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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Direkte Bundessteuer

Hier finden Sie Aktuelle News zur direkten Bundessteuer.

Kreisschreiben Nr. 38 zur Besteuerung von Kapitalgewinnen aufgrund einer Veräusserung von in der Bauzone gelegenen Grundstücken im Geschäftsvermögen von Landwirten

29.07.2013
Aktualisierung: 28.09.2017
Die ESTV hat das neue Kreisschreiben zur Besteuerung von Kapitalgewinnen aufgrund einer Veräusserung von in der Bauzone gelegenen Grundstücken im Geschäftsvermögen von Landwirten veröffentlicht.Kapitalgewinne, die sich bei Veräusserung eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks sowie von Anteilen daran ergeben, unterliegen gemäss StHG 12 Abs. 1 der kantonalen Grundstückgewinnsteuer, soweit der Erlös die Anlagekosten (Erwerbspreis oder Ersatzwert zuzüglich Aufwendungen) übersteigt.Gemäss dem Bundesgerichtsurteil 2C_11/2011 vom 2. Dezember 2011 harmonieren die kantonalen Bestimmungen über die Grundstückgewinnsteuer mit StHG 8 Abs. 1 beziehungsweise mit StHG 12 Abs. 1. Als Konsequenz der Unterstellung der Kapitalgewinne unter die kantonale Grundstückgewinnsteuer werden diese bei der Einkommenssteuer ausgeklammert. So werden gemäss DBG 18 Abs. 4 die Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken den steuerbaren Einkünften nur bis zur Höhe der Anlagekosten zugerechnet.Die auf land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken erzielten Veräusserungsgewinne nehmen demzufolge eine Sonderstellung ein (vgl. Botschaft vom 25. Mai 1983 zum StHG). Zur Zeit des Bundesratsbeschlusses vom 9. Dezember 1940 über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (BdBSt) waren die Landwirte regelmässig nicht eintragungs- bzw. buchführungs- und somit auch nicht kapitalgewinnsteuerpflichtig. Übrig geblieben ist in den heute massgeblichen Regelungen des DBG einzig, dass nur die wieder eingebrachten Abschreibungen der Einkommenssteuer von Bund und Kanton unterliegen, wogegen der eigentliche Wertzuwachsgewinn ausschliesslich der kantonalen Grundstückgewinnsteuer unterliegt und auf Bundesebene nicht besteuert wird. Dies stellt eine privilegierende Ausnahmeregelung dar.Das vorliegende Kreisschreiben soll die im Bundesgerichtsurteil 2C_11/2011 vom 2. Dezember 2011 verwendeten einschlägigen Begriffe erläutern und einen Überblick über die steuerlichen Auswirkungen des Urteils 2C_11/2011 vom 2.  Dezember 2011 bezüglich der Besteuerung von Kapitalgewinnen aus der Veräusserung von in der Bauzone gelegenen Grundstücken im Geschäftsvermögen von Landwirten verschaffen.

Weitere Informationen zum Kreisschreiben 38 zur Besteuerung von Kapitalgewinnen aufgrund einer Veräusserung von in der Bauzone gelegenen Grundstücken im Geschäftsvermögen von Landwirten


Hinweis zu Aktualisierungen:28.09.2017 - Dem Kreisschreiben 38 wurde ein neuer Anhang 2 angefügt.

Kreisschreiben Nr. 37 zur Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen

29.07.2013
Die ESTV hat das neue Kreisschreiben 37 zur Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen veröffentlicht.Mit dem Bundesgesetz vom 17. Dezember 2010 über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen wurden für die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen verschiedene Neuerungen eingeführt. In ihrer Gesamtheit zielen die neuen Bestimmungen darauf ab, die Rechtssicherheit wiederherzustellen und zwar insbesondere in Bezug auf den jeweiligen Besteuerungszeitpunkt und – in Anlehnung an den Kommentar zum OECD-Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen – die Steuerbemessung bei internationalen Sachverhalten. In diesem Zusammenhang ist insbesondere Artikel 15 des OECD-Musterabkommens 2010 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (nachfolgend OECD-MA) zu berücksichtigen.Die in DBG 129 Abs. 1 lit. d vorgesehenen neuen Bescheinigungs- und Meldepflichten werden in der Mitarbeiterbeteiligungsverordnung näher ausgeführt.Die Botschaft (vgl. Bundesblatt [BBl] 2005 575) zum neuen Bundesgesetz datiert bereits vom 17. November 2004. Damit vermag der neue Erlass den in der Zwischenzeit eingetretenen Entwicklungen im Bereich der Mitarbeiterbeteiligungen nicht mehr in allen Punkten Rechnung zu tragen. Das vorliegende Kreisschreiben sowie die Anhänge I bis IV sollen einen Überblick über die steuerlichen Auswirkungen der neuen Bestimmungen verschaffen.

