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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Basel-Landschaft: Steuervorlage 17

26.11.2018
Am 6. November 2018 hat der Regierungsrat die definitive Vorlage zur SV17 auf kantonaler Ebene verabschiedet. Als zentralen Punkt dieser Reform will der Regierungsrat den Gewinnsteuersatz gestaffelt über einen Zeitraum von fünf Jahren senken. Ab dem Jahr 2025 soll der effektive Gewinnsteuersatz für Unternehmen 13,45 Prozent betragen. Die Kapitalsteuer wird für alle Unternehmen ab dem Jahr 2020 bei 1,6 Promille festgesetzt. Zudem werden Beteiligungen, Patente und vergleichbare Rechte sowie Konzerndarlehen in reduziertem Umfang in die Berechnung der Kapitalsteuer einfliessen.Die kantonalen Steuerstatus für Holding-, Domizil- und gemischte Gesellschaften werden ab dem Jahr 2020 aufgehoben. Als Ersatzmassnahmen sollen eine Patentbox mit einer Entlastung von 90 Prozent sowie ein zusätzlicher Abzug für Forschung und Entwicklung von 20 Prozent eingeführt werden. Die gesamte steuerliche Entlastung ist auf 50 Prozent des steuerbaren Gewinns beschränkt. Diese Entlastungsbegrenzung führt zu einer Mindestbesteuerung von knapp 11 Prozent.Dividendeneinkünfte aus qualifizierten Beteiligungen will der Regierungsrat neu im Teilbemessungsverfahren zu 60 Prozent besteuern. Als kantonale sozialpolitische Massnahme schlägt der Regierungsrat zudem vor, die monatlichen Kinder- und Ausbildungszulagen um 30 Franken zu erhöhen. Neu werden die Kinderzulagen 230 Franken und die Ausbildungszulagen 280 Franken betragen.
Quelle: Baselbieter Steuerinfor Nr. 27 (November 2018).

Steuerreformen, die allen zugutekommen

23.11.2018

Nach der Konsultationsphase wurde der Bericht über die Steuerreformen vom Staatsrat des Kantons Neuenburg angenommen. Diese Reformen stärken die Stabilität und Transparenz der Unternehmensbesteuerung und bieten mehr Sichtbarkeit und Sicherheit. Für Privatpersonen tragen sie zur Attraktivität des Kantons bei, indem sie die territorialen Entwicklungs- und Mobilitätsdynamiken unterstützen und gleichzeitig die Steuerlast erheblich senken. Diese Reformen, die allen zugutekommen, sind zudem so konzipiert, dass sie die Finanzen der öffentlichen Körperschaften nicht destabilisieren.

NE

Abzug dritte Säule 2019

18.10.2018
Die ESTV hat in ihrem Rundschreiben 2-164-D-2018-d über die Höchstabzüge für Beiträge an die Säule 3a im Steuerjahr 2019 informiert.

Abzug dritte Säule a im Steuerjahr 2019

Der Abzug Säule 3a 2019 ist:
  • Abzug Säule 3a 2019 für Steuerpflichtige mit 2. Säule: CHF 6'826.-
  • Abzug Säule 3a 2019 für Steuerpflichtige ohne 2. Säule: CHF 34'128.-
Der Abzug Säule 3a im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge wurde also etwas nach oben angepasst. Der obere Grenzbetrag wurde von CHF 84'600.- auf CHF 85'320.- erhöht. Wie immer bilden die Höchstabzüge gleichzeitig die obere Limite für die Einzahlung, wobei Aufrundungen bei der Einzahlung nicht zulässig sind.
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Vergütungszins / Verzugszins 2019

Weiter informierte die ESTV über die Vergütungs- und Verzugszinssätze bei der direkten Bundessteuer. Diese bleiben unverändert bei:
  • für Vorauszahlungen: 0%
  • für den Verzugszins und Rückerstattungszins: 3.0%
Direkt zum Rundschreiben

