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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Keine Chance für HEV-Initiative zum Bausparen

18.06.2012
Die Bausparinitiative des Schweizerischen Hauseigentümerverbandes ist beim Volk mit einem klaren Mehr von knapp 70 Prozent äusserst deutlich abgelehnt worden. Kein einziger Kanton hatte der Vorlage zugestimmt.Erstaunlicherweise hat gar der Kanton Basel-Landschaft die Vorlage abgelehnt. Der Kanton Basel-Land kennt momentan nämlich ein entsprechendes System für steuerbegünstigtes Bausparen, das jetzt aller Voraussicht nach abgeschafft oder zumindest geändert werden muss, da es gegen das StHG verstösst.Idee der Initiative des HEV war es, Steuerzahlern zu ermöglichen, während zehn Jahren bis zu CHF 10'000 auf ein Bausparkonto einzuzahlen. Die Einzahlungen hätten steuerlich von den Einkünften abgezogen werden können. Mit diesem Modell hätte mittelbar der Anteil an Eigentümern von Wohnungen und Einfamilienhäusern erhöht werden sollen. 

ZH - Kapitalsteuer für Firmen wird nicht gesenkt

18.06.2012
Update 20.06.2012: Die Regierung verzichtet auf eine Nachzählung
Das Zürcher Stimmvolk hat sich gestern äusserst knapp (aufgrund des "Zufallsmehrs" von knapp über 900 Stimmen erwägt der Regierungsrat gar, eine Nachzählung anzuordnen) gegen den Vorschlag von Regierung und Parlament ausgesprochen, die Umsetzung der Unternehmenssteuerreform II mit Steuererleichterungen für Wirtschaft und Gewerbe zu verbinden.Die Vorlage sah - neben an sich unbestrittenen Vollzugsregelungen betreffend die Unternehmenssteuerreform II - vor, dass Firmen die Gewinnsteuer an die Kapitalsteuer hätten anrechenen können und je nachdem von der Kapitalsteuer entlastet worden wären. Grund dafür, dass die Vorlage überhaupt vors Volk gekommen war, war ein Gemeindereferendum des Gemeinderates der Stadt Zürich, wo sich die links-grüne Mehrheit insbesondere daran gestört hatte, dass die Revision zu Steuerausfällen von rund CHF 60 Mio pro Jahr für Kanton und Gemeinden geführt hätte.Mit dem Nein zur Vorlage stellte sich das Zürcher Stimmvolk nunmehr zum dritten mal in Folge gegen Steuersenkungsvorlagen der Regierung.

Einfluss der Besteuerung auf Arbeits-, Wohnsitz- oder Standortwahl

12.06.2012
Die ESTV hat heute einen Bericht über den Einfluss der Besteuerung auf die Arbeits- und Wohnsitzwahl der Haushalte sowie auf die Standortentscheidungen der Unternehmen veröffentlicht. Neben der Fragestellung, wie mobil Unternehmen und Haushalte sind und wie sensitiv sie auf steuerliche Anreize reagieren, geht der Bericht auch auf die mit der Mobilität verbundenen Sekundärwirkungen ein.Der Bericht beleuchtet in diesem Zusammenhang etwa die folgenden Fragen:
  • Welche Einflüsse haben Steuerbelastungsunterschiede auf die wirtschaftliche Entwicklung?
  • Welche Einflüsse haben Steuerbelastungsunterschiede auf Preise (Löhne, Boden- und Immobilienpreise)
  • Welche Einflüsse haben Steuerbelastungsunterschiede auf die soziale Kohäsion?

Weitere Informationen zum Thema

Steuerabkommen mit Deutschland, Grossbritannien und Österreich

04.06.2012
Die Schweiz hat wegweisende Steuerabkommen mit Deutschland (D), Grossbritannien (GB) und Österreich (A) abgeschlossen. Diese ermöglichen die Besteuerung von in der Schweiz gelegenem Vermögen von Bankkunden, welche in diesen Ländern ansässig sind, unter Wahrung des Bankkundengeheimnisses.Die Steuerabkommen enthalten sowohl eine Regelung für die Vergangenheit als auch für die Zukunft.

Regelung der Vergangenheit

Grundsätzlich unterliegen den Steuerabkommen alle Privatpersonen, die
  1. am 31.12.2010 in einem dieser Länder (D, GB, A) ihren Wohnsitz hatten und
  2. am 31.12.2010 sowie
  3. am 1.1.2013 (D und A) bzw. am 31.5.2013 (GB) eine Kundenbeziehung zu einer Schweizer Zahlstelle (Bank) haben.
Die Privatpersonen haben die Möglichkeit, pro Schweizer Bank gesondert auszuwählen, ob sie ihre Vergangenheit mittels
  1. einer freiwilligen Meldung oder
  2. einer anonymen Einmalabgabe gemäss Steuerabkommen
regularisieren wollen.Der anwendbare Steuersatz für die Bereinigung der Vergangenheit liegt zwischen 21% – 41% (D und GB) bzw. zwischen 15% - 38% (A) des relevanten Kapitals. Beim relevanten Kapital handelt es sich grundsätzlich um das Vermögen der Privatpersonen bei der Schweizer Bank (per 31.12.2010 oder per 31.12.2012, wobei der höhere der beiden Beträge massgebend ist). Mit erfolgter freiwilliger Meldung bzw. Einmalabgabe wird von der ausländischen Behörde grundsätzlich auf eine strafrechtliche Verfolgung wegen Steuerhinterziehung verzichtet.

