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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Verrechnungssteuer

Hier finden Sie Aktuelle News zur Schweizer Verrechnungssteuer und zum VStG.

Verechnungssteuer: Schweizer JP können Verrechnungssteuer ab sofort elektronisch zurückfordern

22.01.2016
In der Schweiz ansässige juristische Personen können die Rückerstattung der Verrechnungssteuer mit Formular 25 ab sofort elektronisch beantragen. Um die Verrechnungssteuer rückfordern zu können, füllen Unternehmen ein Antragformular aus und senden es an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Neu lassen sich dieser Antrag und die dazu notwendigen Unterlagen auch online einreichen. Ganz elektronisch geht die Sache aber leider nach wie vor nicht vonstatten, denn aus Gründen der Rechtssicherheit muss anschliessend ein Unterschriftenblatt in Papierform zugestellt werden.Die Daten können zudem online eingesehen und bearbeitet werden, was Unternehmen die Möglichkeit bietet, ihre Mitarbeitenden oder Treuhänder zu bevollmächtigen.

Weitere Informationen zum Thema

Verrechnungssteuer - Bundesrat veröffentlicht Botschaft

11.09.2015
Der Bundesrat hat heute die Botschaft zur Änderung des Verrechnungssteuergesetzes veröffentlicht. Diese ist, nachdem der Bundesrat die umfassende Reform der Verrechnungssteuer vertagt hat, natürlich nicht der grosse Wurf.

Ausnahmen für bestimmte Finanzinstrumente

Der Bundesrat sieht in seiner Botschaft zur Änderung der Verrechnungssteuer insbesondere vor,
  • die bereits heute bestehenden Ausnahmen für Pflichtwandelanleihen (CoCos) und Anleihen mit Forderungsverzicht (Write-off-Bonds) befristet weiterzuführen, und
  • ebenfalls befristet auch die Anleihensobligationen auszunehmen, welche von der FINMA im Zeitpunkt der Emission genehmigt wurden und die bei (drohender) Insolvenz im Rahmen eines Sanierungsverfahrens reduziert oder in Eigenkapital umgewandelt werden können (so genannte Bail-in-Bonds).

Vertagung weiterer Anliegen, insbesondere des Wechsels zum Zahlstellenprinzip

Die Sicherungsfunktion im Inland werde, wie der Bundesrat schreibt, mit dem heutigen System nur teilweise erfüllt, weil bei in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtigen Personen Erträge aus ausländischen Quellen zwar der Gewinnsteuer bzw. der Einkommenssteuer unterliegen, diese aber von der Verrechnungssteuer nicht erfasst werden. Gleichzeitig mache die Verrechnungssteuer schweizerische Obligationen für institutionelle Anleger unattraktiv, weshalb in der Schweiz ansässige Konzerne ihre Obligationen regelmässig über ausländische Gesellschaften ausgeben. So finde die Wertschöpfung im Ausland statt, und die damit verbundenen Arbeitsplätze seien im Ausland angesiedelt.Der Systemwechsel vom Schuldner- zum Zahlstellenprinzip, wie dies der Bundesrat ursprünglich vorgeschlagen hat, hätte diese Nachteile nach seiner Ansicht beseitigt, wurde in der Vernehmlassung jedoch nicht goutiert.Vor Ablauf der Ausnahmebestimmungen für CoCos, Write-off-Bonds und Bail-in-Bonds soll, so der Bundesrat weiter, das Zahlstellenprinzip erneut diskutiert werden.

