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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort Steuerrecht

Kollektive Kapitalanlagen (Anlagefonds)

06.01.2009
Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat ein neues Kreisschreiben Nr. 24 mit dem Titel "Kollektive Kapitalanlagen als Gegenstand der Verrechnungssteuer und der Stempelabgaben" veröffentlicht. Im Folgenden geben wir die Einleitung wieder. Direkt zum Kreisschreiben gelangen Sie über den Link ganz unten in dieser Newsmeldung.Das Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) verwendet den Oberbegriff der kollektiven Kapitalanlagen, weil nicht nur wie bisher die FCP, sondern neu auch juristische Personen und Personengesellschaften unter diesen Begriff fallen können. Da das KAG den Schutz bestimmter Anleger bezweckt, unterstellt es aber nicht jede Form der kollektiven Kapitalanlage der Aufsicht der FINMA.Dieser neue Begriff bedingte, dass die steuerlichen Vorschriften entsprechend angepasst werden mussten. Zusätzlich wurde die Gelegenheit genutzt, durch die Überarbeitung und Zusammenfassung der bestehenden steuerlichen Praxis im Bereich der kollektiven Kapitalanlagen die Benutzerfreundlichkeit und die Rechtssicherheit zu erhöhen.Das Kreisschreiben (KS) erhebt nicht Anspruch auf Vollständigkeit, sondern soll hauptsächlich den für die Geschäftsführung verantwortlichen Organen spezifische Punkte erläutern, die in der Praxis Schwierigkeiten bereiten könnten.Die steuerlichen Folgen ergeben sich insbesondere aus dem Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG) und der dazugehörigen Vollziehungsverordnung vom 19. Dezember 1966 (VStV), dem Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) und der dazugehörenden Verordnung vom 3. Dezember 1973 (StV), den anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sowie der Wegleitung für die EU-Zinsbesteuerung (EUZ). Betreffend die direkte Bundessteuer ist das KS Nr. 25 zu beachten.Mit dem vorliegenden KS werden die bisherigen Publikationen der ESTV KS Nr. 9 vom 31. August 1979, Nr. 2 vom 23. November 1989 und Nr. 31 vom 12. Juli 1996, die bisherigen MB betreffend die steuerliche Behandlung von Anlagestiftungen vom 30. September 1996, betreffend die Inanspruchnahme von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) durch schweizerische Anlagefonds – Staatenverzeichnis vom 1. Januar 2004, betreffend Bankenerklärung (Affidavit) vom 30. April 1998 sowie die Richtlinien über die kollektiven Anlageinstrumente vom April 1999 ausser Kraft gesetzt.Direkt zum Kreisschreiben gelangen Sie über diesen Link.

Besteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen

16.12.2008
ESTV erlässt KS 22 und 23 im Hinblick auf das neue JahrIm Zusammenhang mit der Umsetzung der Unternehmenssteuerreform II hat die ESTV heute zwei neue Kreisschreiben erlassen:
  • Das Kreisschreiben Nr. 22 befasst sich mit der (Teil)besteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen im Privatvermögen und Beschränkung des Schuldzinsenabzugs
  • Das Kreisschreiben Nr. 23 thematisiert die (Teil-)besteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen im Geschäftsvermögen und zum Geschäftsvermögen erklärte Beteiligungen
Ergänzend zum Kreisschreiben 23 stellt die ESTV einen Spartenrechner zur Verfügung.

