Eigenmietwert
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat zum Thema «Besteuerung des Eigenmietwertes» ein neues Steuermäppchen aufgeschaltet.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat zum Thema «Besteuerung des Eigenmietwertes» ein neues Steuermäppchen aufgeschaltet.
Der Bundesrat beantragt dem Parlament Eintreten auf die Vorlage der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates (WAK-S), die einen Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung vorschlägt. Gleichzeitig stellt er Änderungsanträge zu zentralen Eckwerten.
Der Regierungsrat des Kantons Uri will mit einer Teilrevision des Steuergesetzes (StG 2022 – URIEval) die Schätzungsmethode auf den 1. Januar 2024 stark vereinfachen. Die heute angewandte Mischwertmethode ist in der Regel mit einem Augenschein verbunden. Das Verfahren soll nun durch ein einfacheres Schätzungsverfahren abgelöst werden. Neu sollen die Eigenmiet- und Steuerwerte schematisch und formelmässig festgelegt werden. Der Regierungsrat will die neue Schätzungsmethode bezüglich des Einkommenssteuersubstrats möglichst ergebnisneutral einführen. Für die Eigentümerinnen und Eigentümer soll die Schätzungsverfügung transparenter und besser nachvollziehbar sein. Im Vergleich zum heutigen Verfahren sollen Gemeinden und Kanton durch den Verzicht auf den Augenschein rund 3,2 Millionen Franken einsparen können.
In den meisten Fällen sind es die zivilrechtlichen Handänderungen, die bei der Grundstückgewinn- und Handänderungssteuer eine Steuerpflicht begründen. Steuerbegründend können aber auch die sog. wirtschaftlichen Handänderungen sein, bei denen es zu keiner Übertragung des Eigentums an einem Grundstück und zu keinem Grundbucheintrag kommt. Eine kurze Darstellung der Praxis finden Sie hier.
In seiner Sitzung vom 16. März 2021 hat der Staatsrat die Vernehmlassung erteilt, den Vorentwurf des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die direkten Kantonssteuern in die Vernehmlassung zu schicken. Mit dieser Revision soll das kantonale Recht an die Änderungen des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden angepasst werden, die sich auf die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen beziehen. Die vorliegende Revision schreibt darüber hinaus die langjährige Praxis der Kantonalen Steuerverwaltung fest, wonach bei Überführung eines Grundstücks vom Geschäfts- ins Privatvermögen auch dann ein Steuerabschlag von 50 % (für die Kantonssteuer) möglich ist, wenn das Grundstück anschliessend unentgeltlich an ein Kind übertragen wird. Der Frist der Vernehmlassung läuft am 14. Juni 2021 ab.
Voici le sommaire de la lettre d'information fiscale de février 2021:
Die kantonale Steuerverwaltung hat Ihre Praxis der Grundstückgewinnsteuer bei Erbgang, Erbvorbezug und Schenkung publiziert
Die kantonale Steuerverwaltung hat ihre Praxis über die Vermietung von möblierten Liegenschaften publiziert