Regelung der Zukunft

Sofern Privatpersonen auch nach dem 1.1.2013 Wohnsitz in D, GB oder A haben und eine Kundenbeziehung zu einer Schweizer Bank unterhalten, unterliegen sie weiterhin mit den zukünftigen Erträgen aus diesem Vermögen den Steuerabkommen. Auch hier besteht die Alternative zwischen
  1. der anonymen Abführung der Abgeltungssteuer oder
  2. der freiwilligen Meldung.
Solange die Schweizer Bank nicht ausdrücklich zur freiwilligen Meldung ermächtigt wurde, wird auf anonymer Basis von Kapitalerträgen, wie z.B. Zinsen, Dividenden und Kapitalgewinnen, eine Abgeltungssteuer in der Höhe von (D) 26.375% (auf Antrag zzgl. Kirchensteuer), (GB) 40% - 48% und (A) 25% abgeführt werden (vorbehältlich der EU-Zinsbesteuerung von 35%). Mit Bezahlung der Abgeltungssteuer hat die steuerpflichtige Person ihre formelle Steuerpflicht (Deklarationspflicht) erfüllt.

Zeit bis zur Umsetzung der Steuerabkommen

Bis zur Umsetzung der Steuerabkommen können die Bankkunden aus diesen Ländern ihre Vermögenswerte nach wie vor mittels einer Selbstanzeige (D und A) bzw. unter den Regeln der Liechtenstein Disclosure Facility (GB) regularisieren.

Empfehlung

Bis heute sind die Steuerabkommen von den jeweiligen Vertragsstaaten noch nicht genehmigt worden. Insbesondere in Deutschland besteht ein erheblicher, politischer Widerstand dagegen. Unserer Einschätzung nach wird es jedoch in absehbarer Zeit zu einem Kompromiss unter nachverhandelten Bedingungen kommen. Bis zum Vorliegen der definitiven Abkommenstexte bleibt weiterhin die Möglichkeit der Nachdeklaration mit strafbefreiender Wirkung. Diese ist oftmals die finanziell günstigste Alternative.
Quelle: GHR TaxPage Mai 2012. Die GHR TaxPage beinhaltet keine Rechts- oder Steuerberatung. Publikation mit freundlicher Genehmigung der GHR Rechtsanwälte AG, Bern Muri und Zürich, www.ghr.ch

Die geltenden Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden (Ausgabe 2012)

01.06.2012
Die Abteilung Grundlagen der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV hat ihre Publikation zu den geltenden Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden auf den neuesten Stand gebracht.Die Publikation aus dem Dossier Steuerinformationen, die gestern in aktualisierter Form erschienen ist, berücksichtigt neu den Rechtsstand vom 1.1.2012.

Weitere Informationen zum Thema

Direkt zur Broschüre der ESTV zu den geltenden Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden

Steuerabkommen genehmigt - dazugehöriges Quellensteuergesetz noch nicht abgesegnet

31.05.2012
Update 12.06.2012: Das Quellensteuerabkommen wurde durch den Nationalrat im 2. Anlauf genehmigt
Nach dem Ständerat hat gestern auch der Nationalrat den Steuerabkommen mit Deutschland, Grossbritannien und Österreich deutlich zugestimmt. Das Quellensteuergesetz, das die Umsetzung in der Schweiz hätte regeln sollen, wurde vom Nationalrat aber nicht durchgewunken und geht wieder in den Ständerat.Brisant ist, dass relativ hoher Zeitdruck für die Absegnung dieses Quellensteuergesetzes herrscht, müssen doch die Steuerabkommen zwingend auf 2013 in Kraft treten...da wird es in Anbetracht der noch abzuwartenden Referendumsfrist für das Gesetzt bereits relativ eng. Kommt das Referendum gegen das Gesetz schliesslich zustande (was in Anbetracht der Umstrittenheit der Vorlage nicht auszuschliessen sein dürfte) müsste zudem noch eine Volksabstimmung in diesem Jahr stattfinden.Eine allfällige Übergangslösung – falls das Gesetz bis Ende Jahr nicht unter Dach und Fach sein sollte – müsste der Bundesrat mit einer Verordnung treffen, was man aber verständlicherweise aus Gründen der demokratischen Legitimation nicht gerne tun würde. 

DBA Türkei

08.05.2012
Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen der Schweiz und der Türkei ist in Kraft getreten. Es enthält Bestimmungen über den Austausch von Informationen gemäss dem OECD-Standard.Ursprünglich hatten die Schweiz und die Türkei bereits am 22. Mai 2008 ein DBA unterzeichnet. Dieses war jedoch nicht in Kraft getreten, da inzwischen die neue Amtshilfepolitik des Bundesrates beschlossen wurde. Nachdem das Abkommen in der Folge entsprechend angepasst und inzwischen von den Parlamenten beider Länder genehmigt worden ist, stand dem Inkrafttreten nichts mehr im Wege.Die Bestimmungen des Abkommens finden ab dem 1. Januar 2013 Anwendung.

