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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Direkte Bundessteuer

Hier finden Sie Aktuelle News zur direkten Bundessteuer.

Berufskostenpauschalen und Naturalbezüge 2015 - keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr

28.08.2014
Die ESTV hat ein Rundschreiben herausgegeben, das festhält, dass die Ansätze der Berufskostenpauschalen und Naturalbezüge auf Grund der niedrigen Teuerung gegenüber dem Vorjahr unverändert bleiben.

Pauschalabzüge für Berufskosten im Steuerjahr 2015

Auf Grund der geringen Teuerung erfahren die Pauschalabzüge für Berufskosten im Steuerjahr 2015 (wie auch schon in den vergangenen Jahren) keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr. Es gilt weiterhin die vom Eidgenössischen Finanzdepartement am 21. Juli 2008 erlassene Änderung des Anhangs zur Verordnung vom 10. Februar 1993 über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer.

Ansätze für die Bewertung von Naturalbezügen im Steuerjahr 2015

Bei den Ansätzen für die Bewertung von Naturalbezügen ergeben sich ebenfalls keine Anpassungen. Damit gelten weiterhin die Merkblätter

Kein Ausgleich der Folgen der kalten Progression im Steuerjahr 2015

Der Ausgleich der Folgen der kalten Progression erfolgt jährlich aufgrund des Standes des Landesindexes der Konsumentenpreise (LIK) am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode. Beieinem negativen Teuerungsverlauf ist ein Ausgleich ausgeschlossen.Die Folgen der kalten Progression wurden letztmals für das Steuerjahr 2012 angepasst (massgebender Indexstand vom 30. Juni 2011 = 161.9 Punkte, Basis Dez. 1982 = 100). Am 30. Juni 2014 betrug der für den Ausgleich der Folgen der kalten Progression massgebende Indexstand 160.1 Punkte. Da dieser um 1.8 Indexpunkte tiefer ist als beim letzten Ausgleich für das Steuerjahr 2012, erübrigt sich mangels Teuerung eine Anpassung der Tarife und Abzüge für das Steuerjahr 2015.
Quelle: Rundschreiben 2-120-D-2014-d der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV vom 27.08.2014

Vermögenssteuer Schweiz - die Vermögenssteuer in Bund und Kantonen

18.08.2014
Die ESTV hat ihre aktualisierte Dokumentation zur Vermögenssteuer Schweiz veröffentlicht. Der neuen Publikation, die wiederum einen guten Überblick über die Vermögensbesteuerung natürlicher Personen in der Schweiz und in den Kantonen gibt, liegt neu der Gesetzesstand vom 1.7.2014 zu Grunde.Die Publikation können Sie direkt unter dem folgenden Link heruterladen:

Vermögenssteuer Schweiz – Weitere Angebote und Informationen

Vermögenssteuer Schweiz – Grundsätzliches zur Steuerpflicht

Unbeschränkte Vermögenssteuerpflicht

Im Rahmen der Vermögenssteuer Schweiz sind natürliche Personen der unbeschränkten Vermögenssteuerpflicht unterworfen, die ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Steuergebiet (Kanton, Gemeinde) haben, d.h. die sich dort niedergelassen haben oder sich dort während einer in der Regel bestimmten minimalen Dauer aufhalten.Diese Personen entrichten die Steuer grundsätzlich auf dem gesamten Vermögen. Die Dauer der Steuerpflicht richtet sich nach der Dauer des Wohnsitzes bzw. des Aufenthaltes.

Beschränkte Vermögenssteuerpflicht

Im Rahmen der Vermögenssteuer Schweiz sind Personen beschränkt steuerpflichtig, die zu einem bestimmten Steuergebiet (Kanton, Gemeinde) nur eine wirtschaftliche Beziehung haben (Eigentum oder Nutzniessung an Grundstücken in der Schweiz bzw. im Kanton, Inhaber, Teilhaber oder Nutzniesser von geschäftlichen Betrieben in der Schweiz bzw. im Kanton, Unterhalt von Betriebsstätten usw.) und deren Wohnsitz in einem anderen Steuergebiet liegt (Ausland, anderer Kanton).Diese Personen entrichten die Steuer nur auf dem im betreffenden Steuergebiet gelegenen Vermögen, aber zum Steuersatz, der für ihr gesamtes steuerbares Vermögen anwendbar ist (es findet eine Steuerausscheidung statt). Die beschränkte Steuerpflicht beginnt und endet mit dem Zustandekommen bzw. mit der Aufgabe der wirtschaftlichen Beziehung zum betreffenden Steuergebiet (z.B. mit dem Kauf oder Verkauf einer Liegenschaft im betreffenden Kanton).Ein Nutzniessungsvermögen wird im Rahmen der Vermögenssteuer Schweiz entsprechend dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dem Nutzniesser zugerechnet.

Vermögenssteuer Schweiz und Familienbesteuerung – Besonderheit

Wie für die Einkommenssteuer gilt auch für die Vermögenssteuer Schweiz das Prinzip der Familienbesteuerung. Die Familie gilt als Erwerbs- und Verbrauchsgemeinschaft und wird entsprechend als Einheit gemeinsam besteuert, wobei die Ehegatten gleichberechtigt sind. Dies bedeutet, dass
  • die Vermögen beider Ehegatten zusammengerechnet werden
  • das Vermögen minderjähriger Kinder dem Inhaber der elterlichen Sorge zugerechnet wird
  • die Ehegatten die Verfahrensrechte und -pflichten gemeinsam ausüben.
Dem Postulat einer steuerlichen Entlastung der Ehepaare tragen die meisten Kantone insofern Rechnung, als sie einen besonderen Verheiratetenabzug gewähren.

Vermögenssteuer Schweiz – Grundsätzliches zum Steuerobjekt

Die Vermögenssteuer Schweiz wird auf der Gesamtheit der dem Steuerpflichtigen zustehenden unbeweglichen und beweglichen Aktiven, der geldwerten Rechte, der Forderungen sowie der Beteiligungen erhoben. Sie ist als Gesamtvermögenssteuer konzipiert.Vom gesamten Bruttovermögen können im Rahmen der jeweiligen kantonalen Bestimmungen die Schulden abgezogen werden. Der Vermögenssteuer Schweiz unterliegt also nur das Reinvermögen. 

Die Zukunft der Holding-, Domizil- und gemischten Gesellschaften

28.07.2014
Gesellschaften, die in der Schweiz keine Geschäftstätigkeit sondern nur eine Verwaltungstätigkeit ausüben (Domizil-, gemischte Gesellschaften) oder Beteiligungen verwalten (Holdinggesellschaften), erlangen auf Kantons- und Gemeindeebene unter gewissen Voraussetzungen einen besonderen Steuerstatus. Dabei entrichten die Gesellschaften trotz unbeschränkter Steuerpflicht eine reduzierte Gewinnsteuer und regelmässig eine ermässigte Kapitalsteuer. Auf Bundesebene gibt es einen solchen besonderen Steuerstatus nicht.Seit 2007 spürt die Schweiz zunehmenden internationalen Druck auf die privilegierte Besteuerung von Holdings, gemischten Gesellschaften und Domizilgesellschaften, insbesondere von Seiten der EU. Dies heisst, dass steuerprivilegierte Gesellschaftsformen abgeschafft werden müssen. Als Reaktion darauf arbeiten Bund und Kantone an einer Neugestaltung der schweizerischen Steuergesetzgebung (Unternehmenssteuerreform III).

Unternehmenssteuerreform III

Die Unternehmenssteuerreform III soll die steuerliche Standortattraktivität der Schweiz langfristig ausbauen. Mit einem Reformpaket will der Bundesrat die internationale Akzeptanz der Unternehmensbesteuerung erreichen sowie ausgewogene Steuereinnahmen gewährleisten, um so die Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz zu sichern. Die wichtigsten geplanten Reformmassnahmen umfassen folgende Punkte:
  • Lizenzboxen: Mit einem Steuerprivileg für Erträge aus Immaterialgüterrechten (u.a. Lizenzen) soll die Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationstätigkeit gefördert werden.
  • Zinsbereinigte Gewinnsteuer (Notional Interest Deduction, NID): Bis anhin konnten nur Zinsen auf dem Fremdkapital abgezogen werden. Die Einführung eines steuerlichen Abzugs für eine angemessene Verzinsung des Sicherheitseigenkapitals soll geprüft werden.
  • Weitere steuerpolitische Massnahmen: Dazu gehören insbesondere eine Reduktion der kantonalen Gewinnsteuersätze, die Abschaffung der Emissionsabgabe sowie Erleichterungen bei der Verrechnungssteuer.

Umsetzungsfahrplan

Gestützt auf den am 19. Dezember 2013 veröffentlichten Schlussbericht hat der Bundesrat das Eidg. Finanzdepartement (EFD) beauftragt, die Kantone auf dieser Grundlage zu konsultieren. Eine vom EFD ausgearbeitete Vernehmlassungsvorlage ist für den Herbst 2014 geplant.Aus Unternehmenssicht sind die Botschaften des Bundesrates klar und die Stossrichtung der Vorschläge erscheint angemessen und realistisch. Das Hauptziel der Regierung ist die Sicherung eines nachhaltigen Steuersystems, welches im internationalen Wettbewerb mindestens so wettbewerbsfähig ist wie zuvor. Neue Regelungen dürften frühestens ab 2018 in Kraft treten.

Übergangsregeln mit Hürden

Im Rahmen der Unternehmenssteuerreform III und der Abschaffung der kantonalen Steuerprivilegien sind nun spezielle Übergangsregeln vom privilegierten Steuerregime in das ordentliche Steuerregime vorgesehen. Zusätzlich zu einer Änderung des Besteuerungsregimes für künftige Gewinne führt ein Statuswechsel von der privilegierten Besteuerung in eine ordentliche Besteuerung zu Steuerfolgen für die stillen Reserven (insbesondere auf Immaterialgüterrechten). Dieser Besteuerungswechsel stellt die Frage der Behandlung von steuerlichen Verlustvorträgen, welche unter dem alten Steuerregime erfolgt sind. Wie dieser Übergang gelöst wird, ist heute noch unklar.

Empfehlung

Aufgrund der bevorstehenden Unternehmenssteuerreform III werden zukünftig die Anforderungen an die Gesellschaften mit besonderem Steuerstatus erhöht. Sofern Gesellschaftsstrukturen mit Holdinggesellschaften oder Domizilgesellschaften bestehen, lohnt es sich schon heute, sich Gedanken über die Strukturierung seiner Beteiligungen oder Lizenzen zu machen. Wir empfehlen Ihnen, Ihre Struktur mit einem Steuerspezialisten zu analysieren.
Quelle: GHR TaxPage Juli 2014. Die GHR TaxPage beinhaltet keine Rechts- oder Steuerberatung. Publikation mit freundlicher Genehmigung der GHR Rechtsanwälte AG, Bern Muri und Zürich, www.ghr.ch

Neues Steuerstrafrecht – Botschaft soll bis Ende 2015 vorliegen

03.07.2014
Der Bundesrat hat gestern darüber informiert, dass die Botschaft für ein neues Steuerstrafrecht bis Ende 2015 vorliegen soll. Er hat das EFD beauftragt, eine Botschaft auszuarbeiten.

Stossrichtungen der Reform

Hauptstossrichtungen der vorgesehenen Reform sind:
  • Die Aufhebung der doppelten Bestrafung,
  • einheitliche Verfahrensbestimmungen und
  • erweiterte Untersuchungsmittel in Steuerstrafverfahren

Keine doppelte Bestrafung – Neudefinition des Steuerbetruges

Wie in der Vernehmlassung vorgeschlagen, soll künftig ausgeschlossen sein, dass ein Verhalten
  • sowohl als Steuerhinterziehung als auch
  • als Steuerbetrug
bestraft wird. Diese doppelte Bestrafung wird aufgehoben, indem Steuerbetrug eine qualifizierte Form der Steuerhinterziehung sein soll. Steuerhinterziehung soll als Übertretung und Steuerbetrug als Vergehen gelten.Steuerbetrug ist neu eine arglistig begangene Steuerhinterziehung, wobei auch die Verwendung falscher Urkunden als arglistiges Vorgehen gelten soll. Auf eine weitergehende Qualifikation, mit welcher für die direkten Steuern ein Verbrechenstatbestand geschaffen würde, soll verzichtet werden.

Bagatellregelung

In Bagatellfällen, d.h. bei geringem Verschulden und geringfügigem Taterfolg, kann von einer Strafverfolgung oder Bestrafung abgesehen werden.

Vereinheitlichung der Verfahrensregeln bei verschiedenen Steuerarten

MWST-Verfahren bleibt unangetastet

Die heute je nach Steuerart unterschiedlichen Verfahrensregeln können für die Betroffenen zu Rechtsunsicherheit führen und den Behörden eine effiziente Aufklärung von Steuerstraftaten erschweren. In der Vernehmlassung hat sich gezeigt, dass vor allem bei den direkten Steuern Handlungsbedarf besteht. Die Reform soll deshalb darauf fokussieren und die Strafbestimmungen des Mehrwertsteuerrechts bestehen lassen.

Erweiterte Untersuchungsmittel

VStrR oder StPO?

Der Bundesrat hält wie in der Vernehmlassungsvorlage vorgeschlagen grundsätzlich daran fest, dass die kantonalen Steuerverwaltungen die Steuerstrafverfahren führen und dass dafür - wie bereits bei Strafverfahren der Bundesverwaltungsbehörden - das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) gelten soll. Allerdings soll vertieft geprüft werden, welche Vor- und Nachteile die Anwendung der StPO bieten würde. Falls wesentliche Gründe für die StPO sprechen, soll die Botschaft auf Grundlage dieser Verfahrensordnung erstellt werden.Mit der Anwendung eines Strafverfahrensrechts (VStrR oder StPO) erhalten die zuständigen Behörden die einem Strafverfahren entsprechenden Untersuchungsmittel, während der Beschuldigte wie bisher durch verfassungsrechtliche Garantien in seinen Rechten geschützt ist. Daten bei Banken können durch kantonale Steuerbehörden allerdings nur mit einer vorgängigen Ermächtigung beschafft werden. In der Vernehmlassung wurde kritisiert, dass dafür der Vorsteher der kantonalen Steuerverwaltung dafür zu wenig unabhängig sei. Diesen Vorbehalten wird Rechnung getragen, indem eine andere, durch die Kantone zu bestimmende Behörde zuständig erklärt werden soll.Für die Betroffenen verbessert sich der Rechtsschutz, da die Strafverfahrensordnungen Rechtsmittel zur Verfügung stellen, um sowohl Untersuchungsmassnahmen als auch Geldstrafen und Bussen strafgerichtlich überprüfen zu lassen.

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Quelle: Medienmitteilung von Bundesrat und EFD vom 2.7.2014

Steuerbefreiung von juristischen Personen mit ideellen Zwecken

06.06.2014
Juristische Personen mit ideellen Zwecken sollen künftig nicht besteuert werden, sofern ihr Gewinn 20‘000 Franken oder weniger beträgt. Die Freigrenze gilt für alle juristischen Personen, deren Gewinn- und Kapitalverwendung ausschliesslich einem ideellen Zweck gewidmet sind. Der Bundesrat hat eine entsprechende Botschaft verabschiedet.Mit der Botschaft des Bundesrates wird die Motion „Steuerbefreiung von Vereinen“ von Ständerat Alex Kuprecht (09.3343) erfüllt.Mit der Festsetzung der Freigrenze bei 20‘000 Franken soll der administrative Aufwand der Kantone gering gehalten werden. Für Gewinne oberhalb der Freigrenze setzt die Steuerpflicht unabhängig davon ein, ob eine juristische Person einen ideellen Zweck verfolgt oder nicht. Damit muss nur unterhalb der Freigrenze überprüft werden, inwiefern eine juristische Person die erforderlichen Kriterien erfüllt. Aus Gründen der Rechtsgleichheit sollen zudem nicht nur Vereine, wie dies die Motion Kuprecht fordert, sondern alle juristischen Personen mit ideellen Zwecken unterhalb der Freigrenze von der Gewinnsteuer befreit sein. Die Kantone sollen die Höhe der Freigrenze für die kantonalen Steuern selber festlegen. Sie haben nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zwei Jahre Zeit, die Anpassungen im kantonalen Recht vorzunehmen.Die Motion ist am 20. März 2009 eingereicht worden. Sie fordert, dass Vereine ganz oder bis zu einem bestimmten Betrag steuerbefreit werden, sofern diese Vereine ihre Erträge und Vermögensmittel ausschliesslich für ideelle Zwecke verwenden. Namentlich Vereine mit Jugend- und Nachwuchsförderung sollen dadurch entlastet werden.Die vorgeschlagenen Änderungen führen gemäss Berechnung bei der direkten Bundessteuer zu jährlichen Mindereinnahmen, die 1 Million Franken kaum überschreiten dürfte. Da die Kantone die Höhe der Freigrenze selbst festlegen können, sind die daraus resultierenden Mindereinnahmen nicht bezifferbar.

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ESTV - neue Gebührenverordnung

26.05.2014
Die ESTV passt die Gebühren für erbrachte Dienstleistungen an. Die revidierte Verordnung tritt per 1. Juli 2014 in Kraft.Die Dienstleistungen, für welche die ESTV Gebühren erhebt, werden in der neuen Verordnung nicht abschliessend aufgezählt:
  • Zu den gebührenpflichtigen Dienstleistungen der ESTV gehören insbesondere Gutachten und schriftliche Auskünfte, wobei allgemeine telefonische oder mündliche Rechtsauskünfte nach wie vor nicht gebührenpflichtig sein sollen (Bst. a).
  • Zudem soll neu auch explizit die Schulungstätigkeit (Bst. b) aufgenommen werden, da dies einem gewachsenen Bedürfnis entspricht. Schulungen (Kurse oder Seminare), die durch die ESTV durchgeführt werden, gehören nicht zum Kerngeschäft der ESTV. Mit dem Hinweis auf die Gebührenpflicht von Schulungen wird dies nach aussen transparent gemacht. Nimmt die Schulungstätigkeit den Umfang einer Nebenbeschäftigung an, gelangen die bundespersonalrechtlichen Regelungen zur Anwendung.
  • Hat die ESTV umfangreiche und komplexe Stellungnahmen auf Anfrage zu erarbeiten, die durch die anfragende Person wirtschaftlich weiterverwendet werden können (z.B. als Grundlage für einen Artikel in einer Fachzeitschrift oder für Unterrichtsunterlagen an einem Bildungsinstitut), so unterliegen solche Stellungnahmen der Gebührenpflicht (Bst. c).
  • Dies gilt ebenso für die Erarbeitung von umfangreichen oder komplexen Statistiken, welche die ESTV auf Anfrage speziell erstellt (Bst. d).
  • Buchstabe e gibt der ESTV sodann die Grundlage, bei Gesuchen um Akteneinsicht Gebühren für die Reproduktion von Dokumenten und Daten auf die Gesuchstellenden überwälzen zu können (die Höhe dieser Kosten werden im Anhang geregelt). Auch bei Akteneinsichtsgesuchen im Verfahren nach Artikel 190 ff. DBG (Besondere Untersuchungsmassnahmen der ESTV) soll diese Regelung gelten.
Im Bereich der Mehrwertsteuer bleiben Verfügungs- und Einspracheverfahren wie bis anhin kostenlos. Für Verfügungen kann eine Gebühr erhoben werden, wenn zu deren Erlass aufwendige, von der steuerpflichtigen Person verschuldete Beweisverfahren durchgeführt werden müssen. Entsprechend ihrer langjährigen Praxis erhebt die ESTV auch keine Gebühren für Auskünfte zu einem konkreten Sachverhalt, ausser wenn eine Anfrage der ESTV einen Verwaltungsaufwand verursacht, der das übliche Mass übersteigt.

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Neuer Steuerabzug für Aus- und Weiterbildungskosten gilt ab 2016

16.04.2014
Der Bundesrat hat heute das Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung berufsorientierter Aus- und Weiterbildungskosten auf den 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt. Das Parlament hatte das Bundesgesetz am 27. September 2013 verabschiedet, und die Referendumsfrist ist unbenutzt verstrichen. Ebenfalls werden Anpassungen in der Berufskostenverordnung vorgenommen, die durch das neue Gesetz notwendig wurden.

Änderungen im Überblick

  • Der Abzug beträgt beim Bund maximal 12‘000 Franken pro Steuerperiode.
  • Die Kantone können die Obergrenze für die kantonalen Steuern selbst festlegen.
  • Der neue Abzug gilt nicht wie bis anhin nur für Weiterbildungskosten, sondern für alle beruflichen Aus-, Weiterbildungs- und Umschulungskosten. Wie bisher bleiben jedoch die Kosten für die Erstausbildung nicht abzugsfähig.
  • Die vom Arbeitgeber getragenen Kosten werden dem Arbeitnehmer nicht zum Lohn hinzugerechnet.

Für Kantone entsteht Handlungsbedarf

Die Kantone haben bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen bundesrechtlichen Bestimmungen Zeit, um ihre eigene Gesetzgebung anzupassen. Damit wird ein gleichzeitiges Inkrafttreten von Bundesrecht und kantonalem Recht gewährleistet.

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Weniger Steuerabzüge für Expatriates

10.04.2014
Das EFD will den Begriff der Expatriates enger fassen und die Bestimmungen zum Wohn-, Schulkosten- und Pauschalabzug von Expatriates präzisieren. Die Abzüge für die besonderen Berufskosten von Expatriates sollen aber grundsätzlich beibehalten werden. Das EFD hat zu den vorgeschlagenen Änderungen der Expatriates-Verordnung eine Anhörung eröffnet, die drei Monate dauert.

Engere Definition des Expatriate

Die angepasste Verordnung definiert Expatriates neu als leitende Angestellte und Spezialistinnen und Spezialisten mit besonderer beruflicher Qualifikation, die von ihrem ausländischen Arbeitgeber vorübergehend in die Schweiz entsandt wurden.Nicht als Expatriates gelten andere ausländische Angestellte, die mit befristetem Arbeitsvertrag in der Schweiz arbeiten.

Präzisierung der einzelnen Abzüge

Die Abzüge für Expatriates sollen wie folgt präzisiert werden:
  • Der Abzug für Wohnkosten in der Schweiz soll nur noch dann zulässig sein, wenn die im Ausland behaltene Wohnung ständig für den Eigengebrauch zur Verfügung steht und somit nicht vermietet wird.
  • Der Abzug für Schulkosten wird so präzisiert, dass lediglich die Kosten des Unterrichts der minderjährigen fremdsprachigen Kinder an fremdsprachigen Privatschulen abziehbar sind.
  • Verpflegungskosten, Transportkosten sowie Betreuungskosten vor oder nach dem Unterricht sind nicht abziehbar.
Zur Erhöhung der Transparenz sollen zudem die Arbeitgeberleistungen im Lohnausweis klarer ausgewiesen werden.Das EFD erachtet die bestehenden Umzugs-, Wohn- und Privatschulkosten für Expatriates grundsätzlich als gerechtfertigt. Sie stellen Gewinnungskosten dar - also Kosten, die ursächlich mit der Erzielung des Einkommens im Zusammenhang stehen. Eine Streichung dieser Abzüge wäre sachlich nicht gerechtfertigt.

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Steuerlich anerkannte Zinssätze 2014 für Vorschüsse oder Darlehen in Schweizer Franken

07.02.2014
Die ESTV hat das neue Rundschreiben Anerkannte Zinssätze 2014 für Vorschüsse oder Darlehen in CHF veröffentlicht. Dieses enthält die Zinssätze, die ab 2014 im Rahmen der direkten Bundessteuer und Verrechnungssteuer als genügende Verzinsung anerkannt werden (Richtwerte).