DBA Vereinigtes Königreich UK

22.08.2018
Der Bundesrat hat am 22. August 2018 die Botschaft zu einem Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit dem Vereinigten Königreich zuhanden des Parlaments verabschiedet. Mit dem Änderungsprotokoll wird das DBA an die Mindeststandards des BEPS-Projekts angepasst.Die Schweiz und das Vereinigte Königreich haben am 30. November 2017 in London ein Änderungsprotokoll zum DBA vom 8. Dezember 1977 auf dem Gebiet der Einkommenssteuern unterzeichnet. Das Änderungsprotokoll trägt den im Rahmen des BEPS-Projekts definierten abkommensbezogenen Mindeststandards Rechnung. Es nimmt insbesondere eine allgemeine Abkommensmissbrauchsklausel in das DBA auf.Die Schlussergebnisse und damit die Mindeststandards des Projekts zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting, BEPS) verabschiedete die OECD im Oktober 2015. Einige Massnahmen des BEPS-Projekts betreffen DBA. Diese können entweder – wie mit dem Vereinigten Königreich – bilateral oder über das BEPS-Übereinkommen an die Resultate des BEPS-Projekts angepasst werden.

Weitere Informationen zum Thema

 

BEPS-Übereinkommen - Bundesrat verabschiedet Botschaft

22.08.2018
Der Bundesrat hat am 22. August 2018 die Botschaft zum multilateralen Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Massnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting, BEPS) verabschiedet. Die Botschaft wurde an die Eidgenössischen Räte überwiesen.Die Schweiz hat das BEPS-Übereinkommen am 7. Juni 2017 unterzeichnet. In der darauf folgenden Vernehmlassung wurde das Übereinkommen mehrheitlich gutgeheissen.Mit dem BEPS-Übereinkommen sollen vorerst die Schweizer Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Argentinien, Chile, Island, Italien, Litauen, Luxemburg, Mexiko, Österreich, Portugal, Südafrika, Tschechien und die Türkei an die im Rahmen des BEPS-Projekts gesetzten abkommensbezogenen Mindeststandards angepasst werden. Diese Staaten sind bereit, sich mit der Schweiz auf den genauen Wortlaut der durch das BEPS-Übereinkommen anzupassenden DBA zu einigen.Die abkommensbezogenen BEPS-Mindeststandards können nicht nur durch das BEPS-Übereinkommen, sondern auch durch bilaterale Änderungen der DBA vereinbart werden. So hat die Schweiz diese Mindeststandards bereits in die DBA mit Brasilien, Lettland, Kosovo, Pakistan, Sambia, Saudi-Arabien und dem Vereinigten Königreich einfliessen lassen. Weitere DBA-Revisionen sind im Gange.

Weitere Informationen zum BEPS-Übereinkommen

Spesen im Lichte des Steuer- und Arbeitsrechts

20.08.2018
Spesen sind durch den Arbeitgeber im Lohnausweis zu deklarieren. Da der Lohnausweis eine Urkunde ist, stellt eine unkorrekte Deklaration durch den Arbeitgeber eine strafbare Falschbeurkundung dar. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, wie allfällige Spesen zu vergüten und zu deklarieren sind. Kaum ein anderes Thema verknüpft Arbeitsrecht und Steuerrecht derart intensiv wie die Spesen. Dieser Beitrag gibt Ihnen einen Überblick über die aktuelle Situation mit einem Exkurs zum Spesenreglement.

Arbeitsrechtlicher Spesenbegriff

Gemäss den Bestimmungen des Arbeitsrechts hat der Arbeitnehmer sämtliche die dem Arbeitnehmer während der Ausführung der Arbeit notwendigerweise entstandenen, geschäftlich bedingten Auslagen zu ersetzen. Dieser Ersatz ist zwingend. Die Spesen können dabei nach tatsächlichem Aufwand gemäss Belegen oder als Pauschale vergütet werden.Fallen die Auslagen vor oder nach der eigentlichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers an, stellen deren Ersatz keine Spesen im arbeitsrechtlichen Sinn dar. Ebenfalls nicht unter den Spesenbegriff fallen Spesenpauschalen, welche regelmässig über den effektiven Spesen liegen. Diese haben Lohncharakter und sind somit sozialabgabepflichtig.

Effektive Spesenvergütungen

Werden die Spesen "effektiv" vergütet, hat der Arbeitnehmer pro Spesenereignis einen Beleg beizubringen. Dabei gilt es gewisse Höchstwerte zu beachten. Werden diese eingehalten, müssen die Spesen auf dem Lohnausweis nicht gesondert ausgewiesen werden. Einen Sonderfall bilden die gemischt genutzten Geschäftsfahrzeuge. Diese sind mit 0.8% des Kaufpreises (pro Monat) in Ziffer 2.2 des Lohnausweises zu erfassen. Zudem ist das Feld "F" anzukreuzen, sofern die Kilometer nicht mit mindestens 70 Rp. entschädigt werden.

