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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Zürich – ZH

Hier finden Sie Aktuelle News zu Steuern im Kanton Zürich.

Mehrere Kantone prüfen radikale Steuersenkungen der Gewinnsteuer für Unternehmen

26.10.2012
Mehrere Kantone wie Genf, Basel, Bern oder Zürich planen starke Senkungsschritte im Bezug auf die Gewinnsteuer. Hintergrund ist unter Anderem die antizipierte Gefahr des Abwanderns von Unternehmen im Zusammenhang mit dem unter Druck geratenen Holdingprivileg.Ein kurzer Überblick über die Anstrengungen in den Kantonen:

Abzug Säule 3a 2013

19.10.2012
Die ESTV hat in ihrem Rundschreiben 2-101-D-2012-d über die Höchstabzüge für Beiträge an die Säule 3a im Steuerjahr 2013 informiert.

Abzug Säule 3a im Steuerjahr 2013

Der Abzug Säule 3a 2013 ist:
  • Abzug Säule 3a 2013 für Steuerpflichtige mit 2. Säule: Fr. 6'739.-
  • Abzug Säule 3a 2013 für Steuerpflichtige ohne 2. Säule: Fr. 33'696.-
Der Abzug Säule 3a im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge wird also für das Steuerjahr 2013 leicht angehoben. Wie immer bilden diese Höchstabzüge gleichzeitig die obere Limite für die Einzahlung, wobei Aufrundungen bei der Einzahlung nicht zulässig sind.
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Weiter informierte die ESTV über die Vergütungs- und Verzugszinssätze bei der direkten Bundessteuer. Diese sinken im Vergleich zum Vorjahr deutlich:
  • für Vorauszahlungen: 0.25%
  • für den Verzugszins und Rückerstattungszins: 3.0%
Direkt zum Rundschreiben

ZH – Regierungsrat musste § zur Besteuerung des Liquidationsgewinns der Verordnung über den Vollzug des Unternehmenssteuerreformgesetzes II neu fassen

04.10.2012
Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat den ersten Paragrafen der Verordnung über den Vollzug des Unternehmenssteuerreformgesetzes II des Bundes zum Teil inhaltlich neu gefasst. Damit hat er auf einen Entscheid des Bundesgerichtes reagiert, das diesen Paragrafen aufgehoben hat, weil er dem Steuerharmonisierungsgesetz widerspreche.Es geht beim betreffenden Artikel um die separate Besteuerung von Liquidationsgewinnen bei der Aufgabe einer selbstständigen Erwerbstätigkeit. Seit dem Erlass der Verordnung im November 2010 ist allerdings noch kein solcher Fall gemäss dem nun geänderten Paragrafen rechtskräftig veranlagt worden.Der Regierungsrat hat die Verordnung als Übergangslösung erlassen müssen, weil das kantonale Gesetz zum Nachvollzug der Unternehmenssteuerreform II des Bundes nicht rechtzeitig auf Anfang 2011 in Kraft gesetzt werden konnte.Am 17. Juni 2012 haben die Stimmberechtigten dieses Gesetz wegen der Anrechnung der Gewinn- an die Kapitalsteuer abgelehnt. Der Regierungsrat wird dem Kantonsrat ein neues Gesetz ohne diese Möglichkeit vorlegen, das auch die Verordnung ablösen wird.

ZH – Merkblatt zu Abzügen für Krankheitskosten, Unfallkosten und behinderungsbedingten Kosten

24.09.2012
Das Steueramt des  Kantons Zürich hat heute ein revidiertes Merkblatt zu den Abzügen für Krankheitskosten, Unfallkosten und behinderungsbedingten Kosten veröffentlicht.Geändert hat sich im neuen Merkblatt gegenüber der Vorversion vom 19.07.2005 lediglich die Präzisierung, dass eine Behinderung bei Bewohnerinnen und Bewohnern von Altersheimen und Pflegeheimen auch anders nachgewiesen kann als durch die Einstufung nach dem BESA- oder dem RAI/RUG-System.Die neue Version des Merkblattes können Sie unter dem folgenden Link herunterladen:Merkblatt des kantonalen Steueramtes Zürich zu den Abzügen der Krankheits- und Unfallkosten sowie der behinderungsbedingten Kosten
Quelle: Medienmitteilung des kantonalen Steueramtes Zürich vom 24.09.2012

ZH - Praxis zu § 30 StG - Abzug für den Rasenmäher im Rahmen der Unterhaltskosten von Liegenschaften

12.09.2012
Das Steueramt des Kantons Zürich hat im Rahmen ihrer «Hinweise zur Einschätzungspraxis» eine neue Präzisierung zur Praxis veröffentlicht. Demnach sind die Kosten für die erstmalige Anschaffung eines Rasenmähers – im Gegensatz zur Ersatzbeschaffung – im Rahmen des Liegenschaftenunterhalts nicht abziehbar.

