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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort MWST

Teilrevidiertes MwstG tritt am 1.1.2018 in Kraft

03.07.2017
Aktualisiert: 03.07.2017
Es ist so weit. Das teilrevidierte Mehrwertsteuergesetz (revMWSTG) tritt am 1.1.2018 in Kraft. Änderungen ergeben sich insbesondere für solche ausländische Unternehmen, die bisher nicht in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig waren, oder für Schweizer Unternehmen, welche bisher nicht steuerpflichtig waren, weil sie den Hauptumsatz im Ausland erwirtschaften und mit den in der Schweiz erzielten Umsätzen die Schwelle zur Steuerpflicht nicht überschritten haben. Sie müssen neu prüfen, ob sie allenfalls unter dem neuen MWSTG pflichtig werden, sieht dieses doch Änderungen hinsichtlich des Erreichens der Schwelle zur MWST-Pflicht in der Schweiz vor.Auch für Schweizer Unternehmen ergeben sich Änderungen, die jedoch nicht zu wesentlichen administrativen Mehraufwänden führen dürften.

Hier eine Liste der wesentlichen Änderungen

Änderungen hinsichtlich der Steuerpflicht ausländischer Unternehmen oder Unternehmen, die hauptsächlich im Ausland Umsätze tätigen

  • Neu ist der weltweite Umsatz für die Begründung der Steuerpflicht massgebend. Alle Unternehmen, die entweder in der Schweiz ansässig sind oder Leistungen in der Schweiz erbringen und im In- und Ausland pro Jahr mindestens 100‘000 Franken Umsatz aus nicht von der Steuer ausgenommenen Leistungen erzielen, werden ab dem 1. Januar 2018 obligatorisch mehrwertsteuerpflichtig.
  • Ab 1. Januar 2019 (nicht 2018) wird neu in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig, wer für mindestens 100‘000 Franken pro Jahr von der Einfuhrsteuer befreite Kleinsendungen (d.h. die Einfuhrsteuer beträgt nicht mehr als 5 Franken) vom Ausland in die Schweiz sendet.

Änderungen, die alle Unternehmen betreffen (kein Anspruch auf Vollständigkeit)

  • Von der Steuer ausgenommene Leistungen können neu auch durch blosse Deklaration in der MWST-Abrechnung freiwillig versteuert (Option) werden. Ein Hinweis auf die MWST in der Rechnung ist nicht mehr zwingend nötig.
  • Auch für elektronische Zeitungen, Zeitschriften und Bücher gilt neu der reduzierte Steuersatz (bisher Normalsatz).
  • Der fiktive Vorsteuerabzug ist neu auch beim Erwerb von Betriebsmitteln und ungebrauchten Waren möglich.
  • Sammlerstücke wie Kunstgegenstände, Antiquitäten und dergleichen unterliegen neu der Margenbesteuerung. Daher ist der fiktive Vorsteuerabzug auf diesen Gegenständen nicht mehr möglich.
  • Bezüglich der Lieferungen wird die Bezugsteuer neu nur noch auf Lieferungen unbeweglicher Gegenstände angewendet.
  • Für die Steuerpflicht der Gemeinwesen ist neu nur noch die Umsatzgrenze von 100‘000 Franken massgeblich.
  • Sämtliche Leistungen zwischen Gemeinwesen und den ausschliesslich von ihnen gehalten oder gegründeten Organisationen sind neu von der Steuer ausgenommen.
  • Stiftungen und Vereine, zu denen eine besonders enge wirtschaftliche, vertragliche oder personelle Beziehung besteht, gelten als eng verbundene Personen und es kommt der Drittpreisvergleich zur Anwendung. Vorsorgeeinrichtungen gelten nicht als eng verbundene Personen.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung will gemäss Ihrer Medienmitteilung auch über die wichtigsten Praxisänderungen informieren. Da der Zeitraum zwischen der Verabschiedung der Mehrwertsteuerverordnung und der Inkraftsetzung der Teilrevision sehr kurz ist, werden die vollständigen überarbeiteten Publikationen erst im Laufe des Jahres 2018 zur Verfügung stehen. Bei konkreten Anfragen steht die Verwaltung aber natürlich jederzeit zur Verfügung.

