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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Direkte Bundessteuer

Hier finden Sie Aktuelle News zur direkten Bundessteuer.

Steuererlass - Neuregelung ab 1.1.2016

05.11.2014
Der Bundesrat hat das Bundesgesetz über eine Neuregelung des Steuererlasses auf den 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt. Ab diesem Zeitpunkt erhalten die Kantone die alleinige Kompetenz zur Beurteilung der Erlassgesuche bei der direkten Bundessteuer. Die Eidgenössische Erlasskommission für die direkte Bundessteuer (EEK) wird aufgehoben. Damit werden Doppelspurigkeiten zwischen den Kantonen und dem Bund beseitigt und das Steuersystem wird vereinfacht.Nach geltendem Recht entscheiden die Kantone über Gesuche um Erlass der direkten Bundessteuer im Umfang von bis zu 25 000 Franken pro Jahr. Die EEK beurteilt die Gesuche in höherem Umfang. Künftig behandeln die Kantone alle Erlassgesuche betreffend die direkte Bundessteuer. Sie bestimmen die dafür zuständige kantonale Behörde. Gegen den Entscheid über den Erlass der direkten Bundessteuer können die gleichen Rechtsmittel ergriffen werden wie gegen den Entscheid über den Erlass bei den kantonalen Steuern.Das Parlament hatte das Bundesgesetz über eine Neuregelung des Steuererlasses am 20. Juni 2014 angenommen, und die Referendumsfrist ist am 9. Oktober 2014 unbenutzt abgelaufen.

Weitere Informationen zum Thema

  • Direkt zum Steuererlassgesetz
  • [intlink id="steuererlass-bundesrat-will-neuregelung" type="post"]Zur Newsmeldung «Steuererlass - Bundesrat will Neuregelung»[/intlink]

Abzug Säule 3a 2015

20.10.2014
Die ESTV hat in ihrem Rundschreiben 2-122-D-2014-d über die Höchstabzüge für Beiträge an die Säule 3a im Steuerjahr 2015 informiert.

Abzug Säule 3a im Steuerjahr 2015

Der Abzug Säule 3a 2015 ist:
  • Abzug Säule 3a 2015 für Steuerpflichtige mit 2. Säule: Fr. 6'768.-
  • Abzug Säule 3a 2015 für Steuerpflichtige ohne 2. Säule: Fr. 33'840.-
Der Abzug Säule 3a im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge wird also für das Steuerjahr 2015 wiederum leicht angehoben. Wie immer bilden diese Höchstabzüge gleichzeitig die obere Limite für die Einzahlung, wobei Aufrundungen bei der Einzahlung nicht zulässig sind.
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Weiter informierte die ESTV über die Vergütungs- und Verzugszinssätze bei der direkten Bundessteuer. Diese bleiben gegenüber dem Jahr 2014 unverändert:
  • für Vorauszahlungen: 0.25%
  • für den Verzugszins und Rückerstattungszins: 3.0%
Direkt zum Rundschreiben

Unternehmensbesteuerung - Schweiz und EU-Mitgliedstaaten unterzeichnen Verständigung

14.10.2014
Update 14.10.2014: Abkommenstext nun abrufbar; Eckpunkte konkretisiert
Bundesrätin Eveline Widmer-Schlumpf und Vertreter der 28 EU-Mitgliedstaaten haben heute in Luxemburg eine gemeinsame Verständigung in Form eines Joint Statement zur Unternehmensbesteuerung unterzeichnet. Damit kommt eine fast zehn Jahre auf den Beziehungen Schweiz – EU lastende Kontroverse zum Abschluss. Die Unterzeichnung fand am Rande des gemeinsamen Treffens der Finanz- und Wirtschaftsminister der EU und ihrer Amtskollegen der EFTA-Staaten statt.Die heute unterzeichnete Vereinbarung zwischen der Schweiz und der EU war am 1. Juli 2014 in Bern paraphiert worden. Sie beendet eine bilaterale Kontroverse, die seit 2005 zu Reibungen und zur Androhung erheblicher Gegenmassnahmen seitens der EU geführt hatte.

