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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

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Hier finden Sie Aktuelle News zu Steuern in den Schweizer Kantonen

Berufskostenpauschalen und Naturalbezüge 2017 - keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr

19.08.2016
Die ESTV hat ein Rundschreiben herausgegeben, das festhält, dass die Ansätze der Berufskostenpauschalen und Naturalbezüge auf Grund der niedrigen Teuerung gegenüber dem Vorjahr unverändert bleiben.

Pauschalabzüge für Berufskosten im Steuerjahr 2017

Auf Grund der geringen Teuerung erfahren die Pauschalabzüge für Berufskosten im Steuerjahr 2015 (wie auch schon in den vergangenen Jahren) keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr. Es gilt weiterhin die vom Eidgenössischen Finanzdepartement am 21. Juli 2008 erlassene Änderung des Anhangs zur Verordnung vom 10. Februar 1993 über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer.

Ansätze für die Bewertung von Naturalbezügen im Steuerjahr 2017

Bei den Ansätzen für die Bewertung von Naturalbezügen ergeben sich ebenfalls keine Anpassungen. Damit gelten weiterhin die Merkblätter

Kein Ausgleich der Folgen der kalten Progression im Steuerjahr 2017

Der Ausgleich der Folgen der kalten Progression erfolgt jährlich aufgrund des Standes des Landesindexes der Konsumentenpreise (LIK) am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode. Beieinem negativen Teuerungsverlauf ist ein Ausgleich ausgeschlossen.Die Folgen der kalten Progression wurden letztmals für das Steuerjahr 2012 angepasst (massgebender Indexstand vom 30. Juni 2011 = 161.9 Punkte, Basis Dez. 1982 = 100). Am 30. Juni 2016 betrug der für den Ausgleich der Folgen der kalten Progression massgebende Indexstand 157.8 Punkte. Da dieser um 4.1 Indexpunkte tiefer ist als beim letzten Ausgleich für das Steuerjahr 2012, erübrigt sich mangels Teuerung eine Anpassung der Tarife und Abzüge für das Steuerjahr 2017.
Quelle: Rundschreiben 2-143-D-2016-d der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV vom 18.08.2016.

Steuerbelastung in der Schweiz 2015 - Tax Freedom Days

27.07.2016
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat die Steuerbelastung in den Kantonshauptorten und Gemeinden für das Jahr 2015 berechnet. Die Zahlen sind in der Publikation «Steuerbelastung in der Schweiz, Kantonshauptorte – Kantonsziffern 2015» veröffentlicht. Erstmals seit 2011 hat die ESTV die Steuerbelastung auch wieder in «Tax Freedom Days» umgerechnet. Daraus ist ersichtlich, wie lange jemand arbeiten muss, um alle Steuern auf Bund-, Kantons- und Gemeindeebene zu bezahlen.Die von der ESTV herausgegebene Publikation weist die unterschiedliche Belastung durch Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern in ihrer ganzen Vielfalt aus. Die Steuerbelastung wurde berechnet für:
  • Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen
  • Reingewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen
  • Erbschaftssteuern
Die Höhe der Steuerbelastung lässt sich auf verschiedene Arten darstellen. Als Prozentzahl, kartografisch, oder als Anzahl Tage, die jemand arbeiten muss, um seine Steuern zu bezahlen. Die publizierten Darstellungen zeigen:
  • Steuerbelastung in den Gemeinden
  • Kartografische und grafische Darstellung der Steuerbelastung in den Gemeinden
  • «Tax Freedom Days» für die Einkommensteuer von Bund, Kanton und Gemeinde
  • Der Steuerrechner der ESTV

Zu den einzelnen Publikationen

  • Die Publikation «Steuerbelastung in der Schweiz, Natürliche Personen nach Gemeinden 2015» hat die ESTV bereits im Mai veröffentlicht. Diese Publikation weist die innerkantonalen Steuerbelastungsunterschiede bei der Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen detailliert für alle Gemeinden in der Schweiz aus.
  • Die thematischen Karten zur Steuerbelastung in der Schweiz zeigen die Steuerbelastung in allen Schweizer Gemeinden für verschiedene Einkommenskategorien für ausgewählte Steuersubjekte. Zu beachten ist, dass die direkte Bundessteuer bei der auf den Karten gezeigten Steuerbelastung mit einbezogen ist.
  • Die grafische Darstellung hebt die kantonalen Unterschiede in der Steuerbelastung hervor und präsentiert einige statistische Angaben zur Steuerbelastung.
  • Der «Tax Freedom Day» für die Einkommenssteuer (Bund-, Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuer) ist eine bildhafte Darstellung «des ersten Tages im Jahr, ab dem die Steuerpflichtigen nicht mehr zur Entrichtung der Steuern Geld verdienen».
  • Der Steuerrechner der ESTV ermöglicht online eine aktuelle Betrachtung der individuellen Steuerbelastung.