Weitere Informationen zum Kreisschreiben 37 zur Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen

Kreisschreiben 37

Anhänge

Steuerstrafrecht Revision - Bundesrat will Steuerhinterzieher besser greifbar machen

30.05.2013
Der Bundesrat hat heute seine Vorstellungen zur Revision des Steuerstrafrechts betreffend die direkten Steuern vorgestellt. Die Abgrenzung zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug im heutigen Sinne, wo verschiedene Verfahren für die jeweiligen Tatbestände vorgesehen sind, soll fallen. Neu sollen sich Untersuchungsmöglichkeiten sowie Verfahren bei Steuerhinterziehung, Steuerbetrug und qualifiziertem Steuerbetrug nicht mehr unterscheiden.Der heutige Tatbestand des Steuerbetrugs soll im Übrigen dahingehend verschärft werden, dass nicht mehr zwingend eine Urkundenfälschung vorliegen muss. Arglistiges Verhalten soll neu für die Tatbestandsmässigkeit reichen. Der neu eingeführte qualifizierte Steuerbetrug (als Verbrechenstatbestand) soll schliesslich soll dort zur Anwendung kommen, wo ein Einkommen ab CHF 600'000 betroffen ist.

Bankauskunft bei Verdacht

Eine der wesentlichsten Änderungen, die der Bundesrat vorschlägt, ist, dass die Steuerverwaltungen in Zukunft auch bei Verdacht auf Steuerhinterhiehung (im heutigen Sinne) Bankdaten direkt bei den Banken einsehen können. Damit dies zulässig ist, sollen folgende Voraussetzungen nötig sein:
  • Hinreichender Tatverdacht (eine Vermutung, dass gewisse Vermögenswerte allenfalls undeklariert geblieben sind, soll nicht reichen)
  • Erlaubnis des Vorstehers der Steuerverwaltung (der Sachbearbeiter soll nicht von sich aus Informationen einholen dürfen)

Relativ zahnloser Schutz des Betroffenen

Der Betroffene einer Untersuchung soll über die Einholung der Bankdaten erst im Nachhinein informiert werden und sodann Beschwerde einlegen können (als Beschwerdegrund sind nach dem Gesagten wohl primär das Nichtvorliegen eines hinreichenden Tatverdachts oder Verfahrensmängel im Sinne einer fehlenden Ermächtigung des Amtsvorstehers denkbar). Eine erfolgreiche Beschwerde soll dazu führen, dass die Bankdaten im Verfahren nicht verwendet werden dürfen.

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Nach Kritik an Bundesratsvorlage - Bundesrat empfiehlt Volksinitiative «Für Ehe und Familie – gegen die Heiratsstrafe» zur Annahme

29.05.2013
Aktualisierung am 23.10.2013: Botschaft des Bundesrates erschienen
Mit ihrer Volksinitiative «Für Ehe und Familie – gegen die Heiratsstrafe» will die CVP eine Stärkung der Familie erreichen und die heute existierende Benachteiligung von Ehepaaren gegenüber Konkubinatspaaren beseitigen. Bei den Steuern sollen die Ehepaare eine Wirtschaftsgemeinschaft bilden. Im Sozialversicherungsrecht sollen verheiratete Rentnerehepaare nicht schlechter gestellt sein als Rentnerkonkubinatspaare.

Bundesrat sistiert eigene Vorlage aufgrund Kritik in der Vernehmlassung

Für den Bundesrat hat die Beseitigung der Benachteiligung von Ehepaaren bei der direkten Bundessteuer ebenfalls eine hohe steuerpolitische Priorität. Er schickte deshalb im vergangenen Jahr Vorschläge für eine entsprechende Gesetzesänderung in die Vernehmlassung. Die Ergebnisse zeigen jetzt aber, dass offensichtlich wenig Konsens darüber besteht, wie die Beseitigung der Benachteiligung von Ehepaaren genau zu erfolgen hat. Der vorgeschlagene «Mehrfachtarif mit alternativer Steuerberechnung» stiess in der Vernehmlassung auf Kritik. Unter anderem wurde der erhöhte Verwaltungsaufwand bemängelt und das Modell als zu wenig transparent beurteilt. Insbesondere zeigten sich aber zu unterschiedliche Vorstellungen über die ideale Besteuerungsform von Ehepaaren. Strittig bleibt, ob die Besteuerung individuell oder gemeinsam zu erfolgen hat und welches der möglichen Besteuerungsmodelle die gesellschaftlichen Veränderungen der letzten Jahrzehnte am besten abzubilden vermag. Sehr unterschiedliche Vorstellungen bestehen ferner in Bezug auf die Belastungsrelationen zwischen Ein- und Zweiverdienerehepaaren. Der Bundesrat hat die Kritik zur Kenntnis genommen und die am 29. August 2012 in die Vernehmlassung gegebene Vorlage vorläufig sistiert.

