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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Steuerabkommen mit Deutschland definitiv gescheitert

12.12.2012
Das deutsche Parlament hat das von der Bundesregierung unterzeichnete Quellensteuerabkommen mit der Schweiz wie erwartet nicht ratifiziert. Im Verhältnis zu Deutschland bleibt nach dem Nein der Status Quo bestehen.

Abkommen mit Grossbritannien und Österreich vom deutschen Nein nicht berührt

Die Schweiz wird die Quellensteuerabkommen mit Grossbritannien und Österreich am 1. Januar 2013 in Kraft setzen. Verhandlungen mit Griechenland und Italien über ähnliche Abkommen sind im Gang.

Informationen zum nun gescheiterten Abkommen im Überblick (Newsmeldungen auf steuerinformationen.ch)

  • [intlink id="neues-steuerabkommen-mit-deutschland-die-eckpunkte" type="post"]Neues Steuerabkommen mit Deutschland - die Eckpunkte[/intlink]
  • [intlink id="steuerabkommen-mit-deutschland-anderung" type="post"]Steuerabkommen mit Deutschland - Änderung[/intlink]
  • [intlink id="steuerabkommen-mit-grossbritannien-und-deutschland-iqg-botschaft-veroffentlicht" type="post"]Steuerabkommen mit Deutschland - Botschaft zum IQG veröffentlicht[/intlink]

SG - Änderungen in Steuerverordnungen auf den 1.1.2013

12.12.2012
Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen setzt auf den 1.1.2013 hin einige Verordnungsänderungen in Kraft. Im Wesentlichen geht es dabei um den Nachvollzug von Bundesregelungen im Zusammenhang mit der Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen sowie um einige redaktionelle Korrekturen.

Weitere Informationen zum Thema

 

LU - Abzug für Liegenschaftsunterhalt: Luzern neu mit Wechselpauschale mit reduzierten Pauschalansätzen

12.12.2012
Der Regierungsrat des Kantons Luzern hat aufgrund eines Bundesgerichtsentscheides (Urteil 2C_91/2012 vom 17. August 2012), welcher die bisherige Verordnungsbestimmung (§10 StV LU) als verfassungswidrig rügt, beschlossen, für den Liegenschaftenunterhalt auf die Steuerperiode 2013 die sogenannte Wechselpauschale mit reduzierten Pauschalansätzen einzuführen.

Pauschalansätze analog DBG

Ab Steuerperiode 2013 gelten - analog der direkten Bundessteuer - folgende Pauschalansätze:
  •  10% des Brutto-Mietertrags oder des steuerbaren Mietwerts von Gebäuden, deren Erstellungsjahr zu Beginn der Steuerperiode nicht mehr als 10 Jahre zurückliegt,
  • 20% des Brutto-Mietertrags oder des steuerbaren Mietwerts von den übrigen Gebäuden.
Die Steuerpflichtigen können in jeder Steuerperiode und für jede Liegenschaft zwischen dem Abzug der tatsächlichen Kosten und dem Pauschalabzug wählen.Das Bundesgericht hat mit Urteil 2C_91/2012 vom 17. August 2012 (Versand am 14. November 2012) entschieden, dass § 10 StV Bundesrecht verletzt. Diese Regelung verstosse gegen das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung) und gegen das Steuerharmonisierungsgesetz. Gerügt werden namentlich die zu grosszügigen Pauschalansätze sowie die Einschränkung der Wechselmöglichkeit.

Wirkung auch auf alle offenen Steuerveranlagungen!

Obwohl die neue Verordnungsbestimmung per 1.1.2013 in Kraft tritt und damit erstmals für die Steuerperiode 2013 gilt, hat das Urteil des Bundesgerichts bereits Auswirkungen auf alle offenen Steuerveranlagungen. In diesen Fällen ist mit den bisherigen Pauschalen zu veranlagen. Ist der effektive Liegenschaftsunterhalt im Veranlagungsverfahren bekannt – wie zum Beispiel aus der separaten Deklaration für die direkte Bundessteuer – und übersteigt er die bisherigen Pauschalen, ist der Abzug für den effektiven Liegenschaftsunterhalt zu gewähren.Analog ist für die Steuerperiode 2012 vorzugehen. In dieser Steuerperiode werden daher noch die höheren, bisherigen Pauschalen zur Anwendung gebracht und auf Antrag oder von Amtes wegen werden aber (im Vergleich zur Pauschale) höhere tatsächliche Liegenschaftsunterhaltskosten gewährt.Der Regierungsrat resp. die Steuerverwaltung will die Steuerpflichtigen mit dem Versand der Steuerunterlagen Anfangs 2013 über die geänderte Rechtslage informiert.