Weitere Informationen zur MWST-Teilrevision 2017/18


Quelle: Medienmitteilungen der EstV vom 02.06.2017 sowie vom 03.07.2018  

MWST - Materielle Änderungen vom 20.12.2016

20.12.2016
Heute wurden auf der Webseite der EStV materielle Anpassungen betreffend die folgenden Publikationen zum Mehrwertsteuergesetz veröffentlicht:
  • MWST-Info 02 Steuerpflicht (Thema unternehmerische Tätigkeit)
  • MWST-Info 09 Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrekturen (Thema unternehmerische Tätigkeit)

Hier alle am 20.12.2016 geänderten Ziffern in den MWST-Broschüren

PublikationstitelZiffertitel
09 Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrekturen11.5 Vorsteuerkorrektur mittels eigener Berechnungen – Aufwandschlüssel
09 Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrekturen1.4.2.4 Bereich, der nicht auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtet ist
09 Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrekturen1.4.2.3 Hoheitlicher Bereich
09 Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrekturen1.4.2.2 Unselbstständiger Bereich bei Einzelunternehmen
09 Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrekturen1.4.2.1 Privater Bereich bei Einzelunternehmen
09 Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrekturen1.4.2 Nicht-unternehmerischer Bereich
09 Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrekturen1.4 97kj6zj.1 Unternehmerischer Bereich
09 Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrekturen1.4 Unterscheidung zwischen unternehmerischem und nicht-unternehmerischem Bereich
09 Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrekturen1.2 Grafik zur Abklärung des Anspruchs auf Vorsteuerabzug
02 Steuerpflicht7 Sonderfall: Fehlende Ausrichtung auf Erzielung von Einnahmen aus Leistungen
02 Steuerpflicht4.2 In sachlicher Hinsicht
02 Steuerpflicht2.1.2 Für die obligatorische Steuerpflicht nicht massgebende Umsätze
02 Steuerpflicht1.1 Betreiben eines Unternehmens

MWST - ESTV präzisiert Praxis zu elektronischen Rechnungen

03.10.2016
Das Vorliegen einer digitalen Signatur ist - wie die ESTV in ihrer Mitteilung schreibt - bei elektronischen Belegen nicht Voraussetzung für den Nachweis der Unverändertheit und des Ursprunges. Vielmehr kann der Nachweis auch durch Einhalten der ordnungsmässigen Buchführung nach OR 957a erbracht werden. Die ESTV passt ihre Praxis damit der gelebten Wirklichkeit an, in der die (weiterhin empfohlene) digitale Signatur nach wie vor keine grosse Rolle spielt.

Die Mitteilung der ESTV im Originaltext

Keine Pflicht zur digitalen Signatur

Bei übermittelten und aufbewahrten Daten, die für den Vorsteuerabzug, die Steuererhebung oder den Steuerbezug relevant sind, muss unabhängig davon, ob sie auf Papier oder elektronisch vorliegen, der Nachweis des Ursprungs und der Unverändertheit erbracht werden. Bei elektronischen Daten ist dieser Nachweis insbesondere dann erbracht, wenn die elektronischen Daten digital signiert sind. Eine digitale Signatur bietet den besten Schutz vor nicht feststellbaren Veränderungen. Aufgrund des Grundsatzes der Beweismittelfreiheit kann der Nachweis des Ursprungs und der Unverändertheit aber auch dann als erbracht angenommen werden, wenn die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung nach Artikel 957a OR eingehalten sind. Die Papierrechnung und die elektronische Rechnung sind gleichgestellt, denn die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung gelten für alle Arten von Buchungsbelegen.

Anmerkung zu den Begriffen

Wer elektronische Signaturen einsetzt, muss nicht notwendigerweise die Bedeutung aller in diesem Bereich verwendeten Begriffe kennen. Sie kommen im alltäglichen Sprachgebrauch wenig vor.Von besonderer Bedeutung für Unternehmungen sind die gesetzlich festgelegten Unterschiede zwischen einer fortgeschrittenen und einer qualifizierten Signatur. Die wichtigsten Merkmale dieser beiden Signaturen sind:

Fortgeschrittene vs. qualifizierte Signatur

Fortgeschrittene SignaturQualifizierte SignaturInhaberin kann eine natürliche oder juristische Person sein.Inhaberin kann nur eine natürliche Person sein.Der eigenhändigen Unterschrift nicht gleichgestellt.Der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt, sofern die Anforderungen nach Artikel 14 Absatz 2bis im Obligationenrecht erfüllt sind.Allgemeine Haftungsregeln nach Artikel 41 ff  im Obligationenrecht.Haftung nach den Bestimmungen von Artikel 59a im Obligationenrecht.
Mit beiden Signaturen kann der Ursprung (Authentizität, Nichtabstreitbarkeit) und die Unverändertheit (Integrität) der Daten nachgewiesen werden.Unter dem Motto: "Auf Nummer sicher im elektronischen Geschäftsverkehr" finden Sie weitere Erläuterungen auf der Webseite der SuisseID.

