Steuerseminare MWST-Seminare MWST-Rechner Eidg. Steuerverwaltung EStV

www.steuerinformationen.ch

Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Alle Kantone

Hier finden Sie Aktuelle News zu Steuern in den Schweizer Kantonen

Abzug dritte Säule 2018

06.10.2017
Die ESTV hat in ihrem Rundschreiben 2-153-D-2017-d über die Höchstabzüge für Beiträge an die Säule 3a im Steuerjahr 2018 informiert.

Abzug dritte Säule a im Steuerjahr 2018

Der Abzug Säule 3a 2018 ist:
  • Abzug Säule 3a 2018 für Steuerpflichtige mit 2. Säule: Fr. 6'768.-
  • Abzug Säule 3a 2018 für Steuerpflichtige ohne 2. Säule: Fr. 33'840.-
Der Abzug Säule 3a im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge bleibt also für das Steuerjahr 2018 im Vergleich zum Vorjahr unverändert. Wie immer bilden diese Höchstabzüge gleichzeitig die obere Limite für die Einzahlung, wobei Aufrundungen bei der Einzahlung nicht zulässig sind.
Besuchen Sie jetzt Seminare zu Sozialversicherungsthemen: BVG / AHV / UVG etc.
 

Vergütungszins / Verzugszins 2018

Weiter informierte die ESTV über die Vergütungs- und Verzugszinssätze bei der direkten Bundessteuer. Der Vergütungszins für Vorauszahlungen wird um 0.25 Prozentpunkte gesenkt und erreicht so 0%. Der Rückerstattungszins verbleibt bei 3%:
  • für Vorauszahlungen: 0%
  • für den Verzugszins und Rückerstattungszins: 3.0%
Direkt zum Rundschreiben

Bundesrat eröffnet Vernehmlassung zur Steuervorlage 17

06.09.2017
Rund ein halbes Jahr nach dem Scheitern der Unternehmenssteuerreform III legt der Bundesrat mit der Steuervorlage 17 eine Neuauflage des Projekts zur Reform der Unternehmensbesteuerung vor. Die geltende Unternehmensbesteuerung genügt den Anforderungen auf internationaler Ebene (nicht nur) nach Meinung des Bunderates nicht mehr, was sich zunehmend negativ auf den Standort Schweiz auswirke.Die neue Vorlage enthält gewichtige Anpassungen und soll dem negativen Abstimmungsergebnis zur UStR III Rechnung tragen. Der Bundeshaushalt soll weniger stark belastet, und die Interessen der Städte und Gemeinden sollen stärker berücksichtigt werden.Die Unternehmen profitieren weiterhin von wettbewerbsfähigen steuerlichen Rahmenbedingungen. Deshalb sollen Unternehmer wie Unternehmen zur Gegenfinanzierung der Reform beitragen: die Unternehmer mittels einer erhöhten Steuerlast auf Dividenden, die Unternehmen mittels erhöhter Familienzulagen.

Wichtigste steuerliche Massnahmen

Die SV17 enthält mehrere steuerliche Massnahmen, um die Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz zu erhalten. Alle Kantone sollen eine Patentbox einführen. Zusätzlich sollen sie nach Bedarf steuerliche Abzüge auf die Forschung und Entwicklung gewähren können. Zu diesen zwei zentralen Instrumenten kommen weitere hinzu.

Die wichtigsten Massnahmen im Überblick

[caption id="attachment_8347" align="aligncenter" width="576"]StV 17 - zentrale Massnahmen StV 17 - zentrale Massnahmen[/caption]

Finanzielle Auswirkungen

Die Vorlage belastet den Bundeshaushalt gemäss Bundesrat mit rund 750 Millionen Franken. Hinzu kommt ab 2024 der zeitlich begrenzte Ergänzungsbeitrag für ressourcenschwache Kantone im Umfang von 180 Millionen Franken. Dieser soll aus dem auslaufenden Härteausgleich finanziert werden.Die SV17 ist föderalistisch geprägt. Die Kantone sollen bei der Umsetzung Spielraum erhalten, der einen Teil der zu erwartenden Mindereinnahmen auf Kantonsebene kompensiert und der es ihnen ermöglicht, die für sie optimale Strategie zu wählen. Dafür soll ihnen die SV17 nach aktuellen Schätzungen Zusatzeinnahmen von rund 1,2 Milliarden Franken bringen. Davon stammen 825 Millionen Franken aus der Erhöhung des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer.Die finanziellen Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden werden - wie der Bundesrat feststellt - von den steuerpolitischen Entscheiden der Kantone abhängen.Parallel zur Bundesvorlage sollen die Kantone ihre Umsetzungsprojekte vorantreiben und deren Auswirkungen transparent machen.

