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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Quellensteuer – Quellenbesteuerung

Hier finden Sie Aktuelle News zur Quellensteuer und zur Quellenbesteuerung in den Kantonen.

Verrechnungssteuer - Bundesrat zieht Reformvorhaben zurück

24.06.2015
Der Bundesrat hat heute mitgeteilt, dass er vorderhand auf die vorgeschlagene Reform der Verrechnungssteuer (mit einem Wechsel vom Schuldner- zum Zahlstellenprinzip) verzichten will. Dies unter Anderem aufgrund des negativen Vernehmlassungsergebnisses. Im Sinne eines ersten kleinen Reformschrittes soll aber die Ausnahme von der Verrechnungssteuer für Kapitalinstrumente der systemrelevanten Banken erweitert und damit die Systemstabilität erhöht werden. Zu einem späteren Zeitpunkt soll erneut geprüft werden, ob ein Umbau der Verrechnungssteuer angezeigt ist.Aufgrund des negativen Vernehmlassungsergebnisses hat der Bundesrat an seiner heutigen Sitzung auf einen Wechsel Schuldner- zum Zahlstellenprinzip vorerst verzichtet. Er schlägt stattdessen vor, die zeitlich befristete Steuerbefreiung für CoCos und Write-off Bonds zu verlängern. Eine analoge Ausnahmeregelung soll neu auch für Bail-in Bonds geschaffen werden. Sämtliche Ausnahmen sollen am 1. Januar 2017 in Kraft treten und auf fünf Jahre befristet werden. Das EFD wurde beauftragt, bis September 2015 eine entsprechende Botschaft auszuarbeiten.

Darum sollte die Verrechnungssteuer ursprünglich reformiert werden

Die Verrechnungssteuer trägt substanziell zu den Bundeseinnahmen bei und übt eine Sicherungsfunktion für die Einkommens- und Vermögenssteuern aus. Die heutige Ausgestaltung der Steuer hat Verbesserungspotenzial. Schweizerische Konzerne vermeiden die Steuer, indem sie sich über ausländische Gesellschaften finanzieren. Dadurch findet die Wertschöpfung im Ausland statt, den Unternehmen entsteht Aufwand für den Unterhalt der ausländischen Strukturen, und die Sicherungsfunktion der Steuer verfehlt teilweise ihr Ziel. Der Bundesrat hatte, um diesem Missstand entgegenzutreten, im Herbst 2014 ein Gesetzesprojekt initiiert. Die Reform hätte den Kapitalmarkt Schweiz und den Sicherungszweck der Verrechnungssteuer stärken sollen. Technisch wäre dies mit einem Wechsel vom heutigen Schuldner- zum Zahlstellenprinzip erfolgt.

Ergebnis der Vernehmlassung - lieber zuwarten

Viele Vernehmlassungsteilnehmer anerkennen gemäss Mitteilung des Bundesrates die Vorteile des Reformvorschlags, sprechen sich aber gegen eine Umsetzung der Reform im jetzigen Zeitpunkt aus. Sie plädieren dafür, zunächst die Einführung des automatischen Informationsaustauschs (AIA) im internationalen Verhältnis wie auch die Diskussion über die Zukunft des Bankgeheimnisses im Inland abzuwarten.Die Schweizerische Bankiervereinigung lehnt den Reformvorschlag ab und fordert - unterstützt von economiesuisse - stattdessen den teilweisen Übergang zu einem Meldesystem auch im Inland.