Eckpunkte des Joint Statement mit der EU

Der Bundesrat bekräftigt seine Absicht, im Rahmen der Unternehmenssteuerreform III die Abschaffung bestimmter Steuerregimes vorzuschlagen, insbesondere solche, die eine unterschiedliche Behandlung in- und ausländischer Erträge vorsehen (sogenanntes «ring-fencing»). Neue steuerliche Massnahmen sollen an internationalen Standards der OECD ausgerichtet sein.Gemäss Joint Statement geht es dabei im Konkreten um die folgenden Steuerregime, die die Schweiz aufheben muss:
  • Die kantonalen Regelungen zu den Verwaltungsgesellschaften
  • Die kantonalen Regelungen zu den gemischten Gesellschaften
  • Die kantonalen Regelungen zu den Holdinggesellschaften
  • Das Kreisschreiben Nr. 8 der ESTV zu den Prinzipalgesellschaften
  • Gewisse Praxen der ESTV zur Finanzbranche (the current practice of the Federal Tax Administration regarding finance branches.)
Im Gegenzug bestätigen die EU-Mitgliedstaaten, dass allenfalls gegen diese Regimes getroffene Gegenmassnahmen aufgehoben werden, sobald die oben stehenden Steuerregime abgeschafft sind.Parallel dazu wird sich die Schweiz weiterhin innerhalb der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) aktiv an den Arbeiten zur Entwicklung internationaler Standards für die Unternehmensbesteuerung beteiligen.

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Pauschale Steueranrechnung bei Doppelbesteuerungsabkommen auch für Betriebsstätten

22.09.2014
Der Bundesrat hat die Vernehmlassung zur Verordnung über die pauschale Steueranrechnung bei Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) eröffnet. Mit der Verordnung sollen in Erfüllung der vom Parlament überwiesenen Motion Pelli (13.3184) Betriebsstätten ausländischer Unternehmen in der Schweiz künftig die pauschale Steueranrechnung gewährt und damit die systembedingte Überbesteuerung vermieden werden. Die Vernehmlassung dauert bis zum 23. Dezember 2014.

Wer ist betroffen

Von der Verordnungsrevision betroffen sind Betriebsstätten in der Schweiz, die Teil eines Unternehmens mit Sitz in einem DBA-Partnerland sind. Wenn diese Betriebsstätten aus einem dritten Staat, mit dem die Schweiz ebenfalls ein DBA unterhält, Erträge auf Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren erhalten und diese Erträge mit einer nicht rückforderbaren Quellensteuer (sog. Residualsteuer) durch den Drittstaat belegt werden, kann es gemäss heutigem Recht zu einer Doppelbesteuerung kommen:
  • Einerseits werden die Erträge durch die Residualsteuer belastet.
  • Andererseits werden sie in der Schweiz, falls sie der Betriebsstätte zugerechnet werden, ebenfalls besteuert.
Falls der Sitzstaat des Unternehmens die Gewinne der Betriebsstätte in der Schweiz ausscheidet, d.h. von der Besteuerung ausnimmt (sog. Befreiungsmethode), kann er die Residualsteuern aus Drittstaaten nicht an seine Steuern anrechnen, da er auf den betreffenden Erträgen keine Steuer erhebt.In solchen Fällen ist eine pauschale Anrechnung der Residualsteuern aus Drittstaaten in der Schweiz bislang nicht möglich, weil die Betriebsstätten von ausländischen Unternehmen gemäss DBA als nicht hier ansässige Personen gelten. Nur in der Schweiz ansässige Personen können die pauschale Steueranrechnung bereits heute geltend machen. Bedingung für die Gewährung der pauschalen Steueranrechnung an schweizerische Betriebsstätten ausländischer Unternehmen ist künftig, dass zwischen allen beteiligten Ländern - der Schweiz, dem Drittstaat sowie dem Sitzstaat der Gesellschaft, zu der die Betriebsstätte gehört - jeweils ein DBA besteht. Ebenfalls muss die Betriebsstätte in der Schweiz ordentlich besteuert werden.In ihrem Kommentar zum DBA-Musterabkommen hat die OECD den Mitgliedstaaten empfohlen, das Problem der fehlenden Anrechnungsmöglichkeit von Quellensteuern aus Drittstaaten entweder bilateral oder im internen Recht zu lösen. Die Motion von Nationalrat Fulvio Pelli (13.3184), die am 27. November 2013 überwiesen wurde, ging von einer innerstaatlichen Lösung aus. Die nun vorgeschlagene Lösung hält sich eng an die Empfehlungen der OECD.

