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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort Quellensteuer

Steuerabkommen mit Grossbritannien und Deutschland / IQG - Botschaft veröffentlicht

18.04.2012
Der Bundesrat hat die Botschaft zu den Quellensteuerabkommen mit Deutschland und Grossbritannien und zum Bundesgesetz über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) verabschiedet. Das IQG dient der Umsetzung der neuen Abkommen. Sowohl die Abkommen als auch das Gesetz sollen am 1. Januar 2013 in Kraft treten.Die Steuerabkommen mit Deutschland ([intlink id="steuerabkommen-mit-deutschland-abkommenstext" type="post"]Abkommenstext[/intlink], [intlink id="steuerabkommen-mit-deutschland-anderung" type="post"]Ergänzung[/intlink]) und Grossbritannien ([intlink id="steuerabkommen-mit-grossbritannien-abkommenstext" type="post"]Abkommenstext[/intlink], [intlink id="steuerabkommen-mit-grossbritannien-anderung" type="post"]Ergänzung[/intlink]) sehen vor, dass Personen mit Wohnsitz in diesen Ländern ihre bestehenden Bankkonten in der Schweiz nachbesteuern können, indem sie entweder eine Einmalzahlung leisten oder ihre Konten offenlegen. Künftige Kapitalerträge und -gewinne unterliegen einer Quellensteuer.

Wieso ein IQG?

Die Steuerabkommen mit Deutschland und Grossbritannien sind zwar direkt anwendbar, benötigen jedoch für die Umsetzung und den Vollzug eine gesetzliche Regelung in der Schweiz. Das IQG enthält Bestimmungen über die Organisation, das Verfahren, die Rechtswege und die anwendbaren Strafbestimmungen.

Botschaft zum Abkommen mit Österreich folgt in den nächsten Tagen

Die Botschaft zum Abkommen mit Österreich wird der Bundesrat in den nächsten Tagen dem Parlament unterbreiten.

Weitere Schritte

Die Quellensteuerabkommen mit Deutschland, Grossbritannien und Österreich sowie das dazugehörige Quellensteuergesetz sollen von den eidgenössischen Räten in der kommenden Sommersession beraten werden und Anfang 2013 in Kraft treten.

Weitere Informationen zum Thema

Botschaft zur Genehmigung der Abkommen mit Deutschland über die Zusammenarbeit im Steuer- und Finanzmarktbereich und mit dem Vereinigten Königreich über die Zusammenarbeit im Steuerbereich sowie zum Bundesgesetz über die internationale Quellenbesteuerung 

Steuerabkommen mit Österreich

13.04.2012
Die Schweiz und Österreich haben heute ein neues Quellensteuerabkommen unterzeichnet. Es orientiert sich am Modell der Schweizer Steuerabkommen mit Deutschland und Grossbritannien und sieht vor, dass Personen mit Wohnsitz in Österreich ihre bestehenden Bankbeziehungen in der Schweiz nachbesteuern können, indem sie entweder eine einmalige Steuerzahlung leisten oder ihre Konten offenlegen. Künftige Kapitalerträge österreichischer Bankkunden in der Schweiz unterliegen zudem einer Quellensteuer, deren Erlös die Schweiz anonym an die österreichischen Behörden überweist. Weiter wird der gegenseitige Marktzutritt für Finanzdienstleister verbessert. Das Abkommen soll, so es denn von den Parlamenten genehmigt wird, Anfang 2013 in Kraft treten.

Grosse Nähe zu Steuerabkommen mit Deutschland und Grossbritannien

Das Steuerabkommen zwischen der Schweiz und Österreich entspricht weitgehend den Abkommen mit Deutschland und Grossbritannien. Ein paar wesentliche Unterschiede sind aber doch zu bemerken.

Steuersätze im Steuerabkommen Schweiz Österreich

Unterschiede bestehen einerseits in den Steuersätzen:
  • Der Betrag für die pauschale Einmalzahlung bezüglich die Vergangenheit liegt im Steuerabkommen mit Österreich je nach Dauer der Bankbeziehung und der Vermögenshöhe zwischen 15 und 38 Prozent.
  • Für die Besteuerung künftiger Kapitalerträge gilt ein Einheitssatz von 25 Prozent. Dies entspricht der österreichischen Kapitalertragssteuer.

Keine Vorauszahlung der Banken vorgesehen im Steuerabkommen Schweiz Österreich

Es wurde keine Vorauszahlung der Schweizer Banken vereinbart.

Erbschaftsfälle

Erbschaftsfälle werden im Abkommen nicht geregelt, weil Österreich keine Erbschaftssteuer kennt.

