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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort 2013

SG - IX. Nachtrag zum Steuergesetz unverändert verabschiedet

27.04.2012
Der Kantonsrat des Kantons St. Gallen hat einen von der Regierung vorgeschlagenen IX. Nachtrag zum Steuergesetz ohne Änderung verabschiedet. Neben Änderungen aus harmonisierungsrechtlichen Gründen werden auch einige Änderungen aufgrund bundesgerichtlicher Rechtsprechung vorgenommen. Weiter soll damit das StG etwas «entrümpelt» werden. Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen erwartet kein Referendum gegen den Nachtrag und sieht das Inkrafttreten auf den 1.1.2013 vor.

Kernpunkte des IX. Nachtrages

Änderungen aufgrund zwingenden Harmonisierungsrechts

  • Zuwendungen an politische Parteien
  • Mitarbeiterbeteiligungen
  • Feuerwehrsold
  • Kinderbetreuungskostenabzug
  • Konzessionierte Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen

Änderungen aufgrund von Bundesgerichtsurteilen

  • Steuerausscheidung
  • Halbsatzbesteuerung von Gewinnausschüttungen
  • Grundstückgewinnsteuer von ausserkantonalen Liegenschaftenhändlern
  • Ersatzbeschaffung bei der Grundstückgewinnsteuer

Weitere Anpassungen

  • Steuerstrafverfahren (unentschuldigtes Fernbleiben im Verfahren vor Verwaltungsrekurskommission und Verwaltungsgericht)
  • Entrümpelung

Weitere Informationen zum Thema

Feuerwehrsold im Bund ab 2013 steuerfrei

23.11.2011
Das Bundesgesetz über die Steuerbefreiung des Feuerwehrsoldes tritt auf den 1. Januar 2013 in Kraft. Der Sold für Milizfeuerwehrleute ist somit künftig bis zu einer gewissen Obergrenze steuerfrei. DBG und StHG werden entsprechend geändert. National- und Ständerat hatten das Gesetz am 17. Juni 2011 verabschiedet und die Referendumsfrist ist am 6. Oktober unbenützt abgelaufen.

Kantone können Obergrenze festlegen

Für die direkte Bundessteuer wird eine Obergrenze des steuerfreien Soldes von 5'000 Franken gelten. Diese Obergrenze soll allfälligen Missbräuchen entgegen wirken. Die Kantone können selber bestimmen, wie hoch die Obergrenze für die kantonale Steuer sein soll. Sie haben bis Ende 2014 Zeit, ihre Gesetze an das neue Recht anzupassen.

Abgrenzung zu anderen Entschädigungen wichtig

Das Feuerwehrwesen ist in der Schweiz kantonal geregelt, weshalb bis heute eine einheitliche Definition des Feuerwehrsoldes fehlt. Die neuen Bestimmungen im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) und im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) sehen vor, dass künftig Soldzahlungen für die Kerntätigkeiten der Milizfeuerwehr bzw. für Arbeiten zu deren Erfüllung bis zur erwähnten Obergrenze steuerbefreit sind. Als Nebenerwerbseinkommen steuerbar bleiben weiterhin Funktionsentschädigungen, Kaderpauschalen sowie Entschädigungen für administrative Arbeiten oder für freiwillig von der Feuerwehr erbrachte Dienstleistungen.

Weitere Informationen zum Thema

Bundesgesetz über die Steuerbefreiung des Feuerwehrsoldes vom 17. Juni 2012

Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen - neues Gesetz tritt am 1.1.2013 in Kraft

14.06.2011
Nachdem die Referendumsfrist unbenützt abgelaufen ist, setzt der Bundesrat das Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen auf den 1. Januar 2013 in Kraft. Dies hat der Bundesrat mittels Medienmitteilung am Freitag mitgeteilt.Bei der direkten Bundessteuer und den kantonalen Einkommenssteuern werden Mitarbeiteraktien und börsenkotierte Mitarbeiteroptionen, die frei verfügbar oder ausübbar sind, zum Zeitpunkt des Erwerbs besteuert. Die nicht börsenkotierten und die gesperrten Mitarbeiteroptionen werden neu zum Zeitpunkt der Ausübung besteuert.

Das neue Gesetz zur Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen im Überblick

Mitarbeiteraktien werden immer zum Zeitpunkt des Erwerbs besteuert. Wegen der mangelnden Verfügbarkeit gesperrter Mitarbeiteraktien wird der Verkehrswert der Aktien mit einem Diskont von jährlich 6 Prozent während maximal zehn Jahren reduziert. Diese für die Bemessungsgrundlage relevante Einschränkung gilt nicht nur für die direkte Bundessteuer, sondern ist auch in den Kantonen anzuwenden.Bei börsenkotierten Mitarbeiteroptionen, die frei verfügbar oder ausübbar sind, wird der erzielte geldwerte Vorteil ebenfalls zum Zeitpunkt des Erwerbs besteuert.Hingegen werden die nicht börsenkotierten und die gesperrten Mitarbeiteroptionen neu zum Zeitpunkt der Ausübung besteuert.

Verfahren - Quellenbesteuerung

Die Besitzer von nicht börsenkotierten oder gesperrten Mitarbeiteroptionen können zwischen dem Erwerb und der Ausübung der Option in verschiedenen Ländern wohnhaft und tätig sein. War der Begünstigte während eines Teils dieser Zeit in der Schweiz wohnhaft, so kommt der Schweiz ein anteilsmässiges Besteuerungsrecht zu. Dieser Anteil entspricht der Dauer der in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit der Mitarbeitenden gemessen an der gesamten Zeitspanne zwischen Optionserwerb und Entstehen des Ausübungsrechts. Sofern der Begünstigte im Ausübungszeitpunkt im Ausland lebt, hat das schweizerische Unternehmen die anteilsmässigen Steuern abzuliefern (Quellenbesteuerung). Mit der Ausrichtung auf das anteilsmässige Besteuerungsrecht gibt die Schweiz ihre bisherige Praxis der vollständigen Besteuerung oder Nicht-Besteuerung auf.

Steuersätze

Für die direkte Bundessteuer beträgt der Steuersatz 11,5 Prozent. Wegen der Tarifautonomie können die Kantone über die Satzhöhe für die erweiterte Quellensteuer frei befinden.

Weitere Informationen zum Thema

Direkt zum Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen

AG - Regierung eröffnet Anhörungsverfahren für Steuergesetzrevision 2013

08.11.2010
Der Regierungsrat des Kantons Aargau hat betreffend die von ihm geplante Steuergesetzrevision 2013 eine Anhörung eröffnet. Der Regierungsrat plant, mit der Revision des Steuergesetztes eine steuerliche Entlastung des Mittelstandes zu erreichen.Mit der neuen Revision sollen unter Anderem auch der Kinderabzug und der Kinderbetreuungskostenabzug erhöht, die Vermögenssteuer moderat gesenkt sowie der Tarif für Kapitalzahlungen aus der beruflichen Vorsorge reduziert werden. Der Ausgleich der kalten Progression, das heisst die Anpassung der Tarife und Abzüge an die Teuerung, soll künftig jährlich erfolgen.Daneben sind einige Bestimmungen aufgrund von geändertem Bundesrecht, neueren Gerichtsentscheiden oder aufgrund von in der Praxis erkanntem Verbesserungspotenzial zu modifizieren.Die Anhörung des Regierungsrates dauert bis Ende Januar 2011. Die Inkraftsetzung des geänderten Steuergesetzes ist auf den 1. Januar 2013 geplant.