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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Zürich – ZH

Hier finden Sie Aktuelle News zu Steuern im Kanton Zürich.

ZH - Praxis zu § 84 StG - Periodizitätsprinzip, Nachholung von Aufwandbuchungen (Abschreibungen, Rückstellungen, Steuerrückstellungen)

25.07.2012
Das Steueramt des Kantons Zürich hat im Rahmen ihrer «Hinweise zur Einschätzungspraxis» eine neue Mitteilung veröffentlicht.

Der neue Hinweis zu § 84 StG ZH im Überblick

Wurde die Bildung einer Rückstellung oder die Vornahme einer Abschreibung offenkundig handelsrechtswidrig unterlassen, so kann in einer späteren Periode steuerwirksam nachgeholt werden.

Der neue Hinweis zu § 84 StG ZH im Volltext

Gemäss § 84 StG bemisst sich der steuerbare Reingewinn von juristischen Personen nach dem Ergebnis der Steuerperiode. Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr (§ 83 Abs. 2 StG). Auch bei natürlichen Personen bemisst sich das steuerbare Einkommen nach den Einkünften in der Steuerperiode (§ 50 Abs. 1 StG). Für die Ermittlung des Einkommens aus selb-ständiger Erwerbstätigkeit ist das Ergebnis der in die Steuerperiode fallenden Geschäftsabschlüsse massgebend (§ 50 Abs. 2 StG). Diese Bestimmungen sind Ausfluss des Periodizitätsprinzips. Dieses verlangt, dass Aufwand und Ertrag periodengerecht zugewiesen werden. Demgegenüber wird aus dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung) und dem Erfordernis der vollständigen und richtigen Besteuerung (§ 132 StG) das Totalgewinnprinzip abgeleitet. Nach diesem soll die Summe aller Periodenergebnisse eines Unternehmens dessen Totalgewinn und damit dessen gesamter wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit entsprechen. Periodizitäts- und Totalgewinnprinzip sind gegeneinander abzuwägen; keines dieser Prinzipien kann systematisch über das andere gestellt werden (vgl. VGr, 23.3.2005, StE 2005 B 21.2 Nr. 21; RB 2003 Nr. 89; zurückhaltender BGE 137 II 353; BGr, 9.8.2011, 2C_429/2010, E. 2, BGE 137 II 353, E. 6.4.4). Diese Abwägung führt zur nachfolgenden Praxisfestlegung:Wurde die Bildung einer Rückstellung oder die Vornahme einer Abschreibung offenkundig handelsrechtswidrig unterlassen, so kann in einer späteren Periode steuer-wirksam nachgeholt werden. Dies gilt, sofern die Rückstellung bzw. Abschreibung in der Handelsrechnung der späteren Periode verbucht wird, der Grund für die Rückstellung bzw. Abschreibung noch besteht, die Unterlassung nicht missbräuchlich erfolgt ist und die Nachholung innert der Verlustverrechnungsperiode von § 70 Abs. 1 StG bzw. § 29 Abs. 1 StG erfolgt. Unter demselben Vorbehalt sind Kosten, für die in einem früheren Geschäftsjahr eine Rückstellung hätte gebildet werden müssen, im Jahr, in dem sie tatsächlich angefallen sind, als Aufwand zuzulassen.Im Speziellen gilt für Steuerrückstellungen juristischer Personen Folgendes: Bei den periodischen Steuern wird die Steuerschuld mit der rechtskräftigen Einschätzung verbindlich festgesetzt. Weil dies im System der Postnumerandobesteuerung mit Gegenwartsbemessung erst nach Ablauf der Steuerperiode geschieht, ist im entsprechenden Geschäftsjahr für die wahrscheinliche Steuerschuld eine Rückstellung zu bilden. Die Bildung von Steuerrückstellungen ist nur dann abzugsfähig, wenn die Rückstellungen verbucht und offen ausgewiesen werden. Eine bloss steuerbilanzmässige Berücksichtigung des Steueraufwands aus Aufrechnungen vor dem Zeitpunkt der entsprechenden Steuerzahlungen ist deshalb nicht möglich. Angesichts der provisorischen Natur von Rückstellungen stellt aber eine Steuerschuld, welche die dafür gebildete Rückstellung übersteigt, im nicht gedeckten Betrag auch später noch geschäftsmässig begründeten und daher steuerlich abzugsfähigen Aufwand dar. Spiegelbildlich folgt daraus, dass periodenfremde Steuerrückvergütungen, für die in den Vorperioden Steuerrückstellungen gebildet wurden, in der Periode des Zuflusses steuerwirksam als Ertrag zu erfassen sind. Zudem besteht generell die Pflicht zur erfolgswirksamen Auflösung einer Rückstellung, wenn sich diese im Nachhinein als ungerechtfertigt bzw. als zu hoch herausstellt. 
Quelle: Mitteilung des Steueramtes Zürich vom 19.07.2012

