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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Quellensteuer – Quellenbesteuerung

Hier finden Sie Aktuelle News zur Quellensteuer und zur Quellenbesteuerung in den Kantonen.

DBA Deutschland: Ganztägig am Wohnsitz verbrachte Arbeitstage sind nicht Nicht-Rückkehrtage

17.07.2022

Das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIF gibt bekannt, dass die zuständigen Behörden der Schweiz und Deutschlands in einer gemeinsamen Erklärung festhalten, dass ganztätig am Wohnsitz verbrachte Arbeitstage nicht als Nicht-Rückkehrtage für die Zwecke der Anwendung der Grenzgängerregelung nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Deutschland behandelt werden.

Bundesrat setzt neue rechtliche Grundlagen zur Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich in Kraft

09.11.2021

Der Bundesrat hat das Bundesgesetz über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich (StADG) sowie die zugehörige Verordnung per 1. Januar 2022 in Kraft gesetzt. Damit passt der Bundesrat die bestehenden rechtlichen Grundlagen den Entwicklungen im internationalen Steuerrecht an.

Verständigungsvereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich zu Grenzgängern bleibt bis Ende 2021 in Kraft

22.09.2021
Das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIF gibt bekannt, dass die vorläufige Verständigungsvereinbarung vom 13. Mai 2020 zwischen der Schweiz und Frankreich über die Besteuerung von Grenzgängern, die infolge von Massnahmen im Rahmen der Bekämpfung von COVID-19 im Home Office arbeiten, bis zum 31. Dezember 2021 in Kraft bleibt.

ZH - Quellensteuer - Neue Merkblätter

28.01.2021

Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Steuergesetzes zur Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens in Kraft getreten. Als Folge der Gesetzesänderung sind verschiedene Verordnungen und Weisungen zur Quellensteuer angepasst oder neu erlassen worden (vgl. Mitteilung vom 20. November 2020), Änderungen bei der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens).

ZH - Quellensteuer bei Home Office im Ausland

28.04.2020

Wegen der Verbreitung des Coronavirus sind vermehrt Arbeitnehmende für ihre Arbeitgebenden mit Sitz in der Schweiz vorbergehend bzw. zusätzlich von zu Hause aus tätig (Home Office) oder auch ohne Arbeitstätigkeit zu Hause. Das Steueramt des Kantons Zürich hat inzwischen eine (bis Ende Jahr befristete) Anordnung erlassen zur Quellenbesteuerung des Einkommens während des Home Office.

Kreisschreiben Nr. 45 - Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens von Arbeitnehmern (Quellensteuer)

12.06.2019
Die EStV hat das neue Kreisschreiben Nr. 45 (KS 45) zur Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens von Arbeitnehmern veröffentlicht.

Inhalt des neuen Kreisschreibens Nr. 45 zur Quellensteuer

Mit dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2016 über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens wurden die Grundlagen der Quellenbesteuerung neu geregelt.Diese Bestimmungen des Bundesgesetzes treten auf den 1. Januar 2021 in Kraft.Die teilweise überarbeiteten, teilweise aber auch neuen Bestimmungen des Bundesgesetzes berücksichtigen insbesondere die Rechtsprechung des Bundesgerichts, verschiedener kantonaler Gerichte und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH; es geht da insbesondere um die Kompatibilität mit dem Personenfreizügigkeitsabkommen) und setzen die entsprechenden Grundsätze um.Die Neuerungen verfolgen zudem den Zweck,Das  jetzt erarbeitete Kreisschreiben umschreibt die praktische Handhabung der neuen oder geänderten Gesetzesartikel und hilft bei der Auslegung der Begriffe.Berücksichtigt wurden bei der Erarbeitung des Kreisschreibens auch die von der Schweiz abgeschlossenen DBA (resp. das OECD-Musterabkommen).