Verrechnungssteuer - Bundesrat zieht Reformvorhaben zurück

24.06.2015
Der Bundesrat hat heute mitgeteilt, dass er vorderhand auf die vorgeschlagene Reform der Verrechnungssteuer (mit einem Wechsel vom Schuldner- zum Zahlstellenprinzip) verzichten will. Dies unter Anderem aufgrund des negativen Vernehmlassungsergebnisses. Im Sinne eines ersten kleinen Reformschrittes soll aber die Ausnahme von der Verrechnungssteuer für Kapitalinstrumente der systemrelevanten Banken erweitert und damit die Systemstabilität erhöht werden. Zu einem späteren Zeitpunkt soll erneut geprüft werden, ob ein Umbau der Verrechnungssteuer angezeigt ist.Aufgrund des negativen Vernehmlassungsergebnisses hat der Bundesrat an seiner heutigen Sitzung auf einen Wechsel Schuldner- zum Zahlstellenprinzip vorerst verzichtet. Er schlägt stattdessen vor, die zeitlich befristete Steuerbefreiung für CoCos und Write-off Bonds zu verlängern. Eine analoge Ausnahmeregelung soll neu auch für Bail-in Bonds geschaffen werden. Sämtliche Ausnahmen sollen am 1. Januar 2017 in Kraft treten und auf fünf Jahre befristet werden. Das EFD wurde beauftragt, bis September 2015 eine entsprechende Botschaft auszuarbeiten.

Darum sollte die Verrechnungssteuer ursprünglich reformiert werden

Die Verrechnungssteuer trägt substanziell zu den Bundeseinnahmen bei und übt eine Sicherungsfunktion für die Einkommens- und Vermögenssteuern aus. Die heutige Ausgestaltung der Steuer hat Verbesserungspotenzial. Schweizerische Konzerne vermeiden die Steuer, indem sie sich über ausländische Gesellschaften finanzieren. Dadurch findet die Wertschöpfung im Ausland statt, den Unternehmen entsteht Aufwand für den Unterhalt der ausländischen Strukturen, und die Sicherungsfunktion der Steuer verfehlt teilweise ihr Ziel. Der Bundesrat hatte, um diesem Missstand entgegenzutreten, im Herbst 2014 ein Gesetzesprojekt initiiert. Die Reform hätte den Kapitalmarkt Schweiz und den Sicherungszweck der Verrechnungssteuer stärken sollen. Technisch wäre dies mit einem Wechsel vom heutigen Schuldner- zum Zahlstellenprinzip erfolgt.

Ergebnis der Vernehmlassung - lieber zuwarten

Viele Vernehmlassungsteilnehmer anerkennen gemäss Mitteilung des Bundesrates die Vorteile des Reformvorschlags, sprechen sich aber gegen eine Umsetzung der Reform im jetzigen Zeitpunkt aus. Sie plädieren dafür, zunächst die Einführung des automatischen Informationsaustauschs (AIA) im internationalen Verhältnis wie auch die Diskussion über die Zukunft des Bankgeheimnisses im Inland abzuwarten.Die Schweizerische Bankiervereinigung lehnt den Reformvorschlag ab und fordert - unterstützt von economiesuisse - stattdessen den teilweisen Übergang zu einem Meldesystem auch im Inland.

Weiteres Vorgehen betreffen Wechsel aufs Zahlstellenprinzip

Vor Ablauf der geplanten Ausnahmebestimmungen für Cocos, Write-off Bonds und Bail-in Bonds soll das Zahlstellenprinzip erneut diskutiert werden. Angesichts des Vernehmlassungsergebnisses soll indes zunächst das Ergebnis der Volksabstimmung über die Volksinitiative „Ja zum Schutz der Privatsphäre" abgewartet werden.
Quelle: Medienmitteilung des Bundesrates vom 24.06.2015

Verrechnungssteuer - Bundesrat für Ausweitung der Fristen im Meldeverfahren

06.06.2015

Die Fristen des Meldeverfahrens bei der Verrechnungsteuer sollen ausgeweitet werden. Der Bundesrat beantragt dem Parlament, den von einer Minderheit der nationalrätlichen Wirtschaftskommission (WAK) vorgeschlagenen Gesetzesentwurf anzunehmen, der sowohl die Deklarationsfrist verlängert als auch die Frist für die Geltendmachung des Anspruchs auf das Meldeverfahren.