Der neue Hinweis zu § 30 StG ZH im Volltext

Gemäss § 30 Abs. 2 StG können bei Liegenschaften im Privatvermögen die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden.
Den Unterhaltskosten sind Investitionen gleichgestellt, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, soweit sie bei der direkten Bundessteuer abzugsfähig sind.Aufwendungen für das Rasenmähen werden im Kanton Zürich steuerlich berücksichtigt. Kosten für die erstmalige Anschaffung eines Rasenmähers stellen jedoch sowohl gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts als auch nach der Praxis des kantonalen Steueramts nicht Liegenschaftsunterhaltskosten dar, weil der Auslage ein Vermögenswert in der Form des Rasenmähers gegenübersteht. Abzugsfähig sind nur die Kosten für die Reparatur oder den gleichwertigen Ersatz eines Rasenmähers (BGr, 7.8.2012, 2C_390/2012).Das Merkblatt des kantonalen Steueramts über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften vom 13. November 2009 ist insofern ungenau, als es im Abgrenzungskatalog, Ziffer 5.3, Bst. B, nur das Stichwort „Rasenmäher“ aufführt. Es kann deshalb in dem Sinn missverstanden werden, dass auch die erstmalige Anschaffung eines Rasenmähers abzugsfähig ist. Zwecks Klarstellung wird im Katalog deshalb neu ausdrücklich „Reparatur oder gleichwertiger Ersatz des Rasenmähers“ erwähnt. Damit gibt das Merkblatt die Praxis des kantonalen Steueramts unmissverständlich wieder und stimmt mit den Vorgaben des Bundesgerichts überein.Da es sich nur um eine Präzisierung, nicht aber um eine Praxisänderung handelt, gilt diese Präzisierung für alle offenen Verfahren.
Hinweis: Hervorhebungen durch die RedaktionQuelle: Mitteilung des Steueramtes Zürich vom 12.09.2012

ZH - Praxis zu § 45 StG - Vermögenssteuer bei rückkaufsfähigen Rentenversicherungen wärend der Rentenlaufzeit

23.08.2012
Das Steueramt des Kantons Zürich hat im Rahmen ihrer «Hinweise zur Einschätzungspraxis» eine neue Mitteilung zu einer Praxisänderung veröffentlicht.

Der neue Hinweis zu § 45 StG ZH im Volltext

Gemäss § 38 StG unterliegt das gesamte Reinvermögen der Vermögenssteuer. Lebensversicherungen unterliegen nach § 45 StG der Vermögenssteuer mit ihrem Rückkaufswert. Ihnen gleichgestellt sind rückkaufsfähige Rentenversicherungen, solange der Bezug der Rente aufgeschoben ist. Gestützt auf § 45 StG wurde gemäss bisheriger Praxis bei Rentenversicherungen nach Beginn des Rentenlaufs keine Vermögenssteuer erhoben, auch wenn die Versicherung weiterhin rückkaufsfähig blieb. Gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 1. Mai 2012 (2C_337/2011) ist diese Praxis nicht mit dem Steuerharmonisierungsgesetz vereinbar, welches in Art. 13 StHG wie § 38 StG vorsieht, dass das gesamte Reinvermögen der Vermögenssteuer unterliegt.

Aufgrund des Urteils des Bundesgerichts vom 1. Mai 2012 wird die Praxis zu § 45 StG ZH wie folgt angepasst

Bei rückkaufsfähigen Rentenversicherungen unterliegt der Rückkaufswert auch nach Beginn des Rentenlaufs der Vermögenssteuer. Massgebend für die Vermögenssteuer ist der Rückkaufswert am Ende der Steuerperiode. Aus Gründen der Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen gilt die Praxisänderung erst ab der Steuerperiode 2013.Rentenversicherungen, die (nach Beginn des Rentenlaufs) nicht rückkaufsfähig sind, unterliegen weiterhin nicht der Vermögenssteuer.
Quelle: Mitteilung des Steueramtes Zürich vom 23.08.2012

ZH - Praxis zu § 20 StG - Vermögensertrag beim Halten und Verwalten von privaten Wertschriften und Beteiligungen über persönliche Holdinggesellschaften

20.08.2012
Das Steueramt des Kantons Zürich hat im Rahmen ihrer «Hinweise zur Einschätzungspraxis» eine neue Mitteilung veröffentlicht.

