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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

MWST – Mehrwertsteuer

Hier finden Sie Aktuelle News zur Schweizer Mehrwertsteuer und zum MWStG.

MWST - Einheitssatz nach Nein im Nationalrat definitiv vom Tisch

21.12.2011
Der Nationalrat hat heute mit deutlichen 128 zu 58 Stimmen bei 8 Enthaltungen einen Rückweisungsantrag der vorberatenden Wirtschaftskommission des Nationalrates (WAK-N) angenommen und damit, da es sich bereits um den zweiten Rückweisungsentscheid handelt, den MWST-Einheitssatz definitiv versenkt.

Utopisches Modell ohne politische Chance

Der Sprecher der WAK-N, Caspar Baader von der SVP, führte insbesondere ins Feld, dass das vom Bundesrat vorgeschlagene Modell mit Einheitssatz Luxusgüter verbillige und andererseits Güter des täglichen Verbrauchs verteuere («der Ferrari wird billiger, das Brot wird teurer»). Das sei unsozial und liesse sich politisch nicht durchsetzen.Auch die Ratslinke, als Beispiel sei hier das Votum von Hans-Jürg Fehr (SP) genannt, konnte der Vorlage aus sozialen Gründen nichts Positives abgewinnen. Kritisiert wurde hier auch die Verteuerung des Gesundheits- und Bildungswesens.Für den Einheitssatz plädierten FDP und Grünliberale, insbesondere aus Gründen der administrativen Entlastung für KMU sowie auf Grund der schwierigen Abgrenzungsprobleme und des Problems der Schattensteuer (taxe occulte). 

MWST - Senkung der Zinssätze auf den 1.1.2012

21.12.2011
Das Eidgenössische Finanzdepartement senkt die Sätze für den Verzugszins und den Vergütungszins bei der Mehrwertsteuer um je 0,5 Prozentpunkte. Ab dem 1. Januar 2012 betragen somit sowohl der Verzugszins wie auch der Vergütungszinssatz 4,0 Prozent pro Jahr.

Die Änderung der Verordnung des EFD im Wortlaut

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD)verordnet:IDie Verordnung des EFD vom 11. Dezember 20091 über die Verzugs- und dieVergütungszinssätze wird wie folgt geändert:Art. 1 Abs. 22 Der Zinssatz beträgt pro Jahr:a. 4,0 % ab dem 1. Januar 2012;b. 4,5 % vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2011;c. 5 % vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 2009;d. 6 % vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1994;e. 5 % bis zum 30. Juni 1990.Art. 2 Abs. 22 Der Zinssatz beträgt pro Jahr:a. 4,0 % ab dem 1. Januar 2012;b. 4,5 % vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2011;c. 5 % vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 2009.IIDiese Änderung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.24. November 2011 Eidgenössisches Finanzdepartement: Eveline Widmer-Schlumpf