Einkommenssteuer und Vermögenssteuer Schweiz / Kantone

12.12.2012
Die ESTV hat den Teil «Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen» ihrer Publikation «Steuermäppchen» in der Ausgabe 2012 veröffentlicht.Die Publikation enthält viele wesentliche Steuertabellen in der jeweils aktuellen Ausgabe zum Steuerrecht:Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen PersonenDiese PDF-Datei enthält die Steuertabellen:
  • Abzüge vom Zweitverdienereinkommen
  • Sozialabzüge vom Einkommen
  • Steuerliche Behandlung der Kinderbetreuungskosten
  • Sozialabzüge vom Vermögen und steuerfreies Minimum
  • Abzüge für Banksparen
  • Kombinierte Abzüge für Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien
  • Besteuerung der AHV/IV-, SUVA-Renten, Arbeitslosenentgeld, Besteuerung der Leibrenten
  • Besteuerung der Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge (2. Säule) und aus gebundener Selbstvorsorge (Säule 3a)
  • Besteuerung der Renten und Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge - Übergangsbestimmungen
  • Reduktion der wirtschaftlichen Doppelbelastung
  • Altersabzug / Abzug für bescheidene Einkommen
  • Gewinnungskosten für unselbständig Erwerbende
  • Abzug für Krankheitskosten
  • Abzugsmöglichkeiten von Zuwendungen für gemeinnütziger Zwecke
  • Abzüge für Unterhaltskosten von Grundstücken und Gebäuden
  • Übersicht über die Massnahmen zur Beseitigung der Folgen der kalten Progression
  • Steuerfüsse in den Kantonshauptorten 2012, Kantons-, Gemeinde- Kirchensteuerfüsse - Natürliche Personen

VS - Regierungsrat setzt neues Gesetz über die Handänderungssteuer HG auf den 1.1.2013 in Kraft

10.12.2012
Der Regierungsrat des Kantons Wallis setzt das neue Gesetz über die Handänderungssteuer vom 15. März 2012 auf den 1. Januar 2013 in Kraft. Das neue Gesetz ersetzt das Stempelgesetz aus dem Jahre 1953.

Wesentliche Änderungen mit dem neuen Gesetz über die Handänderungssteuer HG

Die wesentlichen Änderungen lassen sich (Wertungen gemäss Medienmitteilung des Kantons Wallis!) wie folgt auflisten:
  • Reduktion des Steuersatzes um 50 % der verhältnismässigen Steuer für Pfandrechtsurkunden;
  • «Gerechtere» Abstufung der Steuersätze der verhältnismässigen Steuer für Handänderungsurkunden;
  • Steuerbefreiung für Rechtsgeschäfte auf Eigentumsübertragungen in gerader Linie zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnern, einschliesslich solcher zur Auflösung des Güterstands oder der eingetragenen Partnerschaft;
  • Legaldefinition der Immobiliengesellschaften;
  • Regelung des Veranlagungs- und Bezugsverfahrens mit Festlegung der Verjährungsfristen;
  • Gemeinden erhalten die Möglichkeit, fakultativ für die auf ihrem Gebiet gelegenen Grundstücke eine Zusatzabgabe auf die Handänderungssteuer zu erheben, deren Höhe allerdings 50 % der kantonalen Handänderungssteuer nicht übersteigen darf.

Weitere Informationen zum neuen Handänderungssteuergesetz HG

ZH - Erlassgesuche nach Zustellung des Zahlungsbefehles (Verordnungsänderung)

07.12.2012
Die Finanzdirektion des Kantons Zürich hat die Weisung über Erlass und Abschreibung von Staats- und Gemeindesteuern neu erlassen. Sie regelt nun auch die Behandlung von Erlassgesuchen, die nach Zustellung des Zahlungsbefehls eingereicht werden.

Kein Eintreten auf Erlassgesuche nach Zustellung des Zahlungsbefehls

Wie bei der direkten Bundessteuer treten die Steuerbehörden auf Erlassgesuche, die nach Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 38 Abs. 2 SchKG) eingereicht werden, nicht ein (Randziffer 29 der neuen Weisung). Die neue Weisung gilt ab 1. Januar 2013.