Weitere Informationen zum DBA Türkei

ZH - Volksinitiative «Weniger Steuern fürs Gewerbe (Kirchensteuerinitiative)» gültig zustandegekommen

07.05.2012
Die von den Jungfreisinnigen des Kantons Zürich lancierte kantonale Volksinitiative «Weniger Steuern fürs Gewerbe (Kirchensteuerinitiative)» ist gültig zustandegekommen.  Sie fordert – wie die Klammerbemerkung bereits erahnen lässt – die Abschaffung der Kirchensteuer für juristische Personen.

Der Initiativtext der Kirchensteuerinitiative

Die Verfassung des Kantons Zürich wird wie folgt geändert:Art. 130 Abs. 5 (neu)Juristische Personen sind von der Kirchensteuerpflicht befreit.Der bisherige Art. 130 Abs. 5 wird neu zu Art. 130 Abs. 6

Weitere Informationen zum Thema

Zur Webseite des Initiativkommittees

Generalversammlungen und Verrechnungssteuer-Meldepflichten

01.05.2012
Die Jahresabschlüsse 2011 vieler Unternehmen liegen vor und wurden den Revisoren zur Prüfung übergeben. Als nächster Schritt steht die ordentliche Generalversammlung und damit der Entscheid über eine Dividendenausschüttung an die Aktionäre an. Mit und ohne Dividendenausschüttung muss den verschiedenen Meldepflichtbestimmungen im Bereich Verrechnungssteuer besondere Beachtung geschenkt werden.

Formalitäten zur Meldepflicht

Die Verrechnungssteuermeldung muss zwingend innert 30 Tagen nach Genehmigung der Jahresrechnung oder innert 30 Tagen ab Fälligkeit der Dividende mit dem auf den individuellen Sachverhalt anwendbaren amtlichen Formular an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) vorgenommen werden. Als Beilage muss jeweils eine originalunterzeichnete Jahresrechnung eingereicht werden. Die amtlichen Formulare stehen unter www.estv.admin.ch zum Download zur Verfügung.

Meldepflicht ohne Dividendenausschüttung

Gesellschaften mit einer Bilanzsumme von mehr als fünf Millionen Franken müssen auch bei fehlender Dividendenausschüttung zwingend eine so genannte «Negativmeldung»vornehmen. Die Deklaration der Nulldividende muss innert 30 Tagen nach der ordentlichen Generalversammlung zusammen mit der originalunterzeichneten Jahresrechnung und, je nach Gesellschaftstyp, dem Formular 103 oder dem Formular 105 vorgenommen werden.

Meldepflicht bei Steuerentrichtung

Auf Dividendenausschüttungen ist in der Schweiz eine Verrechnungssteuer von 35% geschuldet. Die Gesellschaft muss den Steuerbetrag innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit der Dividende der ESTV mit dem zutreffenden amtlichen Formular melden und den Steuerbetrag auf das Bankkonto der ESTV einzahlen. Im Protokoll der Generalversammlung sollte der Fälligkeitstermin der Dividende deshalb klar definiert werden. Fehlt ein expliziter Fälligkeitstermin, beginnt die 30-Tage Frist bereits am Datum der Generalversammlung zu laufen.

Gesuch um blosse Meldung statt Entrichtung

Bei Bardividenden im Konzernverhältnis, bei Dividendenzahlung an eine ausländische Kapitalgesellschaft mit wesentlicher Beteiligung sowie bei weiteren speziellen Konstellationen kann bei der ESTV um blosse Meldung anstelle Entrichtung der Verrechnungssteuer ersucht werden. Die vollständigen Unterlagen und Formulare zur Beantragung des Meldeverfahrens müssen ebenfalls innerhalb der 30-Tage Frist bei der ESTV eingereicht werden.

Folgen aus Nichteinhalten der 30-Tage Fristen

Wird eine 30-Tage Frist verpasst, ist das Recht auf das Meldeverfahren verwirkt und die Verrechnungssteuer muss zwingend abgeführt und von den Aktionären später aufwändig wieder zurückgefordert werden. Zudem ist bei einer Dividendenausschüttung ab dem dreissigsten Tag nach Fälligkeit der Dividende ein Verzugszins von 5% geschuldet und die ESTV kann wegen Missachtung der Frist zusätzlich eine Busse aussprechen.

Empfehlung

Nebst der expliziten Nennung des Fälligkeitstermins der Dividende im Protokoll der Generalversammlung sollte jede Gesellschaft unter Beizug eines Steuerspezialisten standardmässig die Meldepflichten im Bereich Verrechnungssteuer überprüfen und die Einhaltung der30-Tage Fristen intern sicherstellen.
Quelle: GHR TaxPage April 2012. Die GHR TaxPage beinhaltet keine Rechts- oder Steuerberatung. Publikation mit freundlicher Genehmigung der GHR Rechtsanwälte AG, Bern Muri und Zürich, www.ghr.ch