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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

DBA Griechenland

29.12.2011
Das Änderungsprotokoll vom 4. November 2010 zum Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen der Schweiz und Griechenland ist in Kraft getreten. Es enthält eine OECD-Amtshilfeklausel.

Dividenden

Dividendenzahlungen an Vorsorgeeinrichtungen oder an Gemeinwesen werden künftig von der Quellensteuer befreit werden.

Zinszahlungen

Das Besteuerungsrecht des Quellenstaats für Zinsen wird von heute 10 Prozent auf 7 Prozent herabgesetzt.

Schiedsgerichtsklausel

Im revidierten DBA mit Griechenland konnte zudem eine Schiedsgerichtsklausel aufgenommen werden. Diese trägt zur definitiven Vermeidung der Doppelbesteuerung bei.

Anwendbarkeit des neuen DBA

Die Bestimmungen des Änderungsprotokolls finden ab dem 1. Januar 2012 Anwendung.

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DBA Japan

29.12.2011
Das am 21. Mai 2010 unterzeichnete revidierte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Japan tritt am 30. Dezember 2011 in Kraft. Das Abkommen enthält eine OECD-Amtshilfeklausel.

Dividenden

Dividendenzahlungen zwischen Gesellschaften, die mit mindestens 50 Prozent der Stimmrechte verbunden sind, profitieren künftig vom Nullsatz.Liegt die Beteiligung über 10 Prozent der Stimmrechte, verbleibt eine Residualsteuer von 5 Prozent.

Lizenzgebühren

Für Lizenzgebühren gilt künftig der generelle Nullsatz.

Zinszahlungen

Schliesslich werden künftig auch Zinszahlungen an Finanzinstitute (Banken, Versicherungen oder Rückversicherungen, Effektenhändler) oder an Vorsorgeeinrichtungen von der Quellenbesteuerung befreit.

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Das Abkommen tritt gemäss Vertragstext am 30. Dezember 2011, in Kraft. Die Bestimmungen des Abkommens finden ab dem 1. Januar 2012 Anwendung.

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DBA Uruguay

29.12.2011
Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen der Schweiz und Uruguay ist am 28. Dezember 2011 in Kraft getreten. Es enthält Bestimmungen über den Austausch von Informationen gemäss dem heute geltenden OECD-Standard.

Dividenden

Die Schweiz und Uruguay haben weiter vereinbart, dass Dividenden im Quellenstaat mit 15% besteuert werden. Sofern Unternehmen mit mehr als 25% an der ausschüttenden Gesellschaft beteiligt sind, werden die Dividenden im Quellenstaat mit 5% besteuert.

Zinsen

Weiter wurde ausgehandelt, dass das Besteuerungsrecht für Zinsen grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat liegt und dass der Quellenstaat Zinsen mit 10% besteuern kann. Zinsen im Zusammenhang mit Kreditverkäufen werden steuerbefreit sein. Auch auf Zinsen für langfristige Bankdarlehen werden keine Quellensteuern erhoben.

Lizenzgebühren

Lizenzgebühren werden ausschliesslich im Ansässigkeitsstaat des Zahlungsempfängers besteuert, solange die Schweiz auf Lizenzgebühren keine Quellensteuer erhebt.

DBA Uruguay - Anwendbarkeit ab 1.1.2012

Die Bestimmungen des Abkommens finden ab dem 1. Januar 2012 Anwendung.

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SZ - Neue Steuerentscheide des Verwaltungsgerichts

22.12.2011
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hat drei neue interessante Entscheide zu Steuerfragen (zwei zu Verfahrensfragen, einer zu einer materiellen Steuerfrage) gefällt und veröffentlicht. Im Folgenden geben wir gerne die wesentlichen Punkte der Entscheide wieder und führen - falls Sie sich weiter informieren möchten - die Direktlinks zu den Entscheidveröffentlichungen an.

