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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort Doppelbesteuerung

VS - Staatsrat gegen Ratifizierung des DBA Frankreich

24.08.2012
Der Walliser Staatsrat lehnt die Ratifizierung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Erbschaftssteuern zwischen der Schweiz und Frankreich ab, wie er in einer Pressemitteilung mitteilt. Er verlangt vom Bundesrat die Neuverhandlung des Abkommens.Der Kanton ist der Meinung, dass das exklusive Besteuerungsrecht des mobilen Vermögens dem Staat des letzten Wohnsitzes des Verstorbenen vorbehalten sein soll; desgleichen soll der Ansässigkeitsstaat die Besteuerung der Liegenschaften vornehmen können.

Die Pressemitteilung des Walliser Staatsrates zum DBA Frankreich im Volltext

Am 5. Juli 2012 wurde ein neues Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Erbschaftssteuern zwischen Frankreich und der Schweiz ausgehandelt. Der Staatsrat des Kantons Wallis hat an seiner Sitzung vom 22. August 2012 entschieden, sich gegen die Ratifizierung des Abkommens in den parlamentarischen Kammern in Bern auszusprechen. Er verlangt vom Bundesrat eine Neuverhandlung.Frankreich will die Gesamtheit der Vermögenswerte (Liegenschaften und mobiles Vermögen) einer zuletzt in der Schweiz wohnhaften Person bei den in Frankreich wohnhaften Erben und Begünstigten besteuern. Die neue Vereinbarung widerspricht auf fundamentaler Art und Weise den Prinzipen des OECD Musterabkommens und des 1953 abgeschlossenen Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich, welches die Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Erbschaftssteuern zum Ziel hat.Die Aufhebung des Besteuerungsrechtes für den Staat des letzten Wohnsitzes des Verstorbenen für mobile Vermögenswerte und des Grundsatzes der Besteuerung des Ansässigkeitsstaates für Liegenschaften hätte sehr negative Folgen für die Schweiz im Allgemeinen und für das Wallis im Besonderen.Die neue Vereinbarung mindert die Attraktivität der Schweiz. Bund, Kanton und Gemeinden hätten immense Steuerausfälle bei den Einkommens- und Vermögenssteuern zu beklagen.
Quelle: Medienmitteilung des Kantons Wallis

DBA Singapur

03.08.2012
Das neue DBA zwischen der Schweiz und Singapur ist am 1. August 2012 in Kraft getreten. Es löst das alte Abkommen aus dem Jahr 1975 ab. Das neue DBA enthält eine Amtshilfeklausel gemäss dem OECD-Musterabkommen.Nebst der Amtshilfeklausel gemäss internationalem Standard haben die Schweiz und Singapur eine Reihe von Verbesserungen insbesondere bei der Quellenbesteuerung von Dividendenzahlungen vereinbart.Die Bestimmungen des neuen Abkommens finden grundsätzlich ab dem 1. Januar 2013 Anwendung.

Weitere Informationen zum DBA Singapur

DBA Rumänien und DBA Republik Südkorea sind in Kraft getreten

30.07.2012
Die Änderungsprotokolle zu den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen der Schweiz und Rumänien sowie zwischen der Schweiz und Südkorea sind in Kraft getreten. Sie enthalten eine Amtshilfeklausel gemäss international gültigem OECD-Standard.Nebst einer Amtshilfeklausel gemäss internationalem Standard haben die Schweiz und Rumänien beziehungsweise die Schweiz und Südkorea insbesondere eine Reihe von Verbesserungen bei der Quellenbesteuerung von Dividendenzahlungen und Zinsen vereinbart.Das Protokoll mit Südkorea ist nach dem Austausch der diplomatischen Noten am 25. Juli 2012 in Kraft getreten, das Protokoll mit Rumänien am 6. Juli 2012.Die Bestimmungen beider Änderungsprotokolle finden grundsätzlich ab dem 1. Januar 2013 Anwendung.

Weitere Informationen zu den DBA Republik Korea und Rumänien

DBA Malta

11.07.2012
Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen der Schweiz und der Republik Malta ist am 6. Juli in Kraft getreten. Es enthält Bestimmungen über den Austausch von Informationen gemäss dem heute geltenden internationalen Standard nach dem OECD-Musterabkommen.

Wichtigste Bestimmungen im neuen DBA Malta im Überblick

Nebst dem Informationsaustausch haben die Schweiz und Malta insbesondere die folgenden Punkte vereinbart:
  • Dividenden- und Zinszahlungen zwischen verbundenen Gesellschaften mit einer Mindestbeteiligung von zehn Prozent am Kapital der zahlenden Gesellschaft werden von der Besteuerung an der Quelle befreit,
  • Lizenzgebühren sind quellensteuerbefreit.
Die Bestimmungen des Abkommens finden Anwendung ab dem 1. Januar 2013.

