Steuerseminare MWST-Seminare MWST-Rechner Eidg. Steuerverwaltung EStV

www.steuerinformationen.ch

Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Direkte Bundessteuer

Hier finden Sie Aktuelle News zur direkten Bundessteuer.

Kreisschreiben Nr. 25 - Besteuerung kollektiver Kapitalanlagen und ihrer Anleger

23.02.2018
Die ESTV hat informiert, dass das Kreisschreiben Nr. 25 (KS 25) angepasst und inhaltlich erweitert worden ist.

Zum KAG und zu diesem Kreisschreiben

Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) und der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (KKV) per 1. Januar 2007 mussten u.a. die gesetzlichen Bestimmungen im DBG angepasst werden.Dem KAG unterstellt sind grundsätzlich vier Formen kollektiver Kapitalanlagen. Darunter fallen
  • Anlagefonds auf vertraglicher Basis,
  • solche auf gesellschaftlicher Grundlage als juristische Personen (SICAV oder SICAF) oder
  • als Personengesellschaften in Form von Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen (KmGK).
Ausschliesslicher Zweck dieser Anlageformen ist die kollektive Kapitalanlage. Ausgenommen von der Unterstellungspflicht sind bspw. Einrichtungen und Hilfseinrichtungen der beruflichen Vorsorge, einschliesslich Anlagestiftungen.Die bis zum Inkrafttreten des KAG geltenden Bestimmungen des DBG wurden in materieller Hinsicht beibehalten. Der Gesetzgeber hat betreffend kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz eine neue Bestimmung erlassen. Diese Anlageform wird von der Steuerpflicht befreit, wenn sich daran ausschliesslich steuerbefreite Pensions-, Sozialversicherungs- oder Ausgleichskassen beteiligen (vgl. Art. 56 Bst. j DBG).

Änderungen im Rahmen der neuen Version

In der vorliegenden aktualisierten Version wurde das KS Nr. 25 strukturell angepasst und inhaltlich erweitert. Zum einen um die bestehende Praxis bei kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz betreffend die steuerliche Behandlung von Einkäufen in laufende Nettoerträge bzw. Rückzahlungen an Anlegerinnen und Anleger auf den neusten Stand zu bringen, zum anderen um die konsequente Durchsetzung der Massgeblichkeit für Jahresrechnungen nach Artikel 957ff. OR und die Massgeblichkeit der Jahresrechnung nach KAG sicherzustellen. Das vorliegende KS regelt die Besteuerung auf Stufe der kollektiven Kapitalanlage und auf Stufe der Anlegerinnen und Anleger

Weitere Informationen zum neuen KS 25


Quelle: Mitteilung der ESTV vom 23.02.2018, Einleitung des KS 25 (1-025-D-2018-d )

Kryptowährungen - Deklaration und Besteuerung

22.02.2018
Kryptowährungen, allen voran Bitcoin, erfreuen sich rasant zunehmender Beliebtheit. Immer mehr Personen aus dem breiten Publikum erwerben Kryptowährungen, aber kaum jemand weiss, wie diese steuerlich zu behandeln sind. Bisher haben einzig die Kantone Zug, Luzern und Zürich Merkblätter zur Besteuerung von Kryptowährungen publiziert. Die anderen 23 Kantone und der Bund haben sich bisher dazu nicht vernehmen lassen. Im vorliegenden Beitrag erläutern wir Ihnen die für Kryptowährungen geltenden Regeln für die Steuererklärung sowie für die Veranlagung durch die Behörden am Beispiel von Bitcoin.

Grundsatz

Einigkeit besteht darüber, dass der Eigentümer von Bitcoins aus steuerrechtlicher Sicht ein geldwertes Recht an einer Sache besitzt. Obwohl sich der Wert von Bitcoins aufgrund von Nachfrage und Angebot bestimmt, stellen sie keine Wertpapiere dar. Steuerlich kommen sie den Regeln zum digitalen Gold am nächsten.

Bitcoins und Vermögenssteuer

Bitcoins unterliegen, zusammen mit den übrigen Vermögenswerten der kantonalen Vermögenssteuern. Der Steuerpflichtige muss diese daher entsprechend in seiner Steuererklärung deklarieren. In den Kantonen Bern, Luzern und Zug sind sie im Wertschriftenverzeichnis, in anderen Kantonen unter den "Übrigen Vermögenswerten" aufzuführen. Den Nachweis über sein Eigentum an Bitcoins erbringt der Steuerpflichtige mittels eines Ausdrucks seiner digitalen Brieftasche (digital wallet), inwelcher die Bitcoins abgelegt werden.