ZH - Praxis zu § 73 StG - Übergang von der Besteuerung als Holdinggesellschaft zur ordentlichen Besteuerung (Statuswechsel), Auswirkungen auf die stillen Reserven und die Vorjahresverluste

25.07.2012
Das Steueramt des Kantons Zürich hat im Rahmen ihrer «Hinweise zur Einschätzungspraxis» eine neue Mitteilung veröffentlicht.

Der neue Hinweis zu § 73 StG ZH im Überblick

Erfüllt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, welche als Holdinggesellschaft gemäss § 73 StG besteuert wurde, die Voraussetzungen von § 73 Abs. 1 StG nicht mehr und wird deshalb neu ordentlich gemäss § 71 StG besteuert, kann sie die stillen Reserven, ...

Der neue Hinweis zu § 73 StG ZH im Volltext

Gemäss § 73 Abs. 1 StG entrichten Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, deren statutarischer Zweck zur Hauptsache in der dauernden Verwaltung von Beteiligungen besteht und die in der Schweiz keine Geschäftstätigkeit ausüben, keine Gewinnsteuer, sofern die Beteiligungen oder die Erträge aus Beteiligungen längerfristig mindestens zwei Drittel der gesamten Aktiven und Passiven ausmachen.Gemäss § 70 Abs. 1 StG können vom Reingewinn der Steuerperiode Verluste aus sieben der Steuerperiode vorangegangen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinns dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.Erfüllt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, welche als Holdinggesellschaft gemäss § 73 StG besteuert wurde, die Voraussetzungen von § 73 Abs. 1 StG nicht mehr und wird deshalb neu ordentlich gemäss § 71 StG besteuert, kann sie die stillen Reserven, welche in jenem Zeitraum entstanden sind, währenddem sie nach § 73 StG besteuert wurde, im Zeitpunkt des Übergangs zur ordentlichen Besteuerung ohne Gewinnsteuerfolgen in der Steuerbilanz offen legen.Verluste, die entstanden sind, währenddem die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nach § 73 StG als Holdinggesellschaft besteuert wurde, können nach dem Statuswechsel (Übergang zur ordentlichen Besteuerung nach § 71 StG) nicht mehr zur Verrechnung gebracht werden.Mit dieser Praxisfestlegung wird den Anforderungen, welche sich aus dem Entscheid des Bundesgerichts vom 12. März 2012, 2C_645/2011, ergeben, entsprochen.
Quelle: Mitteilung des Steueramtes Zürich vom 19.07.2012

ZH - Praxis zu § 73 StG - Besteuerung als Holdinggesellschaft und Streubesitz von Beteiligungspapieren

25.07.2012
Das Steueramt des Kantons Zürich hat im Rahmen ihrer «Hinweise zur Einschätzungspraxis» eine neue Mitteilung veröffentlicht.

Der neue Hinweis zu § 73 StG ZH im Überblick

Beteiligungen im Sinn von § 73 Abs. 1 StG sind Anteile am Grund- oder Stammkapital von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften sowie Anteile am Gewinn und an den Reserven von Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften.