Weiteres Vorgehen

Gleichzeitig mit dem Gesetz kommen auch die zwei Verordnungen über die ermässigte Besteuerung von Gewinnen aus Patenten und vergleichbaren Rechten (Präzisierung der Patentbox) und über den Finanz- und Lastenausgleich (Konkretisierung Ressourcenausgleich) in die Vernehmlassung. Die Vernehmlassung dauert drei Monate und endet am 6. Dezember 2017.Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) plant, dem Bundesrat die Botschaft an das Parlament im Frühjahr 2018 zu unterbreiten. Damit ist das Inkrafttreten frühestens 2020 möglich.

Weitere Informationen zum Thema


Quelle: Medienmitteilung des EFD vom 6.9.2017

Berufskostenpauschalen und Naturalbezüge 2018 - erneut keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr

24.08.2017
Die ESTV hat ein Rundschreiben herausgegeben, das festhält, dass die Ansätze der Berufskostenpauschalen und Naturalbezüge auf Grund der niedrigen Teuerung gegenüber dem Vorjahr unverändert bleiben.

Pauschalabzüge für Berufskosten im Steuerjahr 2018

Auf Grund der geringen Teuerung erfahren die Pauschalabzüge für Berufskosten im Steuerjahr 2018 (wie auch schon in den vergangenen Jahren) keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr. Es gilt weiterhin die vom Eidgenössischen Finanzdepartement am 21. Juli 2008 erlassene Änderung des Anhangs zur Verordnung vom 10. Februar 1993 über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer.

Ansätze für die Bewertung von Naturalbezügen im Steuerjahr 2018

Bei den Ansätzen für die Bewertung von Naturalbezügen ergeben sich ebenfalls keine Anpassungen. Damit gelten weiterhin die Merkblätter

Kein Ausgleich der Folgen der kalten Progression im Steuerjahr 2018

Der Ausgleich der Folgen der kalten Progression erfolgt jährlich aufgrund des Standes des Landesindexes der Konsumentenpreise (LIK) am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode. Beieinem negativen Teuerungsverlauf ist ein Ausgleich ausgeschlossen.Die Folgen der kalten Progression wurden letztmals für das Steuerjahr 2012 angepasst (massgebender Indexstand vom 30. Juni 2011 = 161.9 Punkte, Basis Dez. 1982 = 100). Am 30. Juni 2017 betrug der für den Ausgleich der Folgen der kalten Progression massgebende Indexstand 158.1 Punkte. Da dieser um 3.8 Indexpunkte tiefer ist als beim letzten Ausgleich für das Steuerjahr 2012, erübrigt sich mangels Teuerung eine Anpassung der Tarife und Abzüge für das Steuerjahr 2018.
Quelle: Rundschreiben 2-152-D-2017-d der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV vom 24.08.2017.