MWST - Neue Branchenbroschüre Telekommunikation und elektronische Dienstleistungen

30.08.2016
Die ESTV hat heute die neue Branchenbroschüre Telekommunikation und elektronische Dienstleistungenveröffentlicht. Die MWST-Branchen-Info vermittelt praxisrelevante Informationen für Unternehmen, die Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen erbringen sowie über ein Telefoniemobilfunk- oder -festnetz verfügen.Sie verdeutlicht die Unterschiede zwischen den verschiedenen Leistungsarten, die im Bereich der Telekommunikation und im Zusammenhang mit elektronischen Dienstleistungen vorkommen. Eine solche Unterscheidung ist insbesondere für die Bestimmung des Orts der Leistung nötig. Ebenso ist sie wesentlich für die Abklärung der Steuerpflicht der Anbieter, namentlich jener, die ihre Leistungen im Inland erbringen, ihren Sitz jedoch im Ausland haben.

Weitere Informationen zum Thema

Direkt zur neuen Branchenbroschüre Telekommunikation und elektronische Dienstleistungen 

MWST-Info Privatanteile - neue Ausgabe

31.05.2016
Heute hat die Hauptabteilung MWST der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV die MWST-Info 08 Privatanteile in neuer Ausgabe veröffentlicht. Die MWST-Info Privatanteile gibt nach wie vor Auskunft über Umfang sowie Art der Besteuerung von Privatanteilen, über die Bemessungsgrundlage bei Automatenverpflegung oder Kantinenverpflegung sowie über die Besteuerung der Abgabe von Geschenken an Dritte.Die MWST-Info Privatanteile enthält wichtige Informationen sowohl für Angestellte in Unternehmen, also Leute, die einen Lohnausweis bekommen (hier stehen im Fokus vor allem Kotenbeteiligungen und Gehaltsnebenleistungen des Arbeitgebers, Geschäftsfahrzeuge etc.), wie auch für Inhaber einer Einzelunternehmung. Zentral ist die Broschüre auch für die Personalverpflegung an Automaten oder in der Kantine.

Überblick über die Änderungen

Einen Überblick über die Veränderungen können Sie gewinnen, indem Sie auf der unten verlinkten Seite beim Änderungsdatum von/bis jeweils den 31.05.2016 eingeben und auf "Anzeigen" klicken. 

Link zur neuen MWST-Info Privatanteile

   

MWST-Abrechnung Online

15.09.2015
Ab sofort können die Unternehmen in der Schweiz die MWST-Abrechnung online einreichen.Rund 1,2 Millionen Mehrwertsteuerabrechnungen pro Jahr reichen die Unternehmen bei der ESTV ein. An Spitzentagen sind es bis zu 15 000 Exemplare. Die Online-Mehrwertsteuerabrechnung macht die Papierabrechnung nun überflüssig und ist ab sofort verfügbar, nachdem sie in den vier Kantonen Basel-Stadt, Solothurn, Thurgau und Uri mehrere Monate erfolgreich getestet wurde.Anhand der elektronischen Abrechnungsübersicht sind Korrekturen ganz einfach möglich. Fristverlängerungen lassen sich mit wenigen Klicks beantragen. Unternehmen erhalten eine Nachricht, sobald die nächste Abrechnung zur Verfügung steht. Und auch die Jahresabstimmung kann online eingereicht werden.Die Online-Abrechnung ist sicher dank ESTV SuisseTax, dem neuen E-Government-Portal der ESTV. Es basiert auf den neusten Sicherheitsstandarts. Online abrechnen ist kostenlos, schnell und immer verfügbar.Unternehmen können ihre Treuhänder bevollmächtigen, damit auch sie auf das Portal zugreifen können. Die Papierformulare bleiben gültig, der Postweg ist weiterhin offen.Die ESTV informiert die Steuerpflichtigen direkt, wie sie von der Mehrwertsteuer-Onlineabrechnung profitieren können.

