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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort MWST

MWST - Materielle Änderungen im Finanz- und Immobilienbereich

11.09.2014
Die ESTV hat Änderungen der Broschüren 14 Finanzbereich, 17 Liegenschaftsverwaltung/Vermietung und Verkauf von Immobilien, 19 Gemeinwesen sowie 26 Betreibungs- und Konkursämter veröffentlicht. Die Links in der folgenden Tabelle führen direkt zu den neuen Bestimmungen.Im Finanzbereich geht es um Änderungen im Zusammenhang mit dem KAG, im Immobilienbereich sowie bei der Änderungen für Gemeinwesen um die Besteuerung von Parkplätzen. Im Bereich der Betreibungs- und Konkursämter schliesslich um die Behandlungen von MWST-Forderungen im Konkursverfahren.
14 Finanzbereich
11.09.2014
01.01.2015
14 Finanzbereich
11.09.2014
01.01.2015
14 Finanzbereich
11.09.2014
01.01.2015
14 Finanzbereich
11.09.2014
01.01.2015
19 Gemeinwesen
11.09.2014
01.01.2015
14 Finanzbereich
11.09.2014
01.01.2015
17 Liegenschaftsverwaltung / Vermietung und Verkauf von Immobilien
11.09.2014
01.01.2015
17 Liegenschaftsverwaltung / Vermietung und Verkauf von Immobilien
11.09.2014
01.01.2015
14 Finanzbereich
11.09.2014
01.01.2015
14 Finanzbereich
11.09.2014
01.01.2015
14 Finanzbereich
11.09.2014
01.01.2015
26 Betreibungs- und Konkursämter
11.09.2014
01.01.2014
31.08.2014
26 Betreibungs- und Konkursämter
11.09.2014
01.09.2014
14 Finanzbereich
11.09.2014
01.01.2015
 

MWST - Neue formelle Anforderungen für Verlagerungsverfahren

30.06.2014
Die ESTV hat heute neue Informationen sowie einen neuen Anwendungsantrag zur Verlagerung der Steuerentrichtung (Verlagerungsverfahren) veröffentlicht. Die Änderungen der formellen Anforderungen treten per 1. Juli 2014 in Kraft.

Verlagerungsverfahren – das ist neu ab dem 1. Juli 2014

Bisher war das Verlagerungsverfahren Mehrwertsteuer (MWST) nur anwendbar, wenn der Wertnachweis (z.B. Rechnung) des ausländischen Versenders resp. Lieferanten folgende Zusatzdaten enthielt:

Bewilligungsnummer + MWST-Nummer des Bewilligungsinhabers

MWSTG Teilrevision - Vernehmlassung eröffnet

06.06.2014
Der Bundesrat hat die Vernehmlassung für eine entsprechende Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes eröffnet.

Bei ausländischen Unternehmen neu Gesamtumsatz relevant

Zur Ermittlung der Mehrwertsteuerpflicht sollen künftig die weltweit und nicht nur die im Inland erzielten Umsätze massgeblich sein. Mit der Teilrevision sollen auch Kleinsendungen aus dem Ausland an inländische Kundschaft ab einem jährlichen Umsatz von 100‘000 Franken der Mehrwertsteuer unterliegen. Die Vorlage enthält zudem einige Änderungen, die aufgrund der Erfahrungen mit dem totalrevidierten Mehrwertsteuergesetz notwendig werden. Die Vernehmlassung dauert bis zum 26. September 2014.Mit der Teilrevision erfüllt der Bundesrat eine Motion der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates (13.3362). Neu sollen ausländische wie inländische Unternehmen gleichermassen steuerpflichtig werden, wenn sie weltweit mindestens 100‘000 Franken Umsatz erzielen. Heute bezieht sich diese Umsatzgrenze bloss auf Umsätze innerhalb der Schweiz, weshalb inländische gegenüber ausländischen Unternehmen Wettbewerbsnachteile haben. Zudem lässt sich bei ausländischen Unternehmen die Überschreitung der Umsatzgrenze in der Schweiz nur schwer nachweisen.

Erfassung auch von Kleinsendungen

Zur weiteren Reduktion von mehrwertsteuerbedingten Wettbewerbsnachteilen sollen Kleinsendungen aus dem Ausland künftig ab einem jährlichen Umsatz von 100‘000 Franken der Mehrwertsteuer unterliegen. Bisher können Kleinsendungen aus dem Ausland, bei denen ein Steuerbetrag von weniger als fünf Franken anfällt, mehrwertsteuerfrei an inländische Kundschaft versandt werden. Im Fall von Büchern bedeutet das etwa, dass bis zu einem Rechnungsbetrag von 200 Franken keine Mehrwertsteuer geschuldet ist. Der Versand von Büchern innerhalb der Schweiz dagegen ist steuerbar.

