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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort Unternehmenssteuerrecht

Unternehmensbesteuerung - 1/4 der Unternehmen sind für fast die ganzen Einnahmen verantwortlich

12.08.2015
Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung eine detaillierte Unternehmenssteuerstatistik, aufgeschlüsselt nach Kantonen und rechtlichem Status der Unternehmen, genehmigt. Der Bericht wurde in Erfüllung eines vom Nationalrat überwiesenen Postulats (12.3821) erstellt.Der Bericht «Steuerstatistische Grundlagen der Unternehmensbesteuerung für Bund, Kantone und ausgewählte Gemeinden» beziffert detailliert die Einnahmen der direkten Bundessteuer von juristischen Personen und zeigt deren Entwicklung auf - ausgehend von einem Vergleich der Jahre 2006 und 2011.Ein Viertel der Unternehmen sind für fast die gesamten Einnahmen der juristischen Personen verantwortlich. Die Mehrheit der Unternehmen bezahlt keine direkten Bundessteuern.Die Hälfte der Einnahmen der Unternehmen steuern Gesellschaften mit kantonalem Steuerstatus bei. Ihr Anteil nimmt mit steigenden Steuerbetragsklassen zu, wie die Auswertung von 2011 zeigt: von 8 Prozent bei Unternehmen ohne Steuerlast bis 62 Prozent in der höchsten Steuerbetragsklasse (Steuerbetrag über CHF 10 Mio.).Die Unternehmen der fünf Kantone Zürich, Genf, Zug, Waadt und Baselstadt erbringen 61 Prozent der direkten Bundessteuern aller juristischen Personen. Betrachtet man nur die Einnahmen der direkten Bundessteuern der Gesellschaften mit kantonalem Steuerstatus, beträgt der Anteil der 5 Kantone 2011 sogar 76 Prozent.

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Quelle: Medienmitteilung des EFD vom 12.08.2015

Gewinnsteuer - Ab 2018 Befreiung für JP mit ideellem Zweck und tiefem Gewinn

12.08.2015
Der Bundesrat hat heute beschlossen, das Bundesgesetz vom 20. März 2015 über die Gewinnbesteuerung von juristischen Personen mit ideellen Zwecken für die direkte Bundessteuer auf Anfang 2018 in Kraft zu setzen. Die gleich lautenden Bestimmungen des Steuerharmonisierungsgesetzes treten hingegen bereits auf Anfang 2016 in Kraft. Für die Kantone besteht danach eine zweijährige Anpassungsfrist, um das kantonale Recht an das Bundesrecht anzupassen.

Worum's geht im Überblick

Das Bundesgesetz sieht eine Freigrenze von 20‘000 Franken beim steuerbaren Gewinn vor, die für alle juristischen Personen gilt, deren Gewinn- und Kapitalverwendung ausschliesslich einem ideellen Zweck gewidmet ist.

Kantone können Freigrenze autonom festlegen

Die Freigrenze bei 20‘000 Franken soll den administrativen Aufwand für die Kantone möglichst gering halten. Mit der neuen Regelung muss nur unterhalb der Freigrenze überprüft werden, ob eine juristische Person ideelle Zwecke verfolgt. Für Gewinne oberhalb der Freigrenze besteht die Steuerpflicht unabhängig davon, ob eine juristische Person dieses Kriterium erfüllt oder nicht. Die Kantone können die Höhe der Freigrenze für die kantonalen Steuern selber festlegen. Die kantonalen Kapitalsteuern sind von der Neuregelung nicht betroffen.

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Unternehmensbesteuerung - Schweiz und EU-Mitgliedstaaten unterzeichnen Verständigung

14.10.2014
Update 14.10.2014: Abkommenstext nun abrufbar; Eckpunkte konkretisiert
Bundesrätin Eveline Widmer-Schlumpf und Vertreter der 28 EU-Mitgliedstaaten haben heute in Luxemburg eine gemeinsame Verständigung in Form eines Joint Statement zur Unternehmensbesteuerung unterzeichnet. Damit kommt eine fast zehn Jahre auf den Beziehungen Schweiz – EU lastende Kontroverse zum Abschluss. Die Unterzeichnung fand am Rande des gemeinsamen Treffens der Finanz- und Wirtschaftsminister der EU und ihrer Amtskollegen der EFTA-Staaten statt.Die heute unterzeichnete Vereinbarung zwischen der Schweiz und der EU war am 1. Juli 2014 in Bern paraphiert worden. Sie beendet eine bilaterale Kontroverse, die seit 2005 zu Reibungen und zur Androhung erheblicher Gegenmassnahmen seitens der EU geführt hatte.