Weitere Informationen zum Thema


Quelle: Medienmitteilung der Finanzdirektion des Kantons Zürich

ZH - Praxis zu § 31 StG - Abzug von Schuldzinsen, Schulden und Unterhaltskosten bei Solidarschuldnerschaft bzw. Miteigentum

06.12.2012
Das Steueramt des Kantons Zürich hat im Rahmen ihrer «Hinweise zur Einschätzungspraxis» eine neue Präzisierung zur Praxis veröffentlicht. Dabei geht es um den Abzug von Schuldzinsen, Schulden und Unterhaltskosten bei Solidarschuldnerschaft bzw. Miteigentum, insbesondere beim Konkubinat.

Der neue Hinweis zu § 31 StG ZH im Volltext

Gemäss § 31 Abs. 1 lit. a StG können die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach den §§ 20 und 21 steuerbaren Vermögenserträge und weiterer Fr. 50‘000 von den Einkünften abgezogen werden. Nach § 46 StG können Schulden, für die der Steuerpflichtige allein haftet, voll abgezogen werden; andere Schulden, wie Solidar- und Bürgschaftsschulden, nur insoweit, als sie vom Steuerpflichtigen getragen werden müssen. Aufgrund von § 30 Abs. 2 StG können bei Liegenschaften im Privatvermögen die Unterhaltskosten abgezogen werden.Besteht für eine Schuld Solidarschuldnerschaft bzw. besteht an einem Grundstück Miteigentum (namentlich in Konkubinatsverhältnissen), sind Schuldzinsenabzug, Schuldenabzug und Unterhaltskostenabzug wie folgt zu gewähren (vgl. VGr, 28.3.2012, SB.2011.00094):

Schuldzinsenabzug

Bei Solidarschuldnerschaft: Jeder Konkubinatspartner (bzw. Solidarschuldner) kann von den insgesamt geleisteten, solidarisch geschuldeten Schuldzinsen denjenigen Anteil zum Abzug bringen, der der Quote seines im internen Verhältnis der Solidarschuldner zu tragenden Teils der Darlehensschuld entspricht (vgl. BGr, 26. Juni 2002, 2A.508/2001, E. 2.1). Sofern keine andere vertragliche Vereinbarung unter den Solidarschuldnern besteht, hat im internen Verhältnis jeder einen gleichen Anteil an der Schuld zu tragen (vgl. Art. 148 Abs. 1 OR). An der Schuldnerstellung ändert der Umstand, dass die Darlehensschuld durch ein im Eigentum einer anderen Person stehendes Grundstück pfandgesichert ist, nichts.Bei Alleinschuldnerschaft: Der Alleinschuldner kann sämtliche in Bezug auf das Schuldverhältnis geleisteten Schuldzinsen (d.h. auch die vom Konkubinatspartner oder von nahestehenden Dritten für ihn geleisteten Schuldzinsen) zum Abzug bringen (im Rahmen von § 31 Abs. 1 lit. a StG). Nur für ihn weisen die Aufwendungen den gesetzlich geforderten Charakter von Schuldzinsen auf. Im Konkubinatsverhältnis wird somit auf eine Aufrechnung der vom anderen Konkubinatspartner (Nichtschuldner) geleisteten Schuldzinsen als „Mietzinsen“ und eine Anpassung des Eigenmietwerts verzichtet.Für den Schuldenabzug ist analog zu verfahren: Bei Solidarschuldnerschaft ist der Schuldenabzug jeweils nach der Quote des im internen Verhältnis der Solidarschuldner zu tragenden Anteils an der Schuld zu gewähren. Bei Alleinschuldnerschaft ist die Schuld beim Alleinschuldner im vollen Umfang abzugsfähig.Für die Aufteilung der Unterhaltskosten ist auf die Eigentümerstellung an der Liegenschaft abzustellen. Bei Miteigentum erfolgt der Abzug somit nach Miteigentumsquoten.

SH – Feuerwehrsold bis CHF 7'000 steuerfrei (ab 1.1.2013)

04.12.2012
Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen hat eine Anpassung der Steuergesetzgebung vorgenommen. Einkünfte bis 7'000 Franken aus der Tätigkeit in einer Milizfeuerwehr sind ab dem 1. Januar 2013 steuerfrei. Hintergrund der neuen Regelung ist eine neue Bestimmung auf Bundesebene über die Steuerbefreiung des Feuerwehrsoldes.