Weitere Informationen betreffend die Zinsen bei der MWST

Verzugszins

  1. Zins bei Quartals- oder Halbjahresabrechnung/enWenn die für eine Abrechnungsperiode geschuldete Steuer erst nach dem Verfall gemäss Art. 86 Abs. 1 MWSTG (Ende der Abrechnungsperiode + 60 Tage) bezahlt wurde, ist ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet (Art. 87 Abs. 1 MWSTG). Aus der Rechnung ist das Datum ersichtlich, ab welchem die Hauptabteilung Mehrwertsteuer (HA MWST) über den Steuerbetrag verfügen konnte. Der Zins ist in allen Fällen von verspäteter Zahlung - unabhängig vom Grund der Verzögerung - geschuldet, also auch dann, wenn von der HA MWST eine Frist gewährt wurde. Um bei einer gewährten Frist zur Einreichung der Abrechnung nicht Verzugszins bezahlen zu müssen, empfiehlt die HA MWST, vor dem Verfall (Ende der Abrechnungsperiode + 60 Tage) eine Akontozahlung in der Höhe der voraussichtlich geschuldeten Steuer zu leisten. Der Zins bezweckt die Gleichstellung mit den steuerpflichtigen Personen, welche die Steuer fristgemäss entrichten.
  2. Zins betreffend Ergänzungsabrechnung/enGestützt auf Art. 87 Abs. 1 MWSTG ist ein Verzugszins geschuldet, wenn die mit einer Ergänzungsabrechnung belastete Steuer erst nach dem Verfalldatum bezahlt wird. Dieses Verfalldatum, bei Forderungen, die sich über mehrere Steuerperioden erstrecken "mittlerer Verfall" genannt, bezieht sich auf die Perioden, in denen die Steuer hätte entrichtet werden müssen. Der Zins ist also für den Zeitraum ab diesem Verfalldatum (Fälligkeit der Steuer) bis zum Eingang der Zahlung auf dem Konto der HA MWST zu berechnen.
  3. Zins aufgrund rückwirkender EintragungErfolgt die Anmeldung als steuerpflichtige Person nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist, muss die HA MWST die Eintragung in das Register der Mehrwertsteuerpflichtigen rückwirkend vornehmen, und zwar auf das im Eintragungsschreiben mitgeteilte Datum. Die erste Mehrwertsteuerabrechnung (MWST-Abrechnung) des rückwirkend Eingetragenen wird in diesem Fall mit grosser Wahrscheinlichkeit mehrere, schon verfallene Steuerperioden enthalten. In solchen Fällen ist die Steuer auf den ausgeführten Lieferungen, Dienstleistungen und dem Eigenverbrauch nicht etwa ab dem Datum des Eintragungsschreibens der HA MWST geschuldet, sondern ab der Valuta, die im oberen Teil des MWST-Abrechnungsformulars vermerkt ist. Diese Valuta, auch "mittlerer Verfall" genannt, wird aufgrund der Steuerperioden festgesetzt, für welche die Steuer hätte entrichtet werden müssen. Der Zins wird also für den Zeitraum ab dieser Valuta bis zum Eingang der Zahlung auf dem Konto der HA MWST berechnet.

Vergütungszins

Frist für die Rückerstattung eines Guthabens zu Gunsten der steuerpflichtigen PersonenGuthaben der steuerpflichtigen Personen werden mit seiner Steuerschuld verrechnet oder - wenn keine Steuerschuld gegeben ist - ausbezahlt. Bei unbegründeter, verspäteter Auszahlung wird ab dem 61. Tag bis zur Auszahlung ein Vergütungszins ausgerichtet. Die Auszahlungsadresse und deren Mutation müssen schriftlich mit Beilage eines Einzahlungsscheines der HA MWST gemeldet werden.
Quelle dieser erweiterten Informationen: http://www.estv.admin.ch/mwst/

MWST Branchen-Info 16 - Versicherungswesen

11.11.2011
Die ESTV hat diese Woche die neue Branchen-Info 16 - Versicherungswesen veröffentlicht. Diese neue Branchenbroschüre vermittelt branchenspezifische Schwerpunkte und Informationen für die Versicherungsbranche. Sie befasst sich insbesondere mit der Auslegung der Ausnahme von der Steuer in Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18 MWSTG. Die Broschüre richtet sich vor allem an Versicherungsunternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts, an Rückversicherer sowie an selbstständige Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler.Direkt zur Branchen-Info 16 - Versicherungswesen

MWST Branchen-Info 14 - Finanzbereich: Neuer Entwurf veröffentlicht

03.11.2011
Die ESTV hat einen aktualisierten (zweiten) Entwurf der neuen Branchen-Info 14 - Finanzbereich veröffentlicht. Die neue Branchenbroschüre, die für die ganze Schweizer Finanzwirtschaft von zentraler Bedeutung ist, richtet sich an Banken, Vermögensverwalter, Finanzgesellschaften, Effektenhändler, Kollektive Kapitalanlagen (Anlagefonds) und behandelt deren mögliche Leistungen.Direkt zum zweiten Entwurf der Branchen-Info 14 FinanzbereichEbenfalls hat die ESTV einen Leistungskatalog mit Leistungen des Finanzbereichs veröffentlicht.Direkt zum Leistungskatalog 