Amtshilfe

Die Schweiz und Österreich erachten die bestehenden Amtshilfeverfahren als genügend, sodass keine zusätzlichen Anfragemöglichkeiten vereinbart wurden. Zwischen beiden Seiten besteht überdies das Einverständnis, dass das vereinbarte System in seiner Wirkung dem automatischen Informationsaustausch im Bereich der Kapitaleinkünfte dauerhaft gleichkommt.

Abbau von Hindernissen bei grenzüberschreitenden Finanzdienstleistungen

Die Schweiz und Österreich haben zudem vereinbart, wichtige Hindernisse bei grenzüberschreitenden Finanzdienstleistungen zu beseitigen sowie die Bedingungen für Bankbewilligungen in Österreich zu erleichtern. Der Vertrieb von Effektenfonds wird vereinfacht.

Weitere Informationen zum Steuerabkommen Schweiz Österreich

Steuerabkommen mit Deutschland - Änderung

08.04.2012
Die Schweiz und die Bundesrepublik Deutschland haben ein Ergänzungsprotokoll unterzeichnet, welches das Steuerabkommen vom 21. September 2011 ergänzt. Damit ist das Abkommen bereit für die parlamentarische Beratung. Es soll Anfang 2013 in Kraft treten.
Der Kerngehalt des Abkommens, das die Besteuerung deutscher Kapitalvermögen in der Schweiz für die Zukunft und Gegenwart sichert und damit die deutsch-schweizerischen Beziehungen auf eine zukunftsfähige Basis stellt, bleibt bestehen. Folgende Punkte werden ergänzt:
  • Nach dem Inkrafttreten des Abkommens werden anfallende Erbschaften erfasst. Im Erbschaftsfall müssen die Erben entweder der Erhebung einer 50 % Steuer oder der Offenlegung zustimmen.
  • Bei der pauschalen Besteuerung für die Vergangenheit wurde die Bandbreite der Steuerbelastung erhöht. Statt wie bisher vorgesehen zwischen 19 und 34 Prozent liegt der Steuersatz mindestens bei 21 und höchstens bei 41 Prozent.
  • Zudem wurde die Anzahl möglicher Auskunftsersuchen nach Inkrafttreten des Abkommens von maximal 999 auf maximal 1300 Gesuche innerhalb von zwei Jahren erhöht. Diese Möglichkeit erweitert und ergänzt den Auskunftsaustausch nach dem OECD-Mindeststandard.
  • Bereits mit Inkrafttreten des Abkommens zum 1.1.2013 ist keine Verlagerung von Vermögen deutscher Steuerbürger aus der Schweiz in Drittstaaten ohne Meldung möglich. Der relevante Stichtag wurde vom 31.5.2013 auf den 1.1.2013 vorgezogen.
  • Es wurde klargestellt, dass Zinszahlungen, die von dem Zinsbesteuerungsabkommen zwischen der Europäischen Union erfasst sind oder in Zukunft erfasst werden, vom Anwendungsbereich des Abkommens ausgenommen sind. Damit konnten die Bedenken der EU-Kommission bezüglich der Vereinbarkeit mit EU-Recht wie schon beim Steuerabkommen der Schweiz mit Großbritannien ausgeräumt werden.
  • Die Regelungen zur Verteilung des Aufkommens in Deutschland werden aus dem Steuerabkommen herausgenommen. Im Rahmen eines deutschen Gesetzgebungsverfahrens kann daher hinsichtlich der pauschalen Nachbesteuerung ein höherer Anteil der Länder und Kommunen ausgereicht werden, als sich aus dem Verteilungsschlüssel bei Kapitalertragsteuer ergeben würde.
  • Einzelne Gestaltungsmodelle, die unter die Missbrauchsbestimmung fallen, werden nunmehr beschrieben. Zudem wurde die Überwachung des Abkommensvollzugs durch die zuständige Schweizer Behörde und durch ein unabhängiges Revisionsunternehmen sowie die Aufnahme von Ländervertretern in den so genannten gemeinsamen Ausschuss ausdrücklich niedergelegt.