Höherer Abzug im Kanton Schaffhausen als auf Bundesebene

Für die direkte Bundessteuer wurde der Freibetrag auf 5'000 Franken festgesetzt. Auf kantonaler Ebene erscheint angesichts der vergleichsweise tiefen Entschädigungen für Tätigkeiten in einer Milizfeuerwehr im Kanton Schaffhausen ein Freibetrag von 7'000 Franken angemessen.Würde das kantonale Recht erst auf einen Zeitpunkt nach dem 1. Januar 2013 angepasst, müsste der Feuerwehrsold vollumfänglich besteuert werden. Darum hat der Regierungsrat gestützt auf seine Notrechtskompetenz gemäss Kantonsverfassung die entsprechende vorläufige Regelung getroffen.Diese ist bei der nächsten Teilrevision des Steuergesetzes durch ordentliches Gesetzesrecht abzulösen.

CH-USA - FATCA-Abkommen paraphiert

04.12.2012
Die Schweiz und die USA haben gestern in Washington D.C. ein Abkommen zur erleichterten Umsetzung der US-Steuergesetzgebung FATCA (Foreign Account Tax Compliance Act) paraphiert. Die Erleichterungen gelten insbesondere für Sozialversicherungen, private Vorsorgeeinrichtungen und für Schadens- und Sachversicherungen, die vom Anwendungsbereich von FATCA ausgenommen sind, sowie für die Sorgfaltspflichten der Finanzinstitute.

FATCA - Was ist überhaupt der Zweck des Gesetzes?

Mit dem am 18. März 2010 in Kraft gesetzten FATCA wollen die USA erreichen, dass sämtliche Einkünfte von in den USA steuerpflichtigen Personen über im Ausland gehaltene Konten der Besteuerung in den USA zugeführt werden können. FATCA verlangt von ausländischen Finanzinstituten (Foreign Financial Institutions, FFI) grundsätzlich, mit den US-Steuerbehörden ein Abkommen abzuschliessen, das sie verpflichtet, Meldungen über identifizierte US-Konten vorzunehmen.

FATCA-Abkommen - Darum geht es

Das nun paraphierte Abkommen sieht gemäss Information des EFD für wesentliche Teile der schweizerischen Finanzindustrie Vereinfachungen vor, die – so die Hoffnung – auch die Rechtssicherheit im Finanzsektor erhöhen sollen:
  • Sozialversicherungen, die privaten Vorsorgeeinrichtungen sowie die Schadens- und Sachversicherungen sind vom Anwendungsbereich von FATCA ausgenommen;
  • Kollektivanlagevehikel sowie Finanzinstitute mit vorwiegend lokaler Kundschaft gelten unter bestimmten Voraussetzungen als FATCA-konform und unterliegen nur einer Registrierungspflicht;
  • Die Sorgfaltspflichten für die Identifikation von US-Kunden, denen die übrigen schweizerischen Finanzinstitute unterliegen, sind so gestaltet, dass sie den administrativen Aufwand in vertretbaren Grenzen halten.

Keine automatische Meldung bei Nichtzustimmung des Kontoinhabers

Das Abkommen stellt sicher, dass von US-Personen bei schweizerischen Finanzinstituten gehaltene Konten
  • entweder mit Zustimmung des Kontoinhabers oder
  • auf dem Amtshilfeweg mittels Gruppenersuchen an die US-Steuerbehörden gemeldet werden.
Falls keine Zustimmung vorliegt, werden Informationen nicht automatisch, sondern nur auf der Grundlage der Amtshilfebestimmung des Doppelbesteuerungsabkommens ausgetauscht.

FATCA-Abkommen - so geht es weiter

Das Abkommen unterliegt der Genehmigung durch die eidgenössischen Räte und dem fakultativen Staatsvertragsreferendum. Der Text des Abkommens ist noch nicht bekannt und wird erst nach der Unterzeichnung veröffentlicht .
Quelle: Medienmitteilung des EFD vom 4.12.2012

BS - Steuersatz: Teilsenkung 2013 findet statt

04.12.2012
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt hat anlässlich seiner heutigen Sitzung festgestellt, dass sich die Bedingungen gemäss Steuergesetz für eine weitere Teilsenkung des Steuersatzes der ersten Tarifstufe für die ordentliche Veranlagung der Einkommenssteuer der natürlichen Personen erfüllt haben.Der Steuersatz im Kanton Basel-Stadt für die Steuerperiode 2013 beträgt folglich 22,5 Prozent.