Der neue Hinweis zu § 73 StG ZH im Volltext

Gemäss § 73 Abs. 1 StG entrichten Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, deren statutarischer Zweck zur Hauptsache in der dauernden Verwaltung von Beteiligungen besteht und die in der Schweiz keine Geschäftstätigkeit ausüben, keine Gewinnsteuer, sofern die Beteiligungen oder die Erträge aus Beteiligungen längerfristig mindestens zwei Drittel der gesamten Aktiven und Passiven ausmachen.Beteiligungen im Sinn von § 73 Abs. 1 StG sind Anteile am Grund- oder Stammkapital von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften sowie Anteile am Gewinn und an den Reserven von Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften (vgl. Kreisschreiben Nr. 27 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 17. Dezember 2009 - Steuerermässigung auf Beteiligungserträgen von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, Ziffer 2.3.2). Anders als § 72 Abs. 1 StG verlangt § 73 Abs. 1 StG nicht, dass die Beteiligungen einen Mindestverkehrswert aufweisen oder einen minimalen Prozentsatz am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ausmachen. Auch Beteiligungen von weniger als zehn Prozent am Grund- oder Stammkapital anderer Gesellschaften oder mit einem Verkehrswert von weniger als einer Million Franken sind deshalb Beteiligungen im Sinn von § 73 Abs. 1 StG. Auch eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, welche nur sogenannten Streubesitz von Beteiligungspapieren hat, kann somit als Holdinggesellschaft nach § 73 StG besteuert werden. Sofern sich die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aber nicht auf die Verwaltung ihrer Beteiligungen beschränkt, sondern eine Geschäfts- bzw. Handelstätigkeit ausübt, kann sie nicht nach § 73 StG besteuert werden.
Quelle: Mitteilung des Steueramtes Zürich vom 19.07.2012

ZH - Praxis zu § 65 StG - Abzug von freiwilligen Zuwendungen; Berechnung des maximalen Abzugs, falls vom Gewinn des laufenden Geschäftsjahres Vorjahresverluste abgezogen werden

25.07.2012
Das Steueramt des Kantons Zürich hat im Rahmen ihrer «Hinweise zur Einschätzungspraxis» eine neue Mitteilung veröffentlicht.

Der neue Hinweis zu § 65 StG ZH im Überblick

Als Reingewinn im Sinn von § 65 Abs. 1 lit. c StG gilt der Reingewinn des laufenden Geschäftsjahres nach Abzug der verrechenbaren Vorjahresverluste.

Der neue Hinweis zu § 65 StG ZH im Volltext

Gemäss § 65 Abs. 1 lit. c StG gehören die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten an den Bund und seine Anstalten, an Kantone und ihre Anstalten, an Gemeinden und ihre Anstalten und an andere juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, bis zu 20 Prozent des Reingewinns zum geschäftsmässig begründeten Aufwand.Als Reingewinn im Sinn von § 65 Abs. 1 lit. c StG gilt der Reingewinn des laufenden Geschäftsjahres nach Abzug der verrechenbaren Vorjahresverluste (Ziffer 7 des Steuererklärungsformulars für Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und ausländische Personengesamtheiten, StA Form. 500). 
Quelle: Mitteilung des Steueramtes Zürich vom 19.07.2012

ZH - Praxis zu § 64 StG - Massgeblichkeitsprinzip, Differenzen aud der Umrechnung von der funktionalen Währung in die Darstellungswährung

25.07.2012
Das Steueramt des Kantons Zürich hat im Rahmen ihrer «Hinweise zur Einschätzungspraxis» eine neue Mitteilung veröffentlicht.

Der neue Hinweis zu § 64 StG ZH im Überblick

Differenzen aus der Umrechnung von der funktionalen Währung in die Darstellungswährung werden gemäss der Analyse der Schweizerischen Steuerkonferenz zum Bundesgerichtsentscheid vom 1. Oktober 2009 (2C_897/2008) behandelt.

Der neue Hinweis zu § 64 StG ZH im Volltext

Differenzen aus der Umrechnung von der funktionalen Währung in die Darstellungswährung werden gemäss der Analyse der Schweizerischen Steuerkonferenz zum Bundesgerichtsentscheid vom 1. Oktober 2009 (2C_897/2008) behandelt (abrufbar über www.steuerkonferenz.ch). Die in der Analyse enthaltenen Grundsätze werden sowohl auf Kapitalgesellschaften mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung in der Schweiz als auch auf Betriebsstätten von Kapitalgesellschaften mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Ausland angewendet.
Quelle: Mitteilung des Steueramtes Zürich vom 19.07.2012

ZH - Praxis zu § 64 StG - Abschreibung eines Sanierungszuschusses und anschliessende Absorption der Tochtergesellschaft

25.07.2012
Das Steueramt des Kantons Zürich hat im Rahmen ihrer «Hinweise zur Einschätzungspraxis» eine neue Mitteilung veröffentlicht.