Neu: Die so genannte "Quasi-Ansässigkeit"

Neu wurde, insbesondere eben aus Kompatibilitätsgründen mit dem Personenfreizügigkeitsabkommen mit der EU das Institut der "Quasi-Ansässigkeit" neu eingeführt. Es geht dabei um das Recht von der Quellenbesteuerung unterliegenden Personen, nachträglich (jeweils bis Ende März des Folgejahres) eine ordentliche Veranlagung zu beantragen, wenn (alternativ):
  • der überwiegende Teil ihrer weltweiten Einkünfte, einschliesslich der Einkünfte des Ehegatten, in der Schweiz steuerbar ist;
  • ihre Situation mit derjenigen einer in der Schweiz wohnhaften steuerpflichtigen Person vergleichbar ist;
  • eine solche Veranlagung erforderlich ist, um Abzüge geltend zu machen, die in einem Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen sind.
Die entsprechenden Grundsätze enthält (das revidierte) nDBG Art. 99a i.V.m. nDBG Art. 91.

So betrifft Sie das neue Kreisschreiben zur Quellensteuer praktisch

Die wichtigsten praktischen Neuerungen sind:
  • Für die Steuerbehörden, dass das Kreisschreiben 45 schweizweite Gültigkeit hat und somit von allen Kantonen anzuwenden ist
  • Für die Schuldner der steuerbaren Leistungen, dass die Quellensteuern direkt mit dem zuständigen Kanton nach Art. 107 nDBG und (je nach Kanton) nach Monats- oder Jahresmodell abzurechnen sind.

Weitere Informationen zum KS 45 betreffend Quellensteuer


Quelle: Medienmitteilung der ESTV vom 12.06.2019 sowie insbes. Einleitung zum KS 45. 

Quellensteuerverordnung - Vernehmlassung zur Totalrevision

21.09.2017
Der Bundesrat hat heute die Totalrevision der Quellensteuerverordnung in die Vernehmlassung geschickt.

Problem der Quasi-Ansässigkeit soll gelöst werden

Die Quellensteuerverordnung definiert näher, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit nicht-ansässige Quellensteuerpflichtige Anspruch auf eine nachträgliche ordentliche Veranlagung haben.Die eidgenössischen Räte stimmten am 16. Dezember 2016 einer umfassenden Gesetzesrevision im Bereich der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens zu. Die Reform baut Ungleichbehandlungen ab. Ansässige wie auch «quasi-ansässige» Quellensteuerpflichtige können eine nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) verlangen.[message_box title="Was sind Quasi-Ansässige?" color="green"]Quasi-Ansässige sind Arbeitnehmende ohne Wohnsitz in der Schweiz, die ihr Einkommen im Wesentlichen aus einer Tätigkeit beziehen, die sie in der Schweiz ausüben.[/message_box]Für quellensteuerpflichtige Personen mit Wohnsitz in der Schweiz ist die NOV ab einem jährlichen Bruttoeinkommen von 120‘000 Franken aus unselbständiger Erwerbstätigkeit obligatorisch.Die Aufnahme der Quasi-Ansässigkeit in das schweizerische Recht geht zurück auf ein Bundesgerichtsurteil vom 26. Januar 2010 (BGE 136 II 241). Das Bundesgericht hielt damals fest, dass die schweizerische Quellensteuerordnung in gewissen Konstellationen gegen das Personenfreizügigkeitsabkommen mit der EU verstösst. Laut Bundesgericht muss die Schweiz Quasi-Ansässigen die gleichen Abzugsmöglichkeiten wie Ansässigen gewähren. Damit eine NOV beantragt werden kann, müssen gemäss Verordnungsentwurf in der Regel mindestens 90 Prozent der weltweiten Bruttoeinkünfte in der Schweiz erzielt werden.Die Gesetzesrevision hat überdies eine Reihe von formellen Anpassungen in weiteren Verordnungen zur Folge. Es ist geplant, dass das Bundesgesetz und die betroffenen Verordnungen 2020 in Kraft treten.

Quellensteuerverordnung - Vernehmlassungsunterlagen


Quelle: Medienmitteilung der ESTV vom 21.9.2017