Margenbesteuerung - wie der Phoenix aus der Asche

Mit der Teilrevision soll zudem die Margenbesteuerung auf Kunstgegenstände wieder eingeführt werden. Die Margenbesteuerung verhindert, dass beim Weiterverkauf von Kunstgegenständen Vorsteuern abgezogen werden, die gar nie als Steuer in die Bundeskasse geflossen sind. Seit Inkrafttreten der Totalrevision des Mehrwertsteuergesetzes am 1. Januar 2010 gilt für Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten der fiktive Vorsteuerabzug. Dieser ermöglicht es, dass eine Vorsteuer abgezogen werden kann, obwohl Kunstgegenstände bei ihrem Markteintritt oft nicht mit der Mehrwertsteuer belastet sind, da sie entweder vor der Einführung der Mehrwertsteuer hergestellt oder vom Künstler von der Steuer ausgenommen verkauft wurden. Bei der Margenbesteuerung ist die Differenz zwischen dem Ankaufs- und dem Verkaufspreis massgebend für die Berechnung der Mehrwertsteuer.

Vereinfachung für Gemeinwesen und bei Parkplätzen

Bislang waren Gemeinwesen steuerpflichtig, wenn sie mindestens 25‘000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen an Nichtgemeinwesen und zudem insgesamt mehr als 100‘000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen an Gemeinwesen und Nichtgemeinwesen erzielten. Zwei Umsatzgrenzen bedeuten zusätzlichen administrativen Aufwand, weshalb die Umsatzgrenze von 25‘000 Franken aufgehoben wird. Zudem wird die Steuerausnahme für Leistungen unter Gemeinwesen ausgeweitet. Die Zusammenarbeit unter den Gemeinwesen wird damit nicht mehr durch die Mehrwertsteuer erschwert.Neu soll auch die Vermietung sämtlicher Parkplätze der Mehrwertsteuer unterliegen. Bisher war die Vermietung von Parkplätzen im Gemeingebrauch von der Steuer ausgenommen. Welche Parkplätze darunter fallen, gab in der Vergangenheit immer wieder Anlass zu Rechtstreitigkeiten mit teilweise beachtlichen Steuernachforderungen. Die neue Regelung dient der Vereinfachung. Wie sich diese Änderung für die Gemeinwesen finanziell auswirkt, hängt davon ab, inwieweit sie die Mehrwertsteuer auf die Parkplatzbenutzenden überwälzen können.Der Bundesrat schätzt die jährlichen Mehreinnahmen aufgrund der Reform auf rund 133 Mio. Franken, wovon rund 90 Mio. Franken aufgrund der Wiedereinführung der Margenbesteuerung für Kunstgegenstände entfallen.

Die Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes und Motion der WAK-N

Am 1. Januar 2010 trat das total revidierte Mehrwertsteuergesetz in Kraft. In der Praxis hat sich gezeigt, dass einige Regelungen anpassungsbedürftig sind. Der Bundesrat nahm diese Punkte am 30. Januar 2013 in die vom Nationalrat verlangte Zusatzbotschaft zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer (Vorlage Zwei-Satz-Modell) auf. Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats (WAK-N) trat auf diese Vorlage jedoch nicht ein und beauftragte den Bundesrat am 23. April 2013 mit einer Motion (13.3362), dem Parlament Vorschläge zu einer Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes zu unterbreiten. Darin sollen auch Änderungs- und Ergänzungsvorschläge des Mehrwertsteuer-Konsultativgremiums berücksichtigt werden wie etwa die neue Festlegung der Umsatzgrenze zur Ermittlung der Steuerpflicht. Mit der Teilrevision werden zudem die parlamentarischen Initiativen Triponez über die Steuerausnahme für Berufsunfallverhütungsmassnahmen (02.413) und Frick über die Steuerausnahme für Gönnerbeiträge an gemeinnützige Organisationen (11.440) berücksichtigt. Nicht Gegenstand der Teilrevision sind hingegen die Vereinheitlichung von Steuersätzen und die Abschaffung der Steuerausnahmen.