MWST Branchen-Info 09 - Transportwesen

03.11.2011
Die ESTV hat die neue Branchen-Info 09 – Transportwesen veröffentlicht. Die neue Branchenbroschüre vermittelt praxisrelevante Informationen für Unternehmungen der Transport- und Logistikbranche. Es werden insbesondere die Personen- und Gütertransporte sowie deren Nebenleistungen und die Vermietung und Vercharterung von Beförderungsmitteln abgehandelt. Die Broschüre enthält überdies im Anhang einen Entscheidungsbaum zur steuerlichen Behandlung von Beförderungsleistungen sowie beim Zurverfügungstellen von Beförderungsmitteln.

Aus dem Inhalt der Branchen-Info 09 – Transportwesen (Auszug)

Unter Anderem enthält die neue Branchenbroschüre Informationen zu
  • Personenbeförderung
    • Von der Steuer ausgenommene Leistungen
    • Leistungskombinationen
    • 70/30-Regel
    • Grenzüberschreitende Personenbeförderung
      • Steuerbefreiung
      • des internationalen Luftverkehrs
      • des internationalen Eisenbahnverkehrs
      • des internationalen Busverkehrs
    • Taxi- und Limousinenservice im internationalen Verkehr
    • Gepäcktransport kombiniert mit Personenbeförderung
    • Gastgewerbliche Leistungen in Beförderungsmitteln (während der und ausserhalb der Beförderung)
    • Vermietung und Vercharterung
  • Beförderung von Waren / Gegenständen
    • Steuerbefreiungen im grenzüberschreitenden Warenverkehr
    • Nachweis
    • Deklaration in der Abrechnung
    • Rückerstattung
    • Zollrechtliche Bestimmungen
    • Versicherungen
    • Schäden
    • Behälter, Paletten und Umschliessungen
    • Aufbewaren und Einlagern
    • Vermieten von Räumlichkeiten
    • Vermieten von eingebauten Vorrichtungen
    • Kombinierter Verkehr
Direkt zur Branchen-Info 09 – Transportwesen

MWST Branchen-Info 10 - Transportunternehmungen des öffentlichen und des touristischen Verkehrs

03.11.2011
Die ESTV hat die neue Branchen-Info 10 – Transportunternehmungen des öffentlichen und des touristischen Verkehrs veröffentlicht. Die neue Branchenbroschüre vermittelt praxisrelevante Informationen und beinhaltet branchenspezifische Sachverhalte von Transportunternehmungen des öffentlichen und des touristischen Verkehrs.

Aus dem Inhalt der Branchen-Info 10 – Transportunternehmungen des öffentlichen und des touristischen Verkehrs

Unter Anderem enthält die neue Branchenbroschüre Informationen zu
  • MWST auf Fahrkahrten
  • Grenzüberschreitende Personenbeförderung im Eisenbahnverkehr
  • Leistungskombinationen
  • Subventionen und Investitionsbeiträge
  • MWST bei Seilbahnen und Sportbahnen
  • Fahrvergünstigungen für das Personal
  • Naturaldividenden
  • Vermietung und Vercharterung von Schienenfahrzeugen
  • Check-In/Fly-Rail/Airport-Baggage
  • Gepäcktransport in Verbindung mit Personenbeförderung
  • Fahrpläne etc.
  • Gastgewerbliche Leistungen (Board-Restaurant)
  • Ruhe- und Schlafmöglichkeiten (Schlafwagen)
  • Zahlung mit Checks etc.
  • Schliessfächer
  • Schülertransporte
  • Vermietung von Anlagen
  • Werbung und Inserate
  • etc.
Direkt zur Branchen-Info 10 – Transportunternehmungen des öffentlichen und des touristischen Verkehrs 