Weiteres Vorgehen betreffen Wechsel aufs Zahlstellenprinzip

Vor Ablauf der geplanten Ausnahmebestimmungen für Cocos, Write-off Bonds und Bail-in Bonds soll das Zahlstellenprinzip erneut diskutiert werden. Angesichts des Vernehmlassungsergebnisses soll indes zunächst das Ergebnis der Volksabstimmung über die Volksinitiative „Ja zum Schutz der Privatsphäre" abgewartet werden.
Quelle: Medienmitteilung des Bundesrates vom 24.06.2015

ZH - Quellensteuer-Abrechnung ab sofort elektronisch einreichen

03.12.2014
Alle Arbeitgeber, die Quellensteuern abrechnen müssen, können dies im Kanton Zürich ab sofort einfacher, nämlich in elektronischer Form tun: Möglich ist dies dank einem neuen Webportal, welches das Kantonale Steueramt aufgeschaltet hat.Das Webportal Quellensteuer basiert auf der gleichen Plattform wie das Angebot zum elektronischen Ausfüllen der ordentlichen Steuererklärung («ZHprivate Tax»). Datenschutz und Datensicherheit sollten somit gewährleistet sein, wie das Steueramt schreibt.

Übermittlung direkt aus der Lohnbuchhaltung möglich

Unternehmen, Vorsorgeeinrichtungen, Versicherer, Veranstalter und andere Arbeitgeber können nun sämtliche Quellensteuerabrechnungen elektronisch einreichen und Neuanstellungen quellensteuerpflichtiger Arbeitnehmer dem Steueramt online melden. Im Webportal steht ein Berechnungsmodul zur Verfügung. Zudem können die Daten neu elektronisch direkt aus der Lohnbuchhaltung übermittelt werden (csv-File). Die quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmer können ihre Anträge zur Neuveranlagung ebenfalls über das Webportal elektronisch einreichen.Das Webportal Quellensteuer ist unter www.steueramt.zh.ch/quellensteuer verfügbar.

Quellensteuer - Bundesrat veröffentlicht Botschaft zur Revision

28.11.2014
Wer für sein Erwerbseinkommen an der Quelle besteuert wird und in der Schweiz ansässig ist, soll künftig nachträglich ordentlich veranlagt werden können. Diese Möglichkeit soll auch Quellenbesteuerten offen stehen, die nicht in der Schweiz ansässig sind, aber einen Grossteil ihrer weltweiten Einkünfte in der Schweiz erzielen. Dadurch können Ungleichbehandlungen zwischen quellenbesteuerten und ordentlich besteuerten Personen beseitigt werden. Der Bundesrat hat heute vom Ergebnisbericht zur Vernehmlassung Kenntnis genommen und die Botschaft zu einer entsprechenden Gesetzesänderung verabschiedet.

Anlass der Änderung - Quellensteuer verstösst gegen Personenfreizügigkeit

Unmittelbarer gesetzgeberischer Anpassungsbedarf an der geltenden Quellensteuerordnung ergibt sich aus einem Entscheid des Bundesgerichts. Dieses stellte am 26. Januar 2010 erstmals fest, dass die Quellenbesteuerung in gewissen Fällen gegen das mit der Europäischen Union abgeschlossene Personenfreizügigkeitsabkommen verstösst. Gemäss Bundesgericht haben Quellensteuerpflichtige ohne Wohnsitz in der Schweiz, die hier mehr als 90 Prozent ihrer weltweiten Einkünfte erzielen (so genannte Quasi-Ansässige), Anspruch auf die gleichen Abzüge wie in der Schweiz ordentlich besteuerte Personen.Mit der Revision bleibt für die heute betroffenen Personenkategorien die Erhebung einer Quellensteuer bestehen. Künftig soll jedoch allen ansässigen Quellensteuerpflichtigen nachträglich eine ordentliche Veranlagung offen stehen. Ab einem noch festzulegenden Erwerbseinkommen sind sie wie im geltenden Recht von Amtes wegen nachträglich im ordentlichen Verfahren zu veranlagen. Alle andern können eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen. Die ergänzende ordentliche Veranlagung, mit welcher nicht quellensteuerpflichtige Einkünfte und Vermögen erfasst werden, soll ebenfalls durch die nachträgliche ordentliche Veranlagung ersetzt werden. Dies führt zu einer Vereinheitlichung der Verfahren bei den ansässigen Quellensteuerpflichtigen.Die nachträgliche ordentliche Veranlagung steht auch Nicht-Ansässigen offen, sofern sie einen Grossteil ihrer Einkünfte in der Schweiz erzielen und damit die Voraussetzungen zur Quasi-Ansässigkeit erfüllen. Für alle übrigen Nicht-Ansässigen ist die Quellensteuer definitiv. Sie tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern auf dem unselbstständigen Erwerbseinkommen. Mit der Neugestaltung des Quellensteuerregimes erübrigt sich künftig das Instrument der Tarifkorrekturen zur nachträglichen Geltendmachung zusätzlicher Abzüge.