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ESTV - neue Gebührenverordnung

26.05.2014
Die ESTV passt die Gebühren für erbrachte Dienstleistungen an. Die revidierte Verordnung tritt per 1. Juli 2014 in Kraft.Die Dienstleistungen, für welche die ESTV Gebühren erhebt, werden in der neuen Verordnung nicht abschliessend aufgezählt:
  • Zu den gebührenpflichtigen Dienstleistungen der ESTV gehören insbesondere Gutachten und schriftliche Auskünfte, wobei allgemeine telefonische oder mündliche Rechtsauskünfte nach wie vor nicht gebührenpflichtig sein sollen (Bst. a).
  • Zudem soll neu auch explizit die Schulungstätigkeit (Bst. b) aufgenommen werden, da dies einem gewachsenen Bedürfnis entspricht. Schulungen (Kurse oder Seminare), die durch die ESTV durchgeführt werden, gehören nicht zum Kerngeschäft der ESTV. Mit dem Hinweis auf die Gebührenpflicht von Schulungen wird dies nach aussen transparent gemacht. Nimmt die Schulungstätigkeit den Umfang einer Nebenbeschäftigung an, gelangen die bundespersonalrechtlichen Regelungen zur Anwendung.
  • Hat die ESTV umfangreiche und komplexe Stellungnahmen auf Anfrage zu erarbeiten, die durch die anfragende Person wirtschaftlich weiterverwendet werden können (z.B. als Grundlage für einen Artikel in einer Fachzeitschrift oder für Unterrichtsunterlagen an einem Bildungsinstitut), so unterliegen solche Stellungnahmen der Gebührenpflicht (Bst. c).
  • Dies gilt ebenso für die Erarbeitung von umfangreichen oder komplexen Statistiken, welche die ESTV auf Anfrage speziell erstellt (Bst. d).
  • Buchstabe e gibt der ESTV sodann die Grundlage, bei Gesuchen um Akteneinsicht Gebühren für die Reproduktion von Dokumenten und Daten auf die Gesuchstellenden überwälzen zu können (die Höhe dieser Kosten werden im Anhang geregelt). Auch bei Akteneinsichtsgesuchen im Verfahren nach Artikel 190 ff. DBG (Besondere Untersuchungsmassnahmen der ESTV) soll diese Regelung gelten.
Im Bereich der Mehrwertsteuer bleiben Verfügungs- und Einspracheverfahren wie bis anhin kostenlos. Für Verfügungen kann eine Gebühr erhoben werden, wenn zu deren Erlass aufwendige, von der steuerpflichtigen Person verschuldete Beweisverfahren durchgeführt werden müssen. Entsprechend ihrer langjährigen Praxis erhebt die ESTV auch keine Gebühren für Auskünfte zu einem konkreten Sachverhalt, ausser wenn eine Anfrage der ESTV einen Verwaltungsaufwand verursacht, der das übliche Mass übersteigt.

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MWST - neue Regeln für ausländische Unternehmen

16.04.2014
Ausländische Unternehmen, die in der Schweiz vorübergehend Leistungen erbringen, müssen zukünftig ihre Schweizer Mehrwertsteuernummer angeben. Dies soll im Rahmen des bereits bestehenden Online-Meldeverfahrens für die vorübergehende Erwerbstätigkeit in der Schweiz geschehen und der besseren Überprüfung der Mehrwertsteuerpflicht dienen. Der Bundesrat hat heute das EFD damit beauftragt, gemeinsam mit dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement die Umsetzung der Massnahme an die Hand zu nehmen. Durch die Neuerung will der Bundesrat die mehrwertsteuerbedingten Wettbewerbsnachteile von inländischen gegenüber ausländischen Unternehmen verringern.

Hintergrund dieser Neuerung

Werkvertragliche Leistungen aus dem Ausland werden fälschlicherweise oft ohne Mehrwertsteuer bezogen und sind dadurch günstiger. Künftig soll deshalb im Rahmen des Online-Meldeverfahrens, das für ausländische Leistungserbringer mit vorübergehender Erwerbstätigkeit in der Schweiz gilt, die Schweizer Mehrwertsteuernummer angegeben werden müssen. Ausländische Unternehmen werden so zur Abklärung ihrer Steuerpflicht in der Schweiz angehalten und die Eidgenössische Steuerverwaltung kann deren allfällige Mehrwertsteuerpflicht besser durchsetzen. Die jährlichen Mehreinnahmen schätzt der Bundesrat auf mindestens 10 Millionen Franken. Mit der Massnahme wird die vom Parlament überwiesene Motion Cassis (12.4197) umgesetzt.

Steuerpflicht ausländischer Unternehmen – Abstellen auf weltweite Umsätze

Zur weiteren Verringerung der Wettbewerbsnachteile soll im Rahmen der laufenden Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes für die Mehrwertsteuerpflicht statt auf die im Inland erzielten Umsätze auf die weltweiten Umsätze eines Unternehmens abgestellt werden. Damit ist klar, dass die Steuerpflicht in der Schweiz bereits mit dem erstmaligen Erbringen einer Leistung im Inland beginnt, wenn ein Unternehmen weltweit mehr als 100 000 Franken Umsatz erzielt.