MWST Branchen-Info 18 - Rechtsanwälte und Notare

03.11.2011
Die ESTV hat die neue Branchen-Info 18 – Rechtsanwälte und Notare veröffentlicht. Die neue Branchenbroschüre vermittelt branchenspezifische Informationen u.a. über Dienstleistungen, die von selbstständigen Anwälten und Notaren, aber auch von Gemeinschaftskanzleien erbracht werden.Direkt zur MWST Branchen-Info 18 - Rechtsanwälte und Notare

Mehrwertsteuerbefreiung von Lieferungen im Reiseverkehr - Neuregelung ab 1. Mai 2011

02.11.2011
2.11.2011: Aktualisierung - Links zu weiteren Infos und Grundlagen (vgl. am Ende)
Das Eidgenössische Finanzdepartement EFD hat heute die neue Verordnung über die Steuerbefreiung von Inlandlieferungen von Gegenständen zwecks Ausfuhr im Reiseverkehr erlassen. Damit wird die Mehrwertsteuerbefreiung von Lieferungen im Reiseverkehr ab dem 1. Mail 2011 einfacher.

Worum geht es bei der neuen Verordnung?

Inlandlieferungen von Gegenständen zwecks Ausfuhr im Reiseverkehr sind von der Mehrwertsteuer befreit, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
  • Die Gegenstände sind für den privaten Gebrauch des Abnehmers oder der Abnehmerin oder für Geschenkzwecke bestimmt.
  • Der Preis der Gegenstände beträgt pro Ausfuhrdokument und Abnehmer oder Abnehmerin mindestens CHF 300 (inkl. MWST).
  • Der Abnehmer oder die Abnehmerin hat nicht im Inland Wohnsitz.
  • Die Gegenstände werden innert 30 Tagen nach ihrer Übergabe an den Abnehmer oder die Abnehmerin ins Zollausland verbracht.

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Damit ein Gegenstand im grenzüberschreitenden Reiseverkehr von der Mehrwertsteuer befreit werden kann, ist ein Nachweis nötig, dass der Gegenstand die Schweiz verlassen hat. Im Normalfall geht es in der Praxis um Uhren und Schmuckgegenstände.

Einfacherer Nachweis für das Verlassen der Schweiz

Die neue Verordnung des EFD regelt die Steuerbefreiung der Inlandlieferungen von Gegenständen, welche für den privaten Gebrauch ins Ausland ausgeführt werden.Der Nachweis der Ausfuhr kann in Zukunft auf verschiedene Arten erfolgen. Ein gestempeltes amtliches Formular ist hierfür nicht mehr zwingend erforderlich. Somit entfällt auch die nachträgliche Beglaubigung der Ausfuhrdokumente durch die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV).

Auch nachträglicher Nachweis möglich

Wer bei der Ausfuhr keine Ausfuhrbestätigung einholen konnte, kann nun durch die ausländische Zollbehörde oder durch die Schweizer Botschaft oder ein schweizerisches Konsulat im Wohnsitzstaat bestätigen lassen, dass sich ein Gegenstand im Ausland befindet.Die EZV wird Ausfuhrdokumente aber nach dem Inkrafttreten der Verordnung weiterhin während einer angemessenen Übergangsfrist nachträglich stempeln.

Grosse Erleichterung für Reisegruppen - Bestätigung direkt im Ladenlokal

Die grösste Vereinfachung der neuen Verordnung liegt in der Bestimmung für Reisegruppen. Reiseveranstalter können künftig unter bestimmten Voraussetzungen selber die Ausfuhr der Gegenstände bestätigen und so die Steuerbefreiung direkt im Ladenlokal erwirken.

Weitere Informationen zum Thema

Weitere Informationen zum Thema finden Sie auch auf der Seite der ESTV.
 

MWST - Rheinschifffahrt und Bodenseeschifffahrt

12.10.2011
Eine nach der Neufassung des MWSTG relativ lange zu Unsicherheit führende Frage ist nun geklärt: Nämlich die Frage nach der Steuerbarkeit von Leistungen auf entsprechenden Personenschiffen. Dies auf Grund des nach dem MWSTG 2010 neu geltenden Ortes der Leistungserbringung als Steuerort für gastgewerbliche, kulturelle oder ähnliche Leistungen. Auf dem Bodensee gibt es keine verbindlichen Grenzen der drei Anrainerstaaten Schweiz, Deutschland und Österreich und die Fahrrinne von Schiffen schneidet rheinabwärts oftmals die Landesgrenze, was zu einer unklaren Besteuerungssituation führte.

Details zur Neuregelung der MWST im Bereich Rhein- und Bodenseeschifffahrt

Die Personenschifffahrt auf dem Rhein und dem Bodensee bleibt gemäss der nun vorgenommenen Verordnungsänderung des Bundesrates von der Mehrwertsteuer (MWST) befreit. Die Verköstigung und die Unterhaltung an Bord der Schiffe unterliegen aber grundsätzlich der Schweizer Mehrwertsteuer. Der Bundesrat hat heute eine entsprechende Änderung der MWST-Verordnung (MWSTV) verabschiedet und so die Mehrwertsteuerpflicht bei der Personenschifffahrt im Grenzgebiet geklärt.Mit der Änderung der MWSTV wird die Mehrwertsteuerbefreiung für die Personenschifffahrt auf dem Rhein und dem Bodensee auf eine klare rechtliche Grundlage gestellt. Wie unter altem Recht werden gastgewerbliche, kulturelle und ähnlichen Leistungen, die im Rahmen der Personenschifffahrt auf Grenzgewässern erbracht werden, am Sitz des Unternehmens besteuert. Kann eine steuerpflichtige Person nachweisen, dass die betreffenden Leistungen eindeutig im Ausland erbracht worden sind, so wird die MWST dort fällig.

Weitere Informationen zur MWST bei der Rhein- und Bodenseeschifffahrt

 

Steuerbefreite Ausfuhren für Touristen (tax-free for tourists)

02.05.2011
Seit gestern ist die neue Verordnung des EFD über die Steuerbefreiung von Inlandlieferungen von Gegenständen zwecks Ausfuhr im Reiseverkehr in Kraft ([intlink id="mehrwertsteuerbefreiung-von-lieferungen-im-reiseverkehr-neuregelung-ab-1-mai-2011" type="post"]wir berichteten[/intlink]). Die ESTV hat heute die wichtigsten Eckpunkte und auch ein neues Musterformular veröffentlicht.

Das Wichtigste in Kürze

Verkäufe im Reiseverkehr an Personen mit Wohnsitz im Ausland gelten grundsätzlich als Inlandlieferungen und sind daher steuerbar. Steuerbefreit sind Verkäufe im Reiseverkehr nur dann, wenn folgende Bedingungen kumulativ (das heisst, allesamt) erfüllt sind:
  • Der Verkaufspreis der Gegenstände muss mindestens 300 Franken (inkl. MWST) betragen.
  • Der Abnehmer (= Käufer) darf nicht im Inland (s. Art. 3 Bst. a MWSTG) Wohnsitz haben. Keine Rolle spielt hingegen, ob er Ausländer oder Schweizer Bürger ist.
  • Die Gegenstände müssen für den privaten Gebrauch des Abnehmers oder für Geschenkzwecke bestimmt sein.
  • Die Gegenstände müssen vom Abnehmer innert 30 Tagen nach der Übernahme ins Zoll-Ausland ausgeführt werden.
  • Der Nachweis der Ausfuhr kann entweder mit einem bestätigten Ausfuhrdokument (vgl. Art. 3 - 5), oder mit einem unbestätigten Ausfuhrdokument verbunden mit einer Einfuhrveranlagung einer ausländischen Zollbehörde erbracht werden (vgl. Art. 6).
  • Das Ausfuhrdokument muss auf den Namen des Abnehmers lauten und darf nur die an diesen gelieferten Gegenstände enthalten. Sammeldeklarationen mit Gegenständen für verschiedene Abnehmer sind nicht zulässig.
Ist eine oder sind mehrere der vorstehend genannten Bedingungen nicht erfüllt, muss der Lieferant seine Lieferung versteuern.
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Tax-Free Formular - Ausfuhrdokument im Reiseverkehr