Weitere Informationen zum DBA Malta

DBA Portugal

25.06.2012
Die Schweiz und Portugal haben heute ein Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen unterzeichnet. Es enthält Bestimmungen über den Austausch von Informationen gemäss dem OECD-Standard sowie einige Anpassungen des bestehenden Abkommens.

Der Inhalt des angepassten DBA Portugal im Überblick

Quellenbesteuerung von Dividenden

Nebst einer OECD-Amtshilfeklausel haben die Schweiz und Portugal unter anderem vereinbart, dass beide Staaten eine Quellensteuer von höchstens 15% auf dem Bruttobetrag der Dividenden erheben dürfen.Wenn jedoch eine Gesellschaft während mindestens zwei Jahren eine Beteiligung von mindestens 25% am Kapital der Dividenden zahlenden Gesellschaft hält, sind die Dividenden von der Quellensteuer befreit.Keine Quellensteuern sind ausserdem auf Dividenden an die Nationalbanken der beiden Staaten sowie an Vorsorgeeinrichtungen geschuldet.

Quellenbesteuerung von Zinsen und Lizenzgebühren

Ab dem 1. Juli 2013 sind – die Genehmigung des Abkommens durch die Parlamente natürlich vorausgesetzt – die Zinsen und Lizenzgebühren, die unter verbundenen Unternehmen (Beteiligung von 25 Prozent während mindestens 2 Jahren) bezahlt werden, nicht mehr quellensteuerpflichtig.

Weitere Informationen zum DBA Schweiz Portugal

 

Steuerabkommen mit Deutschland, Grossbritannien und Österreich

04.06.2012
Die Schweiz hat wegweisende Steuerabkommen mit Deutschland (D), Grossbritannien (GB) und Österreich (A) abgeschlossen. Diese ermöglichen die Besteuerung von in der Schweiz gelegenem Vermögen von Bankkunden, welche in diesen Ländern ansässig sind, unter Wahrung des Bankkundengeheimnisses.Die Steuerabkommen enthalten sowohl eine Regelung für die Vergangenheit als auch für die Zukunft.

Regelung der Vergangenheit

Grundsätzlich unterliegen den Steuerabkommen alle Privatpersonen, die
  1. am 31.12.2010 in einem dieser Länder (D, GB, A) ihren Wohnsitz hatten und
  2. am 31.12.2010 sowie
  3. am 1.1.2013 (D und A) bzw. am 31.5.2013 (GB) eine Kundenbeziehung zu einer Schweizer Zahlstelle (Bank) haben.
Die Privatpersonen haben die Möglichkeit, pro Schweizer Bank gesondert auszuwählen, ob sie ihre Vergangenheit mittels
  1. einer freiwilligen Meldung oder
  2. einer anonymen Einmalabgabe gemäss Steuerabkommen
regularisieren wollen.Der anwendbare Steuersatz für die Bereinigung der Vergangenheit liegt zwischen 21% – 41% (D und GB) bzw. zwischen 15% - 38% (A) des relevanten Kapitals. Beim relevanten Kapital handelt es sich grundsätzlich um das Vermögen der Privatpersonen bei der Schweizer Bank (per 31.12.2010 oder per 31.12.2012, wobei der höhere der beiden Beträge massgebend ist). Mit erfolgter freiwilliger Meldung bzw. Einmalabgabe wird von der ausländischen Behörde grundsätzlich auf eine strafrechtliche Verfolgung wegen Steuerhinterziehung verzichtet.

Regelung der Zukunft

Sofern Privatpersonen auch nach dem 1.1.2013 Wohnsitz in D, GB oder A haben und eine Kundenbeziehung zu einer Schweizer Bank unterhalten, unterliegen sie weiterhin mit den zukünftigen Erträgen aus diesem Vermögen den Steuerabkommen. Auch hier besteht die Alternative zwischen
  1. der anonymen Abführung der Abgeltungssteuer oder
  2. der freiwilligen Meldung.
Solange die Schweizer Bank nicht ausdrücklich zur freiwilligen Meldung ermächtigt wurde, wird auf anonymer Basis von Kapitalerträgen, wie z.B. Zinsen, Dividenden und Kapitalgewinnen, eine Abgeltungssteuer in der Höhe von (D) 26.375% (auf Antrag zzgl. Kirchensteuer), (GB) 40% - 48% und (A) 25% abgeführt werden (vorbehältlich der EU-Zinsbesteuerung von 35%). Mit Bezahlung der Abgeltungssteuer hat die steuerpflichtige Person ihre formelle Steuerpflicht (Deklarationspflicht) erfüllt.

Zeit bis zur Umsetzung der Steuerabkommen

Bis zur Umsetzung der Steuerabkommen können die Bankkunden aus diesen Ländern ihre Vermögenswerte nach wie vor mittels einer Selbstanzeige (D und A) bzw. unter den Regeln der Liechtenstein Disclosure Facility (GB) regularisieren.