ZH - Kein Ausgleich der kalten Progression

05.07.2017
Der Kanton Zürich verzichtet auch für die nächsten zwei Jahre auf eine Teuerungs-Anpassung der Tarife und Abzüge der Einkommens- und Vermögenssteuer. Dies, weil die Teuerung seit dem letzten Ausgleich der kalten Progression Anfang 2012 negativ war.Seit Anfang 2013 gelten für den Ausgleich der kalten Progression im Steuergesetz neue Bestimmungen. Die Finanzdirektion gleicht die Teuerung gemäss Landesindex der Konsumentenpreise bei den Abzügen und Tarifen der Einkommens- und Vermögenssteuer jeweils auf den Beginn der zweijährigen Staatssteuerfussperiode aus, das nächste Mal also auf den 1. Januar 2018.Massgebend ist dabei jeweils der Indexstand im Mai des Vorjahres, wobei eine negative Teuerung nicht zu einer Anpassung führt. Ein Ausgleich erfolgt in einem solchen Fall erst wieder, nachdem die negative Teuerung aufgeholt und effektiv eine Teuerung eingetreten ist. Für die erste Anwendung der neuen Bestimmungen gilt dabei der Stand, bis zu dem letztmals die Teuerung ausgeglichen worden ist.Beim letzten Ausgleich auf den 1. Januar 2012 wurde der Index per Dezember 2011 auf 162,7 Punkte geschätzt. Seither lag der Index im Stichmonat jeweils unter diesem Stand – im Mai 2013 bei 159,9 Punkten, im Mai 2015 bei 158,3 Punkten und nun auch im Mai 2017 bei 158,4 Punkten. Somit liegt weiterhin eine negative Teuerung vor, weshalb auch auf Anfang 2018 kein Ausgleich der kalten Progression erfolgt.
Quelle: Medienmitteilung der Finanzdirektion des Kantons Zürich vom 5.7.2017

Erbschafts- und Schenkungssteuern in der Schweiz

11.01.2017
Die ESTV hat ihre aktualisierte Dokumentation zu den  Erbschafts- und Schenkungssteuern in der Schweiz veröffentlicht.  Der neuen Publikation, die einen guten Überblick über Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen in den Kantonen gibt (der Bund besteuert Erbschaften und Schenkungen heute nicht), liegt neu der Gesetzesstand vom 1.1.2017 zu Grunde.Die Publikation können Sie direkt unter dem folgenden Link heruterladen:

Kurzer Überblick über die verschiedenen Steuerarten bei der Erbschaftssteuer

Die Schweiz besitzt ein besonderes System in dem Sinne, dass die Besteuerung der Erbschaften in den Kantonen entweder als Erbanfall- oder als Nachlasssteuer oder durch Kumulation dieser bei-den Steuerarten erfolgt.

Erbanfallsteuer

Die Erbanfallsteuer wird in allen Kantonen (ausser in GR, OW und SZ) angewendet.Die Erbanfallsteuer wird auf dem Erbteil eines jeden Erben (oder Vermächtnisnehmers) einzeln erhoben und kann demzufolge nach der Höhe der einzelnen Erbanfälle bemessen werden. Sie hat den Vorteil, dass sie jederzeit nach Verwandtschaftsgrad abgestuft, nach Anfallgrösse progressiv ausgestaltet oder nach weiteren persönlichen Kriterien erhoben werden kann.

Nachlasssteuer

Die Nachlasssteuer hingegen wird vom gesamten hinterlassenen, nicht aufgeteilten Vermögen eines Verstorbenen erhoben, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erben und auf das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erben und Erblasser. Diese Steuer kommt nur in den Kantonen SO und GR zur Anwendung:
  • Im Kanton SO wird diese Steuer (im Grunde eine Nachlassgebühr) nicht allein, sondern kumulativ zur Erbanfallsteuer erhoben.
  • Im Kanton GR wird diese Steuer anstelle der Erbanfallsteuer erhoben. Den Gemeinden steht es aber frei, zusätzlich zur kantonalen Nachlasssteuer eine Erbanfallsteuer zu erheben.
 

Abzug dritte Säule 2017

19.10.2016
Die ESTV hat in ihrem Rundschreiben2-144-D-2016-d über die Höchstabzüge für Beiträge an die Säule 3a im Steuerjahr 2017 informiert.

Abzug dritte Säule a im Steuerjahr 2017

Der Abzug Säule 3a 2017 ist:
  • Abzug Säule 3a 2017 für Steuerpflichtige mit 2. Säule: Fr. 6'768.-
  • Abzug Säule 3a 2017 für Steuerpflichtige ohne 2. Säule: Fr. 33'840.-
Der Abzug Säule 3a im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge bleibt also für das Steuerjahr 2017 im Vergleich zum Vorjahr unverändert. Wie immer bilden diese Höchstabzüge gleichzeitig die obere Limite für die Einzahlung, wobei Aufrundungen bei der Einzahlung nicht zulässig sind.
Besuchen Sie jetzt Seminare zu Sozialversicherungsthemen: BVG / AHV / UVG etc.
 