MWST - Behandlung von Zollfreilagern

15.12.2008
Ab 1. Mai 2009 gelten Zollfreilager mehrwertsteuerrechtlich nicht mehr als Ausland, sondern als Inland. Steuerlich ergeben sich daraus gemäss ESTV jedoch nur punktuelle Änderungen, das meiste bleibt wie bisher.Neuerungen im ÜberblickNeu sind die folgenden Regelungen:
  • Leistungen im Zollfreilager können - auch wenn sie von der MWST befreit sind - die subjektive Steuerpflicht bei der MWST auslösen;
  • die vereinfachte Einfuhr (Unterstellungserklärung; Form. Nr. 1235/1236) findet bei der Überführung in den freien inländischen Verkehr keine Anwendung mehr; ein analoges Verfahren kann jedoch bei der ESTV beantragt werden;
  • Dienstleistungen, die keine Nebentätigkeiten des Transportgewerbes sind und die als im Zollfreilager ausgeführt gelten, sind grundsätzlich zum Normalsatz zu versteuern
Gleich wie bisher gilt aber:
  • Im Zollfreilager können unverzollte/unversteuerte Gegenstände aufbewahrt werden;
  • Verkäufe von Gegenständen, die sich in einem Zollfreilager befinden, sind von der MWST befreit
  • Bearbeitungen (Lieferungen) von Gegenständen, die sich in einem Zollfreilager befinden, sind von der MWST befreit
  • die Einfuhrsteuer wird erst bei der Überführung in den freien inländischen Verkehr durch die Eidgenössische Zollverwaltung/EZV erhoben
  • Dienstleistungen im Zollfreilager, die als Nebentätigkeiten des Transportgewerbes gelten, sind von der MWST befreit
  • bei Veranlagung von Gegenständen zur Ausfuhr in ein Zollfreilager kann der steuerpflichtige Exporteur nach Erhalt der Veranlagungsverfügung die Steuerbefreiung geltend machen
  • die Vermietung von Räumlichkeiten in einem Zollfreilager ist von der MWST ausgenommen; eine Option ist grundsätzlich möglich
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Steuerbefreiung von internationalen Sportverbänden

12.12.2008
Internationale Sportverbände sind für die direkte Bundessteuer grundsätzlich steuerpflichtig. Gestützt auf eine extensive Auslegung von Art. 56 lit. g DBG haben verschiedene kantonale Steuerbehörden die internationalen Sportverbände mehrheitlich von der direkten Bundessteuer befreit. Der Bundesrat hat beschlossen, die Praxis in diesem Bereich im Sinne einer Befreiung zu vereinheitlichen. Im Auftrag des Bundesrates hat die ESTV nun ein Rundschreiben veröffentlicht.Kern des Rundschreibens bilden die folgenden Regeln, die von den Kantonen im Sinne einer einheitlichen Praxis angewendet werden sollen:
  • Die in der Schweiz domizilierten und dem Internationalen Olympischen Komitee (IOC) angeschlossenen internationalen Sportverbände sowie deren in der Schweiz domizilierten internationalen Unterverbände (Konföderationen) sind von der direkten Bundessteuer befreit. Nicht als Unterverbände gelten die jeweiligen nationalen und regionalen Unterverbände,wie etwa die schweizerischen Sportverbände. Diese sind somit nicht steuerbefreit.
  • Die Steuerbefreiung ist auf die direkte Bundessteuer beschränkt. Die übrigen Steuern und Abgaben des Bundes (Mehrwertsteuer usw.) sind davon nicht betroffen.
  • Einzig die internationalen Sportverbände als solche sind von der direkten Bundessteuer befreit. Nicht befreit sind hingegen die natürlichen Personen in deren Umfeld, wie Mitarbeitende, Personen in Gremien, Funktionäre usw.
Quelle:

Zinssätze und Höchstabzüge für Säule 3a für 2009

11.12.2008
und Vergütungszinssätze unverändert, Grenzbeträge werden erhöht.Der Bundesrat erhöht auf den 1. Januar 2009 den oberen Grenzbetrag der beruflichen Vorsorge auf CHF 82'080. Damit gelten für den Steuerabzug die folgenden Höchstabzüge:
  • Säule 3a für Steuerpflichtige mit 2. Säule: CHF 6'566.-
  • Säule 3a für Steuerpflichtige ohne 2. Säule: CHF 32'832.-
Das EFD hat gleichzeitig den Anhang zur Verordnung über die Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer erlassen. Die entsprechenden Zinssätze wurden für das Jahr 2009 aber nicht geändert und bleiben weiterhin
  • bei 1.5% für Vorauszahlungen
  • bei 4.0% bei Verzug und Rückerstattung
Quelle: efd