Eckpunkte des Joint Statement mit der EU

Der Bundesrat bekräftigt seine Absicht, im Rahmen der Unternehmenssteuerreform III die Abschaffung bestimmter Steuerregimes vorzuschlagen, insbesondere solche, die eine unterschiedliche Behandlung in- und ausländischer Erträge vorsehen (sogenanntes «ring-fencing»). Neue steuerliche Massnahmen sollen an internationalen Standards der OECD ausgerichtet sein.Gemäss Joint Statement geht es dabei im Konkreten um die folgenden Steuerregime, die die Schweiz aufheben muss:
  • Die kantonalen Regelungen zu den Verwaltungsgesellschaften
  • Die kantonalen Regelungen zu den gemischten Gesellschaften
  • Die kantonalen Regelungen zu den Holdinggesellschaften
  • Das Kreisschreiben Nr. 8 der ESTV zu den Prinzipalgesellschaften
  • Gewisse Praxen der ESTV zur Finanzbranche (the current practice of the Federal Tax Administration regarding finance branches.)
Im Gegenzug bestätigen die EU-Mitgliedstaaten, dass allenfalls gegen diese Regimes getroffene Gegenmassnahmen aufgehoben werden, sobald die oben stehenden Steuerregime abgeschafft sind.Parallel dazu wird sich die Schweiz weiterhin innerhalb der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) aktiv an den Arbeiten zur Entwicklung internationaler Standards für die Unternehmensbesteuerung beteiligen.

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Kapitaleinlageprinzip – was muss ich beachten?

08.10.2014
Per 1. Januar 2011 wurde das bisherige Nennwertprinzip durch das Kapitaleinlageprinzip abgelöst. Durch das Kapitaleinlageprinzip werden Rückzahlungen von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen, die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, gleich behandelt wie Rückzahlungen von Grund- oder Stammkapital. Wie die gesetzlichen Vorschriften aus Sicht der Verwaltung zu vollziehen sind, findet sich im Kreisschreiben Nr. 29 vom 9. Dezember 2010 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV).

Betroffene Gesellschaften

Auf den ersten Blick besteht der Eindruck, das Kapitaleinlageprinzip sei lediglich bei Beteiligungsrechte, welche sich im Privatvermögen befinden, von Bedeutung. Dies ist insofern zutreffend, als sich bei Beteiligungen im Geschäftsvermögen – wie etwa im Konzern – keine unmittelbaren Konsequenzen ergeben. Allerdings ist diese Betrachtungsweise zu eng. Vielmehr ist der Grundsatz zu bedenken, wonach alle Kapitalgesellschaften und Genossenschaften mit Sitz in der Schweiz, die Dividenden an natürliche oder juristische Personen im In- oder Ausland ausschütten, zumindest latent betroffen sein können.

Ausweis in der Handelsbilanz

Aus dem Gesetz und dem vorgenannten Kreisschreiben ergibt sich, dass die Reserven aus Kapitaleinlagen in der Handelsbilanz gesondert in einem Unterkonto der gesetzlichen Reserven auszuweisen sind. Aus diesem Grund ist laufend zu prüfen, dass Reserven aus Kapital-einlagen – beispielsweise bei einer Kapitalerhöhung – auf das richtige Konto gebucht werden. Die laufenden und vorgetragenen Gewinne sowie Kapitaleinlagen, welche nicht direkt von den Beteiligungsinhabern stammen, gelten als übrige Reserven und sind von den Reserven aus getrennten Kapitaleinlagen auf einem separaten Konto auszuweisen.

Laufende Deklaration

Gesellschaften, die über Reserven aus Kapitaleinlagen verfügen, müssen der ESTV den Geschäftsbericht oder die unterzeichnete Abschrift der Jahresrechnung unaufgefordert und innert 30 Tagen nach Genehmigung der Jahresrechnung einreichen. Gleichzeitig einzureichen ist das Formular 170, sofern sich die Reserven aus Kapital-einlagen im betreffenden Geschäftsjahr veränderten.

Asymmetrische Dividenden

Sofern Dividenden nicht sämtlichen Aktionären im gleichen Verhältnis zustehen (z.B. bei Vorzugsdividenden), darf die Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen, gemessen an der gesamten Ausschüttung für jeden Aktionär, höchstens dem proportionalen Anteil der Reserven aus Kapitaleinlagen an den gesamten Reserven der Gesellschaft entsprechen.

