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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort Quellensteuer

Neues Steuerabkommen mit Deutschland - die Eckpunkte

10.08.2011
Deutschland und die Schweiz haben heute ein neues Steuerabkommen paraphiert, das in Zukunft eine effektive Besteuerung von Vermögenswerten deutscher Steuerpflichtiger in der Schweiz sicherstellen soll. Für die Vergangenheit wird ein Nachbesteuerungsmechanismus vorgesehen, wobei ein Mindestbetrag zu Gunsten der Deutschen Steuerbehörden im Umfang von CHF 2 Mia. vorgesehen ist. Dieser Betrag ist von den Banken im Sinne einer Garantieleistung vorzuschiessen.

Die Eckpunkte des neuen Steuerabkommens zwischen der Schweiz und Deutschland

Künftige Besteuerung von Kapitalerträgen deutscher Steuerpflichtiger in der Schweiz

Das Abkommen zwischen Deutschland und der Schweiz sieht vor, dass die schweizerischen Zahlstellen eine der deutschen Abgeltungsteuer entsprechende abgeltende Quellensteuer erheben. Das geltende Zinsbesteuerungsabkommen mit der EU soll davon unberührt bleiben.Der Steuersatz der Abgeltungssteuer entspricht dem der deutschen Abgeltungssteuer und beträgt 25 %. Gleichzeitig erheben die schweizerischen Zahlstellen einen dem deutschen Solidaritätszuschlag entsprechenden Betrag. Dieser beträgt 5,5 % der zu erhebenden Steuer, wodurch der gesamte Steuersatz 26,375 % beträgt. Auf Antrag des Steuerpflichtigen führen die schweizerischen Zahlstellen zusätzlich auch einen Betrag für die Kirchensteuer ab. Der deutsche Steuerpflichtige kann allerdings auch von der Möglichkeit der Meldung seiner Erträge an die deutschen Finanzbehörden durch die schweizerische Zahlstelle Gebrauch machen.Durch diese Regelung soll insgesamt sichergestellt werden, dass Kapitalerträge in der Schweiz und in Deutschland gleich besteuert werden und somit auf Grund steuerrechtlicher Umstände keine Wettbewerbsverzerrungen zwischen den deutschen und schweizerischen Finanzplätzen mehr bestehen.Die Abgeltungssteuer ist eine Quellensteuer, nach deren Bezahlung grundsätzlich die Steuerpflicht gegenüber dem Wohnsitzstaat erfüllt ist.

Nachbesteuerung in der Vergangenheit unversteuerter Vermögenswerte

Zur Nachbesteuerung bestehender Bankbeziehungen in der Schweiz soll Personen mit Wohnsitz in Deutschland einmalig die Möglichkeit gewährt werden, eine pauschal bemessene Steuer zu entrichten. Die Höhe dieser Steuerbelastung liegt zwischen 19 und 34% des Vermögensbestandes und wird festgelegt aufgrund
  • der Dauer der Kundenbeziehung sowie
  • des Anfangs- und Endbetrages des Kapitalbestandes.
Anstelle einer solchen Zahlung sollen die Betroffenen die Möglichkeit haben, ihre Bankbeziehung in der Schweiz gegenüber den deutschen Behörden offenzulegen.

Weitere Elemente im neuen Steuerabkommen mit Deutschland

Die Schweiz und Deutschland haben im Rahmen des neuen Abkommens zudem beschlossen, den gegenseitigen Marktzutritt für Finanzinstitute zu erleichtern. Insbesondere wird die Durchführung des Freistellungsverfahrens für schweizerische Banken in Deutschland vereinfacht und die Pflicht zur Anbahnung von Kundenbeziehungen über ein Institut vor Ort aufgehoben.Ebenfalls im Abkommen enthalten sind Regelungen:
  • zum Kauf steuererheblicher Daten.
  • zur Strafverfolgung von Bankmitarbeitenden.

Weitere Informationen zum neuen Steuerabkommen mit Deutschland

DBG und StHG sollen aktualisiert werden

15.06.2011
In DBG und StHG sind verschiedene in letzter Zeit umgesetzter Revisionen anderer Gesetze noch nicht übernommen worden. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Rechtssicherheit schlägt das Finanzdepartement (EFD) nun vor, die beiden Gesetze auf den aktuellsten Stand zu bringen. Es hat darum eine Vorlage in die Anhörung geschickt.

Aktualisierung primär in Verfahren und Steuerstrafrecht

Die Verfolgungsverjährungsordnung im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches (StGB) wurde revidiert und gilt seit dem 1. Oktober 2002 aufgrund der Einführungsbestimmung von Art. 333 StGB auch für das DBG und StHG. Wer sich über die Verfolgungsverjährung im Steuerstrafrecht ins Bild setzen will, muss somit noch heute das StGB zu Rate ziehen. Im DGB und im StHG sollen deshalb die Regeln der Verfolgungsverjährung von Steuerdelikten nachträglich an den Art. 333 StGB angeglichen werden. Massgebend bei den Verjährungsfristen ist die Schwere des Steuerdelikts.Gleichzeitig sollen auch die Sanktionen der Tatbestände Steuerbetrug sowie der Veruntreuung von Quellensteuern den Bestimmungen des revidierten StGB angepasst werden.Schliesslich sollen auch Anpassungen, die aufgrund der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtes im Bereich der Justizorganisation notwendig geworden sind, im DBG und StHG vorgenommen werden.Um beide Gesetze transparenter und lesbarer zu machen, schlägt das EFD zudem weitere kleinere und rein formelle Bereinigungen vor.