Steuerabkommen mit Grossbritannien - Änderung

21.03.2012
Die Schweiz und Grossbritannien haben gestern ein Änderungsprotokoll zum erst im letzten Oktober vereinbarten Quellensteuerabkommen unterzeichnet. Geplant ist, dass das Abkommen per 1.1.2013 in Kraft treten kann. Grund für diese Anpassung waren Bedenken der EU-Kommission im Zusammenhang mit der Übereinstimmung mit dem EU-Recht. Das Problem war primär, dass ein Konflikt mit dem EU-Zinsbesteuerungsabkommen bestand. Die nun beschlossene Änderung hat technischen Charakter. Es ging nun darum, die Zinszahlungen vom Anwendungsbereich des Abkommens auszunehmen. Punkto Auswirkungen auf die Steuerpflichtigen sollten sich allerdings auf Grund der nun beschlossenen Anpassung keine Änderungen gegenüber dem [intlink id="steuerabkommen-mit-grossbritannien-abkommenstext" type="post"]ursprünglich vereinbarten Abkommen[/intlink] ergeben. Eine kleine Lücke wurde noch im Bereich der Erbschaften entdeckt – und mit dem gestern vereinbarten Änderungsprotokoll behoben.

Die Änderungen im Einzelnen

Auf Zinszahlungen soll die im Abkommen vorgesehene Quellensteuer nicht erhoben werden, soweit ein Steuerrückbehalt nach dem EU-Zinsbesteuerungsabkommen erhoben worden ist (der Steuerrückbehalt beträgt momentan 35%). In diesem Fall ist jedoch zusätzlich zum Steuerrückbehalt eine Abgeltungszahlung von 13% zu leisten. Britische Steuerpflichtige können damit ihre Steuern auf Zinszahlungen abgeltend leisten und ihre Steuerpflicht vollständig erfüllen. Faktisch bleibt es also für die Bankkunden beim ursprünglich vereinbarten Satz von 48%.Erbschaftsfälle werden neu ebenfalls vom Abkommen erfasst. Im Erbschaftsfall müssen die Erben entweder der Erhebung einer Steuer (zum Marginalsatz von 40%) oder der Offenlegung zustimmen.Neu hat zudem das Vereinigte Königreich mit der EU vereinbart, dass es der EU einen Anteil an den Einnahmen aus der Vergangenheitsregularisierung überweisen wird. Mit dieser Überweisung werden die Ansprüche der EU mit Bezug auf die Mehrwertsteuer abgegolten. Ebenfalls für die Vergangenheitsregularisierung wird eine Meistbegünstigungsklausel eingefügt. Damit kann insbesondere die Parallelität zum Abkommen mit Deutschland beibehalten werden.

Weitere Informationen zum Thema

 

LU - Änderungen im Steuerbuch per 1.1.2012

06.01.2012
Der Kanton Luzern hat heute über die zahlenmässig relativ umfangreichen Änderungen im Luzerner Steuerbuch per 1.1.2012 informiert. Während vielerorts einfach gewisse periodische Aktualisierungen vorgenommen worden sind, enthalten die Neuerungen auf den 1.1.2012 auch einige Praxisänderungen, inhaltliche Ergänzungen sowie Änderungen der Voraussetzungen für gewisse Abzüge.