Der neue Hinweis zu § 20 StG ZH im Volltext

Bringt eine natürliche Person in ihrem Privatvermögen gehaltene Wertschriften (insbesondere Aktien und Zinspapiere) in eine von ihr beherrschte Kapitalgesellschaft ein, deren Funktion überwiegend im Halten und Verwalten dieser Wertschriften besteht (persönliche Holdinggesellschaft), kann gegenüber dem Direktbesitz unter Umständen eine wesentliche Steuerersparnis erzielt werden: So können die Wertschriften (inklusive Beteiligungen von weniger als 5 Prozent, vgl. § 20a Abs. 1 lit. b StG und Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG) vorerst ohne Steuerfolgen gegen Aktionärsdarlehen, Aktienkapital oder Reserven aus Kapitaleinlagen in die Gesellschaft eingebracht werden. Die Erträge der eingebrachten Wertschriften fallen fortan in der Gesellschaft an, wo sie bei den Staats- und Gemeindesteuern bei Erfüllung der Voraussetzungen des Holdingprivilegs nicht mehr besteuert werden (§ 73 StG) und bei der direkten Bundessteuer unter Umständen vom Beteiligungsabzug profitieren (Art. 69 und 70 DBG). Auf Ebene des Gesellschafters fallen keine Einkommenssteuern an, falls dieser nur Rückzahlungen des Aktionärsdarlehens, des Aktienkapitals oder der Reserven aus Kapitaleinlagen erhält (vgl. Art. 20 Abs. 3 DBG). Allfällige Ausschüttungen der Gesellschaft werden gestützt auf das Teilsatzverfahren (§ 35 Abs. 4 StG) bzw. das Teilbesteuerungsverfahren (Art. 20 Abs. 1bis DBG) nur zum halben Steuersatz bzw. im Umfang von 60% besteuert.Es stellt sich somit die Frage, ob der Anwendung der erwähnten steuerlichen Normen auf solche Gesellschaften bzw. dem Einsatz solcher Gesellschaften steuerrechtliche Grenzen gesetzt sind.Das kantonale Steueramt hat dazu ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben und schliesst sich den nachstehenden Schlussfolgerungen des Gutachtens an (Rechtsgutachten betreffend die steuerrechtliche Behandlung von persönlichen Holdinggesellschaften von Prof. Dr. iur. Madeleine Simonek, nachfolgend „Gutachten“): Die Anwendung der Vorschriften zum Kapitaleinlageprinzip (Art. 20 Abs. 3 DBG) und zur Teilbesteuerung von Dividenden (Art. 20 Abs. 1bis DBG; vgl. § 35 Abs. 4 StG) kann nicht auf Gesellschaften, welche eine aktive Tätigkeit ausüben, beschränkt werden (Gutachten, Ziff. 2.1, 2.2, 4.2, 5.2.3). Weiter hat es der Gesetzgeber bewusst unterlassen, neben der Mindestbeteiligungsquote von 10 Prozent für die Teilbesteuerung der Dividenden weitergehende Voraussetzungen zu verlangen, namentlich einen Vorbelastungstest oder die Erstreckung der 10%-Mindestbeteiligungsquote auf indirekt gehaltene Beteiligungen (Gutachten, Ziff. 2.2, 5.2.3). Ferner ist es nicht möglich, den Tatbestand der Transponierung über eine teleologische Auslegung auf Beteiligungen, welche die 5%-Mindestquote nicht erfüllen, auszudehnen (Gutachten, Ziff. 2.4, 7.2.4, 7.4). Je einzeln betrachtet beschränken diese Vorschriften das Halten und Verwalten von Wertschriften und Beteiligungen über persönliche Holdinggesellschaften also nicht. Schliesslich kann weder der Umstand, dass eine persönliche Holdinggesellschaft kein eigenes Personal und keine Büroräumlichkeiten besitzt, nur mit Eigenkapital ausgestattet ist oder auf den ihr von ihrem Anteilsinhaber gewährten Darlehen keine Zinsen entrichtet, für sich allein betrachtet als absonderlich und ungewöhnlich im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung qualifiziert werden (Gutachten, Ziff. 2.4, 7.3.4). Die Gesellschaft muss allerdings mit denjenigen Mitteln und mit derjenigen Infrastruktur ausgestattet sein, die sie für die Verfolgung ihres Gesellschaftszwecks benötigt (Gutachten, Ziff. 2.4, 7.3.3.2, 7.4).Indes erscheint die Nichtanerkennung der persönlichen Holdinggesellschaft infolge steuerrechtlichen Durchgriffs zulässig,