Verrechnungssteuer - Bundesrat will zum Zahlstellenprinzip wechseln

03.07.2014
Der Bundesrat will die Verrechnungssteuer differenzierter ausgestalten und damit namentlich die Kapitalaufnahme im Inland, einschliesslich der Emission von Bail-In-Bonds der Grossbanken, erleichtern. Gleichzeitig soll die Steuer ihre Sicherungsfunktion besser erfüllen. Er hat gestern das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) beauftragt, unter Einbezug der Expertengruppe «Weiterentwicklung der Finanzmarktstrategie» eine Vernehmlassungsvorlage auszuarbeiten.

Das Problem – Finanzierung häute häufig über ausländische Gesellschaften

Die heutige Ausgestaltung der Verrechnungssteuer weist – wie der Bundesrat in seiner gestrigen Medienmitteilung schreibt – heute Nachteile auf. Dies insbesondere im Bereich der Finanzierung, die auch von Schweizerischen Konzernen zur Steuervermeidung häufig über ausländische Gesellschaften abgewickelt wird. Negative Folgen davon sind, dass
  1. den Unternehmen Aufwand für den Unterhalt der ausländischen Strukturen entstehen, und
  2. der Sicherungszweck der Verrechnungssteuer teilweise sein Ziel verfehlt.

Wechsel zum Zahlstellenprinzip als Lösung

Der Bundesrat erachtet es deshalb als vordringlich, den Wechsel zum sogenannten Zahlstellenprinzip anzupeilen, um diesen Problemen entgegenzuwirken. Das Zahlstellenprinzip ermöglicht eine Steuererhebung abhängig
  1. von der Person des Investors (natürliche oder juristische Person, Wohnsitz in der Schweiz oder im Ausland) und
  2. des Ertrages (Dividenden, Zinsen).
Die Verrechnungssteuer kann damit, wie der Bundesrat weiter schreibt, differenzierter erhoben werden als im heutigen System, in welchem sie in sämtlichen Konstellationen vom Schuldner der Leistung in vollem Umfang erhoben werden muss - so etwa auch bei Pensionskassen, bei welchen kein Sicherungsbedürfnis besteht. Im Unterschied zum Schuldnerprinzip kann eine Steuer nach Zahlstellenprinzip zudem neben Erträgen von inländischen auch solche von ausländischen Schuldnern erfassen, sofern der steuerbare Ertrag über eine Schweizerische Zahlstelle dem Investor ausgerichtet wird. Damit wird eine Gleichschaltung zur Einkommens- und Vermögenssteuer erreicht.

Meldungen des automatischen Informationsaustausches als Risikovermeidung

Ein grundsätzlicher Nachteil des Systemwechsels besteht darin, dass für in der Schweiz wohnhaften Personen ein Anreiz geschaffen wird, ihre Vermögenswerte zu einer ausländischen Bank zu verschieben. Diesem Risiko soll gemäss Ansicht des Bundesrates damit begegnet werden, dass die Schweiz in diesen Fällen Meldungen des Auslands im Rahmen des internationalen automatischen Informationsaustauschs erhält.Auf Erträgen ausländischer Bankkunden, die künftig an das Ausland gemeldet werden, soll nicht zusätzlich zu einer allfälligen Residualsteuer auch noch eine Sicherungssteuer erhoben werden.

Bisherige Schritte im Zusammenhang mit der Verrechnungssteuerrevision

Als steuerliche Massnahme zur Stärkung des Kapitalmarktes im Inland hatte der Bundesrat am 19. Dezember 2012 den Auftrag erteilt, die Möglichkeit des Übergangs vom Schuldner- zum Zahlstellenprinzip bei der Verrechnungssteuer zu prüfen. Eine Arbeitsgruppe aus Vertreterinnen und Vertretern des EFD, der Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren (FDK) und der Wissenschaft verfasste darauf hin einen entsprechenden Bericht. Ferner hat auch die Expertengruppe «Weiterentwicklung der Finanzmarktstrategie» in einem Zwischenbericht Stellung genommen und den Wechsel vom Schuldner- zum Zahlstellenprinzip empfohlen.

