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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort Steuerrecht

UR - Aufhebung der «Dumont-Praxis» ab Steuerperiode 2010

22.12.2009
Ab 1. Januar 2010 können die in den ersten fünf Jahren nach Erwerb einer Liegenschaft anfallenden Instandstellungskosten bei den Kantons- und Gemeindesteuern und bei der direkten Bundessteuer abgezogen werden.Die sogenannte «Dumont-Praxis» wird abgeschafft.  Die «Dumont-Praxis» besagt, dass Instandstellungskosten für eine vernachlässigte Liegenschaft in den ersten fünf Jahren nach dem Erwerb steuerlich nicht abgezogen werden können. Die Hauseigentümer konnten in diesem Zeitraum von fünf Jahren nur einen beschränkten Anteil an Gebäudeunterhaltskosten in Abzug bringen.  Das eidgenössische Parlament hat diese «Dumont-Praxis» bei der direkten Bundessteuer auf den 1. Januar 2010 abgeschafft und den Kantonen eine Übergangsfrist zur Abschaffung von zwei Jahren eingeräumt.

DBA Bangladesch in Kraft

18.12.2009
Die Schweiz und Bangladesch haben durch den Austausch der Ratifikationsurkunden das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) in Kraft gesetzt. Das Abkommen dient der Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern von Einkommen.Das Abkommen enthält Bestimmungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und trägt zur günstigen Entwicklung der bilateralen wirtschaftlichen Beziehungen bei. Durch das DBA wird namentlich der Rechtsschutz für Unternehmen verbessert und die Quellensteuer im Bereich der Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren begrenzt.Das Abkommen wurde am 10. Dezember 2007 unterzeichnet. Entsprechend der Schweizer Praxis zur Zeit der Unterzeichnung des DBA enthält es einen Artikel über den Informationsaustausch, der nur den Austausch von Informationen zur richtigen Anwendung des Abkommens vorsieht. Mit Bangladesch wurde also keine erweiterte Amtshilfe nach dem OECD-Standard vereinbart. Bangladesch wollte dies auch nach dem Bundesratsbeschluss vom März 2009 zur neuen Amtshilfepolitik nicht. Da ein möglichst baldiges Inkrafttreten des DBA auch aus Sicht der Schweizer Wirtschaft wünschenswert war, wurde auf weitere Verhandlungen zur Ausweitung der Amtshilfe verzichtet. Beide Vertragsstaaten sind übereingekommen, das vorliegende Abkommen in der unterzeichneten Fassung in Kraft zu setzen.Die Bestimmungen des Abkommens finden in der Schweiz Anwendung auf Einkünfte, die am oder nach dem 1. Januar 2010 beginnen.<hr><i>Quelle: Medienmitteilung Eidgenössisches Finanzdepartement</i>