Verfassungsbestimmung als Chance für Konsensfindung

Der Bundesrat ist aber weiterhin gewillt, die verfassungswidrige Mehrbelastung von Ehepaaren zu beseitigen. Mit der Empfehlung zur Annahme der CVP-Volksinitiative will er eine verfassungskonforme Besteuerung erreichen. Bei einer Annahme der Initiative würde der Grundsatz der gemeinsamen Besteuerung der Ehepaare in der Verfassung festgeschrieben. Dies würde die Chancen wesentlich erhöhen, in der Folge einen Konsens zu finden, wie die Überbesteuerung von Ehepaaren beseitigt werden kann.

Bundesrat sieht keine Benachteiligung der Ehepaare bei Sozialversicherung

Bei den Sozialversicherungen gibt es heute in einer Gesamtbetrachtung Solidaritätsflüsse von den unverheirateten zu den verheirateten Paaren. Zwar sind die Renten von AHV und IV für zwei Verheiratete auf 150 Prozent zweier Maximalrenten plafoniert, während für Unverheiratete keine solche Plafonierung besteht. Trotzdem sind die Verheirateten insgesamt bessergestellt, denn sie können von AHV und IV Leistungen erhalten oder von Beitragserleichterungen profitieren, die Konkubinatspaaren nicht zustehen. Auch in anderen Sozialversicherungen wie der beruflichen Vorsorge, der Unfallversicherung oder der Militärversicherung werden Ehepaare speziell geschützt und gegenüber den anderen Versicherten finanziell privilegiert. Nach Ansicht des Bundesrats gibt es bei den Sozialversicherungen somit keine Benachteiligung von Ehepaaren, die zu korrigieren wäre.Bei einer Annahme der Initiative können sich die Änderungen somit auf die Ehepaarbesteuerung beschränken. Der Bundesrat hat das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) beauftragt, in Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Departement des Inneren (EDI) und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) eine entsprechende Botschaft auszuarbeiten. Die Initiative wurde am 5. November 2012 eingereicht.

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Botschaft des Bundesrates vom 23.10.2013 (ergänzt am 23.10.2013)

Bundesrat will Banken zur Zusammenarbeit mit US-Behörden ermächtigen

29.05.2013
Der Bundesrat will mit einem dringlichen Bundesgesetz die Grundlage zur Bereinigung des Steuerstreits mit den USA schaffen. Er hat an seiner heutigen Sitzung eine entsprechende Vorlage zuhanden des Parlaments verabschiedet, die es den Banken ermöglichen soll, zusammen mit dem US-Justizminsterium einen Schlussstrich unter die Vergangenheit zu vereinbaren.
Die Botschaft zu einem «Bundesgesetz über Massnahmen zur Erleichterung der Bereinigung des Steuerstreits der Schweizer Banken mit den Vereinigten Staaten», die der Bundesrat heute verabschiedet hat, soll in der kommenden Sommersession im Sonderverfahren in beiden Räten behandelt werden und anschliessend in Kraft treten. Die gesetzliche Regelung soll auf ein Jahr befristet werden.Hintergrund der dringlichen Regelung ist, dass gemäss Bundesrat ansonsten die Eröffnung weiterer Strafuntersuchungen oder Anklagen gegen Schweizer Bankinstitute nicht ausgeschlossen werden könne.

Ermächtigung zur Herausgabe bestimmter Daten an US-Behörden

Gestützt auf die neue gesetzliche Grundlage sollen sämtliche Banken, die ihr Verhältnis mit den US-Behörden bereinigen wollen, mit dem Department of Justice (DoJ) gestützt auf einen vom DoJ vorgegebenen Rahmen zusammenarbeiten und damit einen Schlussstrich unter ihre Vergangenheit ziehen können.Der vom Bundesrat verabschiedete Gesetzesentwurf ermächtigt die Banken, mit den US-Behörden zusammenzuarbeiten und die nötigen Informationen zur Wahrung ihrer Interessen zur Verfügung zu stellen. Dazu gehören insbesondere Informationen über Geschäftsbeziehungen mit Bezug zu US-Personen sowie Angaben über Personen, die ins US-Geschäft der jeweiligen Banken involviert waren. Nicht erfasst von der Ermächtigung sind Kundendaten einschliesslich Kontoinformationen. Deren Herausgabe erfolgt ausschliesslich im Rahmen von Amtshilfeverfahren gestützt auf ein gültiges Doppelbesteuerungsabkommen.