Die Formulare Nr. 11.49 und 11.49 [A], die für diesen Zweck bisher verwendet worden sind, bleiben weiterhin gültig, werden aber nicht mehr neu gedruckt. An ihrer Stelle hat die ESTV neu das Folgende Musterformular entworfen:Der Lieferant kann allerdings auch selber ein Ausfuhrdokument erstellen. Dieses muss folgende Punkte enthalten:
  1. Aufdruck/Titel «Ausfuhrdokument im Reiseverkehr»;
  2. Name und Ort des Lieferanten (Verkäufers), wie er im Geschäftsverkehr auftritt, sowie dessen MWST-Nummer (im neuen UID-Format oder im bisherigen 6-stelligen Format);
  3. Name und Anschrift des Abnehmers (Käufers);
  4. Nummer eines amtlichen Ausweises des Abnehmers und Art des Ausweises;
  5. Datum der Lieferung der Gegenstände;
  6. genaue Beschreibung und Verkaufspreis (ohne MWST) der Gegenstände;
  7. Feld für die Unterschriften des Lieferanten und des Abnehmers;
  8. Vermerk betreffend Richtigkeit der Angaben und Kenntnis der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung. Die ESTV empfiehlt hierfür folgenden Wortlaut:
  9. «Die Unterzeichnenden bestätigen die Richtigkeit der Angaben und erklären, dass sie die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung kennen.»;
  10. Feld für das Anbringen der amtlichen Bestätigung.

So kann der Nachweis erfolgen

Bestätigung der Ausfuhr durch eine schweizerische Zollstelle

Der Abnehmer muss bei der Ausreise über eine besetzte schweizerische Zollstelle die Gegenstände und das ausgefertigte Ausfuhrdokument unaufgefordert vorweisen. Die Ausfuhrzollstelle stellt dem Lieferanten das bestätigte Ausfuhrdokument zu, wenn ihr ein frankierter Briefumschlag mit der Adresse des Lieferanten übergeben wird.Es ist Sache des Lieferanten bzw. seines Abnehmers, das Erforderliche vorzukehren, um eine Bestätigung des Ausfuhrdokuments zu erwirken. Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) ist nicht verpflichtet, die ausreisenden Personen auf die Ausfuhrbestätigung, die der Lieferant für die Steuerbefreiung benötigt, hinzuweisen.Ist anlässlich der Ausreise kein Zollpersonal anwesend, kann die Bestätigung der Ausfuhr ausschliesslich über eine anerkannte Stelle im Ausland erfolgen. Ausfuhrdokumente, die an der schweizerischen Zollstelle in die Anmeldebox gelegt werden, werden von der EZV ungestempelt an den Lieferanten zurückgeschickt. Die Ausfuhr kann auf diese Weise somit nicht nachgewiesen werden.

Bestätigung der Ausfuhr durch eine anerkannte Stelle im Ausland

Wenn die Bestätigung der Ausfuhr durch die EZV bei der Ausreise unterbleibt, hat der Abnehmer folgende weitere Nachweismöglichkeiten:
  • Der Abnehmer lässt durch eine anerkannte Stelle im Ausland auf dem Ausfuhrdokument bestätigen, dass die Gegenstände im Ausland sind, und stellt das Dokument anschliessend dem Lieferanten zu.
  • Der Abnehmer stellt dem Lieferanten zusammen mit dem unbestätigten Ausfuhrdokument das Original oder eine Kopie der Einfuhrveranlagung einer ausländischen Zollbehörde zu.
Als anerkannte Stellen im Ausland gelten:
  • Eine ausländische Zollbehörde;
  • eine schweizerische Botschaft oder ein schweizerisches Konsulat im Wohnsitzstaat des Abnehmers.
Es werden nur Einfuhrveranlagungen akzeptiert, die in einer Schweizer Landessprache oder in Englisch ausgestellt sind. Liegt die Bestätigung in einer anderen Sprache vor, ist eine beglaubigte Übersetzung in eine dieser Sprachen beizulegen.

Sonderregelung für Reisegruppen

Der Lieferant kann für Reisegruppen die oben genannten Bestimmungen anwenden oder aber alternativ von der Sonderregelung für Reisegruppen profitieren (vgl. Art. 7). Diese Sonderregelung bietet dem Lieferanten die Möglichkeit, Gegenstände an Teilnehmende von geführten Gruppenreisen im Inland direkt ohne MWST zu verkaufen. In diesem Fall ist weder eine Ausreise über eine besetzte inländische Zollstelle noch eine nachträgliche Bestätigung durch eine anerkannte Stelle im Ausland notwendig. Überprüfungen im Rahmen der üblichen Kontrolltätigkeit der Zollbehörde im Personen- und Warenverkehr bleiben vorbehalten.

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Sonderregelung für Reisegruppen

Die - ebenfalls kumulativ zu erbringenden - Voraussetzungen für steuerbefreite Lieferungen an Mitglieder von Reisegruppen lauten wie folgt:
  • Der Lieferant verfügt über eine Bewilligung der ESTV;
  • der Lieferant verfügt über eine Liste der Reiseteilnehmenden mit Angaben zu Beginn und Ende der Reise, Reiseprogramm und Reiseroute sowie zum Zeitpunkt der Ein- und Ausreise;
  • der Lieferant verfügt über eine durch mit Unterschrift des Reiseveranstalters versehene Erklärung, dass keiner der Reiseteilnehmenden Wohnsitz im Inland hat, dass sie gemeinsam ins Inland eingereist sind und innert 30 Tagen gemeinsam ausreisen werden;
  • der Lieferant stellt für jeden einzelnen Abnehmer ein Ausfuhrdokument mit dem erforderlichen Inhalt gemäss Artikel 3 aus und ergänzt dieses mit einer Kopie des amtlichen Ausweises des Abnehmers;
  • der Lieferant muss diese Dokumente pro Reisegruppe in einem Dossier zusammenfassen und auf Verlangen der ESTV vorweisen.

Weitere Bestimmungen

Die Steuerbefreiung kann ausschliesslich durch den Lieferanten geltend gemacht werden. Der Abnehmer kann weder bei der ESTV noch bei der EZV eine Rückerstattung der schweizerischen MWST beantragen. Für die Beurteilung allfälliger Streitigkeiten über die Rückerstattung sind nicht die ESTV oder die EZV, sondern die Zivilgerichte (Art. 6 Abs. 2 MWSTG) zuständig.Wenn der Lieferant zu seiner Absicherung die geschuldete Mehrwertsteuer seinem im Ausland wohnhaften Kunden in Rechnung stellt und diese erst nach Eingang des bestätigten Ausfuhrdokuments oder des unbestätigten Ausfuhrdokuments verbunden mit der Einfuhrveranlagung einer ausländischen Zollbehörde rückvergütet, muss er seinem Abnehmer für die Belange der Mehrwertsteuer keine Gutschrift ausstellen.