Pauschale Spesenvergütungen

Pauschale Spesenvergütungen sind Entschädigungen, die ungeachtet ihrer effektiven Anzahl und Höhe der Kosten pro Spesenereignis für einen bestimmten Zeitraum pauschal vergütet werden. Arbeitsrechtlich steht Pauschalspesen nichts entgegen.

Exkurs: genehmigtes Spesenreglement

Steuern

Die Ausarbeitung eines Spesenreglements ist insbesondere in jenen Fällen sinnvoll, in denen der Nachweis der effektiven Spesen für das Unternehmen einen unverhältnismässigen Aufwand darstellt. Das trifft regelmässig auf die Spesensituation bei Kader- oder Aussendienstmitarbeitern zu. Bei der Ausarbeitung eines Spesenreglements sind jedoch gewisse Parameter zu beachten. Massgebend sind auch hier die geschäftsmässig begründeten Spesen.Der Teilnehmerkreis bei Pauschalspesen muss klar definiert sein. Die Pauschalspesen stellen eine vereinfachte Abrechnung von Kleinauslagen dar. Letztere dürfen somit nicht mehr geltend gemacht werden. Als "Kleinspesen" gelten grundsätzlich Auslagen unter CHF 50.00. Dabei werden kumulierte Spesenbelege (z.B. Mehrfahrtenkarten) für die Bestimmung des Grenzwertes in ihre Einzelleistungen aufgeteilt (je Fahrt als 1 Spesenereignis).Spesenreglemente bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Genehmigung durch die Steuerverwaltung am Sitz der Arbeitgeberin. Richtet das Unternehmen Pauschalspesen aus, so entfällt durch die Genehmigung die Pflicht zum Nachweis der Kleinauslagen. Werden hingegen Pauschalspesen ohne Genehmigung durch die zuständige Steuerbehörde ausgerichtet, sind unbedingt die Spesenbelege aufzubewahren, um die Spesenhöhe bei einer allfälligen Steuerkontrolle belegen zu können.

Arbeitsrecht

Werden Spesenreglemente bei laufenden Arbeitsverträgen eingeführt, ist Vorsicht geboten. Da dadurch die Leistungen des Arbeitgebers neu geregelt werden, stellt dies regelmässig eine zustimmungspflichtige Vertragsanpassung dar.

Fazit

Spesen sind ein sowohl für den Arbeitnehmer, als auch für den Arbeitgeber interessantes Entschädigungsinstrument. Dies nicht zuletzt auch in steuerlicher Hinsicht. Sie unterliegen deshalb klaren Anforderungen. Werden diese nicht eingehalten, verkehren sich die Vorteile schnell in teure, kaum zu korrigierende Nachteile für alle Parteien.
Quelle: GHR TaxPage August 2018. Die GHR TaxPage beinhaltet keine Rechts- oder Steuerberatung. Publikation mit freundlicher Genehmigung der GHR Rechtsanwälte AG, Bern Muri und Zürich, www.ghr.ch

Kreisschreiben Nr. 44 - Besteuerung nach dem Aufwand bei der direkten Bundessteuer

25.07.2018
Die EStV hat das neue Kreisschreiben Nr. 44 (KS 44) zur Besteuerung nach dem Aufwand bei der direkten Bundessteuer veröffentlicht.

Inhalt des neuen Kreisschreibens Nr. 44

Die Pauschalsteuer für vermögende Ausländer wird ab 2021 - dann endet die fünfjährige Übergangsfrist, die bei der Einführung der strengeren Regeln beschlossen worden war - weniger vorteilhaft resp. kann nur noch für einen kleineren Teil der bisher in den Genuss dieser Steuerbemessung kommenden Personen angewendet werden. Die Steuerverwaltung hat gestern das entsprechende Kreisschreiben Nr. 44 über die Anwendung der strengeren Regeln bei der Pauschalsteuer publiziert, die 2016 im Rahmen des Bundesgesetzes über die Besteuerung nach dem Aufwand in Kraft getreten sind.Damit können vermögende Ausländer, die in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, weiterhin nach den Lebenshaltungskosten statt nach Einkommen und Vermögen besteuert werden. Allerdings gelten seit 2016 strengere Regeln für die Berechnung der Bemessungsgrundlage. Neu gilt das Siebenfache des Mietzinses oder des Eigenmietwerts statt wie heute das Fünffache. Bei der direkten Bundessteuer gilt zusätzlich ein Mindestaufwand von 400 000 Franken. Die Kantone können zudem striktere Kriterien erlassen oder die Pauschalsteuer ganz verbieten.