Lohnausweis und Geschäftsfahrzeug - Deklaration des Aussendienstes

15.07.2016
Ab der Steuerperiode 2016 können Arbeitnehmer bei der direkten Bundessteuer für den Arbeitsweg nur noch maximal 3’000 Franken pro Jahr in Abzug bringen. Diese Beschränkung des Fahrkostenabzugs hat auch Auswirkungen auf die Deklaration im Lohnausweis: Arbeitgeber haben bei Mitarbeitenden, die über ein Geschäftsfahrzeug verfügen, neu den prozentmässigen Anteil Aussendienst zu bescheinigen.Unselbständig Erwerbstätige können bei der direkten Bundessteuer für den Arbeitsweg aufgrund von FABI neu maximal 3’000 Franken pro Jahr steuerlich in Abzug bringen. Bei unselbständig Erwerbstätigen mit Geschäftsfahrzeug ist für die private Nutzung (ohne Arbeitsweg) wie bisher ein Privatanteil von 0,8 Prozent des Kaufpreises (exkl. Mehrwertsteuer) pro Monat, entsprechend 9,6 Prozent pro Jahr, zu deklarieren.

Problem - Ausscheidung des Aussendienst-Anteils

Verfügt der Arbeitnehmer über ein Geschäftsfahrzeug und arbeitet ganz oder teilweise im Aussendienst (z.B. Handelsreisende, Kundenberater, Monteure, Erwerbstätigkeit auf Baustellen oder für auswärtige Projekte), muss der Arbeitgeber unter Ziffer 15 des Lohnausweises den prozentmässigen Anteil Aussendienst bescheinigen (vgl. Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises, Randziffer 70). Die Angabe des Anteils Aussendienst erleichtert dem Mitarbeitenden die Deklaration des Arbeitswegs in seiner Steuererklärung, da nur die Tage zu deklarieren sind, an welchen er vom Wohnort mit dem Geschäftsfahrzeug an die übliche, permanente Arbeitsstätte fährt. Dabei ist der Naturalwert dieser Fahrten in der Steuererklärung als übriges Einkommen zu deklarieren. Vom aufgerechneten Betrag können die effektiven Arbeitswegkosten bis maximal 3’000 Franken jährlich in Abzug gebracht werden. Mitfahrer in Geschäftsfahrzeugen sind von diesen Regelungen nicht betroffen.Poolfahrzeuge sind in der Regel am üblichen Arbeitsort stationiert und können für Kundenbesuche von allen Mitarbeitenden benutzt werden. Benützer von Poolfahrzeugen haben keinen Privatanteil für die Nutzung eines Geschäftsfahrzeugs zu versteuern, sofern sie die Fahrzeuge nur geschäftlich nutzen. Stehen die Poolfahrzeuge auch privat zur Verfügung, so ist ein Fahrtenbuch zu führen und sind dem Mitarbeitenden die privaten Fahrten zum Ansatz von 70 Rappen pro Kilometer in Rechnung zu stellen.

Was gilt als Aussendienst?

Als Aussendienst gelten diejenigen Tage, an welchen der Mitarbeitende mit seinem Geschäftsfahrzeug direkt vom Wohnort aus zum Kunden und vom Kunden wieder direkt an seinen Wohnort fährt. Fährt der Angestellte mit seinem Geschäftsfahrzeug zunächst an die übliche Arbeitsstätte und erst dann zum Kunden und am Abend direkt vom Kunden zurück an seinen Wohnort, gilt der Tag als halber Aussendiensttag. Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer morgens vom Wohnort direkt zum Kunden fährt und am Abend nach dem Kundenbesuch noch an seinen üblichen, permanenten Arbeitsort fährt, bevor er an seinen Wohnort zurückkehrt. Regelmässige Home-Office Tätigkeit ist ebenfalls als Aussendiensttag zu bescheinigen, da an diesen Tagen kein Arbeitsweg zurückgelegt wird. Längere Erwerbsunterbrüche wie Mutterschaft oder Rekrutenschule sind wie bisher mit genauer Dauer in Ziffer 15 des Lohnausweises anzugeben.Bei der Berechnung des Anteils Aussendienst werden die effektiven Aussendiensttage in Prozenten des Totals von 220 Arbeitstagen angegeben. Bei der Festlegung des Totals an Arbeitstagen sind Ferien, einzelne Krankheitstage usw. bereits berücksichtigt. Bei Teilzeitarbeit berechnet sich der Anteil Aussendienst in Prozenten des Beschäftigungsgrades.