Steuerverfahren - Vertretung der verbeiständeten Person

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 26. September 2011Als gesetzlicher Vertreter ist der Beistand befugt, für die verbeiständete Person sowohl die Steuererklärung zu unterzeichnen und einzureichen wie auch die Veranlagungsverfügung entgegen zu nehmen. Eine Verpflichtung, die Veranlagungsverfügung zusätzlich auch der verbeiständeten Person zuzustellen, besteht für die Steuerbehörde nicht. Selbst wenn im konkreten Fall die Einreichung der Steuererklärung vom Umfang des Beistandsmandats nicht gedeckt gewesen wäre, hätte die Steuerbehörde die Veranlagungsverfügung mangels Erkennbarkeit einer solchen Einschränkung an den gesetzlichen Vertreter eröffnen müssen. VGE II 2011 66

Steuerverfahren - Beginn der Rechtsmittelfrist bei gescheiterter Zustellung eines Entscheides / Zustellungsfiktion

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 26. August 2011Bei gescheiterter Zustellung von Entscheiden oder Verfügungen, welche die kantonalen Steuern betreffen, gilt was folgt:

Erste Zustellung:

Wird dem Adressaten eine Abholeinladung in sein Postfach oder (nach erfolglosem Zustellversuch) in seinen Briefkasten gelegt, beginnt am Folgetag (vgl. BGE 5A_2/2010 vom 17. März 2010, E. 3.1) eine Abholfrist von sieben Tagen bzw. bei Postlagersendungen von (längstens) einem Monat zu laufen. Wird die Sendung nicht innert Frist abgeholt, geht sie zurück an den Absender und die Zustellung wird wiederholt (§ 150 Abs. 1 JV).Hat der Adressat die Zustellung jedoch schuldhaft verhindert, gilt sie am letzten Tag der Abholfrist als erfolgt (§ 150 Abs. 2 JV).

Zweite Zustellung:

Wird die eingeschriebene Sendung erneut innerhalb von sieben Tagen nicht abgeholt, gilt sie als am letzten Tag der Abholfrist zugestellt. Bei der zweiten Zustellung gilt die siebentägige Abholfrist auch für postlagernde Sendungen.Voraussetzung für diese sog. Zustellfiktion ist, dass der Adressat mit der Zustellung hat rechnen müssen.VGE II 2011 41

Beteiligungsabzug (Art. 69 und 70 DBG bzw. § 74 StG): verdecktes Eigenkapital in Form eines zinslosen Darlehens der beherrschenden Gesellschaft

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011Gewährt eine Muttergesellschaft ihrer Tochtergesellschaft ein zinsloses Darlehen, so ist beim Verkauf der Gesellschaftsanteile mit Blick auf den Beteiligungsabzug die Höhe des Beteiligungserlöses um den in den Vorjahren ausgeübten Gewinnverzicht (Zinslosigkeit des Darlehens) auf dem Teil des Darlehens zu vermindern, der nicht als verdecktes Eigenkapital zu qualifizieren ist. Dass in den Vorjahren bei der Gewinnbesteuerung von der Steuerbehörde keine Zinsaufrechnungen vorgenommen wurden, ändert daran nichts.VGE II 2011 78

Steuerrechner 2011

21.12.2011
Hier finden Sie die von der ESTV veröffentlichten Steuerrechner NP für alle Kantone und die dBSt.
Zürich (2011)Bern (2011)
Luzern (2011)Uri (2011)
Schwyz (2011)Obwalden (2011)
Nidwalden (2011)Glarus (2011)
Zug (2011)Freiburg (2011)
Solothurn (2011)Basel-Stadt (2011)
Basel-Land (2011)Schaffhausen (2011)
Appenzell A.Rh. (2011)Appenzell I.Rh. (2011)
St. Gallen (2011)Graubünden (2011)
Aargau (2011)Thurgau (2011)
Tessin (2011)Waadt (2011)
Wallis (2011)Neuenburg (2011)
Genf (2011)Jura (2011)
Direkte Bundessteuer (2011)
Erklärungen der ESTV zum Vorgehen der Steuerverwaltung und zu den Berechnungen finden Sie hier.
Quelle: EStV