  • wenn die rechtliche Selbständigkeit der Kapitalgesellschaft vom herrschenden Anteilsinhaber nicht beachtet wird und entweder auf organisatorischer oder vermögensrechtlicher Ebene systematisch unzulässige Vermischungen stattfinden; oder
  • wenn zum Ausgangssachverhalt weitere Elemente hinzukommen, die in ihrer Gesamtheit und angesichts der persönlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person als klar stossend und missbräuchlich bzw. nach der bundesgerichtlichen Praxis als absonderlich und ungewöhnlich qualifizieren (Gutachten, Ziff. 2.4, 7.3.2.4, 7.3.4).
Eine Steuerumgehung in Form eines steuerrechtlichen Durchgriffs scheint nicht möglich:
  • Wenn die persönliche Holdinggesellschaft selber oder mittels ihrer Tochtergesellschaften eine (echte) unternehmerische Tätigkeit ausübt;
  • Wenn für die Einbringung des privaten Wertschriftenbestandes in eine persönliche Holdinggesellschaft nicht steuerlich motivierte Gründe vorherrschend sind, sondern bspw. haftungsrechtliche oder erbrechtliche Gründe dargelegt werden können (Gutachten, Ziff. 2.4, 7.4).
Eine Steuerumgehung in Form eines steuerrechtlichen Durchgriffs scheint möglich:
  • Wenn die ihren privaten Wertschriftenbestand einbringende natürliche Person die Rechts- und Steuerrechtspersönlichkeit der persönlichen Holdinggesellschaft systematisch missachtet und bspw. ihre privaten Einkünfte und diejenigen der persönlichen Holdinggesellschaft untrennbar vermischt und auf die Mittel der Holdinggesellschaft regelmässig für private Zwecke zugreift, ohne die dafür gesetzten handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Vorschriften zu beachten;
  • Wenn sich die ihren privaten Wertschriftenbestand einbringende natürliche Person die Gewinne der Gesellschaft unter Verzicht auf jegliche Dividendenausschüttungen und Zinsen auf gewährten Darlehen systematisch auf dem Weg über die steuerfreie Rückerstattung von Kapitaleinlagen bzw. von Darlehen zukommen lässt und sich dieses Vorgehen nicht mit anderen als steuerlichen Motiven begründen lässt (Gutachten, Ziff. 2.4, 7.4).
Ob eine Steuerumgehung vorliegt, ist aufgrund sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Gesuche um Vorbescheide über die steuerliche Anerkennung einer persönlichen Holdinggesellschaft können deshalb nur geprüft werden, wenn der Gesuchssteller sämtliche Umstände des konkreten Falls umfassend darlegt und begründet, weshalb eine Steuerumgehung nach seiner Auffassung ausgeschlossen werden kann.Die Bewertung von Beteiligungen an persönlichen Holdinggesellschaften für die Vermögenssteuer erfolgt nach Randziffer 38 der Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer vom 28. August 2008 (SSK-Kreisschreiben 28, abrufbar über www.steuerkonferenz.ch). Eine Spezialbewertung ist ausgeschlossen.

 Weitere Informationen zum Thema

Gutachten von Madeleine Simonek 
Quelle: Mitteilung des Steueramtes Zürich vom 20.08.2012

Keine Änderungen bezüglich Berufskostenpauschalen und Naturalbezügen im Steuerjahr 2013

08.08.2012
Die ESTV hat ein Rundschreiben herausgegeben, das festhält, dass die Ansätze der Berufskostenpauschalen und Naturalbezüge auf Grund der niedrigen Teuerung gegenüber dem Vorjahr unverändert bleiben.