Pauschalen

Falls die jährliche, genaue Ermittlung der Aussendiensttage zu einer übermässigen Belastung für den Arbeitgeber führt, können die Aussendiensttage pauschal angegeben werden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat in Zusammenarbeit mit den Kantonen eine Funktions-/Berufsgruppenliste für den zu bescheinigenden Anteil Aussendienst erarbeitet (vgl. Beilage). Bei der Deklaration im Lohnausweis ist der Vermerk anzubringen: „Anteil Aussendienst XX % effektiv" bzw. „Anteil Aussendienst XX % pauschal nach Funktions-/Berufsgruppenliste". Dem Arbeitnehmer steht in diesem Fall die Möglichkeit offen, im Rahmen des ordentlichen Veranlagungsverfahrens bzw. im Rahmen der nachträglichen Überprüfung der Quellensteuer gemäss Artikel 137 Absatz 1 DBG den Nachweis über den höheren effektiven Anteil Aussendienst zu erbringen.

Weitere Informationen zum Thema


Quelle: Medienmitteilung der ESTV vom 15.7.2016.

BL - Regierungsrat verabschiedet Steuergesetzrevision 2017

08.07.2016
Der Regierungsrat des Kantons Baselland hat die Steuergesetzrevision 2017 an den Landrat verabschiedet. Die Steuergesetzänderung soll bereits per 1.1.2017 in Kraft treten und hat drei Kernziele, die im Folgenden ausgeführt werden.

Begrenzung des Pendlerabzuges

Bei der direkten Bundessteuer wurde aufgrund der FABI-Volksabstimmung (Finanzierung und Ausbau der Eisenbahninfrastruktur) vom 9. Februar 2014 die steuerliche Begrenzung des sog. Pendlerabzugs eingeführt, also der beruflich bedingten Fahrtkosten für den Arbeitsweg. Dieser Abzug beträgt bei der direkten Bundessteuer ab der Steuerperiode 2016 noch maximal CHF 3'000. Auch das StHG wurde entsprechend geändert und sieht eine fakultative Begrenzung dieses Abzugs für die Kantone vor. Die Kantone können dabei die maximale Höhe der abziehbaren Fahrtkosten selber festlegenDer jährliche Abzugs von Fahrtkosten für den Arbeitsweg (sog. Pendlerabzug) soll nun im Kanton Baselland, gleich wie bei der direkten Bundessteuer, auf CHF 3'000 festgelegt werden.

Einführung Selbstbehalt Krankheitskosten / Unfallkosten

Die Revision sieht die Einführung eines Selbstbehalts beim Abzug von Krankheits- und Unfallkosten vor. Die Einführung eines Selbstbehalts bei den abzugsfähigen Krankheits- und Unfallkosten war schon verschiedentlich ein Thema im Kanton Basel-Landschaft, hat aber bisher aus verschiedenen Gründen nicht geklappt. Auch dieser Selbstbehalt ist so im DBG und im StHG vorgesehen und wird in den meisten Kantonen entsprechend angewandt.Der Regierungsrat sieht insbesondere grosses Vereinfachungspotenzial, da in vielen Fällen natürlich der Prüfungsaufwand entfällt (da gar keine Krankheitskosten mehr geltend gemacht werden).Behinderungsbedingte Kosten sind im Übrigen von der Regelung nicht betroffen.

Abschaffung der Lohnmeldepflicht für Arbeitgebende

Die Lohnmeldepflicht für Arbeitgebende wurde im Rahmen der seinerzeitigen Generellen Aufgabenüberprüfung (GAP) per 1. Januar 2006 eingeführt. Zum damaligen Zeitpunkt ging man davon aus, dass rund 1 bis 2 % des steuerbaren Erwerbseinkommens nicht deklariert werden, was einem potentiellen jährlichen Steuerertragsvolumen von CHF 10 bis 20 Mio. auf Kantonsebene entsprach (s. LRV 2005/076, Ziffer 5.6.1.2). Seit 2009 bis Mai 2015 wurden aufgrund der von den Arbeitgebenden eingereichten Lohnausweise insgesamt 428 Nach- und Strafsteuerverfahren durchgeführt. Diese führten gesamthaft zu Steuermehreinnahmen beim Kanton von knapp CHF 3,2 Mio. Dieser Betrag ist folglich weit entfernt von den damals getroffenen Annahmen.Der Regierungsrat sieht, dass die Lohnmeldepflicht nur dann wirklich etwas bringt, wenn sie gesamtschweizerisch eingeführt wird, und empfiehlt darum, aus Effizienzgründen diese Lohnmeldepflicht wieder abzuschaffen.