DBA Deutschland

21.12.2011
Mit dem heute erfolgten Austausch der Ratifikationsurkunden ist das revidierte DBA zwischen der Schweiz und Deutschland in Kraft getreten. Es enthält Bestimmungen über den Austausch von Informationen gemäss dem heute geltenden internationalen OECD-Standard. Das Abkommen darf nicht mit dem kürzlich abgeschlossenen Steuerabkommen (Abkommen über eine Quellensteuer) verwechselt werden. Dieses befindet sich momentan im Prozess der Ratifizierung, soll 2012 den Parlamenten beider Staaten zur Genehmigung unterbreitet werden und 2013 in Kraft treten.Die Revision des bestehenden DBA mit Deutschland war am 27. Oktober 2010 unterzeichnet und anschliessend von den Parlamenten beider Länder genehmigt worden.Das revidierte Abkommen enthält eine Amtshilfeklausel über den Informationsaustausch nach dem international geltenden Standard. Weiter werden unter anderem die Beteiligungshöhe für den Nullsatz auf Dividenden reduziert und eine Schiedsklausel eingeführt.Die Bestimmungen des Abkommens finden hinsichtlich des Informationsaustausches ab dem 1. Januar 2011 und für die restlichen Bestimmungen ab dem 1. Januar 2012 Anwendung.

Weitere Informationen zum Thema

MWST - Einheitssatz nach Nein im Nationalrat definitiv vom Tisch

21.12.2011
Der Nationalrat hat heute mit deutlichen 128 zu 58 Stimmen bei 8 Enthaltungen einen Rückweisungsantrag der vorberatenden Wirtschaftskommission des Nationalrates (WAK-N) angenommen und damit, da es sich bereits um den zweiten Rückweisungsentscheid handelt, den MWST-Einheitssatz definitiv versenkt.

Utopisches Modell ohne politische Chance

Der Sprecher der WAK-N, Caspar Baader von der SVP, führte insbesondere ins Feld, dass das vom Bundesrat vorgeschlagene Modell mit Einheitssatz Luxusgüter verbillige und andererseits Güter des täglichen Verbrauchs verteuere («der Ferrari wird billiger, das Brot wird teurer»). Das sei unsozial und liesse sich politisch nicht durchsetzen.Auch die Ratslinke, als Beispiel sei hier das Votum von Hans-Jürg Fehr (SP) genannt, konnte der Vorlage aus sozialen Gründen nichts Positives abgewinnen. Kritisiert wurde hier auch die Verteuerung des Gesundheits- und Bildungswesens.Für den Einheitssatz plädierten FDP und Grünliberale, insbesondere aus Gründen der administrativen Entlastung für KMU sowie auf Grund der schwierigen Abgrenzungsprobleme und des Problems der Schattensteuer (taxe occulte). 

MWST - Senkung der Zinssätze auf den 1.1.2012

21.12.2011
Das Eidgenössische Finanzdepartement senkt die Sätze für den Verzugszins und den Vergütungszins bei der Mehrwertsteuer um je 0,5 Prozentpunkte. Ab dem 1. Januar 2012 betragen somit sowohl der Verzugszins wie auch der Vergütungszinssatz 4,0 Prozent pro Jahr.