Vergütungszins / Verzugszins 2017

Weiter informierte die ESTV über die Vergütungs- und Verzugszinssätze bei der direkten Bundessteuer. Der Vergütungszins für Vorauszahlungen wird um 0.25 Prozentpunkte gesenkt und erreicht so 0%. Der Rückerstattungszins verbleibt bei 3%:
  • für Vorauszahlungen: 0%
  • für den Verzugszins und Rückerstattungszins: 3.0%
Direkt zum Rundschreiben

Besteuerung juristischer Personen

11.10.2016
Die ESTV hat die Broschüren zur Besteuerung der juristischen Personen überarbeitet und aktualisiert. Die Publikation befindet sich nun auf dem Rechtsstand vom 1.1.2016.Die Publikation, die von der Schweizer Steuerkonferenz SSK wiederum in zwei Versionen (einer Zusammenfassung sowie einer ausführlichen Zusammenstellung) herausgegeben wird, bietet einmal mehr einen guten Überblick über aktuelle Entwicklungen in den Systemen der Besteuerung juristischer Personen in den Kantonen.

Weitere Informationen zur Publikation über die Besteuerung juristischer Personen in der Schweiz

Kinderbetreuungskosten-Abzug soll in Bund und Kantonen erhöht werden

03.10.2016
Der Bundesrat hat das EFD beauftragt, bis Ende April 2017 eine Vernehmlassungsvorlage zur steuerlichen Behandlung der Kinderdrittbetreuungskosten auszuarbeiten. Vorgesehen ist, dass Eltern die Kosten für die ausserfamiliäre Betreuung ihrer Kinder auf Bundesebene bis maximal 25‘000 Franken pro Kind von den Steuern abziehen können. Bei den kantonalen Steuern sollen mindestens 10‘000 Franken abzugsfähig sein.Die Vorlage erfolgt im Rahmen der Fachkräfteinitiative des Bundesrates (FKI), die unter anderem zum Ziel hat, negative Erwerbsanreize im Steuersystem zu beseitigen. Um dem inländischen Fachkräftemangel entgegenzuwirken und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu verbessern, sollen künftig höhere Abzüge bei den Kinderdrittbetreuungskosten zugelassen werden. Bei der direkten Bundessteuer ist ein Maximalabzug von 25‘000 Franken vorgesehen. Die Kantone ihrerseits sollen verpflichtet werden, für den Abzug der Kinderdrittbetreuungskosten mindestens 10‘000 Franken vorzusehen.Insgesamt steigen damit die Abzüge sowohl auf Bundes- wie auch auf Kantonsebene an. Der Bundesrat hat aber darauf verzichtet, einen unbeschränkten Abzug vorzuschlagen, um Luxuslösungen nicht zu subventionieren.Im geltenden Steuerrecht kann bei der direkten Bundessteuer ein Abzug von maximal 10‘100 Franken pro Kind geltend gemacht werden. In den Kantonen bestehen unterschiedliche Limiten zwischen 3000 und 19‘200 Franken pro Kind (Uri unbegrenzt).Der Abzug soll wie bisher allen Eltern zustehen, die aufgrund von Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit auf eine externe Kinderbetreuung angewiesen sind. Fallen die Kosten für die externe Betreuung tiefer aus als der Maximalabzug, sind nur die effektiven Kosten zum Abzug zugelassen. Profitieren von den neuen Abzügen können Eltern, deren Kinder das 14. Altersjahr noch nicht vollendet haben.

Bundesrat erwartet langfristig positiven Effekt für öffentliche Hand

Kurzfristig hätte eine solche Reform jährliche Mindereinnahmen in der Höhe von rund 10 Millionen beim Bund bzw. von rund 25 Millionen Franken bei Kantonen und Gemeinden zur Folge. Auf längere Sicht ist aber davon auszugehen, dass ein erhöhter Kinderdrittbetreuungsabzug sich aufgrund der positiven Beschäftigungsimpulse selber finanziert oder sogar zusätzliche Steuer- und Sozialversicherungseinnahmen generiert.

