheidene Einkommen
    • Gewinnungskosten für unselbständig Erwerbende
    • Abzug für Krankheitskosten
    • Abzugsmöglichkeiten von Zuwendungen für gemeinnütziger Zwecke
    • Abzüge für Unterhaltskosten von Grundstücken und Gebäuden
    • Indexklauseln
    • Übersicht über die Massnahmen zur Beseitigung der Folgen der kalten Progression
    • Steuerbezug in den Kantonen
    • Steuerfüsse in den Kantonshauptorten 2010, Kantons-, Gemeinde- Kirchensteuerfüsse - Natürliche Personen
  • Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen PersonenDiese PDF-Datei enthält die Steuertabellen:
    • Einfache Ansätze der Gewinnsteuer für juristische Personen
    • Einfache Ansätze der Kapitalsteuer für juristische Personen
    • Steuerfüsse in den Kantonshauptorten 2010, Kantons-, Gemeinde- Kirchensteuerfüsse - Juristische Personen
    • Besteuerung der Holding- und Beteiligungsgesellschaften
    • Besteuerung der Domizil- und Verwaltungsgesellschaften
    • Minimalsteuern der juristischen Personen
    • Liegenschaftssteuern der juristischen und natürlichen Personen
    • Minimalsteuern der natürlichen Personen
  • Handänderungs- und Vermögensgewinnsteuern sowie Erbschafts- und SchenkungssteuernDiese PDF-Datei enthält die Steuertabellen:
    • Handänderungssteuern
    • Besteuerung der Gewinne auf beweglichem Vermögen, der Lotterie- und Totogewinne sowie der Liqudationsgewinne
    • Grundstückgewinnsteuer
    • Erbschafts- und Schenkungssteuern

Kreisschreiben Nr. 28 zur Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit (DBG 37b, LGBV)

29.10.2010
Die ESTV hat heute ein neues Kreisschreiben zur Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit veröffentlicht, das der Auslegung von DBG 37b und der LGBV (Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit) dient. Datiert ist das Kreisschreiben irritierenderweise auf den kommenden 3. November 2010.Das Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeiten und Investitionen (Unternehmenssteuerreformgesetz II, UStR II) führte für die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit verschiedene Neuerungen ein. Diese Neuerungen sind in Artikel 37b des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) wie folgt normiert:
Art. 37b Liquidationsgewinne1 Wird die selbständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben, so ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern. Einkaufbeiträge gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe d sind abziehbar. Werden keine solchen Einkäufe vorgenommen, so wird die Steuer auf dem Betrag der realisierten stillen Reserven, für den der Steuerpflichtige die Zulässigkeit eines Einkaufs gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe d nachweist, zu einem Fünftel der Tarife nach Artikel 36 berechnet. Für die Bestimmung des auf den Restbetrag der realisierten stillen Reserven anwendbaren Satzes ist ein Fünftel dieses Restbetrages massgebend, es wird aber in jedem Fall eine Steuer zu einem Satz von mindestens 2 Prozent erhoben.2 Absatz 1 gilt auch für den überlebenden Ehegatten, die anderen Erben und die Vermächtnisnehmer, sofern sie das übernommene Unternehmen nicht fortführen; die steuerliche Abrechnung erfolgt spätestens fünf Kalenderjahre nach Ablauf des Todesjahres des Erblassers.
Die Ausführungsbestimmungen zu dieser Regelung sind in der Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit (LGBV) festgehalten.Das relativ ausführliche Kreisschreiben enthält im Anhang:
  • Den Text der LGBV
  • Erläuterungen zur LGBV
  • Eine Übersicht über die Folgen beim Tod einer an einer Personengesellschaft beteiligten Person und dessen Folgen bezüglich Artikel 37b DBG

Weitere Informationen zum Kreisschreiben 28

Direkt zum neuen Kreisschreiben 28 zur Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit (DBG 37b, LGBV)

Steuerrechner 2010

11.10.2010
Hier finden Sie die von der ESTV veröffentlichten Steuerrechner NP für alle Kantone und die dBSt.
Zürich (2010)Bern (2010)
Luzern (2010)Uri (2010)
Schwyz (2010)Obwalden (2010)
Nidwalden (2010)Glarus (2010)
Zug (2010)Freiburg (2010)
Solothurn (2010)Basel-Stadt (2010)
Basel-Land (2010)Schaffhausen (2010)
Appenzell A.Rh. (2010)Appenzell I.Rh. (2010)
St. Gallen (2010)Graubünden (2010)
Aargau (2010)Thurgau (2010)
Tessin (2010)Waadt (2010)
Wallis (2010)Neuenburg (2010)
Genf (2010)Jura (2010)
Direkte Bundessteuer (2010)
Erklärungen der ESTV zum Vorgehen der Steuerverwaltung und zu den Berechnungen finden Sie hier.
Quelle: EStV