Die Änderung der Verordnung des EFD im Wortlaut

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD)verordnet:IDie Verordnung des EFD vom 11. Dezember 20091 über die Verzugs- und dieVergütungszinssätze wird wie folgt geändert:Art. 1 Abs. 22 Der Zinssatz beträgt pro Jahr:a. 4,0 % ab dem 1. Januar 2012;b. 4,5 % vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2011;c. 5 % vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 2009;d. 6 % vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1994;e. 5 % bis zum 30. Juni 1990.Art. 2 Abs. 22 Der Zinssatz beträgt pro Jahr:a. 4,0 % ab dem 1. Januar 2012;b. 4,5 % vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2011;c. 5 % vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 2009.IIDiese Änderung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.24. November 2011 Eidgenössisches Finanzdepartement: Eveline Widmer-Schlumpf

Weitere Informationen betreffend die Zinsen bei der MWST

Verzugszins

  1. Zins bei Quartals- oder Halbjahresabrechnung/enWenn die für eine Abrechnungsperiode geschuldete Steuer erst nach dem Verfall gemäss Art. 86 Abs. 1 MWSTG (Ende der Abrechnungsperiode + 60 Tage) bezahlt wurde, ist ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet (Art. 87 Abs. 1 MWSTG). Aus der Rechnung ist das Datum ersichtlich, ab welchem die Hauptabteilung Mehrwertsteuer (HA MWST) über den Steuerbetrag verfügen konnte. Der Zins ist in allen Fällen von verspäteter Zahlung - unabhängig vom Grund der Verzögerung - geschuldet, also auch dann, wenn von der HA MWST eine Frist gewährt wurde. Um bei einer gewährten Frist zur Einreichung der Abrechnung nicht Verzugszins bezahlen zu müssen, empfiehlt die HA MWST, vor dem Verfall (Ende der Abrechnungsperiode + 60 Tage) eine Akontozahlung in der Höhe der voraussichtlich geschuldeten Steuer zu leisten. Der Zins bezweckt die Gleichstellung mit den steuerpflichtigen Personen, welche die Steuer fristgemäss entrichten.
  2. Zins betreffend Ergänzungsabrechnung/enGestützt auf Art. 87 Abs. 1 MWSTG ist ein Verzugszins geschuldet, wenn die mit einer Ergänzungsabrechnung belastete Steuer erst nach dem Verfalldatum bezahlt wird. Dieses Verfalldatum, bei Forderungen, die sich über mehrere Steuerperioden erstrecken "mittlerer Verfall" genannt, bezieht sich auf die Perioden, in denen die Steuer hätte entrichtet werden müssen. Der Zins ist also für den Zeitraum ab diesem Verfalldatum (Fälligkeit der Steuer) bis zum Eingang der Zahlung auf dem Konto der HA MWST zu berechnen.
  3. Zins aufgrund rückwirkender EintragungErfolgt die Anmeldung als steuerpflichtige Person nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist, muss die HA MWST die Eintragung in das Register der Mehrwertsteuerpflichtigen rückwirkend vornehmen, und zwar auf das im Eintragungsschreiben mitgeteilte Datum. Die erste Mehrwertsteuerabrechnung (MWST-Abrechnung) des rückwirkend Eingetragenen wird in diesem Fall mit grosser Wahrscheinlichkeit mehrere, schon verfallene Steuerperioden enthalten. In solchen Fällen ist die Steuer auf den ausgeführten Lieferungen, Dienstleistungen und dem Eigenverbrauch nicht etwa ab dem Datum des Eintragungsschreibens der HA MWST geschuldet, sondern ab der Valuta, die im oberen Teil des MWST-Abrechnungsformulars vermerkt ist. Diese Valuta, auch "mittlerer Verfall" genannt, wird aufgrund der Steuerperioden festgesetzt, für welche die Steuer hätte entrichtet werden müssen. Der Zins wird also für den Zeitraum ab dieser Valuta bis zum Eingang der Zahlung auf dem Konto der HA MWST berechnet.