ZH: Stille Reserven und Verlustverrechnung bei Übergang von der Besteuerung als Holding-, Domizil- oder Gemischte Gesellschaft zur ordentlichen Besteuerung

22.09.2016
Das kantonale Steueramt des Kantons Zürich hat eine neue Mitteilung zum Übergang von der Besteuerung als Holding-, Domizil- oder Gemischte Gesellschaft zur ordentlichen Besteuerung (sog. Statuswechsel) veröffentlicht. Es geht insbesondere um die Auswirkungen auf die stillen Reserven und die Vorjahresverluste.

Hier die Information zu den §§73 und 74 des Steuergesetzes im Volltext

Stille Reserven inklusive Mehrwert aus der Zeit der Besteuerung unter einem kantonalen Steuerstatus können bei Wegfall des kantonalen Steuerstatus grundsätzlich im Umfang der bisherigen Freistellung gewinnsteuerunwirksam, durch Bildung einer als Gewinn besteuert geltenden stillen Reserve, aufgedeckt und nach Einsetzen der ordentlichen Besteuerung steuerwirksam abgeschrieben werden.Gemäss § 73 Abs. 1 StG entrichten Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, deren statutarischer Zweck zur Hauptsache in der dauernden Verwaltung von Beteiligungen besteht und die in der Schweiz keine Geschäftstätigkeit ausüben, keine Gewinnsteuer, sofern die Beteiligungen oder die Erträge aus Beteiligungen längerfristig mindestens zwei Drittel der gesamten Aktiven und Passiven ausmachen.Gemäss § 70 Abs. 1 StG können vom Reingewinn der Steuerperiode Verluste aus sieben der Steuerperiode vorangegangen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinns dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.Erfüllt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, welche als Holdinggesellschaft gemäss § 73 StG besteuert wurde, die Voraussetzungen von § 73 Abs. 1 StG nicht mehr und wird deshalb neu ordentlich gemäss § 71 StG besteuert, kann sie die stillen Reserven, welche entstanden sind, während sie nach § 73 StG besteuert wurde, im Zeitpunkt des Übergangs zur ordentlichen Besteuerung ohne Gewinnsteuerfolgen in der Steuerbilanz offen legen.Verluste, die während der Besteuerung als Holdinggesellschaft gemäss § 73 StG entstanden sind, können nach dem Statuswechsel (Übergang zur ordentlichen Besteuerung nach § 71 StG) nicht mehr zur Verrechnung gebracht werden.Diese Praxisfestlegung gemäss Mitteilung vom 19. Juli 2012 entspricht den Grundsätzen, die sich aus dem Entscheid des Bundesgerichts 2C_645/2011 vom 12. März 2012 ergeben.Diese für Holdinggesellschaften festgelegte Praxis kann sinngemäss auch auf den Übergang von der Besteuerung als Domizil- oder gemischte Gesellschaft zur ordentlichen Besteuerung angewendet werden. Daraus ergeben sich für die Behandlung der stillen Reserven und die Verrechnung von Vorjahresverlusten folgende Grundsätze:

1. Aufdeckung der stillen Reserven

Stille Reserven inklusive Mehrwert aus der Zeit der Besteuerung unter einem kantonalen Steuerstatus können bei Wegfall des kantonalen Steuerstatus grundsätzlich im Umfang der bisherigen Freistellung gewinnsteuerunwirksam, durch Bildung einer als Gewinn besteuert geltenden stillen Reserve, aufgedeckt und nach Einsetzen der ordentlichen Besteuerung steuerwirksam abgeschrieben werden.Die aufgedeckten stillen Reserven unterliegen der Kapitalsteuer, soweit sie nicht in Vorjahren gewinnsteuerwirksam abgeschrieben worden sind.Die Aufdeckung der stillen Reserven ist bis und mit der letzten Steuerperiode vor Inkraftsetzung der StHG-Bestimmungen zur Unternehmenssteuerreform III möglich.

