Steuerseminare MWST-Seminare MWST-Rechner Eidg. Steuerverwaltung EStV

www.steuerinformationen.ch

Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort DBA

DBA Rumänien

15.11.2010
Die Schweiz und Rumänien haben heute ein neues Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen und dieses paraphiert. Das neue DBA enthält unter Anderem Bestimmungen zur Ausweitung der Amtshilfe in Steuerfragen nach dem OECD-Standard.

Inhalt vorläufig vertraulich

Wie neuerdings Praxis wird auch der Inhalt dieses revidierten Abkommens mit Rumänien vorerst bloss den Kantonen und den betroffenen Wirtschaftsverbänden in Form eines Kurzberichts bekannt gegeben, damit sie dazu Stellung nehmen können. Danach wird das Abkommen unterzeichnet und in einem weiteren Schritt dem Parlament zur Genehmigung vorgelegt. Hat auch der Partnerstaat das Abkommen genehmigt, so kann es ratifiziert werden und in Kraft treten.Wir werden Sie mit weiteren Informationen zu den Eckpunkten des revidierten Abkommens sowie mit dem Link zum Abkommenstext versorgen, sobald beides verfügbar ist.

DBA Griechenland

04.11.2010
Die Schweiz und Griechenland haben heute in Bern ein revidiertes Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen unterzeichnet. Das DBA enthält Bestimmungen über den Informationsaustausch nach dem OECD-Standard.

Weitere Eckpunkte des neuen DBA Griechenland

Nebst der Aufnahme einer Bestimmung über den Informationsaustausch nach OECD-Standard wird im Protokoll unter anderem festgelegt, dass Dividendenzahlungen an Vorsorgeeinrichtungen oder an Gemeinwesen künftig von der Quellensteuer befreit werden.Das Besteuerungsrecht des Quellenstaats für Zinsen wird von heute 10 Prozent auf 7 Prozent herabgesetzt.Ins revidierte DBA wurde zudem eine Schiedsgerichtsklausel aufgenommen. Diese trägt zur definitiven Vermeidung der Doppelbesteuerung bei.

Weitere Informationen zum DBA Griechenland

DBA Oman

03.11.2010
Die Schweiz und Oman haben heute ein neues Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen und dieses paraphiert. Das neue DBA enthält auch Bestimmungen zur Ausweitung der Amtshilfe in Steuerfragen nach dem OECD-Standard.

Inhalt vorläufig vertraulich

Der Inhalt des revidierten Abkommens mit Oman wird vorerst bloss den Kantonen und den betroffenen Wirtschaftsverbänden in Form eines Kurzberichts bekannt gegeben, damit sie dazu Stellung nehmen können. Danach wird das Abkommen unterzeichnet und in einem weiteren Schritt dem Parlament zur Genehmigung vorgelegt. Hat auch der Partnerstaat das Abkommen genehmigt, so kann es ratifiziert werden und in Kraft treten.

DBA Deutschland - neues DBA unterzeichnet

27.10.2010
Die Schweiz und Deutschland haben heute das revidierte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA Schweiz-Deutschland) nach OECD-Standard unterzeichnet. Dieses enthält eine Bestimmung über den Austausch von Informationen nach Art. 26 des OECD-Musterabkommens. Das Abkommen war im März 2010 paraphiert worden. Es hält die vom Bundesrat 2009 definierten Eckwerte ein. Unter anderem werden die Quellensteuern auf Dividenden reduziert und eine Schiedsklausel eingeführt.
Zusätzlich wurde einer Erklärung über die Aufnahme von Verhandlungen über eine Erweiterung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Steuerbereich und über den verbesserten Marktzugang für Banken unterzeichnet. Die Verhandlungen, die auf Sondierungsgesprächen basieren, die eine gemeinsame Arbeitsgruppe in den vergangenen Monaten geführt hat, sollen Anfang 2011 aufgenommen werden. Der Bundesrat beabsichtigt das Verhandlungsmandat nach Konsultation der zuständigen Parlamentskommissionen und anderer interessierter Kreise Ende 2010 zu verabschieden. Nach Abschluss der Verhandlungen wird das Ergebnis dem Parlament zur Genehmigung unterbreitet.Beide Seiten wollen gemäss eigenen Aussagen mit einer neuen Lösung Wettbewerbsverzerrungen im Steuerbereich vermeiden. Deutsche Steuerzahler sollen nicht davon abgehalten werden, ein Konto in der Schweiz zu halten. Die Aussicht auf mögliche Steuerhinterziehung soll jedoch in Zukunft kein Element in den Anlageüberlegungen deutscher Steuerzahler mehr darstellen.Die Lösung, deren Details in den Verhandlungen geregelt werden sollen, umfasst insbesondere folgende Punkte:
  • Regularisierung der Vergangenheit: Unversteuerte Altgelder sollen regularisiert werden.
  • Abgeltungssteuer für die Zukunft: Künftige Erträge sollen über eine Abgeltungssteuer erfasst werden, wobei der Steuersatz noch zu verhandeln ist. Die Abgeltungssteuer ist eine Quellensteuer, nach deren Bezahlung grundsätzlich die Steuerpflicht gegenüber dem Wohnsitzstaat erfüllt ist. Um allfällige Umgehungsmöglichkeiten der Abgeltungssteuer zu verhindern, wird eine erweiterte Amtshilfe vereinbart. Diese sieht vor, dass die deutschen Behörden Amtshilfegesuche stellen können, die den Namen des Kunden, jedoch nicht zwingend den Namen der Bank enthalten müssen. Die Gesuche sind zahlenmässig beschränkt und bedürfen eines plausiblen Anlasses. Sogenannte „Fishing Expeditions" sind ausgeschlossen.
  • Weitere Elemente: Die Schweiz und Deutschland beabsichtigen, Fragen des gegenseitigen Marktzutritts für Finanzinstitute zu lösen. Ebenfalls soll die Problematik des Kaufs steuererheblicher Daten gelöst werden. Zum Paket gehört auch die Lösung der Problematik möglicher Strafverfolgung von Bankmitarbeitern.