Änderungen im Steuerbuch Luzern auf den 1.1.2012 im Überblick

Im Folgenden die Änderungen im Überblick.
Thema / wesentliche Änderung / Ergänzung Fundstelle / Neuer Text
Ausländische Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubiger: Aktualisierung Merkblatt DBABand 1 Steuerpflicht:Weisungen StG § 10/110 Nr. 1 Ziff. 7
Subventionen für Energiesparmassnahmen bei der direkten Bundessteuer: PräzisierungBand 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 23 Nr. 1 Ziff.1
Liste der rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen der Säule 3b: Stand 31. Dezember 2010Band 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 27 Nr. 1 Ziff. 2
Mietwertansätze 2012Band 1 Einkommenssteuer.Weisungen StG § 28 Nr. 2
Herabsetzung des Mietwertes in Härtefällen: Anpassung der Limiten an die TeuerungBand 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 28 Nr. 5
Liste der Anbieter von anerkannten Vorsorgeprodukten der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a); Link: Stand 31. Dezember 2010Band 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 29 Nr. 4 Ziff. 2
Anrechenbare Arbeitstage pro Jahr: PraxisänderungBand 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 33 Nr. 1 Ziff. 1
Band 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 33 Nr. 2 Ziff. 1.1
Band 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 33 Nr. 3 Ziff. 4.3.2
Mehrkosten bei auswärtigem Wochenaufenthalt: Praxisänderung Berechnung UnterkunftskostenBand 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 33 Nr. 2 Ziff. 3
Voraussetzungen Abzug Weiterbildungs- und Umschulungskosten: PräzisierungBand 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 33 Nr. 4 Ziff. 4
Liegenschaftsunterhalt, Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen: ErgänzungBand 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 39 Nr. 4 Ziff. 4 und 4.6
Tabelle zur Berechnung der grösstmöglichen 3a-Guthaben: Stand 31. Dezember 2012Band 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 40 Nr. 4 Anhang
Prämienverbilligung: Aktualisierung Ansätze 2012Band 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 40 Nr. 6 Ziff. 2
Kosten bei Heimaufenthalt: Anpassung an neue PflegefinanzierungBand 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 40 Nr. 8 Ziff. 4.4.2
Parteispenden: Ergänzung ParteienBand 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 40 Nr. 10 Ziff. 1
Ausgleich der Folgen der kalten Progression bei der direkten Bundessteuer: Hinweise auf Abzüg 2012Band 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 40 Nr 10 Ziff. 2
Band 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 40 Nr. 11 Ziff. 2
Band 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 42 Nr. 2 Ziff 2
Band 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 42 Nr. 4 Ziff. 2
Band 1 Einkommmenssteuer:Weisungen StG § 42 Nr. 5 Ziff. 2
Berücksichtigung des Kindervermögens im Zusammenhang mit der Gewährung des Kinderabzugs: PräzisierungBand 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 42 Nr. 2 Ziff. 1.1
Keine pro rata temporis Gewährungn des Kinderabzugs: Aktualisierung der RechtsprechnungBand 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 42 Nr. 2 Ziff. 1.1
Kinderbetreuungsabzug: Präzisierung Eigenbetreuungsabzug/FremdbetreuungskostenBand 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 42 Nr. 4 Ziff. 1
Fremdbetreuungskostenabzug infolge Ausbildung: PräzisierungBand 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 42 Nr. 4 Ziff. 1.2
Kinderabzug ab Steuerperiode des Mündigkeitseintritts: Hinweis auf RechtsprechungBand 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 42 Nr. 5 Ziff. 1
Steuerwert von Motorfahrzeugen: Aktualisierung TabelleBand 1 Vermögenssteuer:Weisungen StG § 44 Nr. 1 Ziff. 2
Sanierung: Verweis auf KS EStVBand 2 Unternehmenssteuerrecht:Weisungen StG § 38/80 Nr. 1 Ziff. 2
Kirchgemeinden/Stifte, Klöster/Strassengenossenschaften/Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen: neuer Gewinnsteuersatz ab 2012Band 2 Unternehmenssteuerrecht:Weisungen StG § 70 Nr. 4 Ziff. 4
Band 2 Unternehmenssteuerrecht:Weisungen StG § 70 Nr. 5 Ziff. 5