2. Umfang der aufzudeckenden stillen Reserven

Im Allgemeinen:Aus steuersystematischen Gründen können grundsätzlich nur jene stillen Reserven ganz oder teilweise steuerunwirksam aufgedeckt werden, welche in der Zeit zwischen Eintritt in den kantonalen Steuerstatus und dessen Verlust steuerfrei entstanden sind.Bei Unternehmen, welche aus dem Ausland in die Schweiz zugezogen und seit dem Zuzug mit einem kantonalen Steuerstatus besteuert worden sind, können die gesamten auslandsbezogenen stillen Reserven im Umfang der Differenz zwischen Verkehrs- und Buchwert steuerunwirksam aufgedeckt werden, also auch jene, die vor dem Zuzug in die Schweiz gebildet worden oder entstanden sind.Im Einzelnen:Beim Wegfall des Holdingstatus können die stillen Reserven auf Immobilien nicht und jene auf den übrigen Aktiven vollständig gewinnsteuerunwirksam aufgedeckt werden.Beim Wegfall des Status als Domizil- oder gemischte Gesellschaft können die stillen Reserven auf Immobilien und inlandsbezogenen Aktiven nicht, jene auf den auslandsbezogenen Aktiven im Umfang der bisherigen Freistellungsquote gewinnsteuerunwirksam offengelegt werden.Mit Bezug auf Beteiligungen gemäss § 72 StG ist bei Wegfall des Status als Holding-, Domizil- oder gemischte Gesellschaft nur die Differenz zwischen Gestehungskosten und dem tieferen Gewinnsteuerwert vom Statuswechsel betroffen, da diese entweder bei einer Veräusserung, bei einer buchmässigen Aufwertung oder gestützt auf § 64 Abs. 1 Ziff. 5 StG bei einer Werterholung als Gewinn steuerbar wäre. Die Differenz zwischen Veräusserungserlös und Gestehungskosten dagegen bleibt über den Beteiligungsabzug auch nach Einsetzen der ordentlichen Besteuerung – wenn auch indirekt – gewinnsteuerfrei.Andererseits muss sichergestellt werden, dass Abschreibungen auf Beteiligungen, welche sich während der Zeit der Statusbesteuerung nicht gewinnsteuerwirksam ausgewirkt haben, bei deren „Wiedereinbringung“ im Zusammenhang mit einer echten, buchmässigen oder steuersystematischen Realisation nicht zur Besteuerung gelangen. Daraus ergibt sich für Gewinnsteuerwert und Gestehungskosten:Verkehrswert der Beteiligung liegt über den Gestehungskosten:
  • Der Gewinnsteuerwert der Beteiligung kann gewinnsteuerwirksam bis auf die Gestehungskosten erhöht werden;
  • Die Gestehungskosten bleiben unverändert.
Verkehrswert der Beteiligung liegt unter den Gestehungskosten:
  • Der Gewinnsteuerwert der Beteiligung kann gewinnsteuerunwirksam bis auf den Verkehrswert erhöht werden;
  • Die Gestehungskosten werden auf den Verkehrswert der Beteiligung reduziert.

3. Steuerlich nicht verrechnete Vorjahresverluste

Nicht verrechnete Vorjahresverluste aus der Zeit der Besteuerung als Holdinggesellschaft können nicht, jene während der Dauer der Besteuerung als Domizil- oder gemischte Gesellschaft nur im Umfang der steuerbaren Quote mit künftigen Gewinnen unter der ordentlichen Besteuerung verrechnet werden.