Weitere Informationen zum DBA Deutschland

Direkt zum Änderungsprotokoll zum DBA Deutschland

DBA Kanada

22.10.2010
Die Schweiz und Kanada haben heute ein Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen unterzeichnet.Das DBA enthält Bestimmungen über den Informationsaustausch, die gemäss den vom Bundesrat beschlossenen Eckwerten ausgehandelt worden sind und dem OECD-Standard entsprechen.

Wichtigste Neuerungen im DBA Schweiz / Kanada

Nebst dem Informationsaustausch nach OECD-Standard haben die Schweiz und Kanada vereinbart, Dividenden an Vorsorgeeinrichtungen und an die Zentralbank von der Quellensteuer zu befreien. Auch Zinsen unter nicht verbundenen Personen sind künftig quellensteuerbefreit. Ausserdem wurde der Anwendungsbereich der Quellensteuerbefreiung bei Lizenzgebühren ausgeweitet und eine Schiedsgerichtsklausel eingeführt.

Weitere Informationen zum neuen DBA Kanada

DBA Uruguay

18.10.2010
Die Schweiz und Uruguay haben heute in Bern ein neues Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auf dem Gebiet der Einkommens- und Vermögenssteuern unterzeichnet. Das DBA enthält auch Bestimmungen über den Informationsaustausch, die entsprechend den vom Bundesrat beschlossenen Eckwerten ausgehandelt worden sind und dem OECD-Standard entsprechen.Neben dem Informationsaustausch nach OECD-Standard haben die Schweiz und Uruguay vereinbart, dass Dividenden im Quellenstaat mit 15 Prozent besteuert werden. Sofern Unternehmen mit mehr als 25 Prozent an der ausschüttenden Gesellschaft beteiligt sind, werden die Dividenden im Quellenstaat mit 5 Prozent besteuert.Weiter wurde ausgehandelt, dass das Besteuerungsrecht für Zinsen grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat liegt und dass der Quellenstaat Zinsen mit 10 Prozent besteuern kann. Zinsen im Zusammenhang mit Kreditverkäufen werden steuerbefreit sein. Auch auf Zinsen für langfristige Bankdarlehen werden keine Quellensteuern erhoben.Lizenzgebühren werden ausschliesslich im Ansässigkeitsstaat des Zahlungsempfängers besteuert, solange die Schweiz auf Lizenzgebühren keine Quellensteuer erhebt.

Weitere Informationen zum DBA Uruguay

Direkt zum Abkommenstext des DBA Uruguay

Amtshilfeverordnung ADV liegt vor

15.10.2010
Aktualisiert 15.10.2010: Zusätzlicher Anhang «erläuternder Bericht»
Der Bundesrat hat die Amtshilfeverordnung (ADV) verabschiedet. Sie regelt den Vollzug der Amtshilfebestimmungen in den neuen oder revidierten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) nach OECD-Standard. Die Verordnung ist am 1. Oktober 2010 in Kraft getreten und gilt für alle neuen oder revidierten Doppelbesteuerungsabkommen, die nach dem Inkrafttreten der Verordnung in Kraft treten.

Das regelt die neue Amtshilfeverordnung ADV

Die Verordnung über die Amtshilfe nach Doppelbesteuerungsabkommen (ADV) regelt die Voraussetzungen für die Gewährung der Amtshilfe und deren Vollzug. Reicht ein Land aufgrund des mit der Schweiz abgeschlossenen DBA ein Amtshilfegesuch ein, so führt die ESTV eine Vorprüfung durch.