Bankmitarbeitende sollen möglichst geschützt werden

Die Banken, die mit dem DoJ kooperieren, werden mit dem Gesetz verpflichtet, für einen höchstmöglichen Schutz ihrer Mitarbeitenden zu sorgen. Dieser Schutz umfasst die vorgängige Informationspflicht, die Wahrung der Auskunftsrechte der Mitarbeitenden, die arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht sowie den Schutz vor Diskriminierung und Entlassung. Die Banken bzw. ihre Interessenvertretungen werden gesetzlich verpflichtet, mit den betroffenen Arbeitnehmerverbänden eine Vereinbarung abzuschliessen, die diesen minimalen Erfordernissen zu genügen hat.

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Vereine mit ideellem Zweck - Gewinne sollen bis 20'000 nicht mehr besteuert werden

11.04.2013
Der Bundesrat schlägt vor, die Gewinne juristischer Personen im Rahmen des DBG künftig bis zu einer Freigrenze von 20'000 Franken nicht zu besteuern, sofern diese ausschliesslich und unwiderruflich ideelle Zwecke verfolgen. Für die Kantons- und Gemeindesteuern (StHG) soll das kantonale Recht die Höhe der Freigrenze bestimmen. Dies teilte der Bundesrat  in einer Mitteilung mit und schickte den Entwurf zu einem entsprechenden Bundesgesetz bis zum 10. Juli 2013 in die Vernehmlassung.

Besteuerung des ganzen Gewinnes bei Überschreitung der Freigrenze

Übersteigt der erzielte Gewinn die genannte Freigrenze, bleibt der ganze Gewinn steuerbar.

Jugend- und Nachwuchsförderung  im Blickfeld

Das Vorhaben des Bundesrates zielt namentlich auf die Entlastung von Vereinen ab, die sich der Jugend- und Nachwuchsförderung verschrieben haben und ist eine Reaktion auf die Motion 09.3343, die das Parlament in der Frühjahressession 2010 überwiesen hat. Für die direkte Bundessteuer erwartet der Bundesrat Mindereinnahmen von kaum einer Million Franken jährlich.Heute können juristische Personen nur dann steuerbefreit werden, wenn sie einen öffentlichen oder gemeinnützigen Zweck verfolgen und ihr Gewinn diesen Zwecken gewidmet ist. Ein ideeller Zweck ist gegenwärtig kein Grund zur Steuerbefreiung.

Rückkaufsfähige Kapitalversicherungen der Säule 3b - Stand: 1.1.2013

06.03.2013
Die Liste, welche die ESTV mittels eines Rundschreibens veröffentlicht hat, enthält sämtliche sich auf dem Markt befindlichen Versicherungsprodukte der Säule 3b, welche der Eidg. Steuerverwaltung zur Beurteilung hinsichtlich der einkommenssteuerrechtlichen Privilegierung gemäss DBG 20 Abs. 1 lit. a und DBG 24 lit. b vorgelegt wurden.Direkt zur Liste der rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen der Säule 3b - Stand: 1.1.2011

Steuerlich anerkannte Zinssätze 2013 für Vorschüsse oder Darlehen in Schweizer Franken

27.02.2013
Die ESTV hat das neue Rundschreiben Anerkannte Zinssätze 2013 für Vorschüsse oder Darlehen in CHF veröffentlicht. Dieses enthält die Zinssätze, die ab 2013 im Rahmen der direkten Bundessteuer und Verrechnungssteuer als genügende Verzinsung anerkannt werden (Richtwerte).