Vergütungszins

Frist für die Rückerstattung eines Guthabens zu Gunsten der steuerpflichtigen PersonenGuthaben der steuerpflichtigen Personen werden mit seiner Steuerschuld verrechnet oder - wenn keine Steuerschuld gegeben ist - ausbezahlt. Bei unbegründeter, verspäteter Auszahlung wird ab dem 61. Tag bis zur Auszahlung ein Vergütungszins ausgerichtet. Die Auszahlungsadresse und deren Mutation müssen schriftlich mit Beilage eines Einzahlungsscheines der HA MWST gemeldet werden.
Quelle dieser erweiterten Informationen: http://www.estv.admin.ch/mwst/

DBA Kanada

21.12.2011
Das Änderungsprotokoll vom 22. Oktober 2010 zum Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen der Schweiz und Kanada ist am 16. Dezember 2011 in Kraft getreten. Die Bestimmungen des Änderungsprotokolls finden ab dem 1. Januar 2012 Anwendung. Das DBA enthält Bestimmungen über den Informationsaustausch, die gemäss den vom Bundesrat beschlossenen Eckwerten ausgehandelt worden sind und dem OECD-Standard entsprechen.

Wichtigste Neuerungen im DBA Schweiz / Kanada

Nebst dem Informationsaustausch nach OECD-Standard haben die Schweiz und Kanada vereinbart, Dividenden an Vorsorgeeinrichtungen und an die Zentralbank von der Quellensteuer zu befreien. Auch Zinsen unter nicht verbundenen Personen sind künftig quellensteuerbefreit. Ausserdem wurde der Anwendungsbereich der Quellensteuerbefreiung bei Lizenzgebühren ausgeweitet und eine Schiedsgerichtsklausel eingeführt. Schliesslich bringt das Änderungsprotokoll für in der Schweiz wohnhafte Empfänger kanadischer Sozialversicherungsleistungen eine Beseitigung der bisherigen Doppelbesteuerung solcher Leistungen.

Weitere Informationen zum neuen DBA Kanada

SG - Steuergesetzrevision: Botschaft veröffentlicht

20.12.2011
Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen hat die Botschaft zum neuten Nachtrag zum Steuergesetz und den Verordnungstext zum neunten Nachtrag der Steuerverordnung vorgelegt.

Geplante Änderungen St. Galler Steuergesetz

Die vom Regierungsrat vorgestellte Botschaft enthält primär Änderungen, die auf Grund zwingender Bestimmungen des StHG sowie auf Grund vonaktuelleren Bundesgerichtsurteilen ins kantonale Steuerrecht überführt werden sollen.Insbesondere werden in folgenden Bereichen Änderungen vorgenommen:
  • Zuwendungen an politische Parteien / Parteispenden
  • Mitarbeiterbeteiligungen / Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen
  • Feuerwehrsold
  • Kinderbetreuungskostenabzug
  • Konzessionierte Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen
  • Steuerausscheidung (Präzisierung auf Grund der Rechtsprechung des BGer, wonach Ausscheidungsverluste möglichst zu vermeiden sind)
  • Halbsatzbesteuerung von Gewinnausschüttungen (Aufhebung der Einschränkung auf einen «Sitz in der Schweiz» auf Grund eines Bundesgerichtsentscheides)
  • Grundstückgewinnsteuer von ausserkantonalen Liegenschaftenhändlern (Aufhebung der Sonderbestimmung auf Grund eines Bundesgerichtsentscheides)
  • Ersatzbeschaffung bei der Grundstückgewinnsteuer (Streichung der Voraussetzung «mit gleicher Funktion» im Bereiche der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke auf Grund eines Bundesgerichtsentscheides)
Weitere Änderungen ergeben sich im Bereich des Steuerstrafverfahrens und es werden einige formale «Entrümpelungsmassnahmen» ergriffen.

Änderungen St. Galler Steuerverordnung

Die vom Regierungsrat beschlossenen Verordnungsänderungen betreffen:
  • den Anteil des katholischen Konfessionsteils
  • die Aufwandbesteuerung
  • die Berufskosten nebenamtlicher Behördenmitglieder
  • die Liquidationsgewinne und
  • die Grundaufwandentschädigung der Gemeinden.

Weitere Informationen zum Thema