Weitere Änderungen

Neben den oben genannten Kernthemen sieht die Vorlage des Regierungsrates verschiedene untergeordnete, primär redaktionelle Änderungen vor, auf die hier nicht weiter eingegangen wird.

Weitere Informationen zur Steuergesetzrevision 2017

  

StHG: Steuerort von Maklerprovisionen soll vereinheitlicht werden

17.06.2016
Der Steuerort für Maklerprovisionen soll vereinheitlicht werden. Der Bundesrat hat eine entsprechende Botschaft an das Parlament veröffentlicht. Künftig sollen Steuern auf Gewinnen aus Grundstücksverkäufen immer am Wohnort des Maklers bzw. am Sitz der Maklerfirma erhoben werden, sofern sich dieser in der Schweiz befindet.Das geltende Recht sieht unterschiedliche Regelungen für juristische und natürliche Personen vor. Mit der nun vorliegenden Gesetzesänderung sollen neu sowohl für juristische wie natürliche Personen die gleichen Regeln gelten.Mit seiner Botschaft, die in der Vernehmlassung gemäss Bundesrat auf sehr grossen Zuspruch stiess, erfüllt der Bundesrat alle Forderungen einer vom Parlament überwiesenen Motion Pelli (13.3728).

Steuerort für ausländische Makler / Maklerfirmen unverändert

Für ausländische Makler und Maklerfirmen bleibt auch nach der vorgesehenen Neuregelung übrigens alles beim Alten. So werden die Steuern auf Maklerprovisionen, sobald ein solcher Auslandbezug besteht, auch weiterhin am Ort der gelegenen Sache (d.h. am Ort der Liegenschaft) erhoben.

Weitere Informationen zum Thema

 

Unternehmenssteuerreform III - alle Differenzen sind bereinigt

15.06.2016
Im Laufe des gestrigen Tages wurden die letzten zwischen National- und Ständerat noch bestehenden Differenzen betreffend die Unternehmenssteuerreform III ausgeräumt. Damit ist die Vorlage bereit für die Schlussabstimmung am Freitag. Natürlich wird aber ein Referendum folgen (die SP hat es bereits angekündigt).Gerne geben wir Ihnen hier ein paar Links zur aktuellen Berichterstattung in der Schweizer Presse:Wir werden die im Rahmen des Referendums entstehende Diskussion genau verfolgen und Sie jeweils über die wichtigsten Aspekte informieren. Laufend Informationen zu Informationen in der Presse erhalten Sie übrigens auch via Twitter auf https://twitter.com/steuer_infos

Die geltenden Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden (Ausgabe 2016)

06.06.2016
Die Abteilung Grundlagen der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV hat ihre Publikation zu den geltenden Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden auf den neuesten Stand gebracht.Die Publikation aus dem Dossier Steuerinformationen, die gestern in aktualisierter Form erschienen ist, berücksichtigt neu den Rechtsstand vom 1.1.2016.

Weitere Informationen zum Thema

Direkt zur Broschüre der ESTV zu den geltenden Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden

Vermögenssteuer - neue Broschüre

12.04.2016
Die ESTV hat ihre aktualisierte Dokumentation zur Vermögenssteuer Schweiz veröffentlicht. Der neuen Publikation, die wiederum einen guten Überblick über die Vermögensbesteuerung natürlicher Personen in der Schweiz und in den Kantonen gibt, liegt neu der Gesetzesstand vom 1.1.2016 zu Grunde.Die Publikation können Sie direkt unter dem folgenden Link heruterladen:

Vermögenssteuer Schweiz – Grundsätzliches zur Steuerpflicht

Unbeschränkte Vermögenssteuerpflicht

Im Rahmen der Vermögenssteuer Schweiz sind natürliche Personen der unbeschränkten Vermögenssteuerpflicht unterworfen, die ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Steuergebiet (Kanton, Gemeinde) haben, d.h. die sich dort niedergelassen haben oder sich dort während einer in der Regel bestimmten minimalen Dauer aufhalten.Diese Personen entrichten die Steuer grundsätzlich auf dem gesamten Vermögen. Die Dauer der Steuerpflicht richtet sich nach der Dauer des Wohnsitzes bzw. des Aufenthaltes.