Steuerliche Bewertung von Bitcoins

Für Bitcoins ermittelt die Eidgenössische Steuerverwaltung EStV mittlerweile einen Kurswert, welcher dem Durchschnitt der Kaufpreise der verschiedenen Handelsplattformen entspricht. Dieser Wert ist, wenn er auch kritisiert wird, als massgebender Vermögenssteuerwert zu deklarieren. Für andere Kryptowährungen bestehen aktuell noch keine von der EStV publizierten Vermögenssteuerwerte.

Bitcoins und Einkommenssteuer

Sofern die Bitcoins durch den Steuerpflichtigen in seinem Privatvermögen gehalten werden, können Kursgewinne steuerfrei vereinnahmt werden. Im Gegenzug können allfällige Verluste steuerlich nicht geltend gemacht werden.Befinden sich die Bitcoins hingegen im Geschäftsvermögen des Steuerpflichtigen, sind die realisierten Gewinne zu versteuern, können aber mit realisierten Verlusten verrechnet werden. Der für die Bundessteuer massgebende Wert ist zudem sozialversicherungspflichtig.Auch das Schürfen (mining) von Bitcoins durch die Zurverfügungstellung von Rechnerleistung und das Vereinnahmen von Einkünften in Bitcoins (z.B. eine Gratifikation in Bitcoins) sind steuerpflichtig. Die erzielten Einkünfte sind in Schweizer Franken umzurechnen. Massgebend ist dafür der Zeitpunkt des Zuflusses der Einkunft. Bis anhin wurden seitens der ESTV noch keine Umrechnungstabellen publiziert. Hier besteht somit noch ein gewisses Ermessen des Steuerpflichtigen.Sofern Bitcoins steuerlich als Geschäftsvermögen qualifizieren, gilt das Buchwertprinzip und die Kursschwankungen sind in der Buchhaltung zu erfassen.

Fazit

Das Steuerrecht ist in Bezug auf Bitcoins – mit Ausnahme des Umrechnungskurses – klar. Die steuerrechtliche Behandlung anderer Kryptowährungen kann von den hierin dargelegten Regeln abweichen. In diesem Bereich ist noch alles im Fluss.
Quelle: GHR TaxPage Februar 2018. Die GHR TaxPage beinhaltet keine Rechts- oder Steuerberatung. Publikation mit freundlicher Genehmigung der GHR Rechtsanwälte AG, Bern Muri und Zürich, www.ghr.ch

Befreiung der «Fiduciarie statiche» von den Stempelabgaben tritt am 1.3.2018 in Kraft

31.01.2018
Ab dem 1. März 2018 sind Organisationen, die zum Zweck der Steuersicherung zwischen Kundinnen und Kunden im Ausland und deren Schweizer Bank geschaltet sind, von der Umsatzabgabe befreit. Die neue Regelung betrifft insbesondere die italienischen Fiduciarie statiche. Italienische Kundinnen und Kunden von Schweizer Banken profitieren von der Änderung und können neu Wertschriften ohne mehrfache Belastung mit der Umsatzabgabe kaufen und verkaufen.Weitere Infos zum Thema

Bundesrat bestimmt Eckwerte für Botschaft zur Steuervorlage 17

31.01.2018
Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung die Eckwerte für die Botschaft zur Steuervorlage 17 beschlossen. Aufgrund der Ergebnisse aus der Vernehmlassung hat sich der Bundesrat entschieden, dass der Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer auf 21.2% erhöht werden soll. Die Botschaft soll bereits Ende März vorliegen.Die Eckwerte des Bundesrates, die in der Botschaft zur Steuervorlage 17 (SV17) enthalten sein werden, orientieren sich stark an der Vernehmlassungsvorlage. Die wichtigste Abweichung besteht darin, dass der Bundesrat den Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer von 17 auf 21.2 Prozent statt auf 20.5 Prozent. Mit dieser Anpassung wird die wichtigste Forderung der Kantone und Gemeinden erfüllt.

