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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort Aufschub

BL - Neue Praxis bei der Ersatzbeschaffung von selbstgenutztem Wohneigentum

18.12.2020

Die Besteuerung der Grundstückgewinnsteuer wird bekanntlich aufgeschoben bei Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung), soweit der dabei erzielte Erlös innert zweier Jahre zum Erwerb einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft innerhalb der Schweiz verwendet wird (§ 73 lit. k Steuergesetz). Gleiches gilt bei der Handänderungssteuer. Auf deren Erhebung wird unter den gleichen Voraussetzungen verzichtet (§ 82 Abs. 3 Steuergesetz). Gemäss aktueller Praxis der Steuerverwaltung genügt nebst der effektiven Ersatzbeschaffung auch die Geltendmachung einer beabsichtigten Ersatzbeschaffung für einen Steueraufschub resp. eine -befreiung.

ZH - Inkraftsetzung zweier Änderungen des Steuergesetzes per 1.1.2015

25.09.2014
Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat zwei vom Kantonsrat im Mai beschlossene Änderungsvorlagen zum Steuergesetz auf den 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt. Zum einen geht es dabei unter anderem um die Zuweisung des Kinderabzugs für Kinder unter gemeinsamer elterlicher Sorge, aber getrennter Besteuerung. Zum anderen geht es um die Anpassungen des kantonalen Steuergesetzes an die Bestimmungen der Unternehmenssteuerreform II (UStR II) des Bundes. Schwergewichtig geht es hier um den Beteiligungsabzug.

Weitere Informationen zum Thema

 

ZH - Rundschreiben zum Aufschub der Grundstückgewinnsteuer bei Ersatzbeschaffung des Eigenheims

28.05.2014
Das Rundschreiben der Finanzdirektion an die Gemeinden über den Aufschub der Grundstückgewinnsteuer bei Ersatzbeschaffung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft (§ 216 Abs. 3 lit. i und § 226a StG) wurde an die neuere Rechtsprechung angepasst.Das angepasste Rundschreiben der Finanzdirektion (ZStB Nr. 37/461) berücksichtigt die aktuelle kantonale und bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Ersatzbeschaffung. So steht gemäss Entscheid des Bundesgerichts vom 19. Dezember 2012 bei ausserkantonalen Ersatzbeschaffungen das Recht zur Besteuerung des im Wegzugskanton aufgeschobenen Grundstückgewinns bei Wegfall des Steueraufschubs grundsätzlich dem Zuzugskanton zu. Ausgenommen sind Fälle von reinvestitionsnahen Veräusserungen des Ersatzobjekts. Weiter hat das Bundesgericht mit Urteil vom 20. September 2011 entschieden, dass der infolge Ersatzbeschaffung aufgeschobene Grundstückgewinn durch die Steuerbehörde verbindlich festzulegen ist. Schliesslich berücksichtigt das Rundschreiben auch den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. März 2012 zum Steueraufschub bei so genannten Kaskadenersatzbeschaffungen.Weiter wurde der Teil zur Handänderungssteuer, welche auf den 1. Januar 2005 abgeschafft wurde, aus dem Rundschreiben entfernt.Das angepasste Rundschreiben ersetzt das bisherige Rundschreiben vom 19. November 2001 mit sofortiger Wirkung.
Quelle: Medienmitteilung des Kantons Zürich vom 28.05.2014.

Privatentnahme bei selbständiger Erwerbstätigkeit

30.05.2011
Die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen stellt eine steuerbegründende Privatentnahme dar. Durch eine vorgängige Strukturierung der Privatentnahme können sowohl der Zeitpunkt der Besteuerung, als auch die Steuerlast teilweise beeinflusst werden.

Privatentnahme bei allg. Geschäftsvermögen

Zum allgemeinen Geschäftsvermögen gehören alle Vermögenswerte, die für Geschäftszwecke erworben wurden und dem Geschäft dauernd mittel- oder unmittelbar dienen. Bei der Qualifikation wird hauptsächlich auf die Zweckbestimmung der Vermögenswerte im Betrieb, die Behandlung in der Buchhaltung und die entsprechende Willensäusserung einer selbständig erwerbstätigen Person abgestellt. Überführt diese durch ausdrückliche Erklärung oder durch Entfernen aus der Buchhaltung einen Teil oder das gesamte Geschäftsvermögen dauernd in ihre private Nutzung, wird von einer Privatentnahme ausgegangen.