BS - Teilrevision Steuerverordnung

28.03.2011
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt hat die Steuerverordnung geändert. Dies wurde einerseits nötig, weil im Steuergesetz im Laufe des letzten Jahres einige Änderungen vorgenommen worden sind, die auch die Anpassung der Verordnung erfordert haben. Darüber hinaus hat sich natürlich auch die Steuerpraxis weiter entwickelt, was zu weiteren Verordnungsänderungen Anlass gegeben hat.

Die wichtigsten Änderungen der Steuerverordnung Basel-Stadt im Überblick

  • Neufassung des §3 Abs. 2 - Trennung der Ehe
  • §§19 und 28 - Neufassung der Berufskosten bei unselbständiger Tätigkeit
  • §§112 und 114a - Quellensteuer-Abrechnung und Meldepflicht des Arbeitgebers
  • §§129 ff. - Änderung diverser Verfahrensbestimmungen

Weitere Informationen zur Teilrevision der Basler Steuerverordnung

Übersicht über die Änderungen der Steuerverordnung des Kantons Basel-Stadt (Geänderte Artikel)

GR - Kleine Steuergesetzrevision 2011 unter Dach und Fach

26.10.2010
Der Grosse Rat des Kantons Graubünden hat am 19. Oktober 2010 der Teilrevision des kantonalen Steuergesetzes (StG) zugestimmt.Gegenüber der Botschaft hat der Grosse Rat nur eine Bestimmung geändert: In Art. 64 Abs. 1 StG wird nicht nur der Maximalsatz der Vermögenssteuer auf 1.7‰ reduziert, sondern darüber hinaus wird jede einzelne Tarifstufe um 0.1‰ reduziert. Der (nicht indexierte) Vermögenssteuer-Tarif sieht damit neu wie folgt aus:
  • 0,9‰ für die ersten CHF 70'000.-
  • 1.1‰ für die weiteren CHF 42'000.-
  • 1.4‰ für die weiteren CHF 42'000.-
  • 1.5‰ für die weiteren CHF 56'000.-
  • 1.6‰ für die weiteren CHF 70'000.-
  • 1.85‰ für die weiteren CHF 140'000.-
  • 2.15‰ für die weiteren CHF 202'000.-
  • 1.7‰ für das ganze steuerbare Vermögen, wenn dieses CHF 622'000.- übersteigt.
Die Regierung wird nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist (Ende Januar 2011) verschiedene Bestimmungen rückwirkend auf den 1. Januar 2011 in Kraft setzen.Art. 3 Abs. 2 StG (Festsetzung der Steuerfüsse) wird auf den 1. Dezember 2011 in Kraft treten, damit der Grosse Rat gestützt auf diese gesetzliche Grundlage in der Dezembersession 2011 die Steuerfüsse für das Steuerjahr 2012 festlegen kann.Die Bestimmungen über die Quellensteuer sollen (mehrheitlich) auf den 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt werden. Damit kann dann die Verlagerung der Quellensteuererhebung von den Gemeinden auf den Kanton vollzogen werden.

Weitere Informationen zur kleinen Steuergesetzrevision 2011 im Kanton Graubünden

BE - Administrative Erleichterungen bei Quellensteuer im Kanton Bern

29.10.2009

Quellensteuer für Grenzgänger - Neue Verfahren

Die Steuerverwaltung des Kantons Bern nimmt ihre neuentwickelte Quellensteuerapplikation in Betrieb. Dies führt bei den Abrechnungen der quellenbesteuerten Personen und der französisch-schweizerischen Grenzgänger zu neuen Verfahrensabläufen, die deutliche administrative Entlastungen für die betroffenen Unternehmungen und die Gemeinden bringen. Die entsprechenden Anpassungen der betroffenen Verordnungen hat der Regierungsrat auf den 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt.

Quellensteuer - Unternehmen in Bern profitieren von vielen Vereinfachungen

Bei den Quellensteuern können die Unternehmungen ab 2010 neu sämtliche Abrechnungen mit einer einzigen Ansprechstelle (kantonale Steuerverwaltung oder die Städte Bern, Biel und Thun) vornehmen. Weiter fallen die Abrechnungen auf Papier zum Teil weg, da die Administration zukünftig auch elektronisch via Online-Portal erledigt werden kann. Kleine Unternehmungen mit wenig quellenbesteuerten Personen müssen ihre Abrechnungen nicht mehr zwingend monatlich, sondern nur noch vierteljährlich einreichen. Schliesslich wird die Zahlungsfrist für die Ablieferung der Quellensteuern von heute 15 Tagen auf neu 30 Tage erhöht.Weitere Infos zur Quellenbesteuerung im Kanton Bern