MWST - ESTV veröffentlicht neue Recherche-Datenbank

07.02.2014
Die Zeit der Papierbroschüren im Bereich der MWST ist vorbei. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat ihre Publikationen zur Mehrwertsteuer-Praxis neu webbasiert aufgeschaltet und mit einer – nach einem ersten Test zu urteilen gut funktionierenden – Suchmaschine versehen. Informationen zur MWST können so einfacher gefunden sowie (nach Generation eines individuellen PDFs mit den gewünschten Informationen) ausgedruckt werden.

Abschied von bisherigen Broschüren

Die webbasierten Publikationen ersetzen die bisher in Papierform und als pdf-Dokument erschienen MWST-Infos, MWST-Branchen-Infos und MWST-Praxis-Infos, die offenbar in dieser Form nicht mehr erscheinen werden.

Informationen über Änderung - bei uns bleiben Sie auf dem Laufenden

Die ESTV informiert weiterhin über Änderungen in ihrer MWST-Praxis. Wir werden für Sie auch weiterhin diese Änderungen sammeln und hier publizieren. Es wird, da die ESTV neu die Möglichkeit hat, bloss einzelne Paragraphen oder Ziffern ihrer (vormaligen) Broschüren zu ändern, wohl in Zukunft gar häufiger mit Änderungen zu einzelnen Details zu rechnen sein.

MWST-Praxis-Info 07 – Option bei Immobilien

14.11.2013
Die ESTV hat heute eine neue MWST-Praxis-Info 07 betreffend die Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen im Zusammenhang mit Immobilien veröffentlicht. Die MWST-Praxis-Info enthält eine Praxisänderung zu diversen Ziffern von bereits publizierten MWST-Infos und MWST-Branchen-Infos zum Thema Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen im Zusammenhang mit Immobilien.Die Praxisänderung betrifft nur die Auslegung der Nutzung für «private Zwecke» gemäss MWSTG 22 Abs. 2 lit. b. Nicht davon betroffen ist der MWSTG 31 Abs. 2 lit. a (Eigenverbrauch; Verwendung für «private Zwecke»).

Bisherige Praxis im Überblick

Unter einer Nutzung für private Zwecke wird die Vermietung oder der Verkauf von Räumlichkeiten verstanden, die vom Mieter/Käufer ausschliesslich für Wohnzwecke (Wohnsitz oder Wochenaufenthalt) genutzt werden. Auch der Verkauf einer Ferienwohnung, die vom Käufer (natürliche Person) ausschliesslich für seine eigenen Ferien- und Erholungszwecke genutzt wird, fällt unter den Begriff der Nutzung für private Zwecke. Weiter wird unter einer Nutzung für private Zwecke beispielsweise die Vermietung eines Hobbyraums oder Kellers an eine Privatperson, die Vermietung einer Sporthalle für ein Familienfest, die Vermietung eines Tennisplatzes, einer Kegel- oder Bowlingbahn an eine Privatperson oder die Vermietung von Partyräumen für private Veranstaltungen ausserhalb des Hotel- und Gastgewerbes verstanden.

Neue Praxis der EStV nach der neuen Praxis-Info 07 im Überblick

Unter der Nutzung für private Zwecke im Sinne von MWSTG 22 Abs. 2 lit. b wird die Nutzung für Wohnzwecke verstanden. Als Nutzung für Wohnzwecke gilt der Gebrauch der Räumlichkeiten als Wohnsitz im Sinne von ZGB 23 ff.  und/oder für den Wochenaufenthalt.

Zum Begriff Wochenaufenthalt

Wochenaufenthalter sind Personen, die an den Arbeits-, Ausbildungs- oder Studientagen am Arbeits-, Ausbildungs- oder Studienort übernachten und die freien Tage (in der Regel Wochenenden) regelmässig an einem anderen Ort verbringen. Ein Wochenaufenthalt am Arbeits-, Ausbildungs- oder Studienort ist in der Regel notwendig, wenn eine alltägliche Rückkehr an den Wohnort aus zeitlichen, beruflichen oder finanziellen Gründen nicht zumutbar ist. Geeignete Nachweise des Wohnsitzes sind beispielsweise eine Wohnsitzbestätigung oder -bescheinigung der jeweiligen Wohnsitzgemeinde. Bei Wochenaufenthalt sind geeignete Nachweise etwa ein Aufenthaltsausweis oder eine Meldebestätigung der jeweiligen Aufenthaltsgemeinde.Neu kann somit beispielsweise für die Vermietung eines Hobbyraums, eines Kellers, eines Tennisplatzes, einer Kegel- oder Bowlingbahn an eine Privatperson, für die Vermietung einer Sporthalle für ein Familienfest, für die Vermietung von Partyräumen für private Veranstaltungen ausserhalb des Hotel- und Gastgewerbes oder für den Verkauf einer Ferienwohnung, die vom Käufer ausschliesslich für seine eigenen Ferien- und Erholungszwecke genutzt wird, optiert werden.