Dividenden von ausländischen Gesellschaften

Für Schweizer Aktionäre gilt das Kapitaleinlageprinzip einkommensrechtlich auch für Ausschüttungen von ausländischen Gesellschaften. Allerdings obliegt dem Aktionär die Nachweispflicht, dass qualifizierende Kapitaleinlagen zurückbezahlt werden, ansonsten ein ordentlich steuerbarer Vermögensertrag vermutet wird.

Empfehlung

Einerseits bietet das Kapitaleinlageprinzip neue, attraktive steuerliche Planungsmöglichkeiten. Andererseits ist die Praxisfestlegung der ESTV in gewissen Punkten umstritten. Aus diesem Grund lohnt es sich, sämtliche Optionen im Rahmen der Kapitaleinlage regelmässig zu analysieren und fallweise mit einem Steuerspezialisten zu besprechen. Zudem ist unabhängig von der aktuellen Beteiligtenstruktur grundsätzlich allen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften zu empfehlen, sämtliche Reserven aus Kapitaleinlagen zeitgerecht, laufend und systematisch zu erfassen, um diese in der Folge in eine optimierte Dividendenplanung und -politik einfliessen zu lassen.

Besteuerung juristischer Personen

30.04.2014
Die ESTV hat die Broschüren zur Besteuerung der juristischen Personen überarbeitet und aktualisiert. Die Publikation befindet sich nun auf dem Rechtsstand vom 1.1.2014.Die Publikation, die von der Schweizer Steuerkonferenz SSK wiederum in zwei Versionen (einer Zusammenfassung sowie einer ausführlichen Zusammenstellung) herausgegeben wird, bietet einmal mehr einen guten Überblick über aktuelle Entwicklungen in den Systemen der Besteuerung juristischer Personen in den Kantonen.

Weitere Informationen zur Publikation über die Besteuerung juristischer Personen in der Schweiz

NW - Regierungsrat lehnt Kirchensteuerinitiative ab

23.10.2013
Der Regierungsrat des Kantons Nidwalden empfiehlt, die Initiative «Schluss mit Kirchensteuern für Unternehmen» ohne Gegenvorschlag abzulehnen. Dies teilt er in seiner heutigen Medienmitteilung mit. Am 27. Juni 2013 ist eine Verfassungsinitiative mit dem Titel „Schluss mit Kirchensteuern für Unternehmen“ eingereicht worden. Die Initiative verlangt eine Änderung der Kantonsverfassung mit dem Ziel, die Kirchensteuer für juristische Personen ersatzlos abzuschaffen.

Argumente des Initiativkommitees

  • Das Initiativkomitee argumentiert, dass die Kirchensteuer unlogisch und unfair sei. So würden auch nicht- und andersgläubige Unternehmer Beiträge an die katholische und reformierte Landeskirche zahlen, was zu einer Benachteiligung anderer Glaubensgemeinschaften und sozialer Institutionen führe.
  • Die Initianten führen im Weiteren ins Feld, dass aufgrund des gut ausgebauten Sozialstaates die Legitimation fehle, um die Landeskirchen mit Mitteln aus den Unternehmenssteuereinnahmen zu finanzieren. Der Kanton Nidwalden und die Landeskirchen würden parallel einen Verwaltungsapparat unterhalten, um soziale Dienstleistungen zu erbringen.
  • Überdies könnten Firmen und Gewerbe nur beschränkt über die Verteilung der Gelder mitbestimmen.
  • Ausserdem werde der Grundsatz der Glaubensfreiheit missachtet und das Prinzip der religiösen Neutralität verletzt.

