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Artikel mit Schlagwort Teilrevision

MWST: Botschaft zur Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes veröffentlicht (mit Kommentar)

25.02.2015

Die Katze (oder besser das Kätzchen) ist aus dem Sack! Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung die Botschaft zu einer Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes MWSTG verabschiedet. Die vom Bundesrat nun vorgeschlagene Teilrevision umfasst verschiedene Änderungen, namentlich in den Bereichen Steuerpflicht, Steuersätze und -ausnahmen, Verfahren und Datenschutz. Der Bundesrat beabsichtigt mit der Revision zudem, mehrwertsteuerbedingte Wettbewerbsnachteile von inländischen Unternehmen gegenüber ihren ausländischen Konkurrenten zu beseitigen. Die Teilrevision des MWSTG bringe für die Mehrzahl der inländischen Unternehmen steuerlich keine wesentlichen Änderungen, wie der Bundesrat festhält.

MWSTG Teilrevision - Vernehmlassung eröffnet

06.06.2014
Der Bundesrat hat die Vernehmlassung für eine entsprechende Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes eröffnet.

Bei ausländischen Unternehmen neu Gesamtumsatz relevant

Zur Ermittlung der Mehrwertsteuerpflicht sollen künftig die weltweit und nicht nur die im Inland erzielten Umsätze massgeblich sein. Mit der Teilrevision sollen auch Kleinsendungen aus dem Ausland an inländische Kundschaft ab einem jährlichen Umsatz von 100‘000 Franken der Mehrwertsteuer unterliegen. Die Vorlage enthält zudem einige Änderungen, die aufgrund der Erfahrungen mit dem totalrevidierten Mehrwertsteuergesetz notwendig werden. Die Vernehmlassung dauert bis zum 26. September 2014.Mit der Teilrevision erfüllt der Bundesrat eine Motion der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates (13.3362). Neu sollen ausländische wie inländische Unternehmen gleichermassen steuerpflichtig werden, wenn sie weltweit mindestens 100‘000 Franken Umsatz erzielen. Heute bezieht sich diese Umsatzgrenze bloss auf Umsätze innerhalb der Schweiz, weshalb inländische gegenüber ausländischen Unternehmen Wettbewerbsnachteile haben. Zudem lässt sich bei ausländischen Unternehmen die Überschreitung der Umsatzgrenze in der Schweiz nur schwer nachweisen.

Erfassung auch von Kleinsendungen

Zur weiteren Reduktion von mehrwertsteuerbedingten Wettbewerbsnachteilen sollen Kleinsendungen aus dem Ausland künftig ab einem jährlichen Umsatz von 100‘000 Franken der Mehrwertsteuer unterliegen. Bisher können Kleinsendungen aus dem Ausland, bei denen ein Steuerbetrag von weniger als fünf Franken anfällt, mehrwertsteuerfrei an inländische Kundschaft versandt werden. Im Fall von Büchern bedeutet das etwa, dass bis zu einem Rechnungsbetrag von 200 Franken keine Mehrwertsteuer geschuldet ist. Der Versand von Büchern innerhalb der Schweiz dagegen ist steuerbar.

Margenbesteuerung - wie der Phoenix aus der Asche

Mit der Teilrevision soll zudem die Margenbesteuerung auf Kunstgegenstände wieder eingeführt werden. Die Margenbesteuerung verhindert, dass beim Weiterverkauf von Kunstgegenständen Vorsteuern abgezogen werden, die gar nie als Steuer in die Bundeskasse geflossen sind. Seit Inkrafttreten der Totalrevision des Mehrwertsteuergesetzes am 1. Januar 2010 gilt für Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten der fiktive Vorsteuerabzug. Dieser ermöglicht es, dass eine Vorsteuer abgezogen werden kann, obwohl Kunstgegenstände bei ihrem Markteintritt oft nicht mit der Mehrwertsteuer belastet sind, da sie entweder vor der Einführung der Mehrwertsteuer hergestellt oder vom Künstler von der Steuer ausgenommen verkauft wurden. Bei der Margenbesteuerung ist die Differenz zwischen dem Ankaufs- und dem Verkaufspreis massgebend für die Berechnung der Mehrwertsteuer.