Kapitalleistungen der privaten Altersvorsorge werden steuerlich begünstigt

17.12.2009
Durch die getrennte Besteuerung vom übrigen Einkommen werden Kapitalleistungen der zweiten Säule und der Säule 3a steuerlich privilegiert. Diese Begünstigung entspricht dem Willen des Gesetzgebers. Dies geht aus einem Bericht hervor, den der Bundesrat gestern in Erfüllung eines Postulates gutgeheissen hat.In ihrem Postulat aus dem Jahre 2007 forderte die nationalrätliche Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK) den Bundesrat auf, einen Bericht über die Über- und Unterbesteuerung der privaten Altersvorsorge zu unterbreiten. Der jetzt vorliegende Bericht zeigt unter anderem die steuerlichen Auswirkungen auf, wenn Vorsorgegelder bezogen und wenn sie anschliessend in eine Leibrente umgewandelt werden.Rentenleistungen der zweiten Säule und der Säule 3a unterliegen einer vollen Besteuerung. Kapitalleistungen werden dagegen getrennt vom übrigen Einkommen besteuert, bei der direkten Bundessteuer zu einem Fünftel des ordentlichen Tarifs. Dadurch entsteht bei der direkten Bundessteuer eine steuerliche Maximalbelastung von 2,3 Prozent gegenüber der ordentlichen Maximalbesteuerung von 11,5 Prozent. Bei den Kantons- und Gemeindesteuern sind die Steuereinsparungen unterschied-lich hoch. Die steuerliche Förderung des Bezugs von Kapitalleistungen gegenüber den Rentenleistungen ist vom Gesetzgeber so gewollt.Bei der freien Selbstvorsorge (Säule 3b) sind die Kapitalleistungen steuerfrei, sofern sie der Vorsorge dienen. Die steuerliche Begünstigung bei der freien Selbstvorsorge ist jedoch gegenüber der gebundenen Vorsorge (Säule 3a) geringer. Die steuerlichen Auswirkungen bei Umwandlung von Pensionskassengeldern oder Säule-3a-Geldern in eine Leibrente können unterschiedlich sein. Sie sind einerseits davon abhängig, ob der Bezug der Kapitalleistung einmalig oder gestaffelt erfolgt, andererseits vom übrigen Einkommen, das zum Zeitpunkt der Leibrentenleistung erzielt wird.<h2>Schweizer Grenzgänger ohne Doppelbesteuerung</h2>Im Weiteren verlangte das Postulat eine Erklärung, wie Schweizer Grenzgänger, die ihr Einkommen in Deutschland erzielen, bezüglich der Säulen 3a und 3b besteuert werden. Aufgrund des geltenden Doppelbesteuerungsabkommens mit Deutschland unterliegen diese keiner Doppelbesteuerung. Ihr Lohn darf in Deutschland lediglich im Umfang von 4,5 Prozent besteuert werden und in der Schweiz werden nur 80 Prozent des in Deutschland erzielten Gehalts besteuert. Leistungen aus einer Schweizer Selbstvorsorgeeinrichtung werden zudem nur in der Schweiz besteuert.
<i>Quelle: Medienmitteilung Eidgenössisches Finanzdepartement</i>

BE - Verordnung zur Autosteuer verabschiedet

17.12.2009
Der Regierungsrat des Kantons Bern hat die Verordnung zum Gesetz über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge genehmigt.Mit dem revidierten Gesetz, das der Grosse Rat in der Novembersession 2009 verabschiedet hat, fördert der Kanton Bern energieeffiziente und schadstoffarme Fahrzeuge ab 2011 mit steuerlichen Anreizen. Die Verordnung regelt den Vollzug des Gesetzes. </p><hr><i>Quelle: Medienmitteilung des Kantons Bern</i>

MWST 2010 - neue Info der ESTV

15.12.2009
15.12.2009 - Die ESTV hat eine (relativ ausführliche) neue Broschüre veröffentlicht, welche die wichtigsten Informationen für Schweizer Unternehmen betreffend den Übergang zur neuen MWST 2010 beinhaltet.

Einleitende Erläuterungen zur MWST Übergangsinfo 01

Am 12. Juni 2009 haben National- und Ständerat das nMWSTG verabschiedet, gegen welches das Referendum nicht ergriffen wurde. Das neue MWSTG wird demzufolge am 1. Januar 2010 in Kraft treten, mit Ausnahme der Artikel 34 Absatz 3 (Geschäftsjahr als Steuerperiode) und Artikel 78 Absatz 4 (Verlangen der Durchführung einer Kontrolle) nMWSTG, welche der Bundesrat erst später in Kraft setzen wird.Am 27. November 2009 hat der Bundesrat die neue MWSTV verabschiedet. Diese wird ebenfalls auf den 1. Januar 2010 in Kraft treten.Am 27. September 2009 wurde die Vorlage über die Zusatzfinanzierung der Invalidenversicherung (IV) durch Volk und Stände angenommen. Die zeitlich befristete Anhebung der Mehrwertsteuersätze wird aufgrund des Parlamentsbeschlusses vom 12. Juni 2009 erst per 1. Januar 2011 in Kraft treten.Zahlreiche Änderungen und Neuerungen, welche sich durch die Einführung des nMWSTG ergeben, wurden in der Informationsbroschüre Nr. 01.01 Übersicht über die wichtigsten Änderungen des neuen Mehrwertsteuergesetzes publiziert. In den Ausführungen der hier publizierten Broschüre sind diese Neuerungen etwas detaillierter aufgeführt, soweit möglich in einer Gegenüberstellung altes Recht/neues Recht.Anschliessend werden in einem separaten Kapitel die im Rahmen der Umstellung vorzukehrenden Massnahmen für den Übergang erläutert.Änderungen und Informationen betreffend die Einfuhrsteuer und die Regelung zur Unterstellungserklärung Vereinfachung bei der Einfuhr sind im Zirkular Das neue Mehrwertsteuergesetz (nMWSTG) vom 12. Juni 2009 der EZV veröffentlicht. Dieses Zirkular kann über Internet (www.ezv.admin.ch) eingesehen werden.

Kurzübersicht über den Aufbau der MWST Übergangsinfo 01

  • Teil I MWST in Kürze (ab Seite 13)
  • Teil II Wichtigste Änderungen des nMWSTG im Vergleich zum MWSTG (ab Seite 22)
  • Teil III Übergangsspezifische Fragen (ab Seite 57)
  • Teil IV Anhang (ab Seite 67)
Direkt zur Broschüre gelangen Sie über den untenstehenden Link.Datei 'MWST-2010-Uebergang-Info.pdf' laden

TG - Pauschalbesteuerung

10.12.2009
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat beschlossen, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Pauschalbesteuerung (Aufwandbesteuerung) zu ergänzen (Anpassung der Bemessung). Ausserdem hat er die Steuerverordnung so angepasst, dass eine Pauschalbesteuerung künftig widerrufen werden kann.Infolge der jüngsten politischen Diskussionen im Zusammenhang mit der Pauschalbesteuerung hat der Regierungsrat die Steuerverordnung in diesem Punkt modifiziert und angepasst.Die Pauschalbesteuerung bemisst sich (acuh weiterhin) nach dem Lebensaufwand der in der Schweiz wohnhaften, aber nicht erwerbstätigen steuerpflichtigen Person.Die Berechnung der Steuer nach Aufwand beruhte dabei bisher auf dem Fünffachen des Mietzinses oder des Mietwertes der Wohnung im eigenen Haus für Steuerpflichtige sowie das Zweifache des Pensionspreises für die Unterkunft und Verpflegung für die übrigen Steuerpflichtigen. Neu: Diese Sätze erhöhte der Regierungsrat auf das Zehn-, beziehungsweise Vierfache. Ferner hat er die Steuerverordnung dahingehend ergänzt, dass bei einer pauschal besteuerten Person, die unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber den Steuerbehörden gemacht hat, die entsprechende Besteuerung widerrufen und durch eine ordentliche Besteuerung ersetzt werden kann.

SH - Änderung der Erbschafts- und Schenkungssteuerverordnung

09.12.2009
Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen hat auf den 1. Januar 2010 eine Änderung der Erbschafts- und Schenkungssteuerverordnung vorgenommen.Neu ist die von der kantonalen Steuerverwaltung geführte Liste der von der Steuer befreiten Institutionen im Kanton Schaffhausen nicht mehr vom Finanzdepartement zu genehmigen. Die bisherige Genehmigungspflicht hat sich als wenig praktikabel erwiesen. Nachdem die kantonale Steuerverwaltung bereits bisher selbständig das Verzeichnis der juristischen Personen, die wegen der Verfolgung öffentlicher, gemeinnütziger oder kirchlicher Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, führen konnte, macht es Sinn, die gleiche Regelung für die Liste im Bereich der Erbschafts- und Schenkungssteuer einzuführen.
Quelle: Medienmitteilung des Kantons Schaffhausen

UR - Totalrevision der Steuergesetze per 1.1.2011

04.12.2009
Der Regierungsrat des Kantons Uri eröffnet das Vernehmlassungsverfahren zur Totalrevision der Urner Steuergesetze.

Ziel 1: Zusammenführung

Er schlägt das Zusammenführen des Steuergesetzes über die direkten Steuern, des Grundstückgewinnsteuergesetzes sowie des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes zu einem Rechtserlass vor.

Ziel 2: Entlastung

Die Schwerpunkte der Vorlage bilden Steuerentlastungen
  • bei der Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen und
  • bei der Gewinnsteuer für juristische Personen.
Der Regierungsrat schlägt zudem vor, die bisher progressiven Grundstückgewinnsteuertarife sowie Erbschafts- und Schenkungssteuertarife durch proportionale Steuersätze zu ersetzen. Gleichzeitig erfolgt eine Anpassung an die neue Bundesgesetzgebung.Mit dieser Vorlage sieht der Regierungsrat seine bisherige Steuerstrategie konsequent umgesetzt. Nach Berücksichtigung der Steuermehrerträge infolge der allgemeinen Neuschätzung der Grundstücke beträgt der jährliche Steuerausfall für den Kanton, die Einwohnergemeinden und die Landeskirchen bzw. deren Kirchgemeinden nach seiner Berechnung insgesamt rund 2.7 Mio. Franken.
Quelle: Medienmitteilung der Standeskanzlei Uri

ZH - Steuerinitiative «Für einen wettbewerbsfähigen Kanton»

04.12.2009
Regierungsrat beantragt Ablehnung.Mit der am 25. März 2009 eingereichten kantonalen Volksinitiative «Für einen wettbewerbsfähigen Kanton Zürich» wird eine Halbierung der Steuersätze für die Progressionsstufen des Vermögenssteuertarifs und damit eine Halbierung der Vermögenssteuer verlangt. In seiner Stellungnahme zur Volksinitiative beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat, die Initiative den Stimmberechtigten zur Ablehnung zu empfehlen.Der Regierungsrat weist darauf hin, dass der Kanton Zürich, im Vergleich zu den Nachbarkantonen, für untere und mittlere Vermögen zwar eine günstige Belastung, für sehr hohe Vermögen jedoch die höchste Belastung vorsehe. Im interkantonalen Steuerwettbewerb komme erschwerend hinzu, dass Steuerpflichtige mit sehr hohen Vermögen in der Regel auch über sehr hohe Einkommen verfügten, bei denen der Kanton Zürich im Vergleich mit den anderen Kantonen ebenfalls zurückfalle.Diesem Umstand werde jedoch in der Steuergesetzrevision zur Steuerentlastung für natürliche Personen Rechnung getragen, die der Kantonsrat am 30. März 2009 beschlossen hat. Nachdem dagegen sowohl das Kantonsratsreferendum ergriffen wurde als auch zwei Referenden mit Gegenvorschlägen von Stimmberechtigten eingerecht wurden, findet die Volksabstimmung über die Steuergesetzrevision voraussichtlich im Juni 2010 statt.Weiter weist der Regierungsrat auf die hohen Steuerausfälle hin, die mit einer Halbierung der Steuersätze für die Progressionsstufen des Vermögenssteuertarifs verbunden wären. Ausgehend von den Budgetjahren 2009 und 2010 bzw. den Planjahren 2011-2013 würden sich diese Steuerausfälle für die Staatssteuer in einer Bandbreite zwischen rund 240 und 290 Millionen Franken bewegen.Solche Steuerausfälle seien jedoch im Hinblick auf die aktuelle Finanzlage des Kantons, aber auch vor dem Hintergrund der mit der Steuergesetzrevision vom 30. März 2009 verbundenen Steuerausfälle, abzulehnen. Zudem hätte die Volksinitiative auch bei den Gemeindesteuern entsprechende Ausfälle zur Folge.Der Regierungsrat lehnt daher die Volksinitiative «Für einen wettbewerbsfähigen Kanton» ab.
Quelle: Regierungsrat des Kantons Zürich