Weitere Informationen zum Thema

 

Quellensteuer - Bundesrat eröffnet Vernehmlassung zur Revision der Quellenbesteuerung

16.12.2013
Die Zahl der Quellensteuerpflichtigen, die nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt werden, soll deutlich erhöht werden. Der Bundesrat hat die Vernehmlassung zu einer entsprechenden Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens eröffnet. Mit der Revision der entsprechenden Bundesgesetze sollen Ungleichbehandlungen zwischen quellenbesteuerten und ordentlich besteuerten Personen beseitigt und die Einhaltung internationaler Verpflichtungen sichergestellt werden. Die Vernehmlassung dauert bis zum 27. März 2014.

Warum besteht gemäss Bundesrat Revisionsbedarf

An der Quelle erfasst wird heute das Erwerbseinkommen
  • von ausländischen Arbeitnehmenden, die in der Schweiz leben, aber keine Niederlassungsbewilligung haben, sowie
  • von Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz, die hierzulande einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen.
Das Quellensteuerverfahren hat sich grundsätzlich bewährt und ist auch vom Bundesgericht als sachlich vertretbar eingestuft worden. In einem Entscheid vom 26. Januar 2010 stellte das Bundesgericht aber zum ersten Mal fest, dass die Quellenbesteuerung in gewissen Fällen gegen das mit der EU abgeschlossene Freizügigkeitsabkommen (FZA) verstösst. Konkret haben Quasi-Ansässige (d.h. Quellensteuerpflichtige ohne Wohnsitz in der Schweiz, die hier aber einen Grossteil ihres weltweiten Einkommens erwirtschaften) Anspruch auf die gleichen Abzüge wie in der Schweiz ordentlich besteuerte Personen. Aus diesem Grund sind im Bundesrecht gezielte Anpassungen nötig.[werbung_qs_bbook]Der Bundesrat schlägt vor, dass ansässige Quellensteuerpflichtige nachträglich obligatorisch der ordentlichen Veranlagung unterliegen, wenn ihr Bruttoeinkommen einen bestimmten Betrag überschreitet. Dieser Betrag ist im Vergleich zum geltenden Recht deutlich tiefer anzusetzen. Heute liegt die Grenze für die direkte Bundessteuer wie auch für die Staats- und Gemeindesteuern (Ausnahme: Genf) bei 120‘000 Franken pro Jahr.Zudem sollen ansässige Quellensteuerpflichtige mit einem Bruttoeinkommen unter dem neu festzulegenden tieferen Betrag künftig eine ordentliche Veranlagung beantragen können.Quasi-Ansässige sollen ebenfalls nachträglich eine ordentliche Veranlagung beantragen können, wenn sie einen Grossteil ihres weltweiten Einkommens in der Schweiz erwirtschaften. Die Quellenbesteuerung wird aber bei allen betroffenen Personenkategorien beibehalten.Mit der Gewährleistung der nachträglichen ordentlichen Veranlagung stehen Ansässigen und Quasi-Ansässigen die gleichen Abzugsmöglichkeiten offen wie ordentlich besteuerten Personen. Dadurch werden die in der Verwaltungspraxis geläufigen Tarifkorrekturen künftig überflüssig. Heute ist es möglich, Abzüge erst nachträglich geltend zu machen, die über die im Quellensteuertarif bereits berücksichtigten Abzüge (z.B. Fahrkosten) hinausgehen oder die in diesem Tarif nicht eingerechnet sind (z.B. Beiträge Säule 3a). Künftig entfällt somit dieser Mehraufwand.