Patentbox bleibt obligatorisch

An den folgenden Vorgaben hält der Bundesrat unter Anderem weiterhin fest:
  • Eine Patentbox soll für alle Kantone obligatorisch sein.
  • zusätzliche Abzüge für Forschungs- und Entwicklungsausgaben sollen fakultativ vorgesehen werden können.
  • Dividenden aus qualifizierten Beteiligungen sollen beim Bund zu 70 Prozent und kantonal zu mindestens 70 Prozent besteuert werden.
  • Die Entlastungsbegrenzung soll bei 70 Prozent liegen.
  • Die Mindestvorgaben des Bundes für die Familienzulagen sollen um 30 Franken pro Kind erhöht werden.

Sportlicher Zeitplan

Der Bundesrat möchte Ende März die Botschaft zur SV17 verabschieden, so dass die parlamentarische Beratung bereits in der Herbstsession 2018 abgeschlossen werden kann. Wird kein Referendum ergriffen, könnten erste Massnahmen der SV17 auf Anfang 2019 und der Hauptteil der Massnahmen ab 2020 in Kraft treten. Der Bundesrat hält die Reform aufgrund des stark veränderten internationalen Drucks unverändert für sehr dringlich.
Quelle: Medienmitteilung des Bundesrates vom 31.1.2018.

Kreisschreiben Nr. 13 - Securities Lending and Borrowing-Geschäft sowie Repo-Geschäft

29.12.2017
Die EStV hat das aktualisierte Kreisschreiben Nr. 13 (KS 13) veröffentlicht zur steuerlichen Behandlung des Securities Lending and Borrowing-Geschäfts sowie des Repo-Geschäfts im Rahmen von Verrechnungssteuer, ausländischer Quellensteuern,  Stempelabgaben und direkter Bundessteuer.Im Rahmen der Überarbeitung des ursprünglich am 1. September 2006 veröffentlichten Kreisschreibens war eines der Ziele insbesondere das Verhindern von so genannten "Treaty Shopping"-Umgehungstatbeständen.

Weitere Informationen zum Thema


Quelle: Medienmitteilung der ESTV vom 29.12.2017, Einleitung des KS 13 

Kreisschreiben Nr. 42 - Aus- und Weiterbildungskosten

07.12.2017
Die EStV hat das neue Kreisschreiben Nr. 42 (KS 42) zur steuerlichen Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten veröffentlicht.Das Kreisschreiben wurde nötig, weil sich mit dem Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten vom 27. September 2013 (in Kraft seit dem 1.1.2016) die gesetzliche Lage geändert hatte.

Wichtigste Eckpunkte der Neuregelung mit dem Bundesgesetz

Gestützt auf das geänderte Gesetz sind nunmehr alle berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten nach dem ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II abzugsfähig (ohne diesen Abschluss alle Aus- und Weiterbildungskosten ab dem vollendeten 20sten Lebensjahr, sofern diese nicht den ersten Abschluss auf Sekundarstufe II betreffen).Im Bereich der direkten Bundessteuer ist der Abzug auf CHF 12'000 pro Steuerperiode und Person beschränkt (Art. 33 Abs.1 lit. j DBG).Nicht abzugsfähig sind (weiterhin) Kosten für Aus- und Weiterbildungen, die nicht berufsorientiert sind (Liebhaberei, Hobby).

Inhalt des neuen Kreisschreibens Nr. 42

Das neue Kreisschreiben KS 42 legt nun die gesetzliche Regelung und die Begriffe detaillierter dar und regelt gewisse Einzelfragen, die ggf. unklar sein könnten. Ausserdem ersetzt es gleichzeitig die Ziff. 3 des Kreisschreiben Nr. 26 betreffend den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit.

Weitere Informationen zum Thema


Quelle: Medienmitteilung der ESTV vom 30.11.2017, Einleitung des KS 42 

Abzug dritte Säule 2018

06.10.2017
Die ESTV hat in ihrem Rundschreiben 2-153-D-2017-d über die Höchstabzüge für Beiträge an die Säule 3a im Steuerjahr 2018 informiert.

