Verständigungsvereinbarung zwischen der Schweiz und Italien zur Telearbeit
Im Zusammenhang mit Covid-19 getroffene Regelung der Telearbeit unter dem Grenzgängerabkommen mit Italien bleibt vorerst anwendbar.
Im Zusammenhang mit Covid-19 getroffene Regelung der Telearbeit unter dem Grenzgängerabkommen mit Italien bleibt vorerst anwendbar.
Die zwischen der Schweiz und Frankreich im Zusammenhang mit Covid-19 getroffene Regelung zur Telearbeit bleibt mind. bis zum 31.10.2022 unverändert anwendbar.
Die seit dem ersten Abschluss vom 11.04.2020 mehrfach erneuerte Verständigungsvereinbarung über die Auswirkungen von Massnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 auf die Behandlung von Grenzgängern läuft auf Ende Juni aus.
Quellensteuerpflichtige Arbeitnehmende, die eine Korrektur ihrer Quellensteuer 2021 oder die Vornahme einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung wünschen, müssen ihre Anträge elektronisch über ZHServices bis am 31. März 2022 einreichen. Diese Frist gilt neu auch für deutsche Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die Nichtrückkehr an mehr als 60 Arbeitstagen (Formular Gre-3) einreichen wollen.
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 11. August 2021 die Botschaft zum neuen Grenzgängerabkommen zwischen der Schweiz und Italien verabschiedet. Das neue Abkommen war im Dezember 2020 unterzeichnet worden. Nach jahrelangen Verhandlungen sei es – so der Bundesrat – gelungen, eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu finden.
Afin de lutter contre la propagation du Covid-19, il est recommandé aux employeurs de privilégier, dans la mesure du possible, le travail à domicile de leurs collaborateurs-trices.
Voici le sommaire de la lettre d'information fiscale de février 2021:
Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Steuergesetzes zur Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens in Kraft getreten. Als Folge der Gesetzesänderung sind verschiedene Verordnungen und Weisungen zur Quellensteuer angepasst oder neu erlassen worden (vgl. Mitteilung vom 20. November 2020), Änderungen bei der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens).
Hier finden Sie die wichtigsten Neuerungen im Bereich des Steuerwesens für den Kanton Freiburg für die Steuerperiode 2020 sowie einen Überblick über die Neuerungen für die folgende und frühere Perioden.
Wegen der Verbreitung des Coronavirus sind vermehrt Arbeitnehmende für ihre Arbeitgebenden mit Sitz in der Schweiz vorbergehend bzw. zusätzlich von zu Hause aus tätig (Home Office) oder auch ohne Arbeitstätigkeit zu Hause. Das Steueramt des Kantons Zürich hat inzwischen eine (bis Ende Jahr befristete) Anordnung erlassen zur Quellenbesteuerung des Einkommens während des Home Office.