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Kann man Bussen von der Steuer abziehen?

22.09.2014

Der Bundesrat hat einen Bericht über die steuerliche Behandlung von Bussen verabschiedet. Grundsätzlich wird darin festgehalten, dass Bussen Strafcharakter haben und somit nicht von den Steuern abgezogen werden können. Gleiches gilt für finanzielle Verwaltungssanktionen mit Strafcharakter. In Abzug gebracht werden können jedoch gewinnabschöpfende Sanktionen, die einen widerrechtlich erwirtschafteten und steuerbaren Gewinn abschöpfen.

Kreisschreiben Nr. 41 zur Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV)

18.09.2014
Die ESTV hat ein neues Kreisschreiben Nr. 41 zur Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) veröffentlicht. Das neue Kreisschreiben ist sicher von eminenter Bedeutung für alle in der Beratungs- und Lebens- sowie Sozialversicherungsbranche tätigen Fachleute.Das neue Kreisschreiben ersetzt das bisher gültige Kreisschreiben Nr. 22 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 4. Mai 1995.Im neuen KS 41 werden – wie bis anhin im KS 22 – steuerliche Fragen im Zusammenhang mit dem Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, [FZG]; SR 831.42) und der entsprechenden Ausführungsverordnung (Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [Freizügigkeitsverordnung FZV; SR 831.425]) erläutert. 

Weitere Informationen zum Kreisschreiben 40 zur Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV)

 

Berufskostenpauschalen und Naturalbezüge 2015 - keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr

28.08.2014
Die ESTV hat ein Rundschreiben herausgegeben, das festhält, dass die Ansätze der Berufskostenpauschalen und Naturalbezüge auf Grund der niedrigen Teuerung gegenüber dem Vorjahr unverändert bleiben.

Pauschalabzüge für Berufskosten im Steuerjahr 2015

Auf Grund der geringen Teuerung erfahren die Pauschalabzüge für Berufskosten im Steuerjahr 2015 (wie auch schon in den vergangenen Jahren) keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr. Es gilt weiterhin die vom Eidgenössischen Finanzdepartement am 21. Juli 2008 erlassene Änderung des Anhangs zur Verordnung vom 10. Februar 1993 über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer.

Ansätze für die Bewertung von Naturalbezügen im Steuerjahr 2015

Bei den Ansätzen für die Bewertung von Naturalbezügen ergeben sich ebenfalls keine Anpassungen. Damit gelten weiterhin die Merkblätter

Kein Ausgleich der Folgen der kalten Progression im Steuerjahr 2015

Der Ausgleich der Folgen der kalten Progression erfolgt jährlich aufgrund des Standes des Landesindexes der Konsumentenpreise (LIK) am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode. Beieinem negativen Teuerungsverlauf ist ein Ausgleich ausgeschlossen.Die Folgen der kalten Progression wurden letztmals für das Steuerjahr 2012 angepasst (massgebender Indexstand vom 30. Juni 2011 = 161.9 Punkte, Basis Dez. 1982 = 100). Am 30. Juni 2014 betrug der für den Ausgleich der Folgen der kalten Progression massgebende Indexstand 160.1 Punkte. Da dieser um 1.8 Indexpunkte tiefer ist als beim letzten Ausgleich für das Steuerjahr 2012, erübrigt sich mangels Teuerung eine Anpassung der Tarife und Abzüge für das Steuerjahr 2015.
Quelle: Rundschreiben 2-120-D-2014-d der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV vom 27.08.2014

Vermögenssteuer Schweiz - die Vermögenssteuer in Bund und Kantonen

18.08.2014
Die ESTV hat ihre aktualisierte Dokumentation zur Vermögenssteuer Schweiz veröffentlicht. Der neuen Publikation, die wiederum einen guten Überblick über die Vermögensbesteuerung natürlicher Personen in der Schweiz und in den Kantonen gibt, liegt neu der Gesetzesstand vom 1.7.2014 zu Grunde.Die Publikation können Sie direkt unter dem folgenden Link heruterladen:

Vermögenssteuer Schweiz – Weitere Angebote und Informationen

Vermögenssteuer Schweiz – Grundsätzliches zur Steuerpflicht

Unbeschränkte Vermögenssteuerpflicht

Im Rahmen der Vermögenssteuer Schweiz sind natürliche Personen der unbeschränkten Vermögenssteuerpflicht unterworfen, die ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Steuergebiet (Kanton, Gemeinde) haben, d.h. die sich dort niedergelassen haben oder sich dort während einer in der Regel bestimmten minimalen Dauer aufhalten.Diese Personen entrichten die Steuer grundsätzlich auf dem gesamten Vermögen. Die Dauer der Steuerpflicht richtet sich nach der Dauer des Wohnsitzes bzw. des Aufenthaltes.

Beschränkte Vermögenssteuerpflicht

Im Rahmen der Vermögenssteuer Schweiz sind Personen beschränkt steuerpflichtig, die zu einem bestimmten Steuergebiet (Kanton, Gemeinde) nur eine wirtschaftliche Beziehung haben (Eigentum oder Nutzniessung an Grundstücken in der Schweiz bzw. im Kanton, Inhaber, Teilhaber oder Nutzniesser von geschäftlichen Betrieben in der Schweiz bzw. im Kanton, Unterhalt von Betriebsstätten usw.) und deren Wohnsitz in einem anderen Steuergebiet liegt (Ausland, anderer Kanton).Diese Personen entrichten die Steuer nur auf dem im betreffenden Steuergebiet gelegenen Vermögen, aber zum Steuersatz, der für ihr gesamtes steuerbares Vermögen anwendbar ist (es findet eine Steuerausscheidung statt). Die beschränkte Steuerpflicht beginnt und endet mit dem Zustandekommen bzw. mit der Aufgabe der wirtschaftlichen Beziehung zum betreffenden Steuergebiet (z.B. mit dem Kauf oder Verkauf einer Liegenschaft im betreffenden Kanton).Ein Nutzniessungsvermögen wird im Rahmen der Vermögenssteuer Schweiz entsprechend dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dem Nutzniesser zugerechnet.

Vermögenssteuer Schweiz und Familienbesteuerung – Besonderheit

Wie für die Einkommenssteuer gilt auch für die Vermögenssteuer Schweiz das Prinzip der Familienbesteuerung. Die Familie gilt als Erwerbs- und Verbrauchsgemeinschaft und wird entsprechend als Einheit gemeinsam besteuert, wobei die Ehegatten gleichberechtigt sind. Dies bedeutet, dass
  • die Vermögen beider Ehegatten zusammengerechnet werden
  • das Vermögen minderjähriger Kinder dem Inhaber der elterlichen Sorge zugerechnet wird
  • die Ehegatten die Verfahrensrechte und -pflichten gemeinsam ausüben.
Dem Postulat einer steuerlichen Entlastung der Ehepaare tragen die meisten Kantone insofern Rechnung, als sie einen besonderen Verheiratetenabzug gewähren.

Vermögenssteuer Schweiz – Grundsätzliches zum Steuerobjekt

Die Vermögenssteuer Schweiz wird auf der Gesamtheit der dem Steuerpflichtigen zustehenden unbeweglichen und beweglichen Aktiven, der geldwerten Rechte, der Forderungen sowie der Beteiligungen erhoben. Sie ist als Gesamtvermögenssteuer konzipiert.Vom gesamten Bruttovermögen können im Rahmen der jeweiligen kantonalen Bestimmungen die Schulden abgezogen werden. Der Vermögenssteuer Schweiz unterliegt also nur das Reinvermögen. 

Die Zukunft der Holding-, Domizil- und gemischten Gesellschaften

28.07.2014
Gesellschaften, die in der Schweiz keine Geschäftstätigkeit sondern nur eine Verwaltungstätigkeit ausüben (Domizil-, gemischte Gesellschaften) oder Beteiligungen verwalten (Holdinggesellschaften), erlangen auf Kantons- und Gemeindeebene unter gewissen Voraussetzungen einen besonderen Steuerstatus. Dabei entrichten die Gesellschaften trotz unbeschränkter Steuerpflicht eine reduzierte Gewinnsteuer und regelmässig eine ermässigte Kapitalsteuer. Auf Bundesebene gibt es einen solchen besonderen Steuerstatus nicht.Seit 2007 spürt die Schweiz zunehmenden internationalen Druck auf die privilegierte Besteuerung von Holdings, gemischten Gesellschaften und Domizilgesellschaften, insbesondere von Seiten der EU. Dies heisst, dass steuerprivilegierte Gesellschaftsformen abgeschafft werden müssen. Als Reaktion darauf arbeiten Bund und Kantone an einer Neugestaltung der schweizerischen Steuergesetzgebung (Unternehmenssteuerreform III).

Unternehmenssteuerreform III

Die Unternehmenssteuerreform III soll die steuerliche Standortattraktivität der Schweiz langfristig ausbauen. Mit einem Reformpaket will der Bundesrat die internationale Akzeptanz der Unternehmensbesteuerung erreichen sowie ausgewogene Steuereinnahmen gewährleisten, um so die Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz zu sichern. Die wichtigsten geplanten Reformmassnahmen umfassen folgende Punkte:
  • Lizenzboxen: Mit einem Steuerprivileg für Erträge aus Immaterialgüterrechten (u.a. Lizenzen) soll die Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationstätigkeit gefördert werden.
  • Zinsbereinigte Gewinnsteuer (Notional Interest Deduction, NID): Bis anhin konnten nur Zinsen auf dem Fremdkapital abgezogen werden. Die Einführung eines steuerlichen Abzugs für eine angemessene Verzinsung des Sicherheitseigenkapitals soll geprüft werden.
  • Weitere steuerpolitische Massnahmen: Dazu gehören insbesondere eine Reduktion der kantonalen Gewinnsteuersätze, die Abschaffung der Emissionsabgabe sowie Erleichterungen bei der Verrechnungssteuer.

Umsetzungsfahrplan

Gestützt auf den am 19. Dezember 2013 veröffentlichten Schlussbericht hat der Bundesrat das Eidg. Finanzdepartement (EFD) beauftragt, die Kantone auf dieser Grundlage zu konsultieren. Eine vom EFD ausgearbeitete Vernehmlassungsvorlage ist für den Herbst 2014 geplant.Aus Unternehmenssicht sind die Botschaften des Bundesrates klar und die Stossrichtung der Vorschläge erscheint angemessen und realistisch. Das Hauptziel der Regierung ist die Sicherung eines nachhaltigen Steuersystems, welches im internationalen Wettbewerb mindestens so wettbewerbsfähig ist wie zuvor. Neue Regelungen dürften frühestens ab 2018 in Kraft treten.

Übergangsregeln mit Hürden

Im Rahmen der Unternehmenssteuerreform III und der Abschaffung der kantonalen Steuerprivilegien sind nun spezielle Übergangsregeln vom privilegierten Steuerregime in das ordentliche Steuerregime vorgesehen. Zusätzlich zu einer Änderung des Besteuerungsregimes für künftige Gewinne führt ein Statuswechsel von der privilegierten Besteuerung in eine ordentliche Besteuerung zu Steuerfolgen für die stillen Reserven (insbesondere auf Immaterialgüterrechten). Dieser Besteuerungswechsel stellt die Frage der Behandlung von steuerlichen Verlustvorträgen, welche unter dem alten Steuerregime erfolgt sind. Wie dieser Übergang gelöst wird, ist heute noch unklar.

Empfehlung

Aufgrund der bevorstehenden Unternehmenssteuerreform III werden zukünftig die Anforderungen an die Gesellschaften mit besonderem Steuerstatus erhöht. Sofern Gesellschaftsstrukturen mit Holdinggesellschaften oder Domizilgesellschaften bestehen, lohnt es sich schon heute, sich Gedanken über die Strukturierung seiner Beteiligungen oder Lizenzen zu machen. Wir empfehlen Ihnen, Ihre Struktur mit einem Steuerspezialisten zu analysieren.
Quelle: GHR TaxPage Juli 2014. Die GHR TaxPage beinhaltet keine Rechts- oder Steuerberatung. Publikation mit freundlicher Genehmigung der GHR Rechtsanwälte AG, Bern Muri und Zürich, www.ghr.ch

Neues Steuerstrafrecht – Botschaft soll bis Ende 2015 vorliegen

03.07.2014
Der Bundesrat hat gestern darüber informiert, dass die Botschaft für ein neues Steuerstrafrecht bis Ende 2015 vorliegen soll. Er hat das EFD beauftragt, eine Botschaft auszuarbeiten.

Stossrichtungen der Reform

Hauptstossrichtungen der vorgesehenen Reform sind:
  • Die Aufhebung der doppelten Bestrafung,
  • einheitliche Verfahrensbestimmungen und
  • erweiterte Untersuchungsmittel in Steuerstrafverfahren

Keine doppelte Bestrafung – Neudefinition des Steuerbetruges

Wie in der Vernehmlassung vorgeschlagen, soll künftig ausgeschlossen sein, dass ein Verhalten
  • sowohl als Steuerhinterziehung als auch
  • als Steuerbetrug
bestraft wird. Diese doppelte Bestrafung wird aufgehoben, indem Steuerbetrug eine qualifizierte Form der Steuerhinterziehung sein soll. Steuerhinterziehung soll als Übertretung und Steuerbetrug als Vergehen gelten.Steuerbetrug ist neu eine arglistig begangene Steuerhinterziehung, wobei auch die Verwendung falscher Urkunden als arglistiges Vorgehen gelten soll. Auf eine weitergehende Qualifikation, mit welcher für die direkten Steuern ein Verbrechenstatbestand geschaffen würde, soll verzichtet werden.

Bagatellregelung

In Bagatellfällen, d.h. bei geringem Verschulden und geringfügigem Taterfolg, kann von einer Strafverfolgung oder Bestrafung abgesehen werden.

Vereinheitlichung der Verfahrensregeln bei verschiedenen Steuerarten

MWST-Verfahren bleibt unangetastet

Die heute je nach Steuerart unterschiedlichen Verfahrensregeln können für die Betroffenen zu Rechtsunsicherheit führen und den Behörden eine effiziente Aufklärung von Steuerstraftaten erschweren. In der Vernehmlassung hat sich gezeigt, dass vor allem bei den direkten Steuern Handlungsbedarf besteht. Die Reform soll deshalb darauf fokussieren und die Strafbestimmungen des Mehrwertsteuerrechts bestehen lassen.

Erweiterte Untersuchungsmittel

VStrR oder StPO?

Der Bundesrat hält wie in der Vernehmlassungsvorlage vorgeschlagen grundsätzlich daran fest, dass die kantonalen Steuerverwaltungen die Steuerstrafverfahren führen und dass dafür - wie bereits bei Strafverfahren der Bundesverwaltungsbehörden - das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) gelten soll. Allerdings soll vertieft geprüft werden, welche Vor- und Nachteile die Anwendung der StPO bieten würde. Falls wesentliche Gründe für die StPO sprechen, soll die Botschaft auf Grundlage dieser Verfahrensordnung erstellt werden.Mit der Anwendung eines Strafverfahrensrechts (VStrR oder StPO) erhalten die zuständigen Behörden die einem Strafverfahren entsprechenden Untersuchungsmittel, während der Beschuldigte wie bisher durch verfassungsrechtliche Garantien in seinen Rechten geschützt ist. Daten bei Banken können durch kantonale Steuerbehörden allerdings nur mit einer vorgängigen Ermächtigung beschafft werden. In der Vernehmlassung wurde kritisiert, dass dafür der Vorsteher der kantonalen Steuerverwaltung dafür zu wenig unabhängig sei. Diesen Vorbehalten wird Rechnung getragen, indem eine andere, durch die Kantone zu bestimmende Behörde zuständig erklärt werden soll.Für die Betroffenen verbessert sich der Rechtsschutz, da die Strafverfahrensordnungen Rechtsmittel zur Verfügung stellen, um sowohl Untersuchungsmassnahmen als auch Geldstrafen und Bussen strafgerichtlich überprüfen zu lassen.

Weitere Informationen zum Thema


Quelle: Medienmitteilung von Bundesrat und EFD vom 2.7.2014