Privatentnahme bei Liegenschaften

Bei vollständig geschäftlich genutzten Liegenschaften gelten die vorgenannten allgemeinen Grundsätze zur Privatentnahme. Bei gemischt genutzten Liegenschaften wird die Präponderanzmethode angewendet: Danach wird die Liegenschaft demjenigen Vermögen (Geschäfts- oder Privatvermögen) zugeordnet, dessen Nutzung überwiegt. Sobald der Privatanteil an einem Grundstück des geschäftlichen Anlagevermögens auf über 50% ausgedehnt wird, findet grundsätzlich sofort eine steuerbegründende Privatentnahme statt.

Steuerfolgen

Durch die Privatentnahme werden die stillen Reserven auf dem Geschäftsvermögen der bisher potentiellen Besteuerung entzogen und die steuerpflichtige Person erzielt einen steuersystematischen Kapitalgewinn. Der Kapitalgewinn entspricht der Differenz zwischen Buch- und Verkehrswert des Vermögenswerts und wird als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf sämtlichen Ebenen (Bund, Kanton und Gemeinde) ordentlich besteuert. Auf dem steuerbaren Einkommen sind ebenfalls die Sozialabzüge (AHV/IV/EO/ALV) geschuldet. Eine Privatentnahme kann somit zu einer massiven Steuerbelastung führen.

Aufschub- und Planungsmöglichkeiten

Mit der Unternehmenssteuerreform II wurde per 1. Januar 2011 eine Aufschubmöglichkeit für die Besteuerung des Wertzuwachsgewinns auf Liegenschaften, die aus dem Anlagevermögen des Geschäftsvermögens in das Privatvermögen überführt werden, eingeführt. Anlässlich der Privatentnahme wird auf Antrag der steuerpflichtigen Person nur die Differenz zwischen Anlagekosten und massgebendem Einkommenssteuerwert besteuert. Die Besteuerung der stillen Reserven als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird erst beim Verkauf der Liegenschaft vorgenommen. Jede Wertveränderung der Liegenschaft während der Aufschubphase beeinflusst die Steuerlast. Die Steuerlast kann verringert werden, wenn die Liegenschaft im Zusammenhang mit der definitiven Geschäftsaufgabe verkauft wird und von der separaten Besteuerung von Liquidationsgewinnen profitiert werden kann.

Empfehlung

Selbständig Erwerbstätige, welche beabsichtigen, Teile des Geschäftsvermögens in das Privatvermögen zu überführen oder ihren Geschäftsbetrieb ganz aufzugeben, sollten die Steuerfolgen vorgängig durch einen Steuerspezialisten abklären und strukturieren lassen, sowie allenfalls einen Steueraufschub beantragen.
Quelle: GHR TaxPage Mai 2011. Die GHR TaxPage beinhaltet keine Rechts- oder Steuerberatung. Publikation mit freundlicher Genehmigung der GHR Rechtsanwälte AG, Bern Muri und Zürich, www.ghr.ch

Kreisschreiben Nr. 31 - Anwendung und Umsetzung des Aufschubtatbestandes (Art. 18a Abs. 2 DBG; Verpachtung eines Geschäftsbetriebs) auf landwirtschaftliche Betriebe

22.12.2010
Mit dem  (Unternehmenssteuerreformgesetz II, UStR II) wurden für die Besteuerung der selbständigen Erwerbstätigkeit verschiedene Neuerungen eingeführt. Per 1. Januar 2011 tritt der neue Artikel 18a (Aufschubstatbestände) des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) in Kraft.Die ESTV hat nun ein neues Kreisschreiben KS 31 veröffentlicht, das die Anwendung und Umsetzung des Art. 18a Abs. 2 DBG auf landwirtschaftliche Betriebe näher erläutert.Direkt zum KS 31 Landwirtschaftliche Betriebe - Aufschubstatbestand bei Verpachtung