Abzug dritte Säule a im Steuerjahr 2018

Der Abzug Säule 3a 2018 ist:
  • Abzug Säule 3a 2018 für Steuerpflichtige mit 2. Säule: Fr. 6'768.-
  • Abzug Säule 3a 2018 für Steuerpflichtige ohne 2. Säule: Fr. 33'840.-
Der Abzug Säule 3a im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge bleibt also für das Steuerjahr 2018 im Vergleich zum Vorjahr unverändert. Wie immer bilden diese Höchstabzüge gleichzeitig die obere Limite für die Einzahlung, wobei Aufrundungen bei der Einzahlung nicht zulässig sind.
Besuchen Sie jetzt Seminare zu Sozialversicherungsthemen: BVG / AHV / UVG etc.
 

Vergütungszins / Verzugszins 2018

Weiter informierte die ESTV über die Vergütungs- und Verzugszinssätze bei der direkten Bundessteuer. Der Vergütungszins für Vorauszahlungen wird um 0.25 Prozentpunkte gesenkt und erreicht so 0%. Der Rückerstattungszins verbleibt bei 3%:
  • für Vorauszahlungen: 0%
  • für den Verzugszins und Rückerstattungszins: 3.0%
Direkt zum Rundschreiben

Kreisschreiben Nr. 15 - Obligationen und derivative Finanzinstrumente als Gegenstand der direkten Bundessteuer, der Verrechnungssteuer sowie der Stempelabgaben

03.10.2017
Die ESTV hat heute informiert, dass das Kreisschreiben Nr. 15 (KS 15) aktualisiert worden ist.Das Kreisschreiben Nr. 15 der ESTV in der Version vom 7. Februar 2007 (KS 15, NachfolgeKreisschreiben des KS 4) erläuterte insbesondere die aktuelle Praxis im Bereich der nachträglichen Herstellung der Transparenz von nicht trennbaren kombinierten Produkten, dessen Ausführungen im vorangegangenen KS 4 überholt waren.Das jetzt vorliegende, überarbeitete Kreisschreiben trägt der seit der Publikation des KS 15 erfolgten Gesetzesänderung im Bereich der Stempelabgaben (Abschaffung der Emissionsabgabe auf Fremdkapital) Rechnung. Neben weiteren Aktualisierungen und Präzisierungen gibt es den seinerzeitigen Inhalt der KS 4 und 15 wieder, die zur Rechtssicherheit bei der steuerlichen Behandlung von strukturierten Finanzinstrumenten beitrugen.Ergänzender Bestandteil des vorliegenden Kreisschreibens bildet nach wie vor auch das Gutachten der Kommission für Steuern und Finanzfragen der SBVg vom November 2006 (vgl. Anhang IV), welches dazu dient, den Nachweis zu erbringen, dass der BFP-Service inkl. dessen Grundlagen geeignet sind, die diesen Hilfsmitteln zugedachte Aufgabe zu erfüllen.
Quelle: Mitteilung der ESTV vom 3.10., Einleitung des KS 15

Bundesrat eröffnet Vernehmlassung zur Steuervorlage 17

06.09.2017
Rund ein halbes Jahr nach dem Scheitern der Unternehmenssteuerreform III legt der Bundesrat mit der Steuervorlage 17 eine Neuauflage des Projekts zur Reform der Unternehmensbesteuerung vor. Die geltende Unternehmensbesteuerung genügt den Anforderungen auf internationaler Ebene (nicht nur) nach Meinung des Bunderates nicht mehr, was sich zunehmend negativ auf den Standort Schweiz auswirke.Die neue Vorlage enthält gewichtige Anpassungen und soll dem negativen Abstimmungsergebnis zur UStR III Rechnung tragen. Der Bundeshaushalt soll weniger stark belastet, und die Interessen der Städte und Gemeinden sollen stärker berücksichtigt werden.Die Unternehmen profitieren weiterhin von wettbewerbsfähigen steuerlichen Rahmenbedingungen. Deshalb sollen Unternehmer wie Unternehmen zur Gegenfinanzierung der Reform beitragen: die Unternehmer mittels einer erhöhten Steuerlast auf Dividenden, die Unternehmen mittels erhöhter Familienzulagen.

Wichtigste steuerliche Massnahmen

Die SV17 enthält mehrere steuerliche Massnahmen, um die Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz zu erhalten. Alle Kantone sollen eine Patentbox einführen. Zusätzlich sollen sie nach Bedarf steuerliche Abzüge auf die Forschung und Entwicklung gewähren können. Zu diesen zwei zentralen Instrumenten kommen weitere hinzu.