Vereinfachung für Gemeinwesen und bei Parkplätzen

Bislang waren Gemeinwesen steuerpflichtig, wenn sie mindestens 25‘000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen an Nichtgemeinwesen und zudem insgesamt mehr als 100‘000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen an Gemeinwesen und Nichtgemeinwesen erzielten. Zwei Umsatzgrenzen bedeuten zusätzlichen administrativen Aufwand, weshalb die Umsatzgrenze von 25‘000 Franken aufgehoben wird. Zudem wird die Steuerausnahme für Leistungen unter Gemeinwesen ausgeweitet. Die Zusammenarbeit unter den Gemeinwesen wird damit nicht mehr durch die Mehrwertsteuer erschwert.Neu soll auch die Vermietung sämtlicher Parkplätze der Mehrwertsteuer unterliegen. Bisher war die Vermietung von Parkplätzen im Gemeingebrauch von der Steuer ausgenommen. Welche Parkplätze darunter fallen, gab in der Vergangenheit immer wieder Anlass zu Rechtstreitigkeiten mit teilweise beachtlichen Steuernachforderungen. Die neue Regelung dient der Vereinfachung. Wie sich diese Änderung für die Gemeinwesen finanziell auswirkt, hängt davon ab, inwieweit sie die Mehrwertsteuer auf die Parkplatzbenutzenden überwälzen können.Der Bundesrat schätzt die jährlichen Mehreinnahmen aufgrund der Reform auf rund 133 Mio. Franken, wovon rund 90 Mio. Franken aufgrund der Wiedereinführung der Margenbesteuerung für Kunstgegenstände entfallen.

Die Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes und Motion der WAK-N

Am 1. Januar 2010 trat das total revidierte Mehrwertsteuergesetz in Kraft. In der Praxis hat sich gezeigt, dass einige Regelungen anpassungsbedürftig sind. Der Bundesrat nahm diese Punkte am 30. Januar 2013 in die vom Nationalrat verlangte Zusatzbotschaft zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer (Vorlage Zwei-Satz-Modell) auf. Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats (WAK-N) trat auf diese Vorlage jedoch nicht ein und beauftragte den Bundesrat am 23. April 2013 mit einer Motion (13.3362), dem Parlament Vorschläge zu einer Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes zu unterbreiten. Darin sollen auch Änderungs- und Ergänzungsvorschläge des Mehrwertsteuer-Konsultativgremiums berücksichtigt werden wie etwa die neue Festlegung der Umsatzgrenze zur Ermittlung der Steuerpflicht. Mit der Teilrevision werden zudem die parlamentarischen Initiativen Triponez über die Steuerausnahme für Berufsunfallverhütungsmassnahmen (02.413) und Frick über die Steuerausnahme für Gönnerbeiträge an gemeinnützige Organisationen (11.440) berücksichtigt. Nicht Gegenstand der Teilrevision sind hingegen die Vereinheitlichung von Steuersätzen und die Abschaffung der Steuerausnahmen.

Weitere Informationen zum Thema

GR - Teilrevision Steuergesetz 2013 vom Grossen Rat angenommen

31.08.2012
Der Grosse Rat des Kantons Graubünden hat die Teilrevision des Steuergesetzes diskutiert und angenommen. Mit der Teilrevision werden primär Anpassungen an das Bundesrecht vorgenommen. Anpassungen finden auch bei der Liegenschaftsbesteuerung und bei der Festsetzung des Steuerfusses bei der Gewinnsteuer statt. Überdies sollen die rechtlichen Grundlagen für die Einführung des elektronischen Datenverkehrs geschaffen werden.