MWST-Abrechnung Online - mehr Infos zum Thema


Quelle: Medienmitteilung der ESTV vom 15.09.2015

MWST: Botschaft zur Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes veröffentlicht (mit Kommentar)

25.02.2015

Die Katze (oder besser das Kätzchen) ist aus dem Sack! Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung die Botschaft zu einer Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes MWSTG verabschiedet. Die vom Bundesrat nun vorgeschlagene Teilrevision umfasst verschiedene Änderungen, namentlich in den Bereichen Steuerpflicht, Steuersätze und -ausnahmen, Verfahren und Datenschutz. Der Bundesrat beabsichtigt mit der Revision zudem, mehrwertsteuerbedingte Wettbewerbsnachteile von inländischen Unternehmen gegenüber ihren ausländischen Konkurrenten zu beseitigen. Die Teilrevision des MWSTG bringe für die Mehrzahl der inländischen Unternehmen steuerlich keine wesentlichen Änderungen, wie der Bundesrat festhält.

MWST - Änderungen in Kraft ab 1.1.2015

07.01.2015
Im Bereich der Mehrwertsteuer haben sich auf den 1.1.2015 diverse Änderungen ergeben. Die Wesentlichsten davon betreffen die Saldosteuersätze, wo Leistungen zum Teil neu zugeordnet worden sind, sowie den Ort der Leistung, wo sich insbesondere im Bereiche des internationalen Dienstleistungsverkehrs Anpassungen ergeben.Informations- und gegebenenfalls Handlungsbedarf besteht also schwergewichtig für Schweizer Unternehmen, welche (insbesondere elektronische) Dienstleistungen in EU-Ländern anbieten, sowie für nach Saldosteuersätzen abrechnende Unternehmen.Im folgenden die Links zu den entsprechenden Änderungen in den diversen Broschüren:
Publikationstitel
Ziffertitel
Geändert
Stand ab
Stand bis
01 MWST in Kürze und Übergangsinfo
31.12.2014
01.01.2015
01 MWST in Kürze und Übergangsinfo
31.12.2014
01.01.2015
06 Ort der Leistungserbringung
30.12.2014
01.01.2015
06 Ort der Leistungserbringung
30.12.2014
01.01.2015
06 Ort der Leistungserbringung
30.12.2014
01.01.2015
06 Ort der Leistungserbringung
30.12.2014
01.01.2015
06 Ort der Leistungserbringung
30.12.2014
01.01.2015
06 Ort der Leistungserbringung
30.12.2014
01.01.2015
02 Steuerpflicht
30.12.2014
01.01.2015
02 Steuerpflicht
30.12.2014
01.01.2015
14 Bezugsteuer
30.12.2014
01.01.2015
24 Sport
19.12.2014
01.01.2015
24 Sport
19.12.2014
01.01.2015
23 Kultur
19.12.2014
01.01.2015
22 Hilfsorganisationen, sozialtätige und karitative Einrichtungen
19.12.2014
01.01.2015
05 Subventionen und Spenden
19.12.2014
01.01.2015
12 Saldosteuersätze
19.12.2014
01.01.2011
31.12.2014
12 Saldosteuersätze
19.12.2014
01.01.2015
12 Saldosteuersätze
19.12.2014
01.01.2011
31.12.2014
12 Saldosteuersätze
19.12.2014
01.01.2015
12 Saldosteuersätze
19.12.2014
01.01.2011
31.12.2014
12 Saldosteuersätze
19.12.2014
01.01.2011
31.12.2014
12 Saldosteuersätze
19.12.2014
01.01.2015
12 Saldosteuersätze
19.12.2014
01.01.2015
12 Saldosteuersätze
19.12.2014
01.01.2011
31.12.2014
12 Saldosteuersätze
19.12.2014
01.01.2011
31.12.2014
12 Saldosteuersätze
19.12.2014
01.01.2011
31.12.2014
12 Saldosteuersätze
19.12.2014
01.01.2015
12 Saldosteuersätze
19.12.2014
01.01.2011
31.12.2014
12 Saldosteuersätze
19.12.2014
01.01.2015
12 Saldosteuersätze
19.12.2014
01.01.2015
12 Saldosteuersätze
19.12.2014
01.01.2011
31.12.2014
12 Saldosteuersätze
19.12.2014
01.01.2011
31.12.2014
12 Saldosteuersätze
19.12.2014
01.01.2015
12 Saldosteuersätze
19.12.2014
01.01.2011
31.12.2014
12 Saldosteuersätze
19.12.2014
01.01.2011
31.12.2014
04 Steuerobjekt
19.12.2014
01.01.2015
04 Steuerobjekt
19.12.2014
01.01.2015
04 Steuerobjekt
19.12.2014
01.01.2015
04 Steuerobjekt
19.12.2014
01.01.2015
04 Steuerobjekt
19.12.2014
01.01.2015
04 Steuerobjekt
19.12.2014
01.01.2015