Band 2 Unternehmenssteuerrecht:Weisungen StG § 77 Nr. 2 Ziff. 3
Band 2 Unternehmenssteuerrecht:Weisungen StG § 79/92/93 Nr. 1 Ziff. 3
Weisungen zur Quellensteuer: AktualisierungBand 2 Quellensteuer:Weisungen StG § 101 - 123
Merkblätter Quellenbesteuerung: AktualisierungBand 2 Quellensteuer:Anhänge 1-6, 8 und 10
Bekanntgabe von Steuerfaktoren: PräzisierungBand 2 Verfahren:Weisungen StG § 134 Nr. 1 Ziff. 3.2
Unterzeichnung der Steuererklärung durch einen Ehegatten: Aktualisierung PublikationsdatenBand 2 Verfahren:Weisungen StG § 138 Nr. 1 Ziff. 3
Steuerausscheidung bei selbständiger ErwerbstätigkeitErgänzung EigenkapitalzinsBand 2 SteuerausscheidungWeisungen StG § 179 Nr. 6 Ziff. 2
Rückerstattung von Vorauszahlungen durch die Bezugsbehörde: Anpassung der LimiteBand 2a Bezug:Weisungen StG § 189 - 198 Nr. 4 Ziff. 4
Vollstreckbarkeitsbescheinigung für Rechtsöffnungsentscheide: Neuregelung aufgrund der neuen Schweizerischen ZivilprozessordnungBand 2a Bezug:Weisungen StG § 189 - 198 Nr. 13 Ziff. 3.2
Sicherung der Steuer; Arrestort: PräzisierungBand 2a Bezug:Weisungen StG § 203 - 206 Nr. 1 Ziff. 2.2
Gesetzliches Grundpfandrecht: Ergänzung aufgrund GesetzesänderungBand 2a Bezug:Weisungen StG §203 - 206 Nr. 1 Ziff. 3.1.1 und 3.1.2
Zinssätze 2012: AktualisierungBand 2a Bezug:Weisungen StG Steuerbezug / Anhang 9
Musterbrief Eintragung gesetzliches Pfandrecht nach § 206 StGBand 2a Bezug:Weisungen StG Steuerbezug / Anhang 13
Entäusserung oder Verzicht auf Einkommen und Vermögen: Hinweis auf RechtsprechungBand 2a Erlass:Weisungen StG § 200 Nr. 1 Ziff. 5.2.4
Bussenverfügung bei gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten: Hinweis auf RechtsprechungBand 2a Steuerstrafrecht:Weisungen StG § 208 Nr. 1 Ziff. 4
Ausserkantonaler Liegenschaftshandel: Anpassung aufgrund SteuergesetzrevisionBand 3 Grundstückgewinnsteuer:Weisungen GGStG § 1 N 19
Grundstückgewinne der SBB: Hinweis auf neue Kreisschreiben der EStV und der SSKBand 3 Grundstückgewinnsteuer:Weisungen GGStG § 5 N 4
Grundsätze Erwerbspreis: Hinweis auf RechtsprechungBand 3 Grundstückgewinnsteuer:Weisungen GGStG § 9 N 1
Regelung Verzinsung bei Nachsteuerveranlagungen der GGSt: (neu)Band 3 Grundstückgewinnsteuer:Weisungen GGStG § 31 N 4a
Band 3 Grundstückgewinnsteuer:Weisungen GGStG § 31 N 7
Band 3 Grundstückgewinnsteuer:Weisungen GGStG § 38a N 1
Pfandrecht GGSt: Ergänzung aufgrund GesetzesänderungBand 3 Grundstückgewinnsteuer:Weisungen GGStG § 32 N 2
Richtlinien zur Abgrenzung zwischen Anlage- und Unterhaltskosten: ErgänzungBand 3 Grundstückgewinnsteuer:Weisungen GGStG Anhang 3 Ziff. 6
Musterentscheid Veranlagungsverfügung: Rechtsspruch betreffend Verzinsung und PfandrechtBand 3 Grundstückgewinnsteuer:Weisungen GGStG Anhang 4
Musterentscheid Akontorechnung: Rechtsspruch betreffend PfandrechtBand 3 Grundstückgewinnsteuer:Weisungen GGStG Anhang 5
Musterbrief Eintragung gesetzliches Pfandrecht für GGSt und HStBand 3 Grundstückgewinnsteuer:Weisungen GGStG Anhang 7
Steuerbezug: Ergänzung gesetzliches PfandrechtBand 3 Handänderungssteuer:Weisungen HStG § 19 - 21 N 3
Handänderungssteuer bei Teilerbteilung: Präzisierung und Ergänzung BeispieleBand 3 Handänderungssteuer:Weisungen HStG § 3 N 8 und 10a
Handänderungswert; Ausnahmen der Mehrwertsteuerpflicht: PräzisierungBand 3 Handänderungssteuer:Weisungen HStG § 7 N 3a
Übersicht Nachkommen-Erbschaftssteuer: AnpassungBand 3 Erbschaftssteuer:Weisungen EStG § 3 f. Nr. 1 Ziff. 2.1
Pfandrecht ESt: Ergänzung aufgrund GesetzesänderungBand 3 Erbstschaftssteuer:Weisungen EStG § 9a f. Nr. 1 Ziff. 2
Muster-Veranlagungsentscheid Erbschaftssteuer: AnpassungBand 3 Erbschaftssteuer:Weisungen EStG Anhang 1
Musterbrief Eintragung gesetzliches Pfandrecht für EStBand 3 Erbschaftssteuer:Weisungen EStG Anhang 2
Schatzungswesen: Verlängerung des laufenden NeuschatzungsbeschlussesBand 4 Schatzungsgesetz:Weisungen SchG I / 6
Schatzungswesen; Anhang/Tabellen: AktualisierungenBand 4 Schatzungsgesetz:Weisungen SchG Anhang/Tabellen
Band 5 Rundschreiben Nr. 7 (Kreiseinteilung) und Nr. 8 (Steuerkommissionen) nicht mehr im Steuerbuch publiziert.neu unter www.steuern.lu.ch / Über uns