Argumente des Regierungsrates

Der Regierungsrat empfiehlt, die Initiative ohne Gegenvorschlag abzulehnen.
  • Der Regierungsrat begründet seine Haltung unter anderem mit der grossen gesellschaftlichen Bedeutung der römisch-katholischen und der evangelisch-reformierten Kirche. 80 Prozent der Nidwaldner Bevölkerung gehören einer öffentlich-rechtlich anerkannten Kirche an und die Leistungen der Kirche für die Allgemeinheit sind ausgewiesen (Bildung, Seelsorge, Freiwilligenarbeit, Denkmalpflege, Beiträge an Institutionen wie beispielsweise Pro Infirmis, Ehe- und Lebensberatungsstelle, Pfadi und Blauring).
  • Die Mehrheit der Kantone (18 von 26) erhebt zudem Kirchensteuern von juristischen Personen. Die Kirchensteuer juristischer Personen ist logisch, fair und nötig, da mit der öffentlich-rechtlichen Anerkennung auch die Steuerhoheit zu gewährleisten ist und Steuern  auch ohne direkte Gegenleistung geschuldet sind. Die Kirchen übernehmen immer häufiger gesamtgesellschaftliche Aufgaben, welche ansonsten durch den Staat zu erfüllen wären.
  • Die Kirchensteuer ist zudem weder wettbewerbs- noch innovationsverhindernd, da die Unternehmen mit ca. 0.7 Prozent des steuerbaren Reingewinns marginal belastet werden. Es würden durch die Abschaffung auch keine Standortvorteile entstehen, zumal auch alle anderen Zentralschweizer Kantone Kirchensteuer juristischer Personen führen.
  • Die öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen sind – gleich wie der Staat – demokratisch organisiert und gewährleisten dadurch auch eine transparente Mittelverwendung.
  • Der Wegfall der Kirchensteuer für juristische Personen hätte zur Folge, dass bei den öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen einschneidende Kürzungen über sämtliche Ausgabenbereiche vorgenommen werden müssten.
  • Davon betroffen wären vor allem der Finanzausgleich in der römisch-katholischen Kirche, der Unterhalt von Kirchen und Kapellen als wertvolle Kulturdenkmäler sowie die Unterstützung von sozialen und kulturellen Institutionen und Projekten.
  • Bei einem Ja zur Verfassungsinitiative sei davon auszugehen, dass bestimmte Tätigkeiten der Kirchen durch den Kanton übernommen werden müssten oder wegfallen würden. Der gesellschaftliche Nutzen der Leistungen, die von den öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen erbracht werden.

FR - Steuererleichterungen und Unternehmensbesteuerung

29.07.2013
Für juristische Personen im Kanton Freiburg, die von solchen Massnahmen profitieren, werden künftig präzisere und klarer festgelegte Kriterien hinsichtlich Steuererleichterungen gelten. Den Zielen der Steuerpolitik und den finanziellen Sachzwängen soll in der Wirtschaftsförderungspolitik vermehrt Rechnung getragen werden. Der Staatsrat hat zudem im Rahmen seiner Prüfung des Schlussberichts der direktionsübergreifenden Arbeitsgruppe "Steuererleichterungen und sonstige Wirtschaftsförderungsmassnahmen"  Überlegungen zur künftigen Strategie des Kantons Freiburg hinsichtlich der Unternehmensbesteuerung angestellt.

Ausgangslage

Wie die anderen Schweizer Kantone gewährt auch der Kanton Freiburg seit einigen Jahrzehnten gemäss Bundes- und Kantonsrecht Steuererleichterungen und Direkthilfen für bestimmte juristische Personen, die neu gegründet wurden oder deren betriebliche Tätigkeit wesentlich geändert hat. Diese Erleichterungen sind befristet und werden vom Staatsrat zwecks Förderung der Entwicklung und des Erhalts der Wirtschaftstätigkeit im Kanton beschlossen.

Auswirkungen auf die Steuern und den Finanzausgleich

Vor dem Hintergrund beunruhigender Entwicklungen in der Schweiz und im Ausland wollte der Staatsrat Anfang 2012 die kantonale Politik im Bereich der Steuererleichterungen und der Direkthilfen an Unternehmen überprüfen. Er hat eine Arbeitsgruppe eingesetzt und mit der Bestandesaufnahme der verschiedenen Rechtsgrundlagen, reglementarischen Bestimmungen sowie des gegenwärtigen Vorgehens beauftragt. So konnten vollständige Informationen über die seit 2003 vom Kanton angewandten Steuererleichterungen und zu den während derselben Zeit gewährten Direkthilfen zusammengestellt werden. Diese Informationen waren zum grossen Teil bereits erhoben worden und konnten auf Anfrage von Fall zu Fall geliefert werden, es gab jedoch keine systematische Zusammenstellung. Die geschaffene Datenbank kann in Zukunft regelmässig ergänzt und aktualisiert werden und wird eine nützliche Entscheidungshilfe sein.Die Arbeitsgruppe hat auch eine Schätzung der Auswirkungen der seit 2003 gewährten Steuererleichterungen auf die Steuern und das Finanzausgleichssystem vorgenommen. Dabei ist festzustellen, dass sich die Steuererleichterungen seit Einführung des Neuen Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen im Jahr 2008 stark auf die Steuern und den Finanzausgleich auswirken. Für einen finanzschwachen Kanton wie Freiburg lassen die Gewinne der Unternehmen die aggregierte Steuerbemessungsgrundlage anwachsen und erhöhen damit seinen Ressourcenindex, was schliesslich zu einer Reduktion der Beträge führt, die er im Rahmen des Ressourcenausgleichs erhält. Obwohl die Mechanismen theoretisch bekannt waren, konnten diese Auswirkungen zuvor nicht beziffert werden, da es an verlässlichen Berechnungsinstrumenten fehlte.