Bundessteuer DBG – Tarif 2011 – Allgemeine Abzüge und Sozialabzüge

15.09.2010
Aktualisiert am 24.09.2010 (Neuer Anhang: Übersichtstabelle)
Die ESTV hat heute ein Rundschreiben mit den bei der Bundessteuer (DBG) ab dem Steuerjahr 2011 anwendbaren allgemeinen Abzügen und Sozialabzügen sowie mit dem neuen Tarif veröffentlicht. Die Anpassung erfolgt, um die kalte Progression auszugleichen. Für das Steuerjahr 2011 wird eine aufgelaufene Teuerung von 5.16 Prozent ausgeglichen.
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Die neuen allgemeinen Abzüge und Sozialabzüge ab Steuerjahr 2011 (DBG)

Steuerperiode
20102011
Allgemeine Abzüge (Art. 212 DBG) und Sozialabzüge (Art. 213 DBG)CHFCHF
Höchstabzüge für Versicherungsprämien und Sparkapitalzinsen (Art. 212 Abs.1 DBG)
  • für verheiratete Personen in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe
  • mit Beiträgen an die Säulen 2 und 3a
3'3003’500
  • ohne Beiträge an die Säulen 2 und 3a
4'9505’250
  • für die übrigen Steuerpflichtigen
  • mit Beiträgen an die Säulen 2 und 3a
1'7001’700
  • ohne Beiträge an die Säulen 2 und 3a
2'5502’550
  • für jedes Kind
700700
  • für jede unterstützungsbedürftige Person
700700
Abzug vom Erwerbseinkommen des zweitverdienenden Ehegatten (Art. 212 Abs. 2 DBG) - Minimum7'6008’100
Abzug vom Erwerbseinkommen des zweitverdienenden Ehegatten (Art. 212 Abs. 2 DBG) - Maximum12'60013’200
Fremdbetreuungskosten pro Kind (Art. 212 Abs. 2bis DBG) - Maximum10’000
Kinderabzug (Art. 213 Abs. 1 Bst. a DBG)6'1006’400
Unterstützungsabzug (Art. 213 Abs. 1 Bst. b DBG)6'1006’400
Verheiratetenabzug (Art. 213 Abs. 1 Bst. c DBG)2'5002’600
-

Der neue DBG-Tarif 2011 Post

Übersichtstabelle zu den Abzügen

Pauschalbesteuerung – Bundesrat eröffnet Vernehmlassung

08.09.2010
Der Bundesrat hat das Vernehmlassungsverfahren zum Gesetzesentwurf für ein neues Bundesgesetz über die Besteuerung nach dem Aufwand (Änderung von DBG 14 und StHG 6) eröffnet. In seinem Vorschlag übernimmt er die Vorschläge der Finanzdirektorenkonferenz. Im StHG bleibt es bei einer «kann»-Vorschrift, so dass der Kanton Zürich seinen Verzicht auf die Pauschalbesteuerung beibehalten kann.

Bundesrat will Aufwandbesteuerung erhöhen

Die Aufwandbesteuerung soll nach dem Willen des Bundesrats beibehalten werden. Neu soll aber der besteuerte Aufwand für die direkte Bundessteuer und die kantonalen Steuern
  • mindestens das Siebenfache der Wohnkosten (bisher: das Fünffache) bzw.
  • das Dreifache des Pensionspreises (bisher: das Doppelte)
betragen. Zudem soll bei der direkten Bundessteuer ein minimales steuerbares Einkommen von CHF 400'000 gelten.

Minimales Einkommen für Pauschalbesteuerung kann von Kantonen frei festgelegt werden

Die Kantone müssen ebenfalls einen Mindestbetrag für das anzurechnende steuerbare Einkommen festlegen, sind aber bei der Festsetzung der Höhe frei. Sie sind ausserdem verpflichtet, die Vermögenssteuer bei der Aufwandbesteuerung mit zu berücksichtigen.

Keine Pflicht zur Wiedereinführung der Pauschalbesteuerung

Art. 6 StHG in der vom Bundesrat vorgeschlagenen Form sieht in Abs. 1 wie bisher vor, dass die Kantone natürlichen Personen das Recht zugestehen könne, anstelle der Einkommens- und Vermögenssteuer eine Steuer nach dem Aufwand zu entrichten. Das bedeutet, dass es im Kanton Zürich bei dem vom Stimmvolk beschlossenen Verzicht auf die Pauschalbesteuerung bleibt.

Übergangsfrist von 5 Jahren

Der Bundesrat sieht im neuen DBG 205d resp. StHG 78e vor, dass für natürliche Personen während 5 Jahren nach Inkrafttreten der neuen Regelung noch die alte Bestimmung gelten soll. Die Kantone müssen nach dem Vorschlag des Bundesrates ihre Gesetzgebungen direkt auf das Inkrafttreten der neuen Bestimmungen anpassen, ansonsten sind die geänderten Bestimmungen des StHG direkt anwendbar.

Dauer der Vernehmlassung zum Bundesgesetz über die Besteuerung nach dem Aufwand

Die Vernehmlassung dauert bis zum 17. Dezember 2010.

Weitere Informationen