Der neue Hinweis zu § 64 StG ZH im Überblick

Es liegt keine Steuerumgehung vor, wenn eine Beteiligung an einer Tochtergesellschaft, auf welcher ein Sanierungszuschuss aktiviert wurde, im geschäftsmässig begründeten Umfang abgeschrieben wurde und die Tochtergesellschaft kurz darauf mittels Absorptionsfusion übernommen wurde.

Der neue Hinweis zu § 64 StG ZH im Volltext

Aufgrund von § 64 Abs. 1 Ziff. 2 lit. b StG werden geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen zum steuerbaren Reingewinn hinzugerechnet. Weiter regelt § 67 Abs. 5 StG den sogenannten Fusionsverlust wie folgt: „Entsteht durch die Übernahme von Aktiven und Passiven einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft, deren Beteiligungsrechte der übernehmenden Gesellschaft oder Genossenschaft gehören, ein Buchverlust auf der Beteiligung, so kann dieser steuerlich nicht abgezogen werden.“ Diese Bestimmung gilt allerdings nur für den unechten Fusionsverlust. Ein solcher liegt vor, soweit die stillen Reserven und der Goodwill der übernommenen Gesellschaft den Buchverlust decken. Echte Fusionsverluste dagegen haben ihre Ursache in einer Überbewertung der Anteile an der Tochtergesellschaft und können deshalb steuerlich abgezogen werden (Kreisschreiben Nr. 32 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 23. Dezember 2010 – Sanierung von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, Ziffer 4.3.1.1.a).Wird eine sanierungsbedürftige Tochtergesellschaft von ihrer Muttergesellschaft mittels Absorptionsfusion übernommen, ergibt sich ein echter und somit steuerlich abzugsfähiger Fusionsverlust, soweit der Gewinnsteuerwert der Beteiligung bei der Muttergesellschaft den Gewinnsteuerwert der Aktiven und Passiven der Tochtergesellschaft übersteigt und diese Differenz nicht durch stille Reserven und Goodwill der Tochtergesellschaft gedeckt ist. Der gleiche steuerlich abzugsfähige Aufwand ergibt sich, wenn die Muttergesellschaft zuerst ihre Tochtergesellschaft mittels Zuschuss saniert, den auf der Beteiligung aktivierten Sanierungszuschuss im geschäftsmässig begründeten Umfang abschreibt und die Tochtergesellschaft anschliessend mittels Absorptionsfusion übernimmt. Beide Vorgehensweisen führen steuerlich zum gleichen Resultat. Es liegt somit keine Steuerumgehung vor, wenn eine Beteiligung an einer Tochtergesellschaft, auf welcher ein Sanierungszuschuss aktiviert wurde, im geschäftsmässig begründeten Umfang abgeschrieben wurde und die Tochtergesellschaft kurz darauf mittels Absorptionsfusion übernommen wurde (vgl. demgegenüber das Kreisschreiben Nr. 32 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 23. Dezember 2010 – Sanierung von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, Ziffer 4.3.1.1.a am Ende). 
Quelle: Mitteilung des Steueramtes Zürich vom 19.07.2012

ZH - Praxis zu § 37b StG - Liquidationsgewinnbesteuerung, Bestimmung des Liquidationszeitpunkts bei Einkommensermittlung nach der Ist-Methode

25.07.2012
Das Steueramt des Kantons Zürich hat im Rahmen ihrer «Hinweise zur Einschätzungspraxis» eine neue Mitteilung veröffentlicht.

Der neue Hinweis zu § 37b StG ZH im Überblick

Bei Steuerpflichtigen mit Einkommensermittlung nach der Ist-Methode kann der Liquidationszeitpunkt unter Umständen vor der letzten Inkassohandlung angenommen werden, ...