Berücksichtigung aller Parameter

Nachdem der Staatsrat davon Kenntnis genommen hatte, veranlasste er umgehend kurzfristig umsetzbare Anpassungen, für die keine gesetzlichen oder reglementarischen Vorschriften geändert werden müssen. Diese Vorschläge ergänzen eine erste Reihe von Anpassungen der kantonalen Praktiken, die bereits ab Anfang 2012 umgesetzt wurden. Die Kantonale Steuerverwaltung muss künftig bei der Bearbeitung der Gesuche um Steuererleichterungen im gleichen administrativen Verfahren auch die Auswirkungen auf den Ressourcenausgleich berücksichtigen. Die Wirtschaftsförderung wird ihrerseits weiterhin die wirtschaftlichen Auswirkungen für den Kanton namentlich hinsichtlich Investitionen und Beschäftigung aufzeigen. Damit soll die Behandlung der Dossiers noch transparenter werden, und der Staatsrat soll seine Entscheide unter Berücksichtigung der vorhersehbaren Kosten und des Nutzens des jeweiligen Falles treffen können.Der Staatsrat hat auch über das Ausmass der Steuererleichterungen entschieden. Diese müssen weiterhin ein Wirtschaftsförderungsinstrument bleiben, sie müssen aber aufgrund ihrer finanziellen Auswirkungen bezüglich Steuereinnahmen und Finanzausgleich genau im Auge behalten werden. Was den Umfang der Steuererleichterungen betrifft, so hat die Regierung beschlossen, dass eine vollständige Steuerbefreiung nur in strategischen und prioritären Ausnahmefällen gewährt werden soll. Über die Verlängerung der Erleichterung soll von Fall zu Fall nach Vorentscheid des Staatsrats entschieden werden, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, ob wie bei der Gewährung der ursprünglichen Erleichterung vorgesehen tatsächlich Arbeitsplätze geschaffen und Investitionen getätigt worden sind.

Künftige Strategie hinsichtlich der Unternehmensbesteuerung

Bei der Prüfung dieses Berichts hat der Staatsrat auch Überlegungen zur künftigen Strategie des Kantons Freiburg hinsichtlich der Unternehmensbesteuerung angestellt. Im gegenwärtigen internationalen Kontext muss nämlich mit der Abschaffung der kantonalen Sonderregelungen gerechnet werden. Im Hinblick darauf prüft der Staatsrat eine Senkung des effektiven Gewinnsteuersatzes für alle juristischen Personen sowie die Einführung eines Lizenzbox-Systems, dessen Ausgestaltung noch nicht feststeht und von den Entscheiden des Bundes abhängen wird.Mit dieser Strategie, die etappenweise mit Zeithorizont 2017-2018 umgesetzt werden könnte, sollte es möglich sein: 1) den Kanton für die KMU attraktiver zu machen, die ein Pfeiler der Freiburger Wirtschaft sind, 2) die dauerhafte Ansiedlung von Unternehmen mit besonderem Steuerstatus zu erreichen und neue Unternehmen anziehen, die nachhaltige Beschäftigung mit hoher Wertschöpfung bringen und 3) eine Steuereinnahmenentwicklung zu gewährleisten, mit der die Finanzierung der staatlichen Leistungen garantiert und die Gesundheit der Kantons- und Gemeindefinanzen erhalten werden können. Mit dieser Strategie muss eine aktive Bodenpolitik der Gemeinwesen einhergehen, dank derer Unternehmen, die sich im Kanton Freiburg niederlassen möchten, rasch Land zur Verfügung gestellt werden kann. Dank dieser Massnahmen wird sich die Gewährung von Steuererleichterungen auf strategische und prioritäre Vorhaben beschränken.
Quelle: Medienmitteilung der kantonalen Steuerverwaltung des Kantons Freiburg vom 8.7.2013