Beschränkte Vermögenssteuerpflicht

Im Rahmen der Vermögenssteuer Schweiz sind Personen beschränkt steuerpflichtig, die zu einem bestimmten Steuergebiet (Kanton, Gemeinde) nur eine wirtschaftliche Beziehung haben (Eigentum oder Nutzniessung an Grundstücken in der Schweiz bzw. im Kanton, Inhaber, Teilhaber oder Nutzniesser von geschäftlichen Betrieben in der Schweiz bzw. im Kanton, Unterhalt von Betriebsstätten usw.) und deren Wohnsitz in einem anderen Steuergebiet liegt (Ausland, anderer Kanton).Diese Personen entrichten die Steuer nur auf dem im betreffenden Steuergebiet gelegenen Vermögen, aber zum Steuersatz, der für ihr gesamtes steuerbares Vermögen anwendbar ist (es findet eine Steuerausscheidung statt). Die beschränkte Steuerpflicht beginnt und endet mit dem Zustandekommen bzw. mit der Aufgabe der wirtschaftlichen Beziehung zum betreffenden Steuergebiet (z.B. mit dem Kauf oder Verkauf einer Liegenschaft im betreffenden Kanton).Ein Nutzniessungsvermögen wird im Rahmen der Vermögenssteuer Schweiz entsprechend dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dem Nutzniesser zugerechnet.

Vermögenssteuer Schweiz und Familienbesteuerung – Besonderheit

Wie für die Einkommenssteuer gilt auch für die Vermögenssteuer Schweiz das Prinzip der Familienbesteuerung. Die Familie gilt als Erwerbs- und Verbrauchsgemeinschaft und wird entsprechend als Einheit gemeinsam besteuert, wobei die Ehegatten gleichberechtigt sind. Dies bedeutet, dass
  • die Vermögen beider Ehegatten zusammengerechnet werden
  • das Vermögen minderjähriger Kinder dem Inhaber der elterlichen Sorge zugerechnet wird
  • die Ehegatten die Verfahrensrechte und -pflichten gemeinsam ausüben.
Dem Postulat einer steuerlichen Entlastung der Ehepaare tragen die meisten Kantone insofern Rechnung, als sie einen besonderen Verheiratetenabzug gewähren.

Vermögenssteuer Schweiz – Grundsätzliches zum Steuerobjekt

Die Vermögenssteuer Schweiz wird auf der Gesamtheit der dem Steuerpflichtigen zustehenden unbeweglichen und beweglichen Aktiven, der geldwerten Rechte, der Forderungen sowie der Beteiligungen erhoben. Sie ist als Gesamtvermögenssteuer konzipiert.Vom gesamten Bruttovermögen können im Rahmen der jeweiligen kantonalen Bestimmungen die Schulden abgezogen werden. Der Vermögenssteuer Schweiz unterliegt also nur das Reinvermögen.

VD - Vorweggenommene Zustimmung zu Unternehmenssteuerreform III

23.03.2016
Das Stimmvolk des Kantons Waadt hat eine Steuerreform angenommen, welche massive Steuersenkungen für Firmen vorsieht. Bis 2019 wird der Sonderstatus für international tätige Firmen abgeschafft, welche bis heute davon profitieren, dass im Ausland erwirtschaftete Gewinne deutlich tiefer besteuert werden als Gewinne, welche im Inland erzielt werden.Als Ausgleich werden die Steuern für alle Firmen von (für einheimische Firmen) heute 21.6 auf 13.8% gesenkt.Zusammen mit der Senkung der Unternehmenssteuer angenommen wurde ein Ausgleichspaket, welches Privatpersonen zugute kommen soll, so Erhöhungen der Familienzulagen, stärkere Verbilligung der KK-Prämien sowie eine bessere Tagesbetreuung für Kinder

Kreisschreiben KS 29a – Update zum Kapitaleinlageprinzip unter dem neuen Rechnungslegungsrecht

22.01.2016
Die ESTV und die Kommission für Rechnungslegung der EXPERTsuisse haben sich auf einen alternativen Ausweis der eigenen Kapitalanteile geeinigt, der sowohl den steuerlichen Anforderungen genügt als auch die obligationenrechtlichen Gliederungsvorschriften einhält.Der alternative Ausweis wurde im Kreisschreiben 29a über das Kapitaleinlageprinzip neues Rechnungslegungsrecht aufgenommen. Das Kreisschreiben wurde dazu mit einem weiteren Anhang ergänzt.

Direkt zum geänderten Kreisschreiben