4. Abschreibung der steuerunwirksam aufgedeckten stillen Reserven

Die aufgedeckten stillen Reserven sind innert höchstens 10 Jahren abzuschreiben. Diese Abschreibungen unterliegen ab der Inkraftsetzung von Art. 78g Abs. 3 StHG der Gesamtentlastungsbegrenzung gemäss Art. 25b StHG.
Quelle: Medienmitteilung des kantonalen Steueramtes vom 22.09.2016

Luzern: Fremdbetreuungskostenabzug nur noch bis Vollendung des 14. Altersjahres

19.08.2016
Ab Steuerperiode 2016 können nur noch Fremdbetreuungskosten abgezogen werden, die bis zur Vollendung des 14. Altersjahres angefallen sind.Nach Luzerner Steuergesetz (StG) sind Eigen- und Fremdbetreuungskosten für Kinder, welche das 15. Altersjahr noch nicht vollendet haben, abziehbar. Der Fremdbetreuungskostenabzug ist an den Eigenbetreuungskostenabzug gekoppelt und als Sozialabzug ausgestaltet (§ 42 Abs. 1b und c StG). Für die Gewährung der Sozialabzüge gilt das sogenannte Stichtagsprinzip. Massgebender Stichtag ist grundsätzlich das Jahresende. Das Stichtagsprinzip verhindert daher generell einen Abzug von Fremdbetreuungskosten im Jahr, in dem ein Kind das 15. Altersjahr vollendet. Die Umschreibung in § 42 Abs. 1b und c StG lässt damit im Gegensatz zum Bundesrecht einen Abzug während des ganzen Kalenderjahres, in dem ein Kind das 14. Altersjahr vollendet hat, zu. Nach Bundesrecht abziehbar sind dagegen nur die Kosten, die längstens bis zum konkreten Geburtstag, mit dem das Kind das 14. Altersjahr vollendet, anfallen.

Bisherige Praxis

Bis und mit Steuerperiode 2015 wurden aufgrund der bisherigen Formulargestaltung sämtliche Fremdbetreuungskosten des Jahres, in dem ein Kind das 14. Altersjahr vollendet hat, deklariert und zum Abzug zuglassen. Für die direkte Bundessteuer wurde aus veranlagungsökonomischen Gründen keine pro-rata-Beschränkung des Abzugs nur für Kosten bis zum Geburtstag vorgenommen. Man passte mit andern Worten die Praxis bei der direkten Bundessteuer derjenigen der Staats- und Gemeindesteuern an. Eine Überprüfung dieser Praxis drängte sich auf, zumal inzwischen auch die Übergangsfrist zur Anpassung der kantonalen Rechtsgrundlagen zum Abzug von Fremdbetreuungskosten an das StHG abgelaufen war. Dieses findet daher direkt Anwendung, soweit ihm das kantonale Recht widerspricht (Art. 72l StHG).

Neue Praxis

Ab Steuerperiode 2016 wird nun der Abzug der Fremdbetreuungskosten bei den Staats- und Gemeindesteuern an das Bundesrecht angeglichen. Das Formular ist entsprechend angepasst worden. Abziehbar sind daher generell nur noch die Kosten, die längstens bis zum konkreten Geburtstag, mit dem das Kind das 14. Altersjahr vollendet, angefallen sind.

Bestehende Unterschiede Staats- und Gemeindesteuern / direkte Bundessteuern

Bei den direkten Bundessteuern ist der Abzug für die Drittbetreuung für jedes Kind auf CHF 10'100 pro Jahr begrenzt, unabhängig davon, ob die Kosten zufolge Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit anfallen. Bei den Staats- und Gemeindesteuern sind die Kosten für die Fremdbetreuung − zufolge Erwerbstätigkeit bzw. Ausbildung auf CHF 4'700 für jedes Kind begrenzt − zufolge Erwerbsunfähigkeit pro Kind unbegrenzt abzugsfähig. Die Gründe, weshalb Fremdbetreuungskosten anfallen können, sind im DBG und Luzerner Steuergesetz nicht wortgleich umschrieben. Gestützt auf das StHG gelten die analogen Abzugsvoraussetzungen aber auch für die Staats- und Gemeindesteuern. Der Wortlaut des Luzerner Steuergesetzes wird mit der nächsten Steuergesetzrevision an das Bundesrecht angepasst. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich der Abzug für Fremdbetreuungskosten von Kindern bei den Staats- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer ab Steuerperiode 2016 nur noch betraglich unterscheidet: max. CHF 4'700 / unbegrenzt (StG) bzw. max. CHF 10'100 (DBG) pro Kind. Die Voraussetzungen für den Abzug sind identisch.
Quelle: Newsletter Steuern Luzern 12/2016