Vorgesehene Neuregelung der Quellensteuer nach Personenkategorien

1. Ansässige

In der Schweiz lebende ausländische Arbeitnehmende ohne Niederlassungsbewilligung, deren Bruttoeinkommen einen bestimmten Betrag überschreitet, werden obligatorisch nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt. Dieser Betrag ist im Vergleich zum geltenden Recht deutlich tiefer anzusetzen. Alle anderen ansässigen Quellensteuerpflichtigen können eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen.

2. Quasi-Ansässige

Wer ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz einen Grossteil seines weltweiten Einkommens in der Schweiz erwirtschaftet, erfüllt die Voraussetzungen für die sogenannte Quasi-Ansässigkeit und kann eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen.

3. Nicht-Ansässige

Für alle anderen Nicht-Ansässigen hat die Quellensteuer auf dem Erwerbseinkommen abgeltende Wirkung und wird somit anstelle der im ordentlichen Verfahren veranlagten Einkommenssteuern erhoben.[werbung_qs_bbook]

Weitere Informationen zur Revision der Quellenbesteuerung


Quelle: Medienmitteilung von ESTV/EFD vom 13.12.2013

SO - Elektronische Quellensteuerabrechnung

16.05.2013
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn hat eine Änderung der Steuerverordnung über die Erhebung der Quellensteuern beschlossen. Damit schafft er die nötigen Rechtsgrundlagen damit Arbeitgeber die Quellensteuern ab 2014 elektronisch mit dem Steueramt abrechnen können. Damit schliesst sich Solothurn der gesamtschweizerischen einheitlichen Bezeichnung der Quellensteuertarife an.Diese Änderung ist Voraussetzung dafür, dass sich die Abwicklung des Quellensteuerverfahrens zwischen Arbeitgebern und Steuerämtern dank Erleichterungen für beide Seiten markant vereinfachen lässt. Mit Hilfe einer zertifizierten Lohnsoftware kann man künftig die Quellensteuerabrechnungen bei den kantonalen Steuerverwaltungen elektronisch einreichen.[werbung_qs_bbook]Das Kantonale Steueramt wird Ende 2013 bereit sein, die elektronischen Abrechnungen zu empfangen und zu verarbeiten. Die medienbruchfreie Bearbeitung der relevanten Quellensteuerdaten fördert die Effizienz im Büroalltag und wird mögliche Fehlerquelle der manuellen Bearbeitung der Daten eliminieren.Die elektronische Übermittlung ist für die Arbeitgeber aber nicht zwingend; sie können wie bisher Papierformulare verwenden.

Quellensteuer - Elektronische Quellensteuerabrechnung ab 2014

06.03.2013
Die elektronische Quellensteuerabrechnung kommt! Künftig können Arbeitgeber die Quellensteuerabrechnungen bei den Kantonen elektronisch einreichen. Dadurch wird die Abwicklung des Quellensteuerverfahrens sowohl für die Arbeitgebenr als auch für die Steuerbehörden markant vereinfacht. Eine entsprechende Verordnungsänderung tritt auf Anfang 2014 in Kraft.