Quelle: MWST-Informationsdatenbank der ESTV

MWST - Bestimmungen über Saldosteuersätze ändern

28.11.2014
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat die Verordnung der ESTV über die Höhe der Saldosteuersätze nach Branchen und Tätigkeiten angepasst, die bei der Mehrwertsteuer zur Anwendung gelangen. Mit den Anpassungen sollen Abgrenzungsschwierigkeiten behoben werden, die bei der Zuteilung der Branchen und Tätigkeiten zu den einzelnen Saldosteuersätzen aufgetreten sind.

Ziel: Klarere Abgrenzung der Branchen

Seit der letzten Änderung der Verordnung im Jahr 2011 hat sich gezeigt, dass einige Abgrenzungen zwischen Branchen und Tätigkeiten unklar sind. Mit den Änderungen erhalten einzelne Tätigkeiten im Anhang zur Verordnung einen anderen Saldosteuersatz. Einige Tätigkeiten werden neu eingefügt und andere klarer definiert. Vom 15. Juli bis 5. September 2014 führte die ESTV bei den betroffenen Branchenverbänden eine Konsultation durch. Die Änderung der Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

Weitere Informationen zum Thema

MWST-Änderungen: Pflicht für ausländische Unternehmen / Gruppenbesteuerung

13.11.2014
Der Bundesrat hat zwei Änderungen der Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) gutgeheissen und auf den 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt.

Steuerpflicht ausländischer Unternehmen

Ausländische Unternehmen sind künftig wie Schweizer Unternehmen steuerpflichtig, wenn sie im Inland Lieferungen erbringen, die der Bezugsteuer unterliegen und ihr Umsatz in der Schweiz mindestens 100‘000 Franken beträgt. Betroffen sind insbesondere ausländische Unternehmen, die in der Schweiz Arbeiten im Bauhaupt- und Baunebengewerbe ausführen. Wie bis anhin von der Steuerpflicht befreit sind ausländische Unternehmen, wenn sie ausschliesslich Dienstleistungen erbringen, die der Bezugsteuer unterliegen, auch wenn sie damit im Inland mehr als 100 000 Franken Umsatz pro Jahr erzielen.Die Regelung soll bis zum Inkrafttreten der Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) gelten und dient der besseren Durchsetzung der Mehrwertsteuerpflicht gegenüber den ausländischen Unternehmen. Mit der Teilrevision des MWSTG ist vorgesehen, dass inländische und ausländische Unternehmen ab dem ersten Franken Umsatz in der Schweiz steuerpflichtig werden, wenn sie weltweit mehr als 100‘000 Franken Umsatz erzielen. Die Teilrevision des MWSTG war bis Ende September 2014 in der Vernehmlassung, welche jetzt ausgewertet wird.

Gruppenbesteuerung für Vorsorgeeinrichtungen

Die zweite Änderung betrifft die Streichung des Artikels 16 Absatz 3 der Mehrwertsteuerverordnung, der die Gruppenbesteuerung für Vorsorgeeinrichtungen in jedem Fall ausschliesst. Diese Bestimmung hatte Eingang in die Verordnung gefunden, weil die solidarische Haftung für Mehrwertsteuerschulden unter Gruppenmitgliedern im Widerspruch zum Recht der beruflichen Vorsorge stand: Vermögen von Vorsorgeeinrichtungen müssen dem Zugriff Dritter entzogen sein. Der kategorische Ausschluss wurde vom Bundesgericht jedoch als gesetzwidrig beurteilt. Mit der Streichung sind Vorsorgeeinrichtungen nicht mehr grundsätzlich von der Gruppenbesteuerung ausgeschlossen.Im Rahmen der Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes wird zur Verbesserung der Rechtssicherheit eine Haftungsbeschränkung für Vorsorgeeinrichtungen auf Gesetzesstufe geprüft.