Quelle: Steuerbuch Luzern, aktualisierungen, Newsletter der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern vom 06.01.2012.

Steuerabkommen mit Grossbritannien - Abkommenstext

06.10.2011
Die Schweiz und Grossbritannien haben ein Steuerabkommen unterzeichnet. Es sieht vor, dass Personen mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich ihre bestehenden Bankbeziehungen in der Schweiz nachbesteuern können, indem sie entweder eine einmalige Steuerzahlung leisten oder ihre Konten offenlegen. Künftige Kapitalerträge und -gewinne britischer Bankkunden in der Schweiz unterliegen einer Abgeltungssteuer, deren Erlös die Schweiz an die britischen Behörden überweist.
Das Steuerabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich ist [intlink id="steuerabkommen-mit-deutschland-abkommenstext" type="post"]weitgehend analog ausgestaltet zum Abkommen mit Deutschland[/intlink], das am 21. September 2011 unterzeichnet wurde. So sind die Steuersätze für die Regularisierung der Vergangenheit identisch. Unterschiede sind hauptsächlich in den unterschiedlichen Steuerordnungen begründet und betreffen insbesondere die Höhe der Steuersätze auf künftigen Erträgen und verfahrensrechtliche Eigenheiten.Zwischen beiden Seiten besteht Einverständnis, dass das vereinbarte System in seiner Wirkung dem automatischen Informationsaustausch im Bereich der Kapitaleinkünfte dauerhaft gleichkommt.

Weitere Schritte bis zum Inkrafttreten

Das Abkommen bedarf der Genehmigung durch die Parlamente beider Staaten und soll Anfang 2013 in Kraft treten.

Weitere Informationen zum Steuerabkommen mit Grossbritannien

Mit der Unterzeichnung durch die beiden Finanzminister wurde auch der vollständige Text des Abkommens veröffentlicht. Sie können diesen hier abrufen:

Steuerabkommen mit Deutschland - Abkommenstext

22.09.2011
Gestern haben die Schweiz und Deutschland ein Steuerabkommen unterzeichnet, das in Zukunft eine effektive Besteuerung von Vermögenswerten deutscher Steuerpflichtiger in der Schweiz sicherstellen soll. Der vollständige Abkommenstext ist mit dieser Unterzeichnung nun öffentlich zugänglich.

Schicksal ungewiss

Nun ist das Abkommen also unterzeichnet und soll 2013 in Kraft treten. Ob es aber jemals so weit kommen wird, ist im Moment unsicherer denn je, denn in Deutschland haben sowohl SPD wie Grüne Widerstand im Bundesrat angekündigt. Kritisiert wird insbesondere, dass Steuerbetrüger mit dem neuen Abkommen straffrei ausgingen. Zudem sei auf Grund der anonymen Abgeltungssteuer auch in Zukunft nur ungenügende Transparenz gewährleistet.

Weitere Informationen zum Thema

 

Neues Steuerabkommen mit Grossbritannien

30.08.2011
Die Schweiz und das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland haben am 24.08. die Verhandlungen über offene Steuerfragen abgeschlossen und ein Steuerabkommen paraphiert. Es sieht vor, dass Personen mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich ihre bestehenden Bankbeziehungen in der Schweiz nachbesteuern können, indem sie
  • entweder eine einmalige Steuerzahlung leisten oder
  • ihre Konten offenlegen.
Künftige Kapitalerträge und -gewinne britischer Bankkunden in der Schweiz unterliegen einer Abgeltungssteuer, deren Erlös die Schweiz an die britischen Behörden überweist. Zudem wird der gegenseitige Marktzutritt für Finanzdienstleister verbessert. Das Abkommen soll in den nächsten Wochen durch die beiden Regierungen unterzeichnet werden und könnte Anfang 2013 in Kraft treten.Der von den Unterhändlern Michael Ambühl, Staatssekretär des Eidgenössischen Finanz­depar­te­ments, und Dave Hartnett, Permanent Secretary of HM Revenue & Customs, paraphierte Abkommenstext respektiert einerseits den Schutz der Privatsphäre von Bankkunden und gewährleistet andererseits die Durchsetzung berechtigter Steueran­sprüche. Beide Seiten sind einverstanden, dass das vereinbarte System in seiner Wirkung dem automatischen Informationsaustausch im Bereich der Kapitaleinkünfte dauer­haft gleichkommt.

Weitgehende Analogie zum Steuerabkommen mit Deutschland

Das Steuerabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich ist weitgehend analog ausgestaltet zum Abkommen mit Deutschland, das am 10. August 2011 paraphiert wurde. So sind die Steuersätze für die Regularisierung der Vergangenheit identisch.Unterschiede sind hauptsächlich in den unterschiedlichen Steuerordnungen begründet und betreffen insbesondere die Höhe der Steuersätze auf künftigen Erträgen und verfahrensrechtliche Eigenheiten. Der Unterschied beim Vorauszahlungsbetrag der Banken erklärt sich durch die unterschiedliche Grössenordnung des Geschäftsvolumens.Der vollständige Text des Abkommens wird erst nach der Unterzeichnung durch die beiden Regierungen veröffentlicht.