Weitere Informationen zum KS 44


Quelle: Medienmitteilung der ESTV vom 25.07.2018 

Materielle MWST-Änderungen Juli 2018

13.07.2018
Heute wurden in den Publikationen der EStV zur MWST verschiedene materielle Änderungen vorgenommen. Es handelt sich um Änderungen im Zusammenhang mit den folgenden Themen:
  • revMWSTG Thema: Bildungsleistungen
  • revMWSTG Thema: Steuervergütung
  • Thema: Einspeisevergütungssystem
Wir geben Ihnen hier einen kurzen Überblick mit Links zu den jeweiligen Änderungen.
Publikationstitel
Ziffertitel
Geändert
Stand ab
18 Vergütungsverfahren
12.07.2018
01.01.2018
18 Vergütungsverfahren
12.07.2018
01.01.2018
18 Vergütungsverfahren
12.07.2018
01.01.2018
05 Subventionen und Spenden
12.07.2018
01.01.2018
04 Steuerobjekt
12.07.2018
01.01.2018
07 Elektrizität und Erdgas in Leitungen
12.07.2018
01.01.2018
25 Forschung und Entwicklung
12.07.2018
01.01.2018
25 Forschung und Entwicklung
12.07.2018
01.01.2018
25 Forschung und Entwicklung
12.07.2018
01.01.2018
25 Forschung und Entwicklung
12.07.2018
01.01.2018
25 Forschung und Entwicklung
12.07.2018
01.01.2018
25 Forschung und Entwicklung
12.07.2018
01.01.2018
25 Forschung und Entwicklung
12.07.2018
01.01.2018
25 Forschung und Entwicklung
12.07.2018
01.01.2018
20 Bildung
12.07.2018
01.01.2018
20 Bildung
12.07.2018
01.01.2018
20 Bildung
12.07.2018
01.01.2018
20 Bildung
12.07.2018
01.01.2018
20 Bildung
12.07.2018
01.01.2018
20 Bildung
12.07.2018
01.01.2018
20 Bildung
12.07.2018
01.01.2018
20 Bildung
12.07.2018
01.01.2018
 

LU - Betreuungsunterhalt für minderjährige Kinder

27.06.2018
Auf 2017 wurde zusätzlich zu den Kinderunterhaltskosten der sogenannte Betreuungsunterhalt eingeführt. Dieser dient der Deckung der Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils. Der Anspruch steht dem Kind zu, womit er steuerlich als Kinderunterhalt qualifiziert wird.

1. Zweck und Inhalt des Betreuungsunterhalts

Die am 1.1.2017 in Kraft getretene Revision des ZGB im Bereich des Kindesunterhalts bezweckt insbesondere die Beseitigung der zuvor bestehenden Benachteiligungen von minderjährigen Kindern unverheirateter gegenüber solchen von verheirateten Eltern. Neben den direkten Kosten für das Kind (Barunterhalt insbesondere für Unterkunft, Nahrung, Bekleidung, Ausbildung, Drittbetreuung) müssen neu auch die indirekten Kosten für die Kinderbetreuung durch einen Elternteil (Betreuungsunterhalt) vom anderen Elternteil übernommen werden (Art. 285 Abs. 2 ZGB). Die finanziellen Folgen aus dem Zeitaufwand für die Kinderbetreuung durch einen Elternteil sind damit unabhängig vom Zivilstand der Eltern von diesen gemeinsam zu tragen. Der Betreuungsunterhalt soll die notwendigen Lebenshaltungskosten (Existenzminimum) des betreuenden Elternteils abdecken, soweit dieser aufgrund der ihm während der normalen Arbeitszeit obliegenden Kinderbetreuungspflichten nicht selbst ein genügendes Einkommen verdienen kann (BGE 5A_454/2017 vom 17. Mai 2018). Der Betreuungsunterhalt dauert solange wie das Kind persönliche Betreuung benötigt, längstens aber bis zum Erreichen des 16. Altersjahrs des jüngsten Kindes. Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt steht dem Kind und nicht etwa dem betreuenden Elternteil zu (Art. 285 Abs. 2 i.V.m. 289 Abs. 1 ZGB). Bei der Trennung bzw. Scheidung verheirateter Eltern führt der Anspruch auf Betreuungsunterhalt zwar nicht zu einer Erhöhung, jedoch zu einer Verschiebung der Unterhaltsleistungen vom nachehelichen Unterhalt des betreuenden Elternteils zum Kindesunterhalt. Bei unverheirateten Eltern entsteht mit dem Betreuungsunterhalt ein zusätzlicher Anspruch des Kindes auf Unterhaltsleistungen. Bei alternierender Obhut müssen beide Elternteile für die Betreuung sorgen, womit sich der Betreuungsunterhalt im Vergleich zu Konstellationen ohne alternierende Obhut grundsätzlich reduziert.