Pauschalabzüge für Berufskosten im Steuerjahr 2013

Auf Grund der geringen Teuerung erfahren die Pauschalabzüge für Berufskosten im Steuerjahr 2013 (wie auch schon in den vergangenen Jahren) keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr. Es gilt weiterhin die vom Eidgenössischen Finanzdepartement am 21. Juli 2008 erlassene Änderung des Anhangs zur Verordnung vom 10. Februar 1993 über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer.

Ansätze für die Bewertung von Naturalbezügen im Steuerjahr 2013

Bei den Ansätzen für die Bewertung von Naturalbezügen ergeben sich ebenfalls keine Anpassungen. Damit gelten weiterhin die Merkblätter

Kein Ausgleich der Folgen der kalten Progression

Der Ausgleich der Folgen der kalten Progression erfolgt jährlich aufgrund des Standes des Landesindexes der Konsumentenpreise am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode. Der massgebende Indexstand per 30. Juni 2012 beträgt 160.2 Punkte (Basis Dez. 1982 = 100), was gegenüber dem Vorjahr (Indexstand am 30. Juni 2011 =161.9 Punkte) einem Rückgang von -1.1 Prozent entspricht.Aufgrund der negativen Teuerung erfolgt somit für das Steuerjahr 2013 kein Ausgleich der Folgen der kalten Progression.

ZH - Praxis zu § 84 StG - Periodizitätsprinzip, Nachholung von Aufwandbuchungen (Abschreibungen, Rückstellungen, Steuerrückstellungen)

25.07.2012
Das Steueramt des Kantons Zürich hat im Rahmen ihrer «Hinweise zur Einschätzungspraxis» eine neue Mitteilung veröffentlicht.

Der neue Hinweis zu § 84 StG ZH im Überblick

Wurde die Bildung einer Rückstellung oder die Vornahme einer Abschreibung offenkundig handelsrechtswidrig unterlassen, so kann in einer späteren Periode steuerwirksam nachgeholt werden.

Der neue Hinweis zu § 84 StG ZH im Volltext

Gemäss § 84 StG bemisst sich der steuerbare Reingewinn von juristischen Personen nach dem Ergebnis der Steuerperiode. Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr (§ 83 Abs. 2 StG). Auch bei natürlichen Personen bemisst sich das steuerbare Einkommen nach den Einkünften in der Steuerperiode (§ 50 Abs. 1 StG). Für die Ermittlung des Einkommens aus selb-ständiger Erwerbstätigkeit ist das Ergebnis der in die Steuerperiode fallenden Geschäftsabschlüsse massgebend (§ 50 Abs. 2 StG). Diese Bestimmungen sind Ausfluss des Periodizitätsprinzips. Dieses verlangt, dass Aufwand und Ertrag periodengerecht zugewiesen werden. Demgegenüber wird aus dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung) und dem Erfordernis der vollständigen und richtigen Besteuerung (§ 132 StG) das Totalgewinnprinzip abgeleitet. Nach diesem soll die Summe aller Periodenergebnisse eines Unternehmens dessen Totalgewinn und damit dessen gesamter wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit entsprechen. Periodizitäts- und Totalgewinnprinzip sind gegeneinander abzuwägen; keines dieser Prinzipien kann systematisch über das andere gestellt werden (vgl. VGr, 23.3.2005, StE 2005 B 21.2 Nr. 21; RB 2003 Nr. 89; zurückhaltender BGE 137 II 353; BGr, 9.8.2011, 2C_429/2010, E. 2, BGE 137 II 353, E. 6.4.4). Diese Abwägung führt zur nachfolgenden Praxisfestlegung:Wurde die Bildung einer Rückstellung oder die Vornahme einer Abschreibung offenkundig handelsrechtswidrig unterlassen, so kann in einer späteren Periode steuer-wirksam nachgeholt werden. Dies gilt, sofern die Rückstellung bzw. Abschreibung in der Handelsrechnung der späteren Periode verbucht wird, der Grund für die Rückstellung bzw. Abschreibung noch besteht, die Unterlassung nicht missbräuchlich erfolgt ist und die Nachholung innert der Verlustverrechnungsperiode von § 70 Abs. 1 StG bzw. § 29 Abs. 1 StG erfolgt. Unter demselben Vorbehalt sind Kosten, für die in einem früheren Geschäftsjahr eine Rückstellung hätte gebildet werden müssen, im Jahr, in dem sie tatsächlich angefallen sind, als Aufwand zuzulassen.Im Speziellen gilt für Steuerrückstellungen juristischer Personen Folgendes: Bei den periodischen Steuern wird die Steuerschuld mit der rechtskräftigen Einschätzung verbindlich festgesetzt. Weil dies im System der Postnumerandobesteuerung mit Gegenwartsbemessung erst nach Ablauf der Steuerperiode geschieht, ist im entsprechenden Geschäftsjahr für die wahrscheinliche Steuerschuld eine Rückstellung zu bilden. Die Bildung von Steuerrückstellungen ist nur dann abzugsfähig, wenn die Rückstellungen verbucht und offen ausgewiesen werden. Eine bloss steuerbilanzmässige Berücksichtigung des Steueraufwands aus Aufrechnungen vor dem Zeitpunkt der entsprechenden Steuerzahlungen ist deshalb nicht möglich. Angesichts der provisorischen Natur von Rückstellungen stellt aber eine Steuerschuld, welche die dafür gebildete Rückstellung übersteigt, im nicht gedeckten Betrag auch später noch geschäftsmässig begründeten und daher steuerlich abzugsfähigen Aufwand dar. Spiegelbildlich folgt daraus, dass periodenfremde Steuerrückvergütungen, für die in den Vorperioden Steuerrückstellungen gebildet wurden, in der Periode des Zuflusses steuerwirksam als Ertrag zu erfassen sind. Zudem besteht generell die Pflicht zur erfolgswirksamen Auflösung einer Rückstellung, wenn sich diese im Nachhinein als ungerechtfertigt bzw. als zu hoch herausstellt. 
Quelle: Mitteilung des Steueramtes Zürich vom 19.07.2012

