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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort DBA

DBA Hongkong

16.04.2010
Die Schweiz und Hong Kong haben die Verhandlungen über ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen und gestern in Bern paraphiert. Die Amtshilfeklausel nach OECD-Standard entspricht den vom Bundesrat beschlossenen Eckwerten. Das Abkommen mit Hongkong ist das 24. DBA mit einer Amtshilfeklausel nach dem OECD-Standard.Seit dem Bundesratsentscheid vom 13. März 2009 über die Ausweitung der Amtshilfe in Steuerfragen hat die Schweiz mit zahlreichen Staaten entsprechende Verhandlungen aufgenommen. Der Bundesrat hat seither auch die ersten zehn Botschaften zu revidierten DBA mit einer Amtshilfeklausel nach Art. 26 des OECD-Musterabkommens verabschiedet und an das Parlament zur Genehmigung weitergeleitet.Neben der Ausweitung der Amtshilfe in Steuersachen hat die Schweiz verschiedene Vorteile für die Wirtschaft aushandeln können.

DBA Deutschland

26.03.2010
Die Schweiz und Deutschland haben heute ein Änderungsprotokoll zum bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen der Schweiz und Deutschland unterzeichnet.Zentrales Element der Revision des DBA ist die Ausweitung der Amtshilfe in Steuerfragen nach dem OECD-Standard. Die Amtshilfeklausel entspricht den vom Bundesrat beschlossenen Eckwerten. Das Abkommen mit Deutschland ist das 23. mit einer Amtshilfeklausel nach Art. 26 des OECD-Musterabkommens. Neben der Ausweitung der Amtshilfe in Steuersachen hat die Schweiz in den Verhandlungen verschiedene Vorteile für den Wirtschaftsstandort aushandeln können. Der Text des DBA wird bei dessen Unterzeichnung veröffentlicht.

Eckwerte der beschlossenen Änderungen

  • Der Informationsaustausch gemäss der neuen Amtshilfepolitik der Schweiz sieht den Informationsaustausch im Einzelfall auf konkrete und begründete Anfrage vor. Dies schliesst den Informationsaustausch auf automatischer oder spontaner Basis aus.
  • Damit ein effektiver Informationsaustausch möglich wird, bedarf es auch künftig der zweifelsfreien Identifikation der betroffenen Steuerpflichtigen.
  • Die angepasste Bestimmung zum Informationsaustausch wird entsprechend den Vorgaben des Bundesrats ausschliesslich auf zukünftige Sachverhalte Anwendung finden.
  • Auf vergangene Sachverhalte kommt der Informationsaustausch gemäss der bestehenden Regelung im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Deutschland zur Anwendung. Damit beschränkt sich der Informationsaustausch für solche Ersuchen auf Betrugssachverhalte.
<hr><i>Quelle: efd</i>

DBA Griechenland

25.03.2010
Die Schweiz und Griechenland haben gestern die Verhandlungen über die Ausweitung der Amtshilfe in Steuerfragen nach dem OECD-Standard und über weitere Punkte abgeschlossen und  ein Änderungsprotokoll zum bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) unterzeichnet. Die Amtshilfeklausel entspricht den vom Bundesrat beschlossenen Eckwerten. Das Abkommen mit Griechenland ist das 22. mit einer Amtshilfeklausel nach OECD-Standard.<hr><i>Quelle: Medienmitteilung Eidgenössisches Finanzdepartement</i>

DBA Uruguay

19.03.2010
Die Schweiz und Uruguay haben die Verhandlungen über die Ausweitung der Amtshilfe in Steuerfragen nach dem OECD-Standard und über weitere Punkte abgeschlossen und heute ein neues Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) paraphiert. Die Amtshilfeklausel entspricht den vom Bundesrat beschlossenen Eckwerten. Das Abkommen mit Uruguay ist das 21. mit einer Amtshilfeklausel nach OECD-Standard.Seit dem Bundesratsentscheid vom 13. März 2009 über die Ausweitung der Amtshilfe in Steuerfragen hat die Schweiz mit zahlreichen Staaten entsprechende Verhandlungen aufgenommen. Der Bundesrat hat seither auch die ersten zehn Botschaften zu revidierten DBA mit einer Amtshilfeklausel nach Art. 26 des OECD-Musterabkommens verabschiedet und an das Parlament zur Genehmigung weitergeleitet.Neben der Ausweitung der Amtshilfe in Steuersachen hat die Schweiz verschiedene Vorteile für die Wirtschaft aushandeln können, beispielsweise Quellensteuerreduktionen auf Dividenden, Zinsen und Lizenzzahlungen sowie die Einführung einer Schiedsgerichtsklausel. Zudem konnte die Vermeidung von steuerlichen Diskriminierungen erreicht werden. Diese Politik wird fortgesetzt und weitere Verhandlungen mit wichtigen Ländern sind bereits vorgesehen.

Weitere Informationen zur Doppelbesteuerung mit Uruguay

Notenwechsel vom 30. Dezember 1965 zwischen der Schweiz und der Republik Uruguay betreffend die Besteuerung von Unternehmungen der Schiff- und Luftfahrt<hr><i>Quelle: Medienmitteilung Eidgenössisches Finanzdepartement</i>

DBA Slowakei

12.03.2010
Die Schweiz und die Slowakei paraphieren revidiertes Doppelbesteuerungsabkommen.Die Schweiz und die Slowakei haben die Verhandlungen über die Ausweitung der Amtshilfe in Steuerfragen nach dem OECD-Standard und über weitere Punkte abgeschlossen und heute ein Änderungsprotokoll zum bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) paraphiert.Die Amtshilfeklausel entspricht den vom Bundesrat beschlossenen Eckwerten. Das Abkommen mit der Slowakei ist das 20. mit einer Amtshilfeklausel nach OECD-Standard.

DBA Frankreich

15.02.2010
Die Schweiz und Frankreich haben die Auslegung des neu ausgehandelten Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) verbindlich vereinbart.In dem Briefwechsel - abgeschlossen zwischen den zuständigen schweizerischen und französischen Steuerbehörden - wird namentlich Folgendes präzisiert:
  • Wenn ein Staat vom anderen Amtshilfe für Bankinformationen verlangt und den Namen der Bank des betroffenen Steuerpflichtigen kennt, gibt der gesuchstellende Staat diese Angaben dem angefragten Staat in jedem Fall weiter.
  • Wenn im Ausnahmefall dem gesuchstellenden Staat der Name der Bank nicht bekannt ist und er die Bank nicht eindeutig identifizieren konnte, muss er sämtliche in seinem Besitz stehenden Angaben liefern, welche die Identifizierung der Bank ermöglichen.
  • Der angefragte Staat tritt auf ein entsprechendes Gesuch ein, sofern dieses dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und keiner "Fishing Expedition" entspricht.
<h3>Wiederaufnahme der Behandlung im Parlament</h3><p>Die Klärung der offenen Steuerfragen soll die Wiederaufnahme des Ratifizierungsprozesses ermöglichen zur Entspannung des bilateralen fiskalpolitischen Verhältnisses beitragen. Das EFD hat der vorberatenden Kommission des Ständerates bereits die Wiederaufnahme des Genehmigungsprozesses für seine nächste Sitzung vom 17. Februar 2010 beantragt.<hr><i>Quelle: Medienmitteilung Eidgenössisches Finanzdepartement</i>

DBA Kanada

12.02.2010
Die Schweiz und Kanada haben die Verhandlungen über die Ausweitung der Amtshilfe in Steuerfragen nach dem OECD-Standard und über weitere Punkte abgeschlossen und gestern ein Änderungsprotokoll zum bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) unterzeichnet. Die Amtshilfeklausel entspricht den vom Bundesrat beschlossenen Eckwerten. Das Abkommen mit Kanada ist das 18. mit einer Amtshilfeklausel nach OECD-Standard.<hr><i>Quelle: Medienmitteilung Eidgenössisches Finanzdepartement</i>

Amtshilfeverordnung und Amtshilfegesetz

20.01.2010
Der Bundesrat hat das EFD beauftragt, die Arbeiten zu einem Amtshilfegesetz an die Hand zu nehmen. Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes soll eine Verordnung die landesinterne Umsetzung der internationalen Amtshilfe regeln, zu der das EFD soeben das Anhörungsverfahren gestartet hat.Anhörungsunterlagen
Am 13. März 2009 hatte der Bundesrat beschlossen, dass die Schweiz künftig bei der Amtshilfe in Steuersachen den Standard gemäss Artikel 26 des OECD-Musterabkommens übernimmt. Seither sind mit zahlreichen Staaten revidierte oder neu ausgehandelte DBA mit den neuen Amtshilfebestimmungen (Informationsaustausch im Einzelfall, auf konkrete Anfrage sowie unter Beachtung des Verbots unerlaubter Beweisausforschung) unterzeichnet worden.

Amtshilfegesetz und Amtshilfeverordnung regeln nur landesinterne Umsetzung

Die materialrechtlichen Voraussetzungen für die Amtshilfe sind in den einzelnen DBA geregelt. Diese sind für die Schweiz bindend und können nicht durch eine Verordnung oder ein Gesetz abgeändert werden. Die Amtshilfeverordnung und später das Amtshilfegesetz regeln die landesinterne Umsetzung der internationalen Amtshilfe.

Keine Amtshilfe bei Verletzung von Ordre public oder Treu und Glauben

In der vom EFD jetzt in die Anhörung geschickten Amtshilfeverordnung wird ausdrücklich festgehalten, dass bei einer Verletzung des Ordre public oder des Grundsatzes von Treu und Glauben keine Amtshilfe geleistet werden kann. Die Anhörung dauert bis zum 30. April 2010. Der Bundesrat wird die Verordnung voraussichtlich auf den 1. Oktober 2010 in Kraft setzen.Ursprünglich war zur Stärkung der Rechtssicherheit sowie einer einheitlichen Praxis bei der internationalen Amtshilfe lediglich eine Verordnung vorgesehen. Rechtsstaatliche Überlegungen haben den Bundesrat jetzt bewogen, die Thematik auf Gesetzesstufe zu regeln. In die gleiche Richtung zielen auch kürzlich eingereichte parlamentarische Vorstösse. Da ein erhebliches Interesse an einer rasch realisierbaren Regelung besteht, soll bis zum Inkrafttreten des Amtshilfegesetzes eine zeitlich befristete Regelung auf Verordnungsstufe die landesinterne Umsetzung der Amtshilfe festlegen.Die Ausarbeitung des Amtshilfegesetzes wird von einer Arbeitsgruppe begleitet, in der die involvierten Fachämter und externe Expertren vertreten sein werden.

DBA Ghana

04.01.2010
Das Abkommen zwischen der Schweiz und Ghana zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, vom Vermögen und auf Veräusserungsgewinnen ist in Kraft getreten. Dies nachdem auch Ghana das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) genehmigt und die Schweiz darüber offiziell informiert hat. Das DBA findet ab dem 1. Januar 2010 Anwendung.Das Abkommen enthält Bestimmungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und trägt zur günstigen Entwicklung der bilateralen wirtschaftlichen Beziehungen bei. Durch das DBA werden namentlich schweizerische Direktinvestitionen in Ghana gefördert und die Quellensteuern auf Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und Dienstleistungsvergütungen begrenzt.Das Abkommen wurde am 23. Juli 2008 in Accra unterzeichnet. Entsprechend der Schweizer Praxis zur Zeit der Unterzeichnung enthält das DBA einen Artikel über den Austausch von Informationen zur Anwendung des Abkommens. Da beide Vertragsstaaten ein möglichst baldiges Inkrafttreten des DBA anstrebten, wurde auf die Nachverhandlung einer erweiterten Amtshilfe nach OECD-Standard vorerst verzichtet.Zum DBA mit Ghana