Bericht über internationale Finanz- und Steuerfragen 2013

25.02.2013
Das EFD hat soeben den Bericht über internationale Finanz- und Steuerfragen 2013 veröffentlicht. Der jährlich erscheinende Bericht enthält einen Rück- und Ausblick über die Aktivitäten in den Bereichen Finanzmarktregulierung, Engagement in internationalen Finanzgremien und internationale Steuerpolitik.Der vom Eidgenössischen Finanzdepartement erstellte und vom Bundesrat genehmigte Bericht zeigt auf, dass die Schweiz in internationalen Finanz- und Steuerfragen weiterhin vor zahlreichen Herausforderungen steht. Stichworte hier: DBA und Steuerinformationsabkommen, Amtshilfe, USA, Unternehmensbesteuerung (Konflikt mit der EU), OECD-Anforderungen etc.

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VD – Studie zeigt grosse Bedeutung vorläufig steuerbefreiter Unternehmen auf

26.11.2012
Das CREA (insitut de macroéconomie appliquée) der Universität Lausanne hat eine Studie veröffentlicht, die die grosse Bedeutung steuerbefreiter Unternehmen für die Wirtschaft im Kanton Waadt aufzeigt. Hier die Medienmitteilung des Kantons im Volltext. Die Ergebnisse der Studie können Sie unten herunterladen.

Die Medienmitteilung des Kantons im Volltext

Impacts financiers très importants pour le Canton

En lien avec certaines demandes émanant du Parlement, les départements des finances et relations extérieures (DFIRE) et de l'économie et du sport (DECS) ont mandaté cet été l'institut CREA pour mesurer les impacts financiers directs, indirects et induits que génèrent les sociétés au bénéfice d'une exonération fiscale temporaire. Conformément à des études similaires effectuées dans d'autres cantons, les retombées financières sont très importantes pour le tissu économique vaudois.Les entreprises au bénéfice d'exonérations fiscales temporaires actives en 2009, soit 124 sociétés, représentent 8954 emplois équivalents plein temps et ont injecté directement 1,4 milliard dans l'économie vaudoise. A travers leurs activités, elles ont permis de créer ou maintenir - environ 9000 emplois équivalents plein temps supplémentaires dans le reste de l'économie vaudoise. En effet, l'étude montre que chaque poste de travail dans l'une de ces sociétés induit un poste de travail à l'extérieur en raison de la consommation des biens et services et des investissements de la société.Les personnes travaillant dans ces entreprises ont versé environ 106 millions d'impôts sur le revenu au canton et aux communes. La masse salariale distribuée par ces entreprises a généré en 2009 83 millions de contributions sociales (AVS, etc). Ces mêmes entreprises ont investi pour environ 1 milliard dont a profité l'économie vaudoise en premier lieu.

Impact indirect et induit

Le CREA a calculé que l'impact indirect et induit des activités de ces entreprises se monte à 1,5 milliard de valeur ajoutée supplémentaire auquel s'ajoute l'impact indirect et induit des investissements, soit 588 millions. Au total, les activités de production et d'investissement des établissements au bénéfice d'exonérations fiscales temporaires en 2009 ont conduit à un impact global d'environ 4,6 milliards, soit presque trois fois plus que leur impact initial direct.Selon le CREA, on peut en conclure que, si ces entreprises disparaissaient du jour au lendemain, la perte immédiate pour le canton serait de 1,4 milliards (impact direct en valeur ajoutée), à laquelle s'ajouterait une perte de 106 millions en termes d'impôts sur le revenu des personnes physiques. Le nombre d'emplois perdus se monterait à environ 9000. Toujours selon le CREA, il est probable qu'un certain nombre d'entreprises quitte le canton en cas de changement de statut fiscal. Ainsi, il ressort d'une autre étude récente de PWC que, parmi les critères-clés pour les multinationales étrangères venant s'installer en Suisse, figure en première place le taux et le champ de l'impôt sur les sociétés.

Studie

 
VD

Mehrere Kantone prüfen radikale Steuersenkungen der Gewinnsteuer für Unternehmen

26.10.2012
Mehrere Kantone wie Genf, Basel, Bern oder Zürich planen starke Senkungsschritte im Bezug auf die Gewinnsteuer. Hintergrund ist unter Anderem die antizipierte Gefahr des Abwanderns von Unternehmen im Zusammenhang mit dem unter Druck geratenen Holdingprivileg.Ein kurzer Überblick über die Anstrengungen in den Kantonen: