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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Direkte Bundessteuer

Hier finden Sie Aktuelle News zur direkten Bundessteuer.

Stempelabgaben

27.02.2015
Das Team Dokumentation und Steuerinformation der ESTV hat den Artikel zu den eidgenössischen Stempelabgaben aus dem Dossier Steuerinformationen aktualisiert und auf den Gesetzesstand vom 1.1.2015 gebracht. Sie können den Beitrag unter dem folgenden Link abrufen:Der Artikel «Die eidgenössischen Stempelabgaben» gibt einen Überblick über Gegenstand und Erhebung der Emissions- und Umsatzabgabe sowie der Abgabe auf Versicherungsprämien. Ausserdem werden die verschiedenen Gesetzesrevisionen dargestellt.

Zeitliche Bemessung der Steuer

27.02.2015
Das Team Dokumentation und Steuerinformation der ESTV hat das Dossier zur zeitlichen Bemessung der Steuer aus dem Dossier Steuerinformationen aktualisiert und auf den Gesetzgebungsstand vom 1.1.2015 gebracht. Sie können es unter dem folgenden Link herunterladen:Der Beitrag erklärt die Grundzüge der zeitlichen Steuerberechnung und insbesondere das heute geltende System der einjährigen Postnumerando-Besteuerung.

Rückkaufsfähige Kapitalversicherungen der Säule 3b 2015

25.02.2015
Die Liste, welche die ESTV mittels eines Rundschreibens veröffentlicht hat, enthält sämtliche sich auf dem Markt befindlichen Versicherungsprodukte der Säule 3b, welche der Eidg. Steuerverwaltung zur Beurteilung hinsichtlich der einkommenssteuerrechtlichen Privilegierung gemäss DBG 20 Abs. 1 lit. a und DBG 24 lit. b vorgelegt wurden.Direkt zur Liste der rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen der Säule 3b - Stand: 31.12.2014

Steuerstrafrecht - Anpassungen an den allgemeinen Teil des StGB treten auf den 1.1.2017 in Kraft

25.02.2015
Der Bundesrat hat heute das Inkrafttreten der Anpassung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG) an die Allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB) auf den 1. Januar 2017 festgelegt. National- und Ständerat hatten das Gesetz am 26. September 2014 verabschiedet.Der aktuelle Wortlaut der Bestimmungen im DBG und im StHG über die Verfolgungsverjährung, die Vollstreckungsverjährung sowie die Vergehenssanktionen widerspiegelt seit längerer Zeit nicht mehr das heute geltende Recht. Dies ist auf verschiedene Revisionen des Allgemeinen Teiles des Strafgesetzbuches zurückzuführen. Das geltende Recht lässt sich im DBG und im StHG nur herauslesen, wenn die Umrechnungsnorm von Artikel 333 StGB beigezogen wird.Die Bestimmungen zur Verfolgungsverjährung sollen das heute geltende Recht abbilden, das keine Unterbrechung und keinen Stillstand kennt. Zudem kann die Verfolgungsverjährung nicht mehr eintreten, wenn ein erstinstanzliches (verurteilendes) Urteil gefällt worden ist. Die Länge der Verfolgungsverjährungsfrist bei den Übertretungen im DBG und StHG haben National- und Ständerat auf 10 Jahre festgelegt.Neben diesem Hauptpunkt wurden auch die Vergehenssanktionen im DBG und StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB angepasst, und bei der Vollstreckungsverjährung wurde eine Präzisierung im DBG eingeführt. Schliesslich wurde die Gelegenheit genutzt, um einige rein formelle Korrekturen in beiden Gesetzen vorzunehmen. Für die Steuerpflichtigen bedeuten diese Gesetzesänderungen eine Wiederherstellung der Rechtssicherheit.<hr/><i>Quelle: Medienmitteilung der ESTV vom 25.02.2015</i>

Steuerlich anerkannte Zinssätze 2015 für Vorschüsse oder Darlehen in Schweizer Franken

23.02.2015
Die ESTV hat das neue Rundschreiben Anerkannte Zinssätze 2015 für Vorschüsse oder Darlehen in CHF veröffentlicht. Dieses enthält die Zinssätze, die ab 2015 im Rahmen der direkten Bundessteuer und Verrechnungssteuer als genügende Verzinsung anerkannt werden (Richtwerte).

Anerkannte Zinssätze 2015 für Vorschüsse oder Darlehen in CHF – Das Problem im Überblick

Die Gewährung unverzinslicher oder ungenügend verzinster Vorschüsse an Aktionäre / Gesellschafter oder an ihnen nahestehende Dritte stellt eine geldwerte Leistung dar. Dasselbe gilt für übersetzte Zinsen, die auf Guthaben der Beteiligten oder ihnen nahestehenden Personen vergütet werden.Solche geldwerte Leistungen unterliegen gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG) und Artikel 20 Absatz 1 der Vollziehungsverordnung vom 19. Dezember 1966 zum VStG (VStV) der Verrechnungssteuer von 35 % und sind auf Formular 102 (Download im Format QDF) unaufgefordert innert 30 Tagen nach Fälligkeit zu deklarieren. Innert der gleichen Frist ist auch die geschuldete Verrechnungssteuer zu entrichten.Die gleichen Kriterien gelten auch bei der direkten Bundessteuer für die Berechnung der geldwerten Leistungen von Kapitalgesellschaften und von Genossenschaften (vgl. Art. 58 Abs.1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]).Für die Bemessung einer angemessenen Verzinsung von Vorschüssen oder Darlehen in Schweizer Franken an Beteiligte oder ihnen nahe stehende Dritte oder von Beteiligten oder ihnen nahe stehenden Dritten stellt die Eidg. Steuerverwaltung (ESTV), Hauptabteilung Di-rekte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben seit dem 1. Januar 2015 auf die folgenden Zinssätze ab:
  1. Für Vorschüsse an Beteiligte oder nahe stehende Dritte (in CHF)
    1. aus Eigenkapital finanziert und wenn kein Fremdkapital verzinst werden muss: Zinssatz mindestens ¼ %
    2. aus Fremdkapital finanziert: Zinssatz mindestens Selbstkosten + ¼ - ½ % (bis und mit CHF 10 Mio. ½ %; über CHF 10 Mio. ¼ %), mindestens ¼ %
  2. Für Vorschüsse von Beteiligten oder nahe stehenden Dritten (in CHF)
    1. Liegenschaftskredite:
      • Bei Wohnbau und Landwirtschaft*:
        • Bis zu einem Kredit in der Höhe der ersten Hypothek, d.h. 2/3 des Verkehrswertes der Liegenschaft 1 %
        • Rest: 1 ¾ %**
      • Bei Industrie und Gewerbe*:
        • bis zu einem Kredit in der Höhe der ersten Hypothek, d.h. 2/3 des Verkehrswertes der Liegenschaft 1  ½ %
        • Rest: 2 ¼ %**
    2. Betriebskredite:
      • bei Handels- und Fabrikationsunternehmen:
        • Bis zu einem Kredit in der Höhe von CHF 1 Mio: 3 % **
        • Ab CHF 1 Mio: 2  ½ %**
      • bei Holding- und Vermögensverwaltungsgesellschaften:
        • Bis zu einem Kredit in der Höhe von CHF 1 Mio: 1 %**
        • Ab CHF 1 Mio: ¾ %**
*wobei folgende Höchstsätze für die Fremdfinanzierung gelten:
  • Bauland, Villen, Eigentumswohnungen, Ferienhäuser und Fabrikliegenschaften bis 70 % vom Verkehrswert
  • Übrige Liegenschaften bis 80 % vom Verkehrswert
Für die Berechnung der Limiten sind die Kredite sämtlicher Beteiligten und nahe stehender Personen zusammen zu zählen.Diese Zinssätze gelten als „safe haven“. Der Nachweis höherer Zinssätze im Drittvergleich bleibt vorbehalten.** Bei der Berechnung der steuerlich höchstzulässigen Zinsen ist auch ein allfällig bestehendes verdecktes Eigenkapital zu beachten. Es wird hierzu auf das Kreisschreiben Nr. 6 der direkten Bundessteuer vom 6. Juni 1997 betreffend verdecktes Eigenkapital (Art. 65 und 75 DBG) bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften verwiesen, welches auch für die Belange der Verrechnungssteuer und Stempelabgaben massgebend ist.
Quelle: Rundschreiben Nr. 2-126-DV-2015-d der ESTV

Merkblätter zur Quellenbesteuerung 2015

05.02.2015
Die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV hat ein neues Rundschreiben 2-125-D-2015-d zur Quellensteuer veröffentlicht. Damit werden die Merkblätter und DBA-Übersichten zur Quellensteuer auf den neuesten Stand gebracht.Die Publikation erfolgt primär vor dem Hintergrund etlicher geänderter DBA, die in den DBA-Übersichten nun berücksichtigt sind. Da auch in diesem Jahr sehr viele DBA geändert werden, will die ESTV die nächste Übersicht voraussichtlich erst im kommenden Jahr 2016 veröffentlichen.

Weitere Informationen zum Thema

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Expatriates: Steuerabzüge werden ab 1.1.2016 eingeschränkt

16.01.2015
Das EFD hat die Expatriates-Verordnung revidiert und auf den 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt. Mit der Revision der Verordnung wird die Personengruppe der Expatriates enger definiert. Die revidierte Verordnung präzisiert zudem die Ausgestaltung einzelner Abzüge. Die Abzüge werden grundsätzlich beibehalten, jedoch eingeschränkt. Damit soll ihre politische Akzeptanz verbessert werden.

Engerfassung der Definition des Expatriate

Expatriates werden definiert als leitende Angestellte sowie Spezialistinnen und Spezialisten mit besonderer beruflicher Qualifikation, die von ihrem ausländischen Arbeitgeber vorübergehend in die Schweiz entsandt werden. Neu ist die vorübergehende Entsendung auch für Spezialistinnen und Spezialisten entscheidend, um als Expatriates zu gelten.

Einzelne Abzüge - Einschränkungen

  • Wohnkosten von Expatriates sind künftig nur abzugsfähig, wenn eine Wohnung im Ausland für den Eigengebrauch ständig beibehalten wird. Kosten für den Umzug können nur dann abgezogen werden, wenn sie in direktem Zusammenhang mit dem Umzug stehen.
  • Die Kosten für privaten Schulunterricht sind nur noch abziehbar für minderjährige, fremdsprachige Kinder an einer fremdsprachigen Privatschule, sofern die öffentlichen Schulen keinen Unterricht in deren Sprache anbieten.
  • Kosten für die Verpflegung, den Transport oder die Betreuung vor und nach dem Unterricht sind nicht abzugsfähig.

Politisch umstrittene Abzüge

2009 wurde in einem parlamentarischen Vorstoss (09.3528) gefordert, die Gesetzmässigkeit der Expatriates-Verordnung zu überprüfen. Ein Gutachten des Bundesamtes für Justiz (BJ) bejahte grundsätzlich die Verfassungs- und Gesetzmässigkeit. Das BJ empfahl aber, die Bestimmungen über die Abzüge für die Privatschul- und Umzugskosten bei einer nächsten Gesetzesrevision entsprechend zu präzisieren.In zwei weiteren Vorstössen (12.3510, 12.3560) wurde danach die Abschaffung der Abzüge gefordert. Der Nationalrat lehnte diese Vorstösse aber ab. Auch der Bundesrat erachtete die Abzüge grundsätzlich als gerechtfertigt, beauftragte das EFD aber mit der Überprüfung der Voraussetzungen und Modalitäten der einzelnen Abzüge.Aufgrund dieser Überprüfung wurden verschiedene Präzisierungen der Verordnung vorgeschlagen, die in der im Frühling 2014 durchgeführten Anhörung mehrheitlich auf Zustimmung stiessen.

Weitere Informationen zum Thema


Quelle: Medienmitteilung der ESTV vom 16.1.2015

Amtshilfe und Rechtshilfe in Steuersachen - neue Broschüren

07.01.2015
Die Abteilung Grundlagen der ESTV hat die Broschüre zur Amts- und Rechtshilfe in Steuersachen aus dem Dossier Steuerinformationen aktualisiert. Sie befindet sich jetzt auf dem Rechtsstand vom 1.8.2014.

Aus der Einleitung des Artikels zur Amts- und Rechtshilfe

Kaum vergeht ein Tag, an dem die Schweizer Medien nicht über einen Steuerkonflikt zwischen der Schweiz und einem anderen (Nachbar-)Land berichten. Dies erstaunt nicht, denn mit der fortschreitenden Globalisierung der Wirtschaft und der Lebensverhältnisse allgemein, haben sich auch die Steuerrechtsverhältnisse internationalisiert. Dadurch ist die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den Ländern im Bereich der Steuern in den letzten Jahren immer stärker ein brennendes Thema geworden.Diese Zusammenarbeit gestaltet sich jedoch häufig schwierig, denn der Bereich der direkten Steuern ist selbst in einem stark integrierten Gebilde wie der Europäischen Union (EU) in der Kompetenz der Nationalstaaten verblieben. Aus diesem Grund ist auf internationaler Ebene die OECD (Organisation for Economic Co-operation and Development) tonangebend in Bezug auf die grenzüber-schreitende Zusammenarbeit zwischen den Ländern im Bereich der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Viele Staaten, darunter auch die Schweiz, haben eine Vielzahl umfangreicher Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit anderen Staaten abgeschlossen. Diese DBA richten sich in der Regel am OECD-Musterabkommen (MA) zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen aus. Im Bereich der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Steuerbereich ist in den letzten Jahren wie gesagt einiges im Fluss. So wurde der Kommentar zu Art. 26 OECD-MA («Informationsaustausch») mit Inkrafttreten im Juli 2012 grundlegend revidiertund in der Schweiz das neue Steueramtshilfegesetz (StAhiG) erlassen.Zwei wichtige Instrumente der Zusammenarbeit unter Behörden sind die Amts- und Rechtshilfe. In diesem Artikel geht es deshalb darum, einen Überblick über das zur Zeit sehr dynamische Gebiet der Amts- und Rechtshilfe im Steuerbereich zu geben. Der Fokus liegt dabei auf der internationalen Amts- und Rechtshilfe, wobei auch auf die Grundzüge der Amtshilfe zwischen den Kantonen eingegangen wird.Bevor die Begriffe «Amts- und Rechtshilfe» definiert werden, gilt es noch zwei Dinge klarzustellen:
  • Erstens bezieht sich der Artikel ausschliesslich auf die Amts- und Rechtshilfe im Steuerbereich.
  • Zweitens ist sowohl im Bereich der Amts- als auch der Rechtshilfe vor Kurzem eine Gesetzesrevision abgeschlossen worden bzw. sie ist noch im Gang. Die Regelung betreffend die Amtshilfe wurde mit dem am 1. Februar 2013 in Kraft getretenen Steueramtshilfegesetz (StAhiG) auf eine neue gesetzliche Basis gestellt. Aufgrund internationaler Entwicklungen musste das StAhiG allerdings bereits angepasst werden. Diese Anpassungen sind am 1. August 2014 in Kraft getreten. Die Revision des Rechtshilfegesetzes (IRSG) wurde bis auf Weiteres zurückgestellt. In diesem Artikel wird deshalb der Bereich der Rechtshilfe weniger detailliert behandelt als derjenige der Amtshilfe.
Das Bundesamt für Justiz (BJ) hat in seiner Wegleitung «Die internationale Rechtshilfe in Strafsachen»  die beiden Begriffe Amts- und Rechtshilfe folgendermassen voneinander abgegrenzt:
  • Amtshilfe: Betrifft die Zusammenarbeit zwischen Verwaltungsbehörden.
  • Rechtshilfe im weiten Sinn: Umfasst alle Massnahmen, die ein Staat (ersuchter Staat) auf Anfrage eines anderen Staates (ersuchender Staat) zur Erleichterung der Verfolgung und Bestrafung von Straftaten im ersuchenden Staat ergreift. Sie wird vorwiegend von den Strafverfolgungsbehörden umgesetzt.
Das BJ weist ausserdem darauf hin, dass die Abgrenzung zwischen Amts- und Rechtshilfe heute immer schwieriger wird, da auch Verwaltungsbehörden teilweise mit Strafsachen zu tun haben.

Weitere Informationen zur Amts- und Rechtshilfe

Schweizer Steuersystem im Kurzabriss - aktuelle Publikation erschienen

07.01.2015
Die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV hat eine überarbeitete Version 2014 ihrer Publikation «Die Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden» zum Schweizer Steuersystem veröffentlicht. Die Publikation zeigt im Sinne eines Kurzabrisses in groben Zügen die Eigenschaften des schweizerischen Steuersystems auf. Zudem beinhaltet sie einen ausführlichen Tabellenteil zu verschiedenen Abzügen und Steuertarifen.

Schweizer Steuersystem – Primäres Publikum: Ausländische Leser

Die Publikation der ESTV zum Schweizer Steuersystem richtet sich, wie es in der Einleitung des Kurzabrisses heisst, insbesondere an ausländische Leser, die sich über das Schweizerische Steuersystem informieren wollen.Es wird versucht, die oft schwer verstandene Dreiteilung darzustellen, die beinhaltet, dass der Bund, die 26 Kantone und die rund 2’400 Gemeinden je die ihnen aufgrund der Verfassungen (Bundesverfassung und 26 Kantonsverfassungen) zustehenden Steuern erheben.

Steuersystem Schweiz – Weitere Informationen

 

Steuermäppchen 2014

18.12.2014
Die ESTV hat ihre Publikation «Steuermäppchen» in der Ausgabe 2014 veröffentlicht.Die Publikation, die viele wesentliche Steuertabellen in der jeweils aktuellen Ausgabe zum Steuerrecht enthält, ist in drei Bereiche aufgeteilt:
  • Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen PersonenDiese PDF-Datei enthält die Steuertabellen:
    • Abzüge vom Zweitverdienereinkommen
    • Sozialabzüge vom Einkommen
    • Steuerliche Behandlung der Kinderbetreuungskosten
    • Sozialabzüge vom Vermögen und steuerfreies Minimum
    • Abzüge für Banksparen
    • Kombinierte Abzüge für Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien
    • AHV/IV-Renten, SUVA-Renten, Arbeitslosenentgelt
    • Besteuerung der Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge (2. Säule) und aus gebundener Selbstvorsorge (Säule 3a)
    • Besteuerung der Renten und Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge - Übergangsbestimmungen
    • Reduktion der wirtschaftlichen Doppelbelastung
    • Altersabzug / Abzug für bescheidene Einkommen
    • Pauschalabzug für übrige Berufsauslage
    • Abzug für Krankheitskosten
    • Abzugsmöglichkeiten von Zuwendungen für gemeinnütziger Zwecke
    • Abzugsmöglichkeiten von Zuwendungen an politische Parteien
    • Abzüge für Unterhaltskosten von Grundstücken und Gebäuden
    • Übersicht über die Massnahmen zur Beseitigung der Folgen der kalten Progression
  • Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen PersonenDiese PDF-Datei enthält die Steuertabellen:
    • Einfache Ansätze der Gewinnsteuer für juristische Personen
    • Einfache Ansätze der Kapitalsteuer für juristische Personen
    • Besteuerung der Holding- und Beteiligungsgesellschaften
    • Besteuerung der Domizil- und Verwaltungsgesellschaften
    • Minimalsteuern der juristischen Personen
    • Liegenschaftssteuern der juristischen und natürlichen Personen
    • Minimalsteuern der natürlichen Personen
  • Vermögensgewinnsteuern sowie Erbschafts- und SchenkungssteuernDiese PDF-Datei enthält Informationen zu folgenden Themen:
    • Besteuerung der Gewinne auf beweglichem Vermögen, der Lotterie- und Totogewinne sowie der Liqudationsgewinne
    • Grundstückgewinnsteuer
    • Erbschafts- und Schenkungssteuern