Der Inhalt im Überblick

Das Abkommen umfasst insbesondere folgende Punkte:
  • Abgeltungssteuer für die Zukunft: Künftige Kapitalerträge und -gewinne sollen un­mittel­bar über eine Abgeltungssteuer erfasst werden. Der vereinbarte Steuersatz beträgt je nach Kategorie der Kapitaleinkünfte zwischen 27 und 48 Prozent. Die Steuersätze liegen leicht unter den regulären britischen Grenzsteuersätzen. Die Abgeltungssteuer ist eine Quellensteuer, nach deren Bezahlung grundsätzlich die Steuerpflicht gegenüber dem Wohnsitzstaat erfüllt ist.
  • Um zu verhindern, dass neues unversteuertes Geld in der Schweiz angelegt wird, wurde vereinbart, dass die britischen Behörden im Sinne eines Sicherungsmecha­nismus Auskunftsgesuche stellen können, die den Namen des Kunden, jedoch nicht zwingend den Namen der Bank enthalten müssen. Die Gesuche sind zahlenmässig beschränkt und bedürfen eines plausiblen Anlasses. Die Anzahl dürfte wenige Hun­dert bis maximal 500 Gesuche pro Jahr betragen. Sogenannte „Fishing Expe­ditions“ sind ausge­schlossen.
  • Vergangenheitsbesteuerung: Zur Nachbesteuerung bestehender Bankbeziehungen in der Schweiz soll Personen mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich einmalig die Möglichkeit gewährt werden, anonym eine pauschal bemessene Steuer zu entrichten. Die Höhe dieser Steuerbelastung liegt zwischen 19 und 34 Prozent des Vermögens­bestandes und wird aufgrund der Dauer der Kundenbeziehung sowie des Anfangs- und Endbetrages des Kapitalbestandes festgelegt. Die Betroffenen sollen zudem die Möglichkeit haben, anstelle einer solchen Zahlung ihre Bankbeziehung in der Schweiz gegenüber den britischen Behörden offenzulegen.
  • Weitere Elemente: Die Schweiz und das Vereinigte Königreich haben beschlossen, den gegenseitigen Marktzutritt für Finanzinstitute zu erleichtern. Ebenfalls wurde die Problematik des Kaufs steuererheblicher Daten gelöst. Zum Paket gehört auch die Lösung der Problematik einer möglichen Strafverfolgung von Bankmitarbeitern.
Das Abkommen enthält besondere Bestimmungen für so genannte „non-UK domiciled individuals“, das heisst für Personen, die sich zwar in Grossbritannien aufhalten, dort jedoch keinen Dauerwohnsitz haben.

Garantieleistung von CHF 500 Mio.

Um einerseits ein Mindestaufkommen bei der Vergangenheitsbesteuerung zu sichern und anderseits den Willen zur Umsetzung des Abkommens zu bekunden, haben sich die Schweizer Banken zu einer Garantieleistung in der Höhe von CHF 500 Mio. verpflichtet. Das von den Banken vorgestreckte Geld wird mit eingehenden Steuerzahlungen verrechnet und den Banken zurückerstattet.Weiteres VorgehenDie Verhandlungen über das Steuerabkommen wurden im Januar 2011 auf der Basis einer gemeinsamen Erklärung vom Herbst 2010 aufgenommen. Als nächster Schritt nach der Paraphierung erfolgt die Unterzeichnung durch die beiden Regierungen in den nächsten Wochen. Danach müssen die Gesetzgebungsorgane beider Länder dem Abkommen zu­stimmen. In der Schweiz untersteht das Abkommen voraussichtlich dem fakultativen Refe­rendum. Das Abkommen soll Anfang 2013 in Kraft treten.

Weitere Informationen zum Thema

Rohstoff zum Steuerabkommen mit Grossbritannien

Neues Steuerabkommen mit Deutschland - die Eckpunkte

10.08.2011
Deutschland und die Schweiz haben heute ein neues Steuerabkommen paraphiert, das in Zukunft eine effektive Besteuerung von Vermögenswerten deutscher Steuerpflichtiger in der Schweiz sicherstellen soll. Für die Vergangenheit wird ein Nachbesteuerungsmechanismus vorgesehen, wobei ein Mindestbetrag zu Gunsten der Deutschen Steuerbehörden im Umfang von CHF 2 Mia. vorgesehen ist. Dieser Betrag ist von den Banken im Sinne einer Garantieleistung vorzuschiessen.