Anerkannte Zinssätze 2014 für Vorschüsse oder Darlehen in CHF – Das Problem im Überblick

Die Gewährung unverzinslicher oder ungenügend verzinster Vorschüsse an Aktionäre / Gesellschafter oder an ihnen nahestehende Dritte stellt eine geldwerte Leistung dar. Dasselbe gilt für übersetzte Zinsen, die auf Guthaben der Beteiligten oder ihnen nahestehenden Personen vergütet werden.Solche geldwerte Leistungen unterliegen gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG) und Artikel 20 Absatz 1 der Vollziehungsverordnung vom 19. Dezember 1966 zum VStG (VStV) der Verrechnungssteuer von 35 % und sind auf Formular 102 (Download im Format QDF) unaufgefordert innert 30 Tagen nach Fälligkeit zu deklarieren. Innert der gleichen Frist ist auch die geschuldete Verrechnungssteuer zu entrichten.Die gleichen Kriterien gelten auch bei der direkten Bundessteuer für die Berechnung der geldwerten Leistungen von Kapitalgesellschaften und von Genossenschaften (vgl. Art. 58 Abs.1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]).Für die Bemessung einer angemessenen Verzinsung von Vorschüssen oder Darlehen in Schweizer Franken an Beteiligte oder ihnen nahe stehende Dritte oder von Beteiligten oder ihnen nahe stehenden Dritten stellt die Eidg. Steuerverwaltung (ESTV), Hauptabteilung Di-rekte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben seit dem 1. Januar 2014 auf die folgenden Zinssätze ab:
  1. Für Vorschüsse an Beteiligte oder nahe stehende Dritte (in CHF)
    1. aus Eigenkapital finanziert und wenn kein Fremdkapital verzinst werden muss: Zinssatz mindestens 1 ½ %
    2. aus Fremdkapital finanziert: Zinssatz mindestens Selbstkosten + ¼ - ½ % (bis und mit CHF 10 Mio. ½ %; über CHF 10 Mio. ¼ %), mindestens 1 ½ %
  2. Für Vorschüsse von Beteiligten oder nahe stehenden Dritten (in CHF)
    1. Liegenschaftskredite:
      • Bei Wohnbau und Landwirtschaft*:
        • Bis zu einem Kredit in der Höhe der ersten Hypothek, d.h. 2/3 des Verkehrswertes der Liegenschaft 1 ½ %
        • Rest: 2 ¼ %**
      • Bei Industrie und Gewerbe*:
        • bis zu einem Kredit in der Höhe der ersten Hypothek, d.h. 2/3 des Verkehrswertes der Liegenschaft 2 %
        • Rest: 2 ¾ %**
    2. Betriebskredite:
      • bei Handels- und Fabrikationsunternehmen 3 ¾ % **
      • bei Holding- und Vermögensverwaltungsgesellschaften 3 ¼ % *
*wobei folgende Höchstsätze für die Fremdfinanzierung gelten:
  • Bauland, Villen, Eigentumswohnungen, Ferienhäuser und Fabrikliegenschaften bis 70 % vom Verkehrswert
  • Übrige Liegenschaften bis 80 % vom Verkehrswert
** Bei der Berechnung der steuerlich höchstzulässigen Zinsen ist auch ein allfällig bestehendes verdecktes Eigenkapital zu beachten. Es wird hierzu auf das Kreisschreiben Nr. 6 der direkten Bundessteuer vom 6. Juni 1997 betreffend verdecktes Eigenkapital (Art. 65 und 75 DBG) bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften verwiesen, welches auch für die Belange der Verrechnungssteuer und Stempelabgaben massgebend ist.
Quelle: Rundschreiben Nr. 2-114-DV-2014-d der ESTV

Berufskostenabzug: beschlossene und geplante Änderungen

28.01.2014
Die per 1. Januar 2014 geänderte Berufskostenverordnung des Kantons Bern sowie die FABI-Vorlage vom 9. Februar 2014 sehen eine Reduktion der abziehbaren Fahrkosten vor. Dies kann bei Arbeitnehmern zu geringeren Abzügen und damit höheren Steuerbelastungen führen. Nachfolgend werden die Änderungen und deren Auswirkungen erläutert und Möglichkeiten zur Abfederung aufgezeigt.

Berufskostenverordnung des Kantons Bern

Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Kanton Bern haben die Wahl, in der Steuererklärung 2013 anstelle der effektiven Berufskosten einen Pauschalabzug von 20% des Nettolohnes, maximal aber CHF 7‘200, geltend zu machen. Ab dem Steuerjahr 2014 wird damit Schluss sein. Künftig sind nur noch die effektiven Fahrkosten abziehbar, was sich bei Arbeitnehmern mit geringen Berufskosten (z.B. kurzer Arbeitsweg) steuerlich negativ auswirken wird.

FABI-Vorlage vom 9. Februar 2014

Die Vorlage „Finanzierung und Ausbau der Bahninfrastruktur“ (FABI) beinhaltet eine Begrenzung der steuerlich abziehbaren Fahrkosten bei der direkten Bundessteuer. Anstelle der effektiven Kosten für den Arbeitsweg können die Arbeitnehmer noch maximal CHF 3‘000 pro Jahr als Fahrkosten abziehen. Arbeitnehmer mit langen Arbeitswegen könnten damit nicht mehr sämtliche von ihnen bezahlte Transportkosten geltend machen.

Übernahme der Fahrkosten durch Arbeitgeber

Kann ein Arbeitnehmer ein Geschäftsfahrzeug unentgeltlich für den Arbeitsweg nutzen oder wird ihm ein GA wegen geschäftlicher Notwendigkeit zur Verfügung gestellt, kann der Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Abzug für Fahrkosten geltend machen. Bei Arbeitnehmern mit langen Arbeitswegen, für welche der Arbeitgeber die Transportkosten übernimmt, hätte die FABI Vorlage keine negativen steuerlichen Auswirkungen.

Weitere Berufskosten

Neben den Fahrkosten sind auch Beiträge an Berufsverbände und Kosten für auswärtige Verpflegung, Weiterbildungs- oder Umschulungskosten sowie allenfalls übrige Berufskosten wie Kosten für Fachliteratur, Arbeitswerkzeug, privates Arbeitszimmer oder privater Computer (inkl. Software) von den steuerbaren Einkünften abziehbar. Den hiervor erwähnten Konsequenzen aus den Änderungen betreffend Fahrkosten könnte durch vermehrte Tätigkeit von zu Hause aus (Home-office) begegnet werden. Nachfolgend wird deshalb auf die Abzugsmöglichkeiten bei Home-office Strukturen eingegangen.

Home-office als Lösung?

Allen Berufskosten gemeinsam ist, dass sie in unmittelbarem Zusammenhang zur Erwerbserzielung stehen. Deshalb sind die Kosten für ein Arbeitszimmer in der Privatwohnung nur abziehbar, wenn ein Arbeitnehmer keine zumutbare Möglichkeit hat, Berufsarbeiten am Arbeitsplatz zu erledigen. Kosten für einen Computer sind abziehbar, wenn diese hauptsächlich und regelmässig für die Berufsarbeit verwenden werden müssen und vom Arbeitgeber nicht zur Verfügung gestellt werden. Wird aus reiner Bequemlichkeit von zu Hause aus gearbeitet, wird der Abzug in der Regel nicht gewährt. Entsprechend der zurückhaltenden Praxis bei den Steuerverwaltungen muss der Begründung für einen solchen Abzug erhöhte Aufmerksamkeit geschenkt werden.

Empfehlung

Um im Arbeitsmarkt erfolgreich rekrutieren zu können, muss der Arbeitgeber attraktive Arbeitsbedingungen anbieten können. Dazu gehören zunehmend flexible Arbeitsmodelle sowie Gehaltsnebenleistungen. Diese Möglichkeiten können steuerliche Auswirkungen haben, über welche Sie sich vor deren Vereinbarung im Klaren sein sollten. Ob Arbeitgeber oder Arbeitnehmer – wir erläutern Ihnen gerne Alternativen und deren Konsequenzen.
Quelle: GHR TaxPage Januar 2014. Die GHR TaxPage beinhaltet keine Rechts- oder Steuerberatung. Publikation mit freundlicher Genehmigung der GHR Rechtsanwälte AG, Bern Muri und Zürich, www.ghr.ch