Nach wie vor gilt aber

Bei der „Vermietung“ einer (Ferien-)Wohnung zur Beherbergung von Gästen handelt es sich immer um eine zum Sondersatz steuerbare Beherbergungsleistung und nicht um eine von der Steuer ausgenommene Vermietung, da der/die Mieter (natürliche Person/en) die betreffenden Räumlichkeiten nicht für Wohnzwecke (Wohnsitz oder Wochenaufenthalt) nutzt/nutzen. Weitere Informationen zur Abgrenzung zwischen Beherbergungsleistungen in der Parahotellerie und zur von der Steuer ausgenommenen Vermietung können der MWST-Branchen- Info Liegenschaftsverwaltung / Vermietung und Verkauf von Immobilien entnommen werden.

Weitere Informationen zum Thema

MWST-Praxis Info 06 Neues Rechnungslegungsrecht – Vereinfachte/eingeschränkte Buchführung und die MWST

06.06.2013
Die ESTV hat heute eine neue Praxis-Info 06 als Ergänzung zur bereits bestehenden MWST-Info Buchführung und Rechnungsstellung erlassen für Unternehmen, die eine „vereinfachte“ oder „eingeschränkte“ Buchführung erstellen. Anlass der neuen Praxis-Info 06 ist das Inkrafttreten des neuen Rechnungslegungsrechts per 1.1.2013. Für Kleinunternehmen lohnt es sich also sicher, einen Blick in die neue Broschüre zu werfen.

Anpassung des Art. 70 MWSTG

Die gesetzlichen Grundlagen zur Buchführung finden sich in Artikel 70 des MWSTG und in den Artikeln 122 - 125 der MWSTV. In Bezug auf die Buchführung sind zudem die Ausführungen in Artikel 128 Absatz 1 Buchstabe b MWSTV zu beachten.Mit Einführung des neuen Rechnungslegungsrechts per 1.1.2013 wurde der Artikel 70 „Buchführung und Aufbewahrung“ 2. Absatz, zweiter Satz MWSTG wie folgt angepasst: „Artikel 958f des Obligationenrechts bleibt vorbehalten“. Artikel 958f OR umschreibt die Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher.

Anpassung der MWST-Publikationen in nächster Zeit

Die zahlreichen MWST-Publikationen (z.B. MWST-Infos, MWST-Branchen-Infos, Texte und/oder Formulare auf der Website der ESTV), die gegebenenfalls Ausführungen zum neuen Rechnungslegungsrecht (Buchführung und Rechnungslegung) beinhalten, werden im Laufe  der Jahre 2013 und 2014 angepasst.

Weitere Informationen zum Thema

MWST-Anmeldung online – jetzt kann man sich online für die MWST anmelden

15.05.2013
Die MWST-Anmeldung ist ab sofort rein online möglich. Die EStV hat heute informiert, dass der Fragebogen für die MWST-Anmeldung nicht mehr per Post an die EStV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, geschickt, sondern direkt online übermittelt werden kann. Auch die MWST-Anmeldung mit Saldosteuersatz oder die Anmeldung zur Abrechnung nach vereinnahmten entgelten kann elektronisch zusammen mit der MWST-Anmeldung erledigt werden.

MWST-Anmeldung - Online-Tool unterstützt korrektes Vorgehen

Die Datenerfassung im Rahmen der MWST-Anmeldung können Sie, wenn Sie das neue Tool der Mehrwertsteuerverwaltung nutzen,  jederzeit unterbrechen – die bereits erfassten Angaben werden automatisch gespeichert. Die Daten bleiben solange gespeichert, bis sie entweder an die Mehrwertsteuerverwaltung übermittelt, explizit gelöscht oder die Online-MWST-Anmeldung mittels Button „Neustart" neu begonnen wird.Die MWST-Unterstellungserklärungen für Saldo- und Pauschalsteuersätze sowie der Antrag um Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten sind in der Online-Anmeldung integriert - Druck und Versand per Post entfallen.

MWST-Anmeldung Online – Mehr Informationen zum Thema