ZH - Praxis zu § 73 StG - Übergang von der Besteuerung als Holdinggesellschaft zur ordentlichen Besteuerung (Statuswechsel), Auswirkungen auf die stillen Reserven und die Vorjahresverluste

25.07.2012
Das Steueramt des Kantons Zürich hat im Rahmen ihrer «Hinweise zur Einschätzungspraxis» eine neue Mitteilung veröffentlicht.

Der neue Hinweis zu § 73 StG ZH im Überblick

Erfüllt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, welche als Holdinggesellschaft gemäss § 73 StG besteuert wurde, die Voraussetzungen von § 73 Abs. 1 StG nicht mehr und wird deshalb neu ordentlich gemäss § 71 StG besteuert, kann sie die stillen Reserven, ...

Der neue Hinweis zu § 73 StG ZH im Volltext

Gemäss § 73 Abs. 1 StG entrichten Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, deren statutarischer Zweck zur Hauptsache in der dauernden Verwaltung von Beteiligungen besteht und die in der Schweiz keine Geschäftstätigkeit ausüben, keine Gewinnsteuer, sofern die Beteiligungen oder die Erträge aus Beteiligungen längerfristig mindestens zwei Drittel der gesamten Aktiven und Passiven ausmachen.Gemäss § 70 Abs. 1 StG können vom Reingewinn der Steuerperiode Verluste aus sieben der Steuerperiode vorangegangen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinns dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.Erfüllt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, welche als Holdinggesellschaft gemäss § 73 StG besteuert wurde, die Voraussetzungen von § 73 Abs. 1 StG nicht mehr und wird deshalb neu ordentlich gemäss § 71 StG besteuert, kann sie die stillen Reserven, welche in jenem Zeitraum entstanden sind, währenddem sie nach § 73 StG besteuert wurde, im Zeitpunkt des Übergangs zur ordentlichen Besteuerung ohne Gewinnsteuerfolgen in der Steuerbilanz offen legen.Verluste, die entstanden sind, währenddem die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nach § 73 StG als Holdinggesellschaft besteuert wurde, können nach dem Statuswechsel (Übergang zur ordentlichen Besteuerung nach § 71 StG) nicht mehr zur Verrechnung gebracht werden.Mit dieser Praxisfestlegung wird den Anforderungen, welche sich aus dem Entscheid des Bundesgerichts vom 12. März 2012, 2C_645/2011, ergeben, entsprochen.
Quelle: Mitteilung des Steueramtes Zürich vom 19.07.2012