Anerkannte Zinssätze 2013 für Vorschüsse oder Darlehen in CHF – Das Problem im Überblick

Die Gewährung unverzinslicher oder ungenügend verzinster Vorschüsse an Aktionäre / Gesellschafter oder an ihnen nahestehende Dritte stellt eine geldwerte Leistung dar. Dasselbe gilt für übersetzte Zinsen, die auf Guthaben der Beteiligten oder ihnen nahestehenden Personen vergütet werden.Solche geldwerte Leistungen unterliegen gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG) und Artikel 20 Absatz 1 der Vollziehungsverordnung vom 19. Dezember 1966 zum VStG (VStV) der Verrechnungssteuer von 35 % und sind auf Formular 102 (Download im Format QDF) unaufgefordert innert 30 Tagen nach Fälligkeit zu deklarieren. Innert der gleichen Frist ist auch die geschuldete Verrechnungssteuer zu entrichten.Die gleichen Kriterien gelten auch bei der direkten Bundessteuer für die Berechnung der geldwerten Leistungen von Kapitalgesellschaften und von Genossenschaften (vgl. Art. 58 Abs.1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]).Für die Bemessung einer angemessenen Verzinsung von Vorschüssen oder Darlehen in Schweizer Franken an Beteiligte oder ihnen nahe stehende Dritte oder von Beteiligten oder ihnen nahe stehenden Dritten stellt die Eidg. Steuerverwaltung (ESTV), Hauptabteilung Di-rekte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben seit dem 1. Januar 2013 auf die folgenden Zinssätze ab:
  1. Für Vorschüsse an Beteiligte oder nahe stehende Dritte (in CHF)
    1. aus Eigenkapital finanziert und wenn kein Fremdkapital verzinst werden muss: Zinssatz mindestens 1 ½ %
    2. aus Fremdkapital finanziert: Zinssatz mindestens Selbstkosten + ¼ - ½ % (bis und mit CHF 10 Mio. ½ %; über CHF 10 Mio. ¼ %), mindestens 1 ½ %
  2. Für Vorschüsse von Beteiligten oder nahe stehenden Dritten (in CHF)
    1. Liegenschaftskredite:
      • Bei Wohnbau und Landwirtschaft*:
        • Bis zu einem Kredit in der Höhe der ersten Hypothek, d.h. 2/3 des Verkehrswertes der Liegenschaft 1 ½ %
        • Rest: 2 ¼ %**
      • Bei Industrie und Gewerbe*:
        • bis zu einem Kredit in der Höhe der ersten Hypothek, d.h. 2/3 des Verkehrswertes der Liegenschaft 2 %
        • Rest: 2 ¾ %**
    2. Betriebskredite:
      • bei Handels- und Fabrikationsunternehmen 3 ¾ % **
      • bei Holding- und Vermögensverwaltungsgesellschaften 3 ¼ % *
*wobei folgende Höchstsätze für die Fremdfinanzierung gelten:
  • Bauland, Villen, Eigentumswohnungen, Ferienhäuser und Fabrikliegenschaften bis 70 % vom Verkehrswert
  • Übrige Liegenschaften bis 80 % vom Verkehrswert
** Bei der Berechnung der steuerlich höchstzulässigen Zinsen ist auch ein allfällig bestehendes verdecktes Eigenkapital zu beachten. Es wird hierzu auf das Kreisschreiben Nr. 6 der direkten Bundessteuer vom 6. Juni 1997 betreffend verdecktes Eigenkapital (Art. 65 und 75 DBG) bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften verwiesen, welches auch für die Belange der Verrechnungssteuer und Stempelabgaben massgebend ist.
Quelle: Rundschreiben Nr. 2-104-DV-2013-d der ESTV

Pauschalbesteuerung – Verschärfung ab 2016

20.02.2013
Der Bundesrat hat beschlossen, die StHG-Bestimmung zur Verschärfung der Aufwandbesteuerung (Pauschalbesteuerung) auf den 1.1.2014 in Kraft zu setzen. Da den Kantonen zwei Jahre zur Anpassung des kantonalen Rechts bleiben, werden die Regeln spätestens ab dem 1.1.2016 in der ganzen Schweiz gelten.Auf diesen Zeitpunkt hin, also auf den 1. Januar 2016, setzt der Bundesrat die Änderung auch für die direkte Bundessteuer in Kraft.

Die Neuerung im Überblick

Bei der Aufwandbesteuerung werden die Steuern nicht auf Basis des tatsächlichen Einkommens und Vermögens, sondern nach dem effektiven Lebensaufwand der steuerpflichtigen Person berechnet. Neu muss dieser Aufwand mindestens das Siebenfache und nicht mehr das Fünffache der Wohnkosten betragen.Bei der direkten Bundessteuer muss die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Steuer zudem mindestens 400‘000 Franken betragen. Für die kantonalen Steuern müssen die Kantone ebenfalls eine Mindestbemessungsgrundlage einführen. Über deren Höhe können sie frei entscheiden.Für Personen, die beim Inkrafttreten der Gesetzesänderungen nach dem Aufwand besteuert werden, gilt während der fünf folgenden Jahre noch das bisherige Recht.

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