Exkurs: Verrechnungssteuer und Zahlstellenprinzip

Die Verrechnungssteuer wird auf Zinsen, Dividenden, Lotteriegewinnen und bestimmten Versicherungsleistungen erhoben. Die Verrechnungssteuer sichert die Besteuerung inländischer Erträge, indem die Rückerstattung voraussetzt, dass die entsprechenden Erträge in der Steuererklärung deklariert werden. Danach wird die Verrechnungssteuer mit den Kantons- und Gemeindesteuern verrechnet oder in bar zurückerstattet. Das Steueraufkommen der Verrechnungssteuer belief sich im Jahr 2013 auf rund 5,9 Milliarden Franken. Ein grosser Teil der Einnahmen stammt von Zins- oder Dividendenzahlungen an ausländische Begünstigte. Diese können die Verrechnungssteuer in vielen Konstellationen nicht oder nur teilweise zurückfordern. Weitere Einnahmen entstehen dadurch, dass die Rückforderung der Verrechnungssteuer ausbleibt. Grund dafür kann Nachlässigkeit, das Vermeiden von administrativem Aufwand bei der Rückforderung oder auch Steuerhinterziehung sein.Die Verrechnungssteuer wird heute beim Schuldner der steuerbaren Leistung nach dem Schuldnerprinzip erhoben. Schuldner kann beispielsweise eine Gesellschaft sein, die eine inländische Obligation ausgibt. Fallen darauf Zinsen an, so überweist die Gesellschaft den Nettoertrag von 65% dem Leistungsbegünstigten und den Steuerabzug von 35% der Eidg. Steuerverwaltung. Beim Zahlstellenprinzip hingegen überweist der Schuldner den gesamten Bruttoertrag der Zahlstelle. Die Zahlstelle entscheidet in Abhängigkeit von der Person des Investors darüber, ob im konkreten Fall eine Verrechnungssteuer zu erheben ist.

Weitere Informationen zur Verrechnungssteuerreform


Quelle: Medienmmitteilung des Bundesrates und des EFD vom 2.7.2014

Kreisschreiben Nr. 40 zur Verwirkung des Anspruchs von natürlichen Personen auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer gemäss Art. 23 VStG

12.03.2014
Die ESTV hat ein neues Kreisschreiben Nr. 40 zur Verwirkung des Anspruchs von natürlichen Personen auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer gemäss Art. 23 VStG veröffentlicht. Hintergrund dieses neuen Kreisschreibens sind zwei Bundesgerichtsentscheide, in welchen festgestellt wurde, dass die bisherige Praxis in gewissen Fällen nicht mit Art. 23 VstG zu vereinbaren sind. Dies insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige eine Rückerstattung erwirken kann, ohne seine Pflicht zur ordnungsgemässen Deklaration ausreichend erfüllt zu haben.Das Bundesgericht hat mit den genannten Urteilen sodann die Voraussetzungen präzisiert, welche zur Verwirkung des Anspruchs natürlicher Personen auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer führen. Das neue Kreisschreiben KS 40 nun berücksichtigt diese Grundsätze und umschreibt die Anforderungen an eine ordnungsgemässe Deklaration im Sinne des Art. 23 VStG.

Weitere Informationen zum Kreisschreiben 40 zur Verwirkung des Anspruchs von natürlichen Personen auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer gemäss Art. 23 VStG

ZH - Praxis zu VStV 59 - Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei unverteilten Erbschaftenesteuerung als Holdinggesellschaft und Streubesitz von Beteiligungspapieren

25.07.2012
Das Steueramt des Kantons Zürich hat im Rahmen ihrer «Hinweise zur Einschätzungspraxis» eine neue Mitteilung veröffentlicht.

Der neue Hinweis zur Zürcher Praxis zur VStV 59 im Überblick

Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf Erträgen von unverteilten Erbschaften ist durch die Erben gemeinsam bzw. durch ihren gemeinsamen Vertreter mittels Formular S-167 zu beantragen.

Der neue Hinweis zur Zürcher Praxis zur VStV 59 im Volltext

Gemäss Art. 59 Abs. 1 der Verordnung über die Verrechnungssteuer (VStV) haben die Erben eines bei seinem Tode in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtigen Erblassers die Rückerstattung der Verrechnungssteuer in Erbfällen entweder gemeinsam oder durch einen gemeinsamen Vertreter zu beantragen; im Antrag sind die Namen und Adressen aller Erben und ihre Quoten an der Erbschaft anzugeben. Gemäss Art. 59 Abs. 2 VStV ist der Antrag bei der am Veranlagungsort des Erblassers zuständigen kantonalen Steuerbehörde einzureichen.Im Kanton Zürich ist die Rückerstattung wie folgt zu beantragen:

Der Erblasser hatte seinen letzten Wohnsitz im Kanton Zürich

Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf Erträgen von unverteilten Erbschaften (Erträge, welche zwischen dem Todestag des Erblassers und dem Tag der Erbteilung fällig geworden sind) ist durch die Erben gemeinsam bzw. durch ihren gemeinsamen Vertreter mittels Formular S-167 (abrufbar über www.steueramt.zh.ch) zu beantragen.Wird eine fortgesetzte Erbengemeinschaft steuerlich als einfache Gesellschaft behandelt, so haben die Erben/Gesellschafter die Rückerstattung der Verrechnungs-steuer in ihren persönlichen

Der Erblasser hatte seinen letzten Wohnsitz in einem anderen Kanton

Die Rückerstattung muss durch die Erben gemeinsam bzw. durch ihren gemeinsamen Vertreter mittels Formular S-167 im Kanton, in welchem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte, beantragt werden.Wird die Rückerstattung der Verrechnungssteuer durch im Kanton Zürich unbeschränkt steuerpflichtige Erben in ihren persönlichen Verrechnungsanträgen geltend gemacht, kann sie nur gewährt werden, wenn nachgewiesen wird, dass der zuständige Wohnsitzkanton die Erbengemeinschaft steuerlich als einfache Gesellschaft behandelt.
Quelle: Mitteilung des Steueramtes Zürich vom 19.07.2012

Generalversammlungen und Verrechnungssteuer-Meldepflichten

01.05.2012
Die Jahresabschlüsse 2011 vieler Unternehmen liegen vor und wurden den Revisoren zur Prüfung übergeben. Als nächster Schritt steht die ordentliche Generalversammlung und damit der Entscheid über eine Dividendenausschüttung an die Aktionäre an. Mit und ohne Dividendenausschüttung muss den verschiedenen Meldepflichtbestimmungen im Bereich Verrechnungssteuer besondere Beachtung geschenkt werden.

Formalitäten zur Meldepflicht

Die Verrechnungssteuermeldung muss zwingend innert 30 Tagen nach Genehmigung der Jahresrechnung oder innert 30 Tagen ab Fälligkeit der Dividende mit dem auf den individuellen Sachverhalt anwendbaren amtlichen Formular an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) vorgenommen werden. Als Beilage muss jeweils eine originalunterzeichnete Jahresrechnung eingereicht werden. Die amtlichen Formulare stehen unter www.estv.admin.ch zum Download zur Verfügung.

Meldepflicht ohne Dividendenausschüttung

Gesellschaften mit einer Bilanzsumme von mehr als fünf Millionen Franken müssen auch bei fehlender Dividendenausschüttung zwingend eine so genannte «Negativmeldung»vornehmen. Die Deklaration der Nulldividende muss innert 30 Tagen nach der ordentlichen Generalversammlung zusammen mit der originalunterzeichneten Jahresrechnung und, je nach Gesellschaftstyp, dem Formular 103 oder dem Formular 105 vorgenommen werden.

Meldepflicht bei Steuerentrichtung

Auf Dividendenausschüttungen ist in der Schweiz eine Verrechnungssteuer von 35% geschuldet. Die Gesellschaft muss den Steuerbetrag innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit der Dividende der ESTV mit dem zutreffenden amtlichen Formular melden und den Steuerbetrag auf das Bankkonto der ESTV einzahlen. Im Protokoll der Generalversammlung sollte der Fälligkeitstermin der Dividende deshalb klar definiert werden. Fehlt ein expliziter Fälligkeitstermin, beginnt die 30-Tage Frist bereits am Datum der Generalversammlung zu laufen.

Gesuch um blosse Meldung statt Entrichtung

Bei Bardividenden im Konzernverhältnis, bei Dividendenzahlung an eine ausländische Kapitalgesellschaft mit wesentlicher Beteiligung sowie bei weiteren speziellen Konstellationen kann bei der ESTV um blosse Meldung anstelle Entrichtung der Verrechnungssteuer ersucht werden. Die vollständigen Unterlagen und Formulare zur Beantragung des Meldeverfahrens müssen ebenfalls innerhalb der 30-Tage Frist bei der ESTV eingereicht werden.

Folgen aus Nichteinhalten der 30-Tage Fristen

Wird eine 30-Tage Frist verpasst, ist das Recht auf das Meldeverfahren verwirkt und die Verrechnungssteuer muss zwingend abgeführt und von den Aktionären später aufwändig wieder zurückgefordert werden. Zudem ist bei einer Dividendenausschüttung ab dem dreissigsten Tag nach Fälligkeit der Dividende ein Verzugszins von 5% geschuldet und die ESTV kann wegen Missachtung der Frist zusätzlich eine Busse aussprechen.

Empfehlung

Nebst der expliziten Nennung des Fälligkeitstermins der Dividende im Protokoll der Generalversammlung sollte jede Gesellschaft unter Beizug eines Steuerspezialisten standardmässig die Meldepflichten im Bereich Verrechnungssteuer überprüfen und die Einhaltung der30-Tage Fristen intern sicherstellen.
Quelle: GHR TaxPage April 2012. Die GHR TaxPage beinhaltet keine Rechts- oder Steuerberatung. Publikation mit freundlicher Genehmigung der GHR Rechtsanwälte AG, Bern Muri und Zürich, www.ghr.ch

Kreisschreiben Nr. 34 zu Kundenguthaben bei der Verrechnungssteuer

26.07.2011
Die ESTV hat heute das neue Kreisschreiben 34 zu Kundenguthaben bei der Verrechnungssteuer veröffentlicht. Mit dem neuen Kreisschreiben werden im Sinne einer administrativen Vereinfachung die Richtlinien im Bereich Kundenguthaben angepasst.

Der Inhalt des neuen KS 34 im Wortlaut

1. Begriff der Kundenguthaben

Bei Kundenguthaben handelt es sich um Einlagen bei einer inländischen Bank oder Sparkasse begründeten Forderungen. Kundenguthaben können beispielsweise sein: Spar-, Einlage-, Depositen- und Kontokorrentguthaben, Festgelder, Callgelder, Lohnkonti, Aktionärsdarlehen usw.

2. Begriff der Bank oder Sparkasse

Als Bank oder Sparkasse gilt, wer sich öffentlich zur Annahme verzinslicher Gelder empfiehlt (Bank nach Bankengesetz) oder fortgesetzt Gelder gegen Zins entgegennimmt (Bank im Sinne von Art. 9 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer; VStG).

3. Inländerbegriff

Inländer ist, wer im Inland Wohnsitz, dauernden Aufenthalt, statutarischen oder gesetzlichen Sitz hat oder als Unternehmen im inländischen Handelsregister eingetragen ist (Art. 9 Abs. 1 VStG).

4. Beginn der Steuerpflicht

a) Bank oder Sparkasse im Sinne des Bankengesetzes

Bei Banken oder Sparkassen, die sich öffentlich zur Annahme verzinslicher Gelder empfehlen, beginnt die Steuerpflicht mit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit und ohne Rücksicht auf die Zahl der Gläubiger. Bezüglich der Interbankguthaben verweisen wir auf das Merkblatt "Verrechnungssteuer auf Zinsen von Bankguthaben, deren Gläubiger Banken sind" vom 22. September 1986 (S-02.123).

b) Bank oder Sparkasse im Sinne des Verrechnungssteuergesetzes

Bei Banken oder Sparkassen, die fortgesetzt Gelder gegen Zins entgegennehmen, beginnt die Steuerpflicht, sobald der Bestand an Gläubigern die Zahl 100 übersteigt und die gesamte Schuldsumme mindestens 5’000'000 Franken beträgt.Bei der Ermittlung der Anzahl Gläubiger sind die in- und ausländischen Banken im Sinne der an ihrem Sitz geltenden Bankengesetzgebung nicht mitzuzählen.Wer zur Bank oder Sparkasse im Sinne des Verrechnungssteuergesetzes wird, darf sich nach den Vorschriften des Bankengesetzes nicht als Bank bezeichnen.

5. Anmeldepflicht

Wer auf Grund der vorstehenden Bestimmungen abgabepflichtig wird, hat sich unaufgefordert bei der Eidg. Steuerverwaltung anzumelden (vgl. Art. 38 Abs. 1 VStG)

6. Steuererhebung

Gegenstand der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens sind die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge der Kundenguthaben bei inländischen Banken und Sparkassen (Art. 4 Abs. 1 lit. d VStG).Steuerpflichtig ist der inländische Schuldner der steuerbaren Leistung (Art. 10 Abs. 1 VStG).

7. Abrechnungsverfahren

Die Steuer auf dem Ertrag von Kundenguthaben bei Banken und Sparkassen ist mit dem amtlichen Formular wie folgt abzurechnen und zu entrichten (Art. 19 Abs. 1 und 2 der Vollziehungsverordnung vom 19. Dezember 1966 über die Verrechnungssteuer VStV):
  • in einem annäherungsweise ermittelten Betrag innert 30 Tagen nach Ablauf des Geschäftsvierteljahres für die in diesem Zeitraum fällig gewordenen Erträge (Zinsen);
  • im genau ermittelten Betrag innert 30 Tagen nach Ablauf des letzten Geschäftsvierteljahres für die im ganzen Geschäftsjahr fällig gewordenen Erträge (Zinsen), abzüglich der für die ersten drei Quartale abgelieferten Steuern.

8. Geldmarktpapiere und Buchforderungen

Bezüglich der Geldmarktpapiere und Buchforderungen verweisen wir auf das Merkblatt "Geldmarktpapiere und Buchforderungen inländischer Schuldner" (S-02.130.1).

9. Inkrafttreten

Das vorliegende Kreisschreiben Nr. 34 tritt mit dessen Publikation in Kraft und ersetzt das Merkblatt S-02.122.2 vom April 1999. 

Verrechnungssteuer – ESTV publiziert aktualisierte Übersicht

03.11.2010
Die ESTV hat ihre im Rahmen des Dossiers Steuerinformationen erschienene Publikation zur Eigenössischen Verrechnungssteuer überarbeitet und auf den Stand der Gesetzgebung 2010 gebracht.Die Publikation gibt einen guten Überblick über diese Steuer, hilft bei der Auslegung von VStG undVStV und behandelt - neben allgemeinen Grundlagen, insbesondere die folgenden Aspekte:
  • Gegenstand der Verrechnungssteuer
  • Steuerschuldner
  • Steuersätze
  • Verrechnungssteuerforderung
  • Steuerrückerstattung bei der Verrechnungssteuer (Anspruchsberechtigte Personen, Sonderfall Stockwerkeigentümergemeinschaften etc.) sowie Geltendmachung der Rückerstattung
  • Verfahren bei der Verrechnungssteuer
  • Strafbestimmungen bei der Verrechnungssteuer
  • Formulare (Meldeformulare)
Direkt zur Publikation Die eidgenössische Verrechnungssteuer (Stand der Gesetzgebung: 1. Januar 2010)