Elektronische Quellensteuerabrechnung - Ziel: Vereinfachung und Senkung der Fehlerquote

Mit Hilfe einer Lohnsoftware (ELM/Quellensteuer) soll die elektronische Quellensteuerabrechnung möglich werden. Die elektronische Übermittlung ist aber für die Arbeitgebenden nicht zwingend; sie können weiterhin Papierformulare verwenden. Die medienbruchfreie Bearbeitung der relevanten Quellensteuerdaten soll die Effizienz im Büroalltag fördern und die Fehlerquote, welche bei einer manuellen Bearbeitung der Daten generell höher ausfällt, senken.[werbung_qs_bbook]

Vereinheitlichung für elektronische Quellensteuerabrechnung nötig

Die technische Umsetzung bedarf der schweizweiten Vereinheitlichung der Quellensteuertarife hinsichtlich deren Bezeichnung und Anwendung. Mit der rechtzeitigen Verabschiedung der Änderung der EFD-Verordnung bleibt den Kantonen Zeit, die notwendigen Anpassungen auch in ihrem Recht vorzunehmen und die Arbeitgebenden über die Änderungen zu informieren.

Weitere Informationen zur elektronischen Quellensteuerabrechnung

Weitere Links zur Quellensteuer 2013

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Steuerabkommen genehmigt - dazugehöriges Quellensteuergesetz noch nicht abgesegnet

31.05.2012
Update 12.06.2012: Das Quellensteuerabkommen wurde durch den Nationalrat im 2. Anlauf genehmigt
Nach dem Ständerat hat gestern auch der Nationalrat den Steuerabkommen mit Deutschland, Grossbritannien und Österreich deutlich zugestimmt. Das Quellensteuergesetz, das die Umsetzung in der Schweiz hätte regeln sollen, wurde vom Nationalrat aber nicht durchgewunken und geht wieder in den Ständerat.Brisant ist, dass relativ hoher Zeitdruck für die Absegnung dieses Quellensteuergesetzes herrscht, müssen doch die Steuerabkommen zwingend auf 2013 in Kraft treten...da wird es in Anbetracht der noch abzuwartenden Referendumsfrist für das Gesetzt bereits relativ eng. Kommt das Referendum gegen das Gesetz schliesslich zustande (was in Anbetracht der Umstrittenheit der Vorlage nicht auszuschliessen sein dürfte) müsste zudem noch eine Volksabstimmung in diesem Jahr stattfinden.Eine allfällige Übergangslösung – falls das Gesetz bis Ende Jahr nicht unter Dach und Fach sein sollte – müsste der Bundesrat mit einer Verordnung treffen, was man aber verständlicherweise aus Gründen der demokratischen Legitimation nicht gerne tun würde. 

BE - Administrative Erleichterungen bei Quellensteuer im Kanton Bern

29.10.2009

Quellensteuer für Grenzgänger - Neue Verfahren

Die Steuerverwaltung des Kantons Bern nimmt ihre neuentwickelte Quellensteuerapplikation in Betrieb. Dies führt bei den Abrechnungen der quellenbesteuerten Personen und der französisch-schweizerischen Grenzgänger zu neuen Verfahrensabläufen, die deutliche administrative Entlastungen für die betroffenen Unternehmungen und die Gemeinden bringen. Die entsprechenden Anpassungen der betroffenen Verordnungen hat der Regierungsrat auf den 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt.

Quellensteuer - Unternehmen in Bern profitieren von vielen Vereinfachungen

Bei den Quellensteuern können die Unternehmungen ab 2010 neu sämtliche Abrechnungen mit einer einzigen Ansprechstelle (kantonale Steuerverwaltung oder die Städte Bern, Biel und Thun) vornehmen. Weiter fallen die Abrechnungen auf Papier zum Teil weg, da die Administration zukünftig auch elektronisch via Online-Portal erledigt werden kann. Kleine Unternehmungen mit wenig quellenbesteuerten Personen müssen ihre Abrechnungen nicht mehr zwingend monatlich, sondern nur noch vierteljährlich einreichen. Schliesslich wird die Zahlungsfrist für die Ablieferung der Quellensteuern von heute 15 Tagen auf neu 30 Tage erhöht.Weitere Infos zur Quellenbesteuerung im Kanton Bern