2. Besteuerung und Abzug des Betreuungsunterhalts

Da der Betreuungsunterhalt Bestandteil der Kinderalimente ist, sind für die Besteuerung und die Abzugsfähigkeit die für die Kinderalimente geltenden Regeln anzuwenden: Die von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) oder dem Zivilrichter festgesetzten/genehmigten bzw. gemäss einem Unterhaltsvertrag nach Art. 298a ZGB geschuldeten periodischen Unterhaltsbeträge sind vom empfangenden Elternteil zu versteuern und vom leistenden Elternteil abzuziehen (bis längstens Ende Steuerperiode vor dem Eintritt der Volljährigkeit des Kindes). Der Abzug von Betreuungsunterhalt, der das Existenzminimum der betreuenden Person abzüglich eigenem Einkommen übersteigt, ist ausgeschlossen.
Quelle: Newsletter Steuern Luzern 16/2018 vom 26.06.2018 

Materielle MWST-Änderungen Juni 2018

27.06.2018
Heute wurden in den Publikationen der EStV zur MWST verschiedene materielle Änderungen vorgenommen. Im Wesentlichen handelt es sich um Anpassungen im Zusammenhang mit dem Meldeverfahren.Wir geben Ihnen hier einen kurzen Überblick mit Links zu den jeweiligen Änderungen.
ZiffertitelGeändertStand ab
11 Meldeverfahren3 Grafischer Entscheidbaum26.06.201801.01.2018
11 Meldeverfahren1.3.2 Erfolgt eine Veräusserung eines Gesamt- oder Teilvermögens im Rahmen einer Gründung, einer Liquidation, einer Umstrukturierung, einer Geschäftsveräusserung, oder Transaktionen nach dem Fusionsgesetz (FusG)?26.06.201801.01.2018
11 Meldeverfahren1.3.1 Wann liegt ein Umstrukturierungstatbestand nach DBG vor?26.06.201801.01.2018
11 Meldeverfahren1.3 Wann liegt ein Umstrukturierungstatbestand vor?26.06.201801.01.2018
11 Meldeverfahren1 Wann ist das Meldeverfahren obligatorisch anzuwenden?26.06.201801.01.2018
05 Subventionen und Spenden2.3.1 Mitglieder- und Gönnerbeiträge26.06.201801.01.2018
18 Vergütungsverfahren6.2 Elektronische Rechnung (E-Rechnung)26.06.201801.01.2018
16 Buchführung und Rechnungsstellung2.6 Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis26.06.201801.01.2018
16 Buchführung und Rechnungsstellung2.5 Elektronische Rechnung (E-Rechnung)26.06.201801.01.2018
16 Buchführung und Rechnungsstellung1.6.1 Aufbewahrungsart22.05.201801.01.2018
07 Steuerbemessung und Steuersätze1.4 Margenbesteuerung22.05.201801.01.2018
04 Steuerobjekt5.2.2 Auktionen22.05.201801.01.2018
11 Meldeverfahren5 Steuerliche Konsequenzen22.05.201801.01.2018
16 Buchführung und Rechnungsstellung1.6.2 Aufbewahrungsdauer22.05.201801.01.2018