Voraussetzungen für die Gewährung von Amtshilfe nach der neuen Amtshilfeverordnung

Voraussetzung für ein Eintreten ist, dass das Gesuch dem Grundsatz von Treu und Glauben entspricht.  Amtshilfegesuche werden dann abgewiesen, wenn sie auf Informationen beruhen, welche durch Handlungen beschafft oder weitergeleitet wurden, die nach schweizerischem Recht strafbar sind (damit dürften wohl primär die berühmt-berüchtigten Steuer-CDs eine Amtshilfe ausschliessen).Weitere zentrale Voraussetzungen, die in der ADV zur Erteilung von Amtshilfe genannt werden, sind detaillierte Angaben zur zweifelsfreien Identifikation der betroffenen Person und des Informationsinhabers. Das bedeutet insbesondere, dass die Schweiz bei so genannten «Fishing Expeditions» keine Amtshilfe leistet.

Verfahrensrechte der betroffenen Steuerpflichtigen

Die Verfahrensrechte der Betroffenen sollen in jedem Fall vollumfänglich gewahrt werden. Sie Schlussverfügung der ESTV, in welcher die Amtshilfeleistung begründet und die über den Umfang der zu übermittelnden Information entschieden wird, kann mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

Geltung nur für zukünftig in Kraft tretende DBA

Die Amtshilfeverordnung ADV kommt zur Anwendung bei allen Amtshilfegesuchen im Rahmen von neuen oder revidierten DBA, die nach dem Erlass der Verordnung in Kraft treten (es ist also nicht auf das Ratifizierungsdatum oder Ähnliches abzustellen!). Für bestehende DBA, bei denen seit dem Erlass der Verordnung keine Revision in Kraft getreten ist, gelten die bestehenden Verfahrensvorschriften.

Inkrafttreten der neuen Amtshilfeverordnung ADV

Die Amtshilfeverordnung ADV tritt am 1. Oktober 2010 Kraft.

Weitere Informationen zur neuen Amtshilfeverordnung ADV

Direkt zum Verordnungstext der neuen Amtshilfeverordnung ADVErläuternder Bericht zur neuen Amtshilfeverordnung ADV

DBA Vereinigte Arabische Emirate

29.09.2010
Die Schweiz und die Vereinigten Arabischen Emirate haben heute ein neues Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen und dieses paraphiert. Das neue DBA enthält auch Bestimmungen zur Ausweitung der Amtshilfe in Steuerfragen nach dem OECD-Standard.

Inhalt vorläufig vertraulich

Der Inhalt des revidierten Abkommens mit den Vereinigten Arabischen Emiraten wird vorerst bloss den Kantonen und den betroffenen Wirtschaftsverbänden in Form eines Kurzberichts bekannt gegeben, damit sie dazu Stellung nehmen können. Danach wird das Abkommen unterzeichnet und in einem weiteren Schritt dem Parlament zur Genehmigung vorgelegt. Hat auch der Partnerstaat das Abkommen genehmigt, so kann es ratifiziert werden und in Kraft treten.

DBA Singapur

23.09.2010
Die Schweiz und Singapur haben heute ein umfassend revidiertes Doppelbsteuerungsabkommen paraphiert. Das neue DBA enthält auch Bestimmungen zur Ausweitung der Amtshilfe in Steuerfragen nach dem OECD-Standard.

Inhalt vorläufig vertraulich

Der Inhalt des revidierten Abkommens mit Singapur wird vorerst bloss den Kantonen und den betroffenen Wirtschaftsverbänden in Form eines Kurzberichts bekannt gegeben, damit sie dazu Stellung nehmen können. Danach wird das Abkommen unterzeichnet und in einem weiteren Schritt dem Parlament zur Genehmigung vorgelegt. Hat auch der Partnerstaat das Abkommen genehmigt, so kann es ratifiziert werden und in Kraft treten.

DBA Schweden

13.09.2010
Die Schweiz und Schweden haben die Verhandlungen über die Revision des bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) abgeschlossen und das Abkommen paraphiert. Nebst der Ausweitung der Amtshilfe in Steuerfragen nach dem OECD-Standard soll das DBA, dessen Inhalt vorläufig nicht bekannt gegeben wird, verschiedene Vorteile für die Schweizer Wirtschaft enthalten.

Inhalt vorläufig vertraulich

Der Inhalt des revidierten Abkommens mit Schweden wird vorerst bloss den Kantonen und den betroffenen Wirtschaftsverbänden in Form eines Kurzberichts bekannt gegeben, damit sie dazu Stellung nehmen können. Danach wird das Abkommen unterzeichnet und in einem weiteren Schritt dem Parlament zur Genehmigung vorgelegt. Hat auch der Partnerstaat das Abkommen genehmigt, so kann es ratifiziert werden und in Kraft treten.