Die Eckpunkte des neuen Steuerabkommens zwischen der Schweiz und Deutschland

Künftige Besteuerung von Kapitalerträgen deutscher Steuerpflichtiger in der Schweiz

Das Abkommen zwischen Deutschland und der Schweiz sieht vor, dass die schweizerischen Zahlstellen eine der deutschen Abgeltungsteuer entsprechende abgeltende Quellensteuer erheben. Das geltende Zinsbesteuerungsabkommen mit der EU soll davon unberührt bleiben.Der Steuersatz der Abgeltungssteuer entspricht dem der deutschen Abgeltungssteuer und beträgt 25 %. Gleichzeitig erheben die schweizerischen Zahlstellen einen dem deutschen Solidaritätszuschlag entsprechenden Betrag. Dieser beträgt 5,5 % der zu erhebenden Steuer, wodurch der gesamte Steuersatz 26,375 % beträgt. Auf Antrag des Steuerpflichtigen führen die schweizerischen Zahlstellen zusätzlich auch einen Betrag für die Kirchensteuer ab. Der deutsche Steuerpflichtige kann allerdings auch von der Möglichkeit der Meldung seiner Erträge an die deutschen Finanzbehörden durch die schweizerische Zahlstelle Gebrauch machen.Durch diese Regelung soll insgesamt sichergestellt werden, dass Kapitalerträge in der Schweiz und in Deutschland gleich besteuert werden und somit auf Grund steuerrechtlicher Umstände keine Wettbewerbsverzerrungen zwischen den deutschen und schweizerischen Finanzplätzen mehr bestehen.Die Abgeltungssteuer ist eine Quellensteuer, nach deren Bezahlung grundsätzlich die Steuerpflicht gegenüber dem Wohnsitzstaat erfüllt ist.

Nachbesteuerung in der Vergangenheit unversteuerter Vermögenswerte

Zur Nachbesteuerung bestehender Bankbeziehungen in der Schweiz soll Personen mit Wohnsitz in Deutschland einmalig die Möglichkeit gewährt werden, eine pauschal bemessene Steuer zu entrichten. Die Höhe dieser Steuerbelastung liegt zwischen 19 und 34% des Vermögensbestandes und wird festgelegt aufgrund
  • der Dauer der Kundenbeziehung sowie
  • des Anfangs- und Endbetrages des Kapitalbestandes.
Anstelle einer solchen Zahlung sollen die Betroffenen die Möglichkeit haben, ihre Bankbeziehung in der Schweiz gegenüber den deutschen Behörden offenzulegen.

Weitere Elemente im neuen Steuerabkommen mit Deutschland

Die Schweiz und Deutschland haben im Rahmen des neuen Abkommens zudem beschlossen, den gegenseitigen Marktzutritt für Finanzinstitute zu erleichtern. Insbesondere wird die Durchführung des Freistellungsverfahrens für schweizerische Banken in Deutschland vereinfacht und die Pflicht zur Anbahnung von Kundenbeziehungen über ein Institut vor Ort aufgehoben.Ebenfalls im Abkommen enthalten sind Regelungen:
  • zum Kauf steuererheblicher Daten.
  • zur Strafverfolgung von Bankmitarbeitenden.

Weitere Informationen zum neuen Steuerabkommen mit Deutschland

DBG und StHG sollen aktualisiert werden

15.06.2011
In DBG und StHG sind verschiedene in letzter Zeit umgesetzter Revisionen anderer Gesetze noch nicht übernommen worden. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Rechtssicherheit schlägt das Finanzdepartement (EFD) nun vor, die beiden Gesetze auf den aktuellsten Stand zu bringen. Es hat darum eine Vorlage in die Anhörung geschickt.

Aktualisierung primär in Verfahren und Steuerstrafrecht

Die Verfolgungsverjährungsordnung im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches (StGB) wurde revidiert und gilt seit dem 1. Oktober 2002 aufgrund der Einführungsbestimmung von Art. 333 StGB auch für das DBG und StHG. Wer sich über die Verfolgungsverjährung im Steuerstrafrecht ins Bild setzen will, muss somit noch heute das StGB zu Rate ziehen. Im DGB und im StHG sollen deshalb die Regeln der Verfolgungsverjährung von Steuerdelikten nachträglich an den Art. 333 StGB angeglichen werden. Massgebend bei den Verjährungsfristen ist die Schwere des Steuerdelikts.Gleichzeitig sollen auch die Sanktionen der Tatbestände Steuerbetrug sowie der Veruntreuung von Quellensteuern den Bestimmungen des revidierten StGB angepasst werden.Schliesslich sollen auch Anpassungen, die aufgrund der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtes im Bereich der Justizorganisation notwendig geworden sind, im DBG und StHG vorgenommen werden.Um beide Gesetze transparenter und lesbarer zu machen, schlägt das EFD zudem weitere kleinere und rein formelle Bereinigungen vor.