Teilrevision Steuergesetz Graubünden – Die wichtigsten Neuerungen im Überblick

Anpassungen an das Bundessteuerrecht

Es handelt sich mehrheitlich um Anpassungen, welche den Kantonen vom Bund zwingend vorgeschrieben werden:
  • Besteuerung der Mitarbeiterbeteiligungen: Die Beteiligung von Mitarbeitenden an einer juristischen Person erfolgt vornehmlich über Aktien oder Optionen. Die Arbeitgeberin bietet diese ihren Mitarbeitern zu einem Vorzugspreis oder unentgeltlich an. Damit soll die Identifikation mit der Unternehmung gesteigert werden. Die Zuteilung von Mitarbeiteraktien oder -optionen stellt Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit dar. Bei allen Mitarbeiterbeteiligungen stellt sich die Frage, wann das Einkommen realisiert wird. Dies wird neu gesetzgeberisch geregelt.
  • Steuerbefreiung des Feuerwehrsoldes: Das Bundesrecht schreibt vor, dass der Sold der Milizfeuerwehrleute steuerfrei ist. Steuerbar bleiben dagegen Pauschalzulagen für Kader sowie Funktionszulagen. In Graubünden gilt dies schon heute. Im Bund ist der steuerfreie Sold auf einen jährlichen Maximalbetrag von Fr. 5‘000.– begrenzt. Der Maximalbetrag für die Kantonssteuer wird ebenfalls auf Fr. 5‘000.– festgelegt. Ein Sold von über Fr. 5‘000.– unterliegt bloss mit dem die Fr. 5‘000.– übersteigenden Betrag der Besteuerung. Es handelt sich um einen Freibetrag.
  • Pauschalbesteuerung: Die Pauschalbesteuerung soll auch in Zukunft beibehalten werden. Der Grosse Rat hat einen Antrag auf Abschaffung der Aufwandbesteuerung mit deutlichem Mehr abgelehnt. Die Steuergerechtigkeit und die Akzeptanz der Aufwandbesteuerung sollen verbessert werden. Das geschieht unter anderem dadurch, dass die minimale Bemessungsgrundlage (= das der Berechnung zugrunde gelegte Einkommen) im Bund auf Fr. 400‘000.– festgelegt werden soll. Die Kantone müssen ebenfalls eine minimale Bemessungsgrundlage festlegen, sind aber in der Bestimmung der Höhe frei. Die Kompetenz, diesen Betrag festzulegen, wird der Regierung übertragen.
  • Besteuerung von Lotteriegewinnen: Jeder einzelne Gewinn bis Fr. 1‘000.– ist steuerfrei und unterliegt auch nicht der Verrechnungssteuer. Der Einsatzkostenabzug beträgt 5% der einzelnen Gewinne bzw. maximal Fr. 5‘000.–. Neben diesem Betrag können keine weiteren Kosten zum Abzug gebracht werden.

Liegenschaftssteuern Graubünden

Im Kanton können die Liegenschaftensteuern heute nicht als Unterhaltskosten in Abzug gebracht werden, im Bund dagegen schon. Um diese unterschiedliche Regelung zwischen Bund und Kanton zu vermeiden, werden die Liegenschaftensteuern auch im Kanton zum Abzug zugelassen.

Grundstückgewinnsteuern Graubünden

Grundstückgewinnsteuern werden heute als Folge des gesetzlichen Pfandrechts vom Käufer vielfach sichergestellt, indem der mutmassliche Steuerbetrag auf ein Sperrkonto oder ein Klientenkonto der Urkundsperson einbezahlt wird. Solche Konten werfen praktisch keine Zinsen ab und verursachen überdies Kosten. Anstelle der Sicherstellung kann der voraussichtlich anfallende Steuerbetrag neu gleich der Kantonalen Steuerverwaltung überwiesen werden. Auf Vorauszahlungen wird ein Zins vergütet, welcher dem Vergütungszins entspricht.

Gewinnsteuer Graubünden

Im geltenden Recht darf die Differenz der Steuerfüsse der Einkommens- und der Gewinnsteuer zehn Prozentpunkte nicht übersteigen. Diese Limite wird mit der Teilrevision aufgehoben. Der Grosse Rat wird dadurch flexibler, indem er in Zukunft über den Steuerfuss – das heisst ohne eine Änderung des Steuergesetzes (Steuersatz/Tarif) – tätig werden kann. Damit wird die Voraussetzung geschaffen, um auf veränderte Verhältnisse in anderen Kantonen rasch und effizient reagieren zu können und die Attraktivität des Unternehmensstandortes Graubünden auch in Zukunft zu erhalten.

Elektronischer Verkehr

Der Kanton rüstet sich weiter für das elektronische Zeitalter und schafft die gesetzlichen Grundlagen, damit die elektronische Einreichung der Steuererklärung, die elektronische Erfassung und Aufbewahrung von Daten sowie die elektronische Rechnung/Verfügung auch in Graubünden möglich werden.

Teilrevision Steuergesetz Graubünden – Inkrafttreten

Die Regierung bestimmt das Inkrafttreten der einzelnen Bestimmungen. Mit Ausnahme der Neuerungen über die Aufwandbesteuerung und die Lotteriegewinne wird sie diese Teilrevision per 1. Januar 2013 in Kraft setzen. Vorbehalten bleibt ein allfälliges Referendum.
Quelle: Medienmitteilung der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden