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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort Unternehmenssteuerreform II

ZG - Vernehmlassung zu Steuergesetzrevision 2012 eröffnet

07.07.2010
Der Regierungsrat des Kantons Zug schlägt vor, das Steuergesetz auf 2012 zu revidieren (so genanntes 4. Revisionspaket). Er hat einen Entwurf in die Vernehmlassung gegeben (die Vernehmlassungsfrist läuft bis Oktober). Kernpunkte der geplanten Reform bilden die Umsetzung der Unternehmenssteuerreform II, Entlastungen bei den natürlichen Personen (Ausdehnung Mieterinnen-/Mieterabzug, Eigenmietwert nicht erhöhen, Erhöhung Fremdbetreuungs- und Kinderabzüge, Ausgleich der kalten Progression) und eine gestaffelte Senkung der Gewinnsteuer für Unternehmen.

Steuergesetzrevision 2012 / 4. Revisionspaket im Überblick

Umgesetzt werden neben der Unternehmenssteuerreform II auch das Bundesgesetz über die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige, das Gaststaatgesetz und das Bundesgesetz über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an politische Parteien.Das Bundesgesetz über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern führt erstmals auch bei der direkten Bundessteuer einen Fremdbetreuungskostenabzug ein, allerdings beschränkt auf Kinder bis zum 14. Altersjahr. Aus diesem Grund muss der bestehende kantonale Fremdbetreuungskostenabzug angepasst werden. Gleichzeitig soll er auf CHF 10'000.– erhöht werden. Für Kinder ab dem 15. Altersjahr soll der heutige Kinderabzug um CHF 6'000.– erhöht werden.Neu sollen alle Mieterinnen und Mieter im Kanton Zug von einem Mieterabzug profitieren können, während im Gegenzug der Eigenmietwert für mindestens weitere 5 Jahre auf dem heutigen Niveau belassen wird (Anmerkung der Redaktion: Beachten Sie hier auch die Vorhaben auf Bundesebene zur Abschaffung des Eigenmietwertes).Bei den natürlichen Personen soll die kalte Progression künftig jährlich ausgeglichen werden.Zusätzlich schlägt der Regierungsrat eine Senkung der Gewinnsteuer in drei Teilschritten vor.

Weitere Informationen zur Steuergesetzrevision 2012 im Kanton Zug

Stand dieser Publikationen: 29.06.2010.
Quelle: Regierungsrat des Kantons Zug

Besteuerung juristischer Personen in den Kantonen

27.05.2010
Die ESTV hat die Broschüren zur Besteuerung der juristischen Personen überarbeitet und aktualisiert. Insbesondere im Zusammenhang mit der Unternehmenssteuerreform II haben sich in dieser Publikation seit der letzten Version natürlich Änderungen von relativ grosser Tragweite ergeben.Interessant ist die Publikation, die von der SSK herausgegeben wird, natürlich vor allem deshalb, weil sich damit ein schneller Überblick über die verschiedenen Besteuerungssysteme der Kantone gewinnen lässt.

Weitere Informationen

Zur Gesamtpublikation «Die Besteuerung der juristischen Personen», Stand Mai 2010

SG - Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung

26.02.2010
Das Halbsatzverfahren für Einkünfte aus massgeblichen Beteiligungen gilt nicht nur für ausgeschüttete Gewinne von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften mit Sitz in der Schweiz, sondern auch für solche mit Sitz im Ausland.

Bisherige Regelung im Kanton St. Gallen

Das Steuergesetz des Kantons St. Gallen kennt seit dem 1. Januar 2007 das so genannte Halbsatzverfahren zur Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung: Nach Art. 50 Abs. 5 StG werden ausgeschüttete Gewinne von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften mit Sitz in der Schweiz zur Hälfte des für das steuerbare Gesamteinkommen anwendbaren Steuersatzes besteuert, wenn die steuerpflichtige Person mit wenigstens 10 % am Aktien-, Grund- oder Stammkapital beteiligt ist.

Unternehmenssteuerreform II

In der Volksabstimmung vom 24. Februar 2008 wurde das Unternehmenssteuerreformgesetz II angenommen. Während bei der direkten Bundessteuer neu per 1. Januar 2009 für Einkünfte aus massgeblichen Beteiligungen die Teilbesteuerung eingeführt wurde, überlässt es der revidierte Art. 7 Abs. 1 des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG) grundsätzlich den Kantonen, ob und wie sie die wirtschaftliche Doppelbelastung von Körperschaften und Anteilsinhabern mildern wollen. Die Kantone verfügen in diesem Bereich somit über einen Gestaltungsspielraum.

Rechtsprechung des Bundesgerichts

Gemäss Entscheiden des Bundesgerichts vom 25. September 2009 müssen die Kantone bei der Umsetzung von Art. 7 Abs. 1 StHG zwingend eine Mindestbeteiligung von 10 % vorschreiben. Zudem ist es nach Ansicht des Bundesgerichts verfassungswidrig, wenn bei der Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung die Beteiligungserträge eingeschränkt werden auf solche aus Unternehmen mit Sitz in der Schweiz. Eine solche Einschränkung beruhe nicht auf einer sachlichen Grundlage, weshalb sie sich als rechtsungleich erweise und den Grundsatz der Belastungsgleichheit verletze.

Konsequenzen für den Kanton St. Gallen

Aus diesen Gründen werden beim Halbsatzverfahren Beteiligungserträge aus ausländischen Unternehmen gleich behandelt wie solche aus schweizerischen Unternehmen. Die Einschränkung in Art. 50 Abs. 5 StG "mit Sitz in der Schweiz" wird damit nicht mehr angewendet. Der Gesetzeswortlaut wird bei der nächsten Steuergesetzrevision entsprechend angepasst. Im Übrigen erweist sich die st. gallische Regelung des Halbsatzverfahrens als rechtskonform.<hr><i>Quelle: Medienmitteilung Steuerverwaltung des Kantons St. Gallen</i>