Der neue Hinweis zu § 37b StG ZH im Volltext

Gemäss Art. 37b DBG ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern, wenn die selbstständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben wird (vgl. zum kantonalen Recht Art. 11 Abs. 5 StHG und § 1 Abs. 1 der Verordnung über den Vollzug des Unternehmenssteuerreformgesetzes II des Bundes vom 3. November 2010, § 37b E-StG).Als letztes Geschäftsjahr (Liquidationsjahr) gilt das Geschäftsjahr, in dem die letzte Liquidationshandlung vorgenommen wird. Der Zeitpunkt des Abschlusses der Liquidation ist im Einzelfall zu klären. In der Regel ist eine Liquidation abgeschlossen, wenn die letzte Inkassohandlung eingeleitet ist (Ziffer 3 des Kreisschreibens Nr. 28 der Eidgenössischen Steuer-verwaltung vom 3. November 2010, Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit).Bei Steuerpflichtigen mit Einkommensermittlung nach der Ist-Methode kann der Liquidationszeitpunkt unter Umständen vor der letzten Inkassohandlung angenommen wer-den, wenn nur noch verhältnismässig geringe Einnahmen ausstehend sind und zur Vereinnahmung ausstehen. Solche (Rest-) Einnahmen unterliegen dann aber nicht der separaten Liquidationsgewinnbesteuerung. 
Quelle: Mitteilung des Steueramtes Zürich vom 19.07.2012

ZH - Praxis zu § 37b StG - Liquidationsgewinnbesteuerung, Auswirkungen auf die Berechnung des zulässigen Säule 3a-Abzugs und des Sonderabzugs bei Erwerbstätigkeit

25.07.2012
Das Steueramt des Kantons Zürich hat im Rahmen ihrer «Hinweise zur Einschätzungspraxis» eine neue Mitteilung veröffentlicht.

Der neue Hinweis zu § 37b StG ZH im Überblick

Die separate Besteuerung eines Teils des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit als Liquidationsgewinn hat Auswirkungen auf die Berechnung des zulässigen Säule 3a-Abzugs und des Sonderabzugs bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten.

Der neue Hinweis zu § 37b StG ZH im Volltext

Gemäss Art. 37b DBG ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern, wenn die selbstständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben wird (vgl. zum kantonalen Recht Art. 11 Abs. 5 StHG und § 1 Abs. 1 der Verordnung über den Vollzug des Unternehmenssteuerreformgesetzes II des Bundes vom 3. November 2010, § 37b E-StG).Die separate Besteuerung eines Teils des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit als Liquidationsgewinn gemäss den vorstehenden Bestimmungen hat die folgenden Auswirkungen auf die Berechnung des zulässigen Säule 3a-Abzugs und des Sonderabzugs bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten.

Abzug für Beiträge an die Säule 3a (gebundene Selbstvorsorge) gemäss § 31 Abs. 1 lit. e StG

Basis für die Berechnung des maximal möglichen Beitrags an die Vorsorgeeinrichtung ist gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. b BVV das Erwerbseinkommen. Darunter ist das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, einschliesslich der als Liquidationsgewinn separat besteuerten aufgelösten stillen Reserven, zu verstehen. Art. 7 Abs. 1 lit. b BVV knüpft anders als § 31 Abs. 2 StG für den Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten nicht direkt an das steuerbare Einkommen an.Die Abzugsfähigkeit von Beiträgen an die gebundene Selbstvorsorge ist auf das Erwerbseinkommen beschränkt. Falls die Beiträge höher sind als das der ordentlichen Besteuerung unterliegende Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, sind die Beiträge zuerst mit dem der ordentlichen Besteuerung unterliegenden Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu verrechnen und anschliessend im noch verbleibenden Umfang mit dem separat zu besteuernden Liquidationsgewinn.

Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten gemäss § 31 Abs. 2 StG

Der Sonderabzug kann nur auf dem Erwerbseinkommen gewährt werden, das der ordentlichen Besteuerung unterliegt. Der separat zu besteuernde Liquidationsgewinn ist nicht in die Basis für die Berechnung des Sonderabzugs einzubeziehen. 
Quelle: Mitteilung des Steueramtes Zürich vom 19.07.2012

ZH - Praxis zu § 34 StG - Kinderbetreuungskosten beim Besuch von Tagesschulen und Internaten

25.07.2012
Das Steueramt des Kantons Zürich hat im Rahmen ihrer «Hinweise zur Einschätzungspraxis» eine neue Mitteilung veröffentlicht.

Der neue Hinweis zu § 34 StG ZH im Überblick

Private Tagesschulen und Internate sind den privaten und öffentlichen Organisationen, welche sich der Kinderbetreuung annehmen, gleichzusetzen.

Der neue Hinweis zu § 34 StG ZH im Volltext

Gemäss § 34 Abs. 3 StG können vom Reineinkommen für jedes am Ende der Steuerperiode weniger als 15 Jahre alte Kind, für das ein Abzug gemäss Abs. 1 lit. a geltend gemacht werden kann, höchstens Fr. 6'500 (Stand 1.1.2012) abgezogen werden, wenn Kosten für die Betreuung durch Drittpersonen anfallen, weil die in ungetrennter Ehe lebenden Steuerpflichtigen beide einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder einer der beiden dauernd invalid ist (lit. a) bzw. der verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene oder ledige Steuerpflichtige einer Erwerbstätigkeit nachgeht oder dauernd invalid ist (lit. b).Als Kinderbetreuungskosten gelten Aufwendungen, welche durch die Betreuung der Kinder durch Dritte anfallen. Darunter fallen insbesondere Taggelder für private und öffentliche Organisationen, welche sich der Kinderbetreuung annehmen (Kinderkrippen, Kindergärten) wie auch Honorare an Personen, welche die Betreuung von Kindern haupt- oder nebenberuflich ausüben (sog. Tagesmütter usw.; Rz. 44 der Weisung der Finanzdirektion über Sozialabzü-ge und Steuertarife vom 18. Dezember 2009, ZStB Nr. 20/002).Private Tagesschulen und Internate sind den privaten und öffentlichen Organisationen, welche sich der Kinderbetreuung annehmen, gleichzusetzen. Nicht zum Abzug berechtigen hingegen sämtliche Musik-, Sport-, Bastel- und ähnliche Kurse, Ferien- und Sportlager, Spiel- und Bastelgruppen etc., da sie entweder nur vorübergehender Natur sind oder die eigentliche Kinderbetreuung nicht im Vordergrund steht.Als abzugsfähige Kinderbetreuungskosten gelten nur diejenigen (anteilsmässigen) Aufwendungen, welche die Betreuung des Kindes über Mittag bzw. allenfalls vor und nach dem Schulunterricht abgelten. Nicht abzugsfähig sind hingegen die Ausbildungskosten sowie die Aufwendungen für Kost und Logis, welche den Lebenshaltungskosten zuzuordnen sind.Das Stichtagsprinzip, wonach bei Sozialabzügen die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode bzw. Steuerpflicht massgebend sind (vgl. § 34 Abs. 2 StG), gilt beim Kinderbetreuungskostenabzug nur für das Alter des Kindes. Ein Abzug kann somit für Kinder geltend gemacht werden, welche am Ende der Steuerperiode weniger als 15 Jahre alt sind. Die übrigen Voraussetzungen müssen nur für den Zeitraum erfüllt sein, für welchen der Kinderbetreuungsabzug geltend gemacht wird. Nach Erwerbsaufgabe angefallene Kinderbetreuungskosten sind somit nicht mehr zum Abzug zuzulassen.Erhält ein Steuerpflichtiger Arbeitslosentaggelder, muss er gegenüber der Arbeitslosenversicherung einen Betreuungsnachweis für die Kinder erbringen; andernfalls gilt er als nicht vermittelbar und verliert den Anspruch auf Arbeitslosentaggelder. Arbeitslosigkeit (mit Bezug von Arbeitslosentaggeldern) ist deshalb einer Erwerbstätigkeit im Sinn von § 34 Abs. 3 StG gleichzusetzen. 
Quelle: Mitteilung des Steueramtes Zürich vom 19.07.2012