Die wichtigsten Massnahmen im Überblick

[caption id="attachment_8347" align="aligncenter" width="576"]StV 17 - zentrale Massnahmen StV 17 - zentrale Massnahmen[/caption]

Finanzielle Auswirkungen

Die Vorlage belastet den Bundeshaushalt gemäss Bundesrat mit rund 750 Millionen Franken. Hinzu kommt ab 2024 der zeitlich begrenzte Ergänzungsbeitrag für ressourcenschwache Kantone im Umfang von 180 Millionen Franken. Dieser soll aus dem auslaufenden Härteausgleich finanziert werden.Die SV17 ist föderalistisch geprägt. Die Kantone sollen bei der Umsetzung Spielraum erhalten, der einen Teil der zu erwartenden Mindereinnahmen auf Kantonsebene kompensiert und der es ihnen ermöglicht, die für sie optimale Strategie zu wählen. Dafür soll ihnen die SV17 nach aktuellen Schätzungen Zusatzeinnahmen von rund 1,2 Milliarden Franken bringen. Davon stammen 825 Millionen Franken aus der Erhöhung des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer.Die finanziellen Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden werden - wie der Bundesrat feststellt - von den steuerpolitischen Entscheiden der Kantone abhängen.Parallel zur Bundesvorlage sollen die Kantone ihre Umsetzungsprojekte vorantreiben und deren Auswirkungen transparent machen.

Weiteres Vorgehen

Gleichzeitig mit dem Gesetz kommen auch die zwei Verordnungen über die ermässigte Besteuerung von Gewinnen aus Patenten und vergleichbaren Rechten (Präzisierung der Patentbox) und über den Finanz- und Lastenausgleich (Konkretisierung Ressourcenausgleich) in die Vernehmlassung. Die Vernehmlassung dauert drei Monate und endet am 6. Dezember 2017.Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) plant, dem Bundesrat die Botschaft an das Parlament im Frühjahr 2018 zu unterbreiten. Damit ist das Inkrafttreten frühestens 2020 möglich.

Weitere Informationen zum Thema


Quelle: Medienmitteilung des EFD vom 6.9.2017

Berufskostenpauschalen und Naturalbezüge 2018 - erneut keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr

24.08.2017
Die ESTV hat ein Rundschreiben herausgegeben, das festhält, dass die Ansätze der Berufskostenpauschalen und Naturalbezüge auf Grund der niedrigen Teuerung gegenüber dem Vorjahr unverändert bleiben.

Pauschalabzüge für Berufskosten im Steuerjahr 2018

Auf Grund der geringen Teuerung erfahren die Pauschalabzüge für Berufskosten im Steuerjahr 2018 (wie auch schon in den vergangenen Jahren) keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr. Es gilt weiterhin die vom Eidgenössischen Finanzdepartement am 21. Juli 2008 erlassene Änderung des Anhangs zur Verordnung vom 10. Februar 1993 über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer.

Ansätze für die Bewertung von Naturalbezügen im Steuerjahr 2018

Bei den Ansätzen für die Bewertung von Naturalbezügen ergeben sich ebenfalls keine Anpassungen. Damit gelten weiterhin die Merkblätter

Kein Ausgleich der Folgen der kalten Progression im Steuerjahr 2018

Der Ausgleich der Folgen der kalten Progression erfolgt jährlich aufgrund des Standes des Landesindexes der Konsumentenpreise (LIK) am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode. Beieinem negativen Teuerungsverlauf ist ein Ausgleich ausgeschlossen.Die Folgen der kalten Progression wurden letztmals für das Steuerjahr 2012 angepasst (massgebender Indexstand vom 30. Juni 2011 = 161.9 Punkte, Basis Dez. 1982 = 100). Am 30. Juni 2017 betrug der für den Ausgleich der Folgen der kalten Progression massgebende Indexstand 158.1 Punkte. Da dieser um 3.8 Indexpunkte tiefer ist als beim letzten Ausgleich für das Steuerjahr 2012, erübrigt sich mangels Teuerung eine Anpassung der Tarife und Abzüge für das Steuerjahr 2018.
Quelle: Rundschreiben 2-152-D-2017-d der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV vom 24.08.2017.