Empfehlung

Bis heute sind die Steuerabkommen von den jeweiligen Vertragsstaaten noch nicht genehmigt worden. Insbesondere in Deutschland besteht ein erheblicher, politischer Widerstand dagegen. Unserer Einschätzung nach wird es jedoch in absehbarer Zeit zu einem Kompromiss unter nachverhandelten Bedingungen kommen. Bis zum Vorliegen der definitiven Abkommenstexte bleibt weiterhin die Möglichkeit der Nachdeklaration mit strafbefreiender Wirkung. Diese ist oftmals die finanziell günstigste Alternative.
Quelle: GHR TaxPage Mai 2012. Die GHR TaxPage beinhaltet keine Rechts- oder Steuerberatung. Publikation mit freundlicher Genehmigung der GHR Rechtsanwälte AG, Bern Muri und Zürich, www.ghr.ch

DBA Türkei

08.05.2012
Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen der Schweiz und der Türkei ist in Kraft getreten. Es enthält Bestimmungen über den Austausch von Informationen gemäss dem OECD-Standard.Ursprünglich hatten die Schweiz und die Türkei bereits am 22. Mai 2008 ein DBA unterzeichnet. Dieses war jedoch nicht in Kraft getreten, da inzwischen die neue Amtshilfepolitik des Bundesrates beschlossen wurde. Nachdem das Abkommen in der Folge entsprechend angepasst und inzwischen von den Parlamenten beider Länder genehmigt worden ist, stand dem Inkrafttreten nichts mehr im Wege.Die Bestimmungen des Abkommens finden ab dem 1. Januar 2013 Anwendung.

Weitere Informationen zum DBA Türkei

DBA Irland

26.01.2012
Die Schweiz und Irland haben heute ein Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen unterzeichnet. Es enthält eine aktuelle OECD-Amtshilfeklausel.

Änderung in der Besteuerung von Dividenden

Neben der erweiterten Amtshilfe haben die Schweiz und Irland im revidierten DBA unter anderem vereinbart, dass beide Staaten eine Quellensteuer von höchstens 15 Prozent auf dem Bruttobetrag der Dividenden erheben dürfen.Wenn jedoch eine Gesellschaft eine Beteiligung von mindestens 10 Prozent am Kapital der dividendenzahlenden Gesellschaft hält, sind die Dividenden von der Quellensteuer befreit.Keine Quellensteuern sind ausserdem auf Dividenden an die Nationalbanken der beiden Staaten sowie an Vorsorgeeinrichtungen geschuldet.

Weitere Informationen zum neuen DBA Irland

 

DBA Griechenland

29.12.2011
Das Änderungsprotokoll vom 4. November 2010 zum Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen der Schweiz und Griechenland ist in Kraft getreten. Es enthält eine OECD-Amtshilfeklausel.

Dividenden

Dividendenzahlungen an Vorsorgeeinrichtungen oder an Gemeinwesen werden künftig von der Quellensteuer befreit werden.

Zinszahlungen

Das Besteuerungsrecht des Quellenstaats für Zinsen wird von heute 10 Prozent auf 7 Prozent herabgesetzt.

Schiedsgerichtsklausel

Im revidierten DBA mit Griechenland konnte zudem eine Schiedsgerichtsklausel aufgenommen werden. Diese trägt zur definitiven Vermeidung der Doppelbesteuerung bei.

Anwendbarkeit des neuen DBA

Die Bestimmungen des Änderungsprotokolls finden ab dem 1. Januar 2012 Anwendung.

Weitere Informationen zum Thema

DBA Japan

29.12.2011
Das am 21. Mai 2010 unterzeichnete revidierte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Japan tritt am 30. Dezember 2011 in Kraft. Das Abkommen enthält eine OECD-Amtshilfeklausel.

Dividenden

Dividendenzahlungen zwischen Gesellschaften, die mit mindestens 50 Prozent der Stimmrechte verbunden sind, profitieren künftig vom Nullsatz.Liegt die Beteiligung über 10 Prozent der Stimmrechte, verbleibt eine Residualsteuer von 5 Prozent.

Lizenzgebühren

Für Lizenzgebühren gilt künftig der generelle Nullsatz.

Zinszahlungen

Schliesslich werden künftig auch Zinszahlungen an Finanzinstitute (Banken, Versicherungen oder Rückversicherungen, Effektenhändler) oder an Vorsorgeeinrichtungen von der Quellenbesteuerung befreit.

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Das Abkommen tritt gemäss Vertragstext am 30. Dezember 2011, in Kraft. Die Bestimmungen des Abkommens finden ab dem 